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930_1994 AT

930. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Arbeitsbescheinigung zur Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 930. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Arbeitsbescheinigung zur Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld

Auf Grund des § 46 Abs. 4 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609, zuletzt, geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 450/1994, wird verordnet

Die Verordnung über die Arbeitsbescheinigung zur Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld, BGBl. Nr.11/1979, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 4/1988 wird wie folgt geändert

1. § 2 erster Satz lautet

„Die Arbeitsbescheinigung ist auf dem vom Arbeitsmarktservice aufgelegten und bei den regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice erhältlichen Vordruck zu erstellen."

2. Im § 4 wird der Ausdruck „des Arbeitsamtes" durch den Ausdruck „der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice" ersetzt.

3. Der bisherige Text des Artikels III erhält die Absatzbezeichnung „(1)"; folgender Abs. 2 wird angefügt

„(2) Die §§ 2 und 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 930/1994 treten mit 1. Jänner 1995 in Kraft."

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