932. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Vereinfachung des Meldewesens und Art der Entrichtung der Beiträge zur Unfallversicherung der Bezieher von Arbeitslosengeld nach § 18 Abs. 5 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 40 a des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 450/1994, wird verordnet
Die Verordnung über die Vereinfachung des Meldewesens und Art der Entrichtung der Beiträge zur Unfallversicherung der Bezieher von Arbeitslosengeld nach § 18 Abs. 5 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 382/1988, wird wie folgt geändert
1. Im Titel der Verordnung wird der Ausdruck „§ 18 Abs. 5 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977" durch den Ausdruck „§ 18 Abs. 5 und 8 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977" ersetzt.
2. In den §§ 1 und 2 wird der Ausdruck „Bundesministerium für Arbeit und Soziales" jeweils durch den Ausdruck „Arbeitsmarktservice" ersetzt.
3. Die §§ 1 und 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 932/1994 treten mit 1. Jänner 1995 in Kraft.