938. Verordnung: Ergänzungszulagenverordnung 1994
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 26 Abs. 5 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 532/1993, der §§ 106 und 124 Abs. 2 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 302/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 519/1993, und des § 114 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 296/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 334/1993, wird verordnet
§ 1. Der Mindestsatz im Sinne des § 26 Abs. 5 des Pensionsgesetzes 1965 beträgt
1. für den Beamten 7500 S und erhöht sich für den Ehegatten, der bei der Bemessung der Haushaltszulage zu berücksichtigen ist, um 3200 S und für jedes Kind, das bei der Bemessung der Haushaltszulage zu berücksichtigen ist, um 799 S;
2. für den überlebenden Ehegatten 7500 S und erhöht sich für jedes Kind, für das dem überlebenden Ehegatten eine Haushaltszulage gebührt, um 799 S;
3. für eine Halbwaise bis zur Vollendung des im § 26 Abs. 5 Z 3 des Pensionsgesetzes 1965 jeweils bezeichneten Lebensjahres 2801 S und nach diesem Zeitpunkt 4976 S;
4. für eine Vollwaise bis zur Vollendung des im § 26 Abs. 5 Z 3 des Pensionsgesetzes 1965 jeweils bezeichneten Lebensjahres 4206 S und nach diesem Zeitpunkt 7500 S;
5. für einen früheren Ehegatten 7500 S.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft.