933. Kundmachung: Geltungsbereich des Abkommens über den Straßenverkehr (Genf 1949)
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat Kirgisistan am 22. März 1994 seine Beitrittsurkunde zu dem in Genf am 19 September 1949 abgeschlossenen Abkommen über den Straßenverkehr (BGBl. Nr. 222/1955, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 472/1993) hinterlegt.
Ferner hat Namibia am 13. Oktober 1993 erklärt, sich auch nach Erlangung seiner Unabhängigkeit mit Wirksamkeit vom 21. März 1990 an das Abkommen gebunden zu erachten.
Gemäß Abs. 3 des Anhangs 4 haben diese Staaten als gewählte Unterscheidungszeichen mitgeteilt
Buchstabengruppe
Kirgisistan KS
Namibia NAM
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat Bulgarien seinen anläßlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde erklärten Vorbehalt Kundgemacht in BGBl. Nr. 289/1970 zu Art. 33 am 6. Mai 1994 zurückgezogen.