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938_1994 AT

938. Empfehlung Nr. 1/93 des Gemischten Ausschusses EWG-EFTA zur Änderung des Übereinkommens über die Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr samt Anhang

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 938. Empfehlung Nr. 1/93 des Gemischten Ausschusses EWG-EFTA zur Änderung des Übereinkommens über die Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr samt Anhang

Der Nationalrat hat beschlossen.

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhang wird genehmigt.

DER GEMISCHTE AUSSCHUSS -

gestützt auf das Übereinkommen zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr Kundgemacht in BGBl. Nr. 634/1987, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe

Das Übereinkommen enthält die wesentlichen Elemente der Bestimmungen betreffend das Einheitspapier für die Warenbeförderung zwischen der Gemeinschaft und den EFTA-Ländern sowie auch zwischen den einzelnen EFTA-Ländern.

Es ist angezeigt, dieses Übereinkommen zu ändern, damit der Beitritt von Drittländern zum Übereinkommen möglich wird —

EMPFIEHLT den Vertragsparteien dieses Übereinkommens,

— es mit Wirkung vom 1. Juli 1994 nach Maßgabe des Vorschlags im Anhang zu dieser Empfehlung zu ändern,

— durch Briefwechsel einander die Annahme dieser Empfehlung mitzuteilen.

Geschehen zu Oslo am 23. September 1993

Im Namen des Gemischten Ausschusses

Der Vorsitzende

Jan Solberg

Anhang

Änderung des Übereinkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Finnland, der Republik Island, dem Königreich Norwegen, der Republik Österreich, dem Königreich Schweden und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr

Das Übereinkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Finnland, der Republik Island, dem Königreich Norwegen, der Republik Österreich, dem Königreich Schweden und der Schweizerischen Eidgenossenschaft wird wie folgt geändert

A. Artikel 1 erhält folgende Fassung: „Artikel 1

(1) In diesem Übereinkommen werden Maßnahmen festgelegt, um die Förmlichkeiten im Warenverkehr zwischen den Vertragsparteien zu vereinfachen; dafür wird insbesondere ein einheitliches Verwaltungspapier (nachstehend Einheitspapier genannt) eingeführt, das unbeschadet der Art und des Ursprungs der Waren für alle Ausfuhr- und Einfuhrverfahren sowie für ein im Warenverkehr zwischen den Vertragsparteien geltendes Gemeinsames Versandverfahren (nachstehend Versandverfahren genannt) zu verwenden ist.

(2) Im Sinne des Übereinkommens gilt als Drittland jedes Land, das nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens ist.

(3) Ab dem Zeitpunkt, zu dem der Beitritt nach Artikel 11 a eines Landes als neue Vertragspartei wirksam wird, gilt jede Nennung der EFTA-Länder

in dem Übereinkommen sinngemäß für dieses Land ausschließlich für die Zwecke dieses Übereinkommens."

B. Artikel 11 Absatz 3 erhält folgende Fassung

„(3) Der Gemischte Ausschuß beschließt Änderungen der Anhänge zu diesem Übereinkommen, die in Artikel 4 Absatz 3 letzter Gedankenstrich genannten Erleichterungen sowie die Einladung an Drittländer im Sinne von Artikel 1 Absatz 2, diesem Übereinkommen nach dem Verfahren von Artikel 11 a) beizutreten. Diese Beschlüsse, außer Einladungen an Drittländer, werden von den Vertragsparteien nach ihren eigenen Rechtsvorschriften ausgeführt."

C. Dem Artikel 11 wird nach Absatz 4 folgender Wortlaut angefügt

„(5) Der Beschluß des Gemischten Ausschusses im Sinne von Absatz 3, ein Drittland zum Beitritt zu diesem Übereinkommen einzuladen, wird dem Generalsekretariat des Rates der Europäischen Gemeinschaften übermittelt, der ihn dem betreffenden Drittland zusammen mit dem an diesem Tage geltenden Wortlaut des Übereinkommens mitteilt.

(6) Nach dem in Absatz 5 genannten Zeitpunkt kann das betreffende Drittland im Gemischten Ausschuß, in den Unterausschüssen und in den Arbeitsgruppen durch Beobachter vertreten sein."

D. Nach Artikel 11 werden folgende Zwischenüberschrift und Artikel 11 a eingefügt

„Beitritt von Drittländern Artikel 11 a

(1) Jedes Drittland, an das eine entsprechende Einladung vom Verwahrer des Übereinkommens auf Beschluß des Gemischten Ausschusses ergeht, kann Vertragspartei dieses Übereinkommens werden.

(2) Das zum Beitritt eingeladene Drittland wird Vertragspartei dieses Übereinkommens durch Hinterlegung einer Beitrittsakte beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Gemeinschaften. Dieser Akte ist eine Übersetzung des Übereinkommens in der (den) Amtssprache(n) des beitretenden Drittlands beigefügt.

(3) Der Beitritt wird am ersten Tag des zweiten Monats nach Hinterlegung der Beitrittsakte wirksam.

(4) Der Verwahrer notifiziert den Vertragsparteien das Datum der Hinterlegung der Beitrittsakte sowie das Datum, an dem der Beitritt wirksam wird.

(5) Die Empfehlungen und Beschlüsse, die der Gemischte Ausschuß nach Artikel 11 Absätze 2 und 3 zwischen dem in Absatz 1 genannten Datum und dem Datum ausgesprochen bzw gefaßt hat, zu dem der Beitritt wirksam wird, werden dem zum Beitritt eingeladenen Drittland vom Generalsekretariat des Rates der Europäischen Gemeinschaften ebenfalls mitgeteilt.

Die Annahme dieser Akte ist Gegenstand einer Erklärung in der Beitrittsakte oder in einer gesonderten Akte, die beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Gemeinschaften innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Mitteilung hinterlegt wird. Wird die Erklärung nicht innerhalb dieser Frist hinterlegt, so gilt der Beitritt als nichtig."

Der in der Empfehlung vorgesehene Briefwechsel erfolgte am 6. Oktober 1994.

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