930. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Arbeitsbescheinigung zur Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 46 Abs. 4 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609, zuletzt, geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 450/1994, wird verordnet
Die Verordnung über die Arbeitsbescheinigung zur Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld, BGBl. Nr.11/1979, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 4/1988 wird wie folgt geändert
1. § 2 erster Satz lautet
„Die Arbeitsbescheinigung ist auf dem vom Arbeitsmarktservice aufgelegten und bei den regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice erhältlichen Vordruck zu erstellen."
2. Im § 4 wird der Ausdruck „des Arbeitsamtes" durch den Ausdruck „der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice" ersetzt.
3. Der bisherige Text des Artikels III erhält die Absatzbezeichnung „(1)"; folgender Abs. 2 wird angefügt
„(2) Die §§ 2 und 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 930/1994 treten mit 1. Jänner 1995 in Kraft."