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936_1994 AT

936. Kundmachung: Vorübergehende teilweise Aussetzung der Durchführung des Notenwechsels über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht zwischen Österreich und Tunesien

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 936. Kundmachung: Vorübergehende teilweise Aussetzung der Durchführung des Notenwechsels über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht zwischen Österreich und Tunesien

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1985, BGBl. Nr. 200, wird kundgemacht

BUNDESMINISTERIUM

FÜR

AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN

Zl. 213.24.01/12-IV.2/94

Wien, am 27 Oktober 1994 AIDE-MEMOIRE

Trotz intensiver österreichischer und tunesischer Bemühungen, den Strom tunesischer Staatsangehöriger, die unter Mißbrauch der durch das am 28. Juni 1965 abgeschlossene bilaterale Abkommen Kundgemacht in BGBl. Nr. 254/1965 gewährten Sichtvermerksfreiheit nach Österreich einreisen, einzudämmen, hat die Zahl abzuschiebender tunesischer Staatsangehöriger in den letzten Jahren stark zugenommen.

Hinzu kommt, daß vermehrte Versuche tunesischer Staatsangehöriger, von Österreich aus illegal in westliche Nachbarstaaten zu gelangen, auch zu einer beträchtlichen Zunahme der gemäß entsprechenden Schubabkommen erfolgenden Rücküberstellungen tunesischer Staatsangehöriger führen.

Diese Umstände, in Verbindung mit der Notwendigkeit, Österreichs Sichtvermerkspolitik im Zusammenhang mit dem angestrebten EU-Beitritt mit jener der Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu akkordieren, veranlassen die österreichische Bundesregierung, die Durchführung des Notenwechsels über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht zwischen Österreich und Tunesien vom 28. Juni 1965 gemäß seinem Art. 4 für Inhaber gewöhnlicher tunesischer Reisepässe mit Wirkung vom 1. Dezember 1994 vorübergehend auszusetzen.

Das Aide-Memoire wurde am 27 Oktober 1994 dem Botschafter der Tunesischen Republik in der Republik Österreich überreicht.

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