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92. Bundesgesetz: Gesellschafts- und Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2003

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 92. Bundesgesetz: Gesellschafts- und Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2003 – GIRÄG 2003

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Bundesgesetz über Eigenkapital ersetzende Gesellschafterleistungen

(Eigenkapitalersatz-Gesetz – EKEG)

Grundtatbestand

§ 1. Ein Kredit, den eine Gesellschafterin oder ein Gesellschafter der Gesellschaft in der Krise gewährt,

ist Eigenkapital ersetzend.

Krise

§ 2. (1) Die Gesellschaft befindet sich in der Krise, wenn sie

1. zahlungsunfähig (§ 66 KO) oder

2. überschuldet (§ 67 KO) ist oder wenn

3. die Eigenmittelquote (§ 23 URG) der Gesellschaft weniger als 8% und die fiktive Schuldentilgungsdauer

(§ 24 URG) mehr als 15 Jahre betragen, es sei denn, die Gesellschaft bedarf nicht der

Reorganisation.

(2) Im Fall des Abs. 1 Z 3 ist ein Kredit nur dann Eigenkapital ersetzend, wenn im Zeitpunkt der

Gewährung

1. aus dem zuletzt aufgestellten Jahresabschluss ersichtlich ist, dass die Eigenmittelquote weniger

als 8% und die fiktive Schuldentilgungsdauer mehr als 15 Jahre betragen, oder

2. dies aus einem rechtzeitig aufgestellten Jahresabschluss ersichtlich wäre oder

3. der Kreditgeber weiß oder es für ihn offensichtlich ist, dass ein Jahres- oder Zwischenabschluss

dies aufzeigen würde.

(3) Bei Gesellschaften, die besonderen gesetzlichen Eigenmittelerfordernissen unterliegen, tritt an

die Stelle der in Abs. 1 Z 3 genannten Kennzahlen die Nichteinhaltung der jeweiligen Eigenmittelerfordernisse.

Abs. 2 ist nicht anzuwenden.

Kreditgewährung

§ 3. (1) Ein Kredit im Sinne des § 1 liegt nicht vor, wenn

1. ein Geldkredit für nicht mehr als 60 Tage oder

2. ein Waren- oder sonstiger Kredit für nicht mehr als sechs Monate zur Verfügung gestellt wird

oder

3. ein vor der Krise gewährter Kredit verlängert oder dessen Rückzahlung gestundet wird.

(2) Die Frist nach Abs. 1 Z 2 verlängert sich, wenn der Gesellschafter nachweist, dass für seine Leistung

die Einräumung längerer Zahlungsziele branchenüblich ist.

(3) Wird der Gesellschaft eine Sache zum Gebrauch überlassen oder ihr eine Dienstleistung erbracht,

so kann eine Kreditgewährung nur das Entgelt betreffen, nicht aber in der Nutzungsüberlassung oder der

Erbringung der Dienstleistung selbst liegen.

Erfasste Gesellschaften

§ 4. Gesellschaften im Sinne des § 1 sind

1. Kapitalgesellschaften,

2. Genossenschaften mit beschränkter Haftung sowie

3. Personengesellschaften, bei denen kein unbeschränkt haftender Gesellschafter eine natürliche

Person ist.

Erfasste Gesellschafter

§ 5. (1) Gesellschafter im Sinne des § 1 ist, wer

1. an einer Gesellschaft kontrollierend oder

2. mit einem Anteil von zumindest 25% beteiligt ist, und zwar bei einer Kapitalgesellschaft am

Nennkapital, bei einer Genossenschaft mit beschränkter Haftung am Geschäftsanteilskapital und

bei einer Personengesellschaft am Gesellschaftsvermögen, oder

3. wie ein Gesellschafter, dem die Mehrheit der Stimmrechte zusteht, einen beherrschenden Einfluss

auf eine Gesellschaft ausübt, selbst wenn er an dieser nicht beteiligt ist; kreditvertragstypische

Informations- und Einflussrechte und Sicherheiten bleiben hiebei außer Betracht.

(2) Eine Beteiligung ist kontrollierend, wenn

1. dem Gesellschafter die Mehrheit der Stimmrechte zusteht oder

2. dem Gesellschafter das Recht zusteht, die Mehrheit der Mitglieder des Leitungs- oder Aufsichtsorgans

zu bestellen oder abzuberufen, oder

3. er das Sonderrecht hat, selbst Mitglied des Leitungsorgans zu sein, oder

4. dem Gesellschafter auf Grund eines Vertrages mit einem oder mehreren Gesellschaftern das

Recht zur Entscheidung zusteht, wie Stimmrechte der Gesellschafter, soweit sie mit seinen eigenen

Stimmrechten zur Erreichung der Mehrheit aller Stimmen erforderlich sind, bei Bestellung

oder Abberufung der Mehrheit der Mitglieder des Leitungs- oder Aufsichtsorgans auszuüben

sind, oder

5. sie dem Gesellschafter ermöglicht, einen beherrschenden Einfluss auszuüben; dies wird vermutet,

wenn ein Gesellschafter zumindest 25% der Stimmrechte innehat und kein anderer eine zumindest

gleichwertige Stimmrechtsmacht hat.

Abgestimmtes Verhalten

§ 6. Werden Kredite auf Grund abgestimmten Verhaltens durch mehrere Gesellschafter oder durch

einen Gesellschafter auf Grund Absprache mit anderen gewährt, so werden die Kredit gebenden Gesellschafter

erfasst, wenn sie und die an der Absprache beteiligten Gesellschafter zusammen im Ausmaß des

§ 5 beteiligt sind. Eine Absprache oder ein abgestimmtes Verhalten wird vermutet, wenn die Gesellschafter

zueinander nahe Angehörige im Sinne des § 32 KO sind oder im Konzernverhältnis im Sinne des § 9

Abs. 1 stehen.

Treuhandschaft

§ 7. (1) Hält ein Gesellschafter einen Gesellschaftsanteil als Treuhänder für einen Dritten als Treugeber,

so gilt der Treugeber als Gesellschafter im Sinne des § 1. Daneben gilt auch der Treuhänder als

Gesellschafter, es sei denn, die Treuhandschaft wurde schriftlich im Kreditvertrag der Gesellschaft gegenüber

offen gelegt.

(2) Gewährt ein Dritter als Treuhänder für einen Gesellschafter der Gesellschaft einen Kredit, so

werden die Gesellschafterstellung des Treugebers und dessen Kenntnis der Krise dem Treuhänder zugerechnet.

(3) Gewährt ein Gesellschafter als Treuhänder für einen Dritten der Gesellschaft einen Kredit, so ist

dieser nicht Eigenkapital ersetzend, soweit die Treuhandschaft im Kreditvertrag schriftlich der Gesellschaft

gegenüber offen gelegt wurde.

Verbundene Unternehmen

§ 8. Als Gesellschafter im Sinne des § 1 gilt weiters der Kreditgeber, wenn er

1. Anteilsrechte oder sonstige Rechte an einem anderen Rechtsträger als der Kredit nehmenden

Gesellschaft hat, die mittelbar einen beherrschenden Einfluss auf diese ermöglichen (mittelbar

kontrollierende Beteiligung), oder

2. mittelbar an der Kredit nehmenden Gesellschaft mit einem Anteil von zumindest 33% beteiligt

ist oder

3. unmittelbar oder mittelbar an einer Gesellschaft kontrollierend beteiligt ist, die mit zumindest

25% im Sinne des § 5 Abs. 1 an der Kredit nehmenden Gesellschaft beteiligt ist.

Konzern

§ 9. (1) Ist der Kreditgeber mit anderen rechtlich selbständigen Unternehmen zu wirtschaftlichen

Zwecken unter einheitlicher Leitung oder kontrollierender Beteiligung zusammengefasst (Konzern), so

gilt der Kreditgeber auch dann als erfasster Gesellschafter, wenn er nicht an der Kredit nehmenden Gesellschaft

beteiligt ist, er jedoch den Kredit auf Weisung eines anderen Konzernmitglieds gewährt, das

1. am Kreditgeber unmittelbar oder mittelbar kontrollierend beteiligt ist und

2. erfasster Gesellschafter des Kreditnehmers ist.

Der Kreditgeber hat, wenn der Kredit Eigenkapital ersetzend ist, einen Anspruch auf Erstattung der Kreditsumme

gegen dieses Konzernmitglied. Dieses tritt mit der Erstattung in die Rechtsposition des Kreditgebers

ein. Der Anspruch auf Erstattung verjährt in fünf Jahren ab Kreditgewährung.

(2) Gleiches gilt, wenn an der Kredit gebenden und der Kredit nehmenden Gesellschaft jeweils die

selbe Person oder Personengruppe im Sinne des Abs. 1 beteiligt ist.

Stille Gesellschaft

§ 10. (1) Beteiligt sich ein erfasster Gesellschafter in einem Zeitpunkt, in dem eine Kreditgewährung

Eigenkapital ersetzend wäre, zusätzlich als stiller Gesellschafter, so wird seine stille Einlage einem Kredit

gleich gehalten.

(2) Ein stiller Gesellschafter ist einem erfassten Gesellschafter gleichgestellt, wenn der Inhaber des

Handelsgewerbes eine Gesellschaft im Sinne des § 4 ist und der stille Gesellschafter

1. mit zumindest 25% schuldrechtlich am Unternehmenswert beteiligt ist und ihm zumindest einem

Kommanditisten vergleichbare Mitbestimmungsrechte zustehen oder

2. einen beherrschenden Einfluss ausübt.

Für die Einlage gilt Abs. 1 entsprechend.

Kommanditgesellschaft

§ 11. Ein Kredit, den ein Kommanditist einer Personengesellschaft, bei der kein unbeschränkt haftender

Gesellschafter eine natürliche Person ist, der Komplementärgesellschaft gewährt, steht einem der

Personengesellschaft gewährten Kredit gleich.

Nicht zu berücksichtigende Beteiligungen

§ 12. Beteiligungen, die im Rahmen

1. des Beteiligungsfondsgesetzes,

2. des Investmentfondsgesetzes,

3. des Pensionskassengesetzes,

4. des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes oder

5. des Mittelstandsfinanzierungsgeschäfts nach § 6b KStG

gehalten werden, bleiben außer Betracht.

Anteilserwerb zur Sanierung

§ 13. Erwirbt jemand an einer in der Krise befindlichen Gesellschaft eine Beteiligung zum Zweck

der Überwindung der Krise, so sind die im Rahmen eines Sanierungskonzepts zu diesem Zweck neu gewährten

Kredite nicht Eigenkapital ersetzend.

Rückzahlungssperre

§ 14. (1) Der Gesellschafter kann einen Eigenkapital ersetzenden Kredit samt den darauf entfallenden

Zinsen nicht zurückfordern, solange die Gesellschaft nicht saniert ist und, wenn der Konkurs nach

einem bestätigten Zwangsausgleich oder das Ausgleichsverfahren nach einem bestätigten Ausgleich aufgehoben

wird, soweit der Rückzahlungsanspruch die Zwangsausgleichs- oder Ausgleichsquote übersteigt;

die Gesellschaft ist nicht saniert, solange sie zahlungsunfähig oder überschuldet ist oder Reorganisationsbedarf

besteht oder einer dieser Umstände durch Rückzahlung des Eigenkapital ersetzenden Kredits eintreten

würde. Dennoch geleistete Zahlungen hat der Gesellschafter der Gesellschaft rückzuerstatten. Dasselbe

gilt, wenn sich der Gesellschafter durch Aufrechnung, Pfandverwertung oder in anderer Weise

Befriedigung verschafft.

(2) Im Rahmen eines Kontokorrentverhältnisses besteht der Rückerstattungsanspruch der Gesellschaft

nur in Höhe des Differenzbetrags zwischen dem aushaftenden Kreditsaldo und dem höchsten Tagessaldo

während der Dauer der Rückzahlungssperre, zuzüglich der geleisteten Zinsen, soweit sie in

diesem Saldo nicht aufscheinen.

(3) Der Rückerstattungsanspruch der Gesellschaft verjährt in fünf Jahren ab Zahlung oder sonstiger

Befriedigung, wenn sie nicht beweist, dass der Ersatzpflichtige die Widerrechtlichkeit der Zahlung

kannte.

Eigenkapital ersetzende Gesellschaftersicherheiten

§ 15. (1) Bürgt ein Gesellschafter in einem Zeitpunkt, in dem eine Kreditgewährung Eigenkapital ersetzend

wäre, für die Rückzahlung des Kredits eines Dritten, bestellt er ein Pfand oder leistet er eine vergleichbare

Sicherheit, so kann sich der Dritte bis zur Sanierung der Gesellschaft trotz entgegenstehender

Vereinbarung wegen der Rückzahlung des Kredits aus der Sicherheit befriedigen, ohne zuerst gegen die

Gesellschaft vorgehen zu müssen. Bezahlt der Gesellschafter die fremde Schuld, so kann er gegen die

Gesellschaft nicht Regress nehmen, solange diese nicht saniert ist und, wenn der Konkurs nach einem

bestätigten Zwangsausgleich oder das Ausgleichsverfahren nach einem bestätigten Ausgleich aufgehoben

wird, soweit der Regressanspruch die Zwangsausgleichs- oder Ausgleichsquote übersteigt. Dennoch geleistete

Zahlungen oder eine anderweitig erlangte Befriedigung hat der Gesellschafter an die Gesellschaft

rückzuerstatten. Der Rückerstattungsanspruch der Gesellschaft verjährt in fünf Jahren ab Zahlung oder

sonstiger Befriedigung, wenn sie nicht beweist, dass der Ersatzpflichtige die Widerrechtlichkeit der Zahlung

kannte.

(2) Fordert der Dritte von der Gesellschaft die Rückzahlung des Kredits, so kann die Gesellschaft

vor ihrer Sanierung vom Gesellschafter Zahlung an den Dritten verlangen, soweit die von ihm geleistete

Sicherheit reicht.

(3) Ist die Sicherheit dadurch frei geworden, dass die Gesellschaft den Kredit zurückgezahlt hat, so

kann sie vom sicherungsgebenden Gesellschafter Erstattung verlangen. Der Gesellschafter wird jedoch

von seiner Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Dritten als Sicherheit gedient haben, der

Gesellschaft zu ihrer Befriedigung zur Verfügung stellt. Der Anspruch auf Erstattung verjährt in fünf

Jahren ab Kreditrückzahlung.

§ 16. Vor der Sanierung der Gesellschaft kann der Dritte die Rückzahlung des vom Gesellschafter

besicherten Kredits von der Gesellschaft nur insoweit verlangen, als er bei der Inanspruchnahme der

Sicherheit einen Ausfall erlitten hat oder hätte, wenn

1. er die Krise im Zeitpunkt der Gewährung des Kredits kannte oder

2. nach dem veröffentlichten oder dem ihm sonst bei Kreditgewährung bekannten Jahres- oder

Zwischenabschluss die Eigenmittelquote weniger als 8% und die fiktive Schuldentilgungsdauer

mehr als 15 Jahre betragen haben.

Verweisungen

§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird,

sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

In-Kraft-Treten

§ 18. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft. Es ist auf Sachverhalte anzuwenden, die

nach dem 31. Dezember 2003 verwirklicht werden.

Vollziehung

§ 19. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.

Artikel II

Änderung der Konkursordnung

Die Konkursordnung, RGBl. Nr. 337/1914, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 71/2003, wird wie folgt geändert

1. Nach § 12a wird folgende Bestimmung samt Überschrift eingefügt

„Sicherheiten für Forderungen aus Eigenkapital ersetzenden Leistungen

§ 12b. Ab- oder Aussonderungsrechte, die aus dem Vermögen des Schuldners für eine diesem gewährte

Eigenkapital ersetzende Leistung erworben wurden, und Ab- oder Aussonderungsrechte, die aus

dem Vermögen des Schuldners für eine diesem früher erbrachte Leistung in einem Zeitpunkt erworben

wurden, in dem diese Eigenkapital ersetzend gewesen wäre, erlöschen mit Konkurseröffnung. Sie leben

jedoch wieder auf, wenn der Konkurs gemäß § 166 aufgehoben wird. § 12 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2

und 3 gelten sinngemäß.“

2. Nach § 18 wird folgende Bestimmung samt Überschrift eingefügt

„Eigenkapital ersetzende Gesellschaftersicherheiten

§ 18a. Liegen die Voraussetzungen des § 16 EKEG vor, so können Konkursgläubiger nur den Ausfall

oder, solange dieser nicht endgültig feststeht, den mutmaßlichen Ausfall geltend machen.“

3. Nach § 26 wird folgende Bestimmung samt Überschrift eingefügt

„e) Gebrauchsüberlassung durch Gesellschafter

§ 26a. Wurde dem Schuldner von einem nach dem EKEG erfassten Gesellschafter eine Sache zum

Gebrauch überlassen, so kann die Sache vor Ablauf von einem Jahr ab der Konkurseröffnung nicht zurückgefordert

werden, wenn dadurch die Fortführung des Unternehmens gefährdet wäre. § 11 Abs. 3 gilt

sinngemäß.“

4. § 32 Abs. 2 lautet

„(2) Ist der Gemeinschuldner eine Kapitalgesellschaft oder eine Personengesellschaft, so gelten

1. die Mitglieder des Leitungs- oder Aufsichtsorgans,

2. die unbeschränkt haftenden Gesellschafter sowie

3. Personen, die mit einem Anteil von zumindest 25% im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 2 EKEG an seinem

Vermögen beteiligt sind,

als nahe Angehörige des Schuldners. Das Gleiche gilt für solche Personen, auf die dies im letzten Jahr vor

der Konkurseröffnung zugetroffen hat, sowie für die in Abs. 1 aufgezählten nahen Angehörigen aller

dieser Personen.“

5. Nach § 57 wird folgende Bestimmung samt Überschrift eingefügt

„Nachrangige Forderungen

§ 57a. (1) Nach den Konkursforderungen sind die Forderungen aus Eigenkapital ersetzenden Leistungen

zu befriedigen.

(2) Die nachrangigen Forderungen sind wie Konkursforderungen durchzusetzen. Sie sind jedoch nur

anzumelden, wenn das Konkursgericht besonders zur Anmeldung dieser Forderungen auffordert. Das

Konkursgericht hat eine solche Aufforderung zu erlassen, sobald zu erwarten ist, dass es zu einer – wenn

auch nur teilweisen – Befriedigung nachrangiger Forderungen kommen wird. Die besondere Aufforderung

ist öffentlich bekannt zu machen und den Gläubigern, die nachrangige Forderungen haben und deren

Anschrift bekannt ist, zuzustellen. Bei der Anmeldung solcher Forderungen ist auf den Nachrang hinzuweisen.

Die Rechte der Konkursgläubiger werden durch die Befugnisse der Gläubiger mit nachrangigen

Forderungen nicht berührt.“

6. § 67 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Bei der Prüfung, ob rechnerische Überschuldung vorliegt, sind Verbindlichkeiten – auch solche

aus Eigenkapital ersetzenden Leistungen – dann nicht zu berücksichtigen, wenn der Gläubiger erklärt,

dass er Befriedigung erst nach Beseitigung eines negativen Eigenkapitals (§ 225 Abs. 1 HGB) oder im

Fall der Liquidation nach Befriedigung aller Gläubiger begehrt und dass wegen dieser Verbindlichkeiten

kein Insolvenzverfahren eröffnet zu werden braucht.“

7. § 69 wird folgender Abs. 5 angefügt

„(5) Die Konkursgläubiger können Schadenersatzansprüche wegen einer Verschlechterung der Konkursquote

infolge einer Verletzung der Verpflichtung nach Abs. 2 erst nach Rechtskraft der Aufhebung

des Konkurses geltend machen.“

8. § 70 Abs. 1 Satz 1 lautet

„Auf Antrag eines Gläubigers ist der Konkurs unverzüglich zu eröffnen, wenn er glaubhaft macht, dass er

eine – wenngleich nicht fällige – Konkursforderung oder Forderung aus einer Eigenkapital ersetzenden

Leistung hat und dass der Schuldner zahlungsunfähig ist.“

9. § 96 wird wie folgt geändert

a) In Abs. 1 lautet der zweite Satz

„Das Konkursgericht kann die zur Durchführung dieser Maßnahmen erforderlichen Anordnungen treffen;

es kann von Amts wegen oder auf Antrag des Masseverwalters ein Vollstreckungsorgan mit der Errichtung

des Inventars betrauen, sofern voraussichtlich Gegenstände zur Masse gehören, die nach Abs. 2 von

diesem geschätzt werden können.“

b) In Abs. 2 lautet der dritte Satz

„Wohnungseinrichtungsstücke und sonstige Gegenstände minderen und allgemein bekannten Werts können

auch von dem mit der Inventarisierung betrauten Vollstreckungsorgan geschätzt werden.“

c) Abs. 4 entfällt.

10. In § 141 wird am Ende der Z 5 der Strichpunkt durch einen Beistrich ersetzt und folgender Halbsatz

angefügt

„wobei Forderungen aus Eigenkapital ersetzenden Leistungen nicht zu berücksichtigen sind;“

11. In § 154 wird am Ende der Z 1 der Strichpunkt durch einen Beistrich ersetzt und folgender Halbsatz

angefügt

„wobei Forderungen aus Eigenkapital ersetzenden Leistungen nicht zu berücksichtigen sind;“

12. § 190 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt

„Mit der Errichtung des Inventars kann das Gericht unabhängig von den Voraussetzungen des § 96 Abs. 1

Vollstreckungsorgane beauftragen.“

Artikel III

Änderung der Ausgleichsordnung

Die Ausgleichsordnung, BGBl. II Nr. 221/1934, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 71/2003, wird wie folgt geändert

1. § 8 wird folgender Abs. 5 angefügt

„(5) Rechtshandlungen des Schuldners oder des für ihn handelnden Ausgleichsverwalters, die diesen

zur Fortführung des Unternehmens gestattet sind, unterliegen nicht den Bestimmungen des Eigenkapitalersatzrechts.“

2. Nach § 12a wird folgende Bestimmung samt Überschrift eingefügt

„Sicherheiten für Forderungen aus Eigenkapital ersetzenden Leistungen

§ 12b. Ab- oder Aussonderungsrechte, die aus dem Vermögen des Schuldners für eine diesem gewährte

Eigenkapital ersetzende Leistung erworben wurden, und Ab- oder Aussonderungsrechte, die aus

dem Vermögen des Schuldners für eine diesem früher erbrachte Leistung in einem Zeitpunkt erworben

wurden, in dem diese Eigenkapital ersetzend gewesen wäre, erlöschen durch die Eröffnung des Ausgleichsverfahrens.

Sie leben jedoch wieder auf, wenn das Verfahren eingestellt wird. § 12 Abs. 1 letzter

Satz und Abs. 2, 3 und 4 gelten sinngemäß.“

3. Nach § 18 wird folgende Bestimmung samt Überschrift eingefügt

„Eigenkapital ersetzende Gesellschaftersicherheiten

§ 18a. Liegen die Voraussetzungen des § 16 EKEG vor, so können Gläubiger nur den Ausfall oder,

solange dieser nicht endgültig feststeht, den mutmaßlichen Ausfall geltend machen.“

4. Nach § 20e wird folgende Bestimmung samt Überschrift eingefügt

„Gebrauchsüberlassung durch Gesellschafter

§ 20f. Wurde dem Schuldner von einem nach dem EKEG erfassten Gesellschafter eine Sache zum

Gebrauch überlassen, so kann die Sache vor Ablauf von einem Jahr ab Eröffnung des Ausgleichsverfahrens

nicht zurückgefordert werden, wenn dadurch die Fortführung des Unternehmens gefährdet wäre.

§ 11 Abs. 3 gilt sinngemäß.“

5. Der derzeitige § 23a erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Ihm wird folgender Abs. 2 angefügt

„(2) Zu den Ausgleichsforderungen gehören nicht die Forderungen aus Eigenkapital ersetzenden

Leistungen.“

6. In § 51 wird am Ende der Z 1 der Strichpunkt durch einen Beistrich ersetzt und folgender Halbsatz

angefügt

„wobei Forderungen aus Eigenkapital ersetzenden Leistungen nicht zu berücksichtigen sind;“

Artikel IV

Änderung des Unternehmensreorganisationsgesetzes

Das Unternehmensreorganisationsgesetz, BGBl. I Nr. 114/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 98/2001, wird wie folgt geändert

1. § 21, dessen Überschrift unverändert bleibt, lautet

„§ 21. Reorganisationsmaßnahmen unterliegen nicht den Bestimmungen des Eigenkapitalersatzrechts.“

2. In § 25 letzter Satz wird die Wortfolge „bis zu einer Million Schilling“ durch den Ausdruck „bis zu

100000 Euro“ ersetzt.

Artikel V

Änderung des Übernahmegesetzes

Das Übernahmegesetz, BGBl. I Nr. 127/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 98/2001, wird wie folgt geändert

In § 24 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 wird das Zitat „(§ 32 KO)“ jeweils durch das Zitat „(§ 32 Abs. 1 KO)“ ersetzt.

Artikel VI

In-Kraft-Tretens- und Übergangsbestimmungen

(1) Art. II bis V treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

(2) Art. II und III dieses Bundesgesetzes sind, soweit die folgenden Absätze nichts anderes bestimmen,

auf Verfahren (Konkurs, Anschlusskonkurs, Ausgleichsverfahren) anzuwenden, die nach dem

31. Dezember 2003 eröffnet werden. Wird der Konkurs wieder aufgenommen (§ 158 Abs. 2 KO), so ist

der Tag des Wiederaufnahmebeschlusses maßgebend.

(3) § 12b KO in der Fassung des Art. II sowie § 12b AO in der Fassung des Art. III sind bei Leistungen,

die vor dem 1. Jänner 2004 erbracht wurden, nur dann anzuwenden, soweit die Leistungen nach den

bis zum In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes geltenden Regeln des Eigenkapitalersatzrechts Eigenkapital

ersetzend sind.

(4) § 26a KO und § 20f AO sind auf Leistungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2003 erbracht

werden.

(5) § 32 Abs. 2 KO in der Fassung des Art. II ist auf Rechtshandlungen anzuwenden, die nach dem

In-Kraft-Treten vorgenommen werden.

(6) § 67 Abs. 3 und § 70 Abs. 1 KO in der Fassung des Art. II sind auf Anträge auf Konkurseröffnung,

die nach dem 31. Dezember 2003 bei Gericht einlangen, anzuwenden.

(7) § 21 URG in der Fassung des Art. IV ist auf Reorganisationsverfahren anzuwenden, die nach

dem 31. Dezember 2003 eingeleitet werden.

BGBlPdf 92. Verordnung: Arbeitskräfteüberlassungs-Verordnung

Auf Grund des § 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet

Zugangsvoraussetzungen

§ 1. (1) Die fachliche Qualifikation zum Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften (§ 94 Z 72

GewO 1994) wird durch folgende Belege erbracht

1. Zeugnisse über

a) den erfolgreichen Abschluss einer der folgenden Studienrichtungen: Rechtswissenschaften,

Soziologie, Sozialwirtschaft, Statistik, Volkswirtschaft, Betriebswirtschaft, Handelswissenschaften,

Wirtschaftspädagogik, angewandte Betriebswirtschaft, internationale Betriebswirtschaft,

Wirtschaftsingenieurwesen – Bauwesen, Wirtschaftsingenieurwesen – Maschinenbau,

Wirtschaftsingenieurwesen – Technische Chemie oder eines fachlich einschlägigen Fachhochschul-

Studienganges und jeweils eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit (Abs. 2) oder

b) den erfolgreichen Abschluss einer Handelsakademie oder deren Sonderformen oder einer

Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe oder deren Sonderformen oder einer Höheren

Lehranstalt für Tourismus oder der Höheren Lehranstalt für Betriebstechnik bzw. der Höheren

Lehranstalt für Wirtschaftsingenieurwesen oder einer Höheren Lehranstalt für elektronische

Datenverarbeitung und Organisation oder einer Höheren Lehranstalt für Bautechnik – Ausbildungszweig

Bauwirtschaft, jeweils einschließlich deren Sonderformen oder eines Lehrganges

gemäß § 40a AHStG in der geltenden Fassung, jeweils mit Schwerpunkt Betriebswirtschaftslehre

und jeweils eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit (Abs. 2) oder

c) den erfolgreichen Abschluss einer nicht unter Z 2 fallenden berufsbildenden höheren Schule

oder einer allgemein bildenden höheren Schule oder deren Sonderformen und jeweils eine

mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit (Abs. 2) oder

d) den erfolgreichen Abschluss einer Handelsschule oder der Sonderform der Handelsschule

gemäß § 61 Abs. 1 lit. a des Schulorganisationsgesetzes in der geltenden Fassung oder einer

mindestens dreijährigen Fachschule für wirtschaftliche Berufe oder einer Hotelfachschule oder

die erfolgreiche Ablegung einer Meisterprüfung, einer Befähigungsprüfung oder der Lehrabschlussprüfung

in einem kaufmännischen Lehrberuf und jeweils eine mindestens zweijährige

fachliche Tätigkeit (Abs. 2) und

2. das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung.

(2) Als fachliche Tätigkeit im Sinne des Abs. 1 gilt eine hauptberufliche Tätigkeit als Angestellter in

leitender Stellung im Personalbereich oder als Werkstätten- oder Betriebsleiter mit mindestens 20 Mitarbeitern

mit eigener Personalverantwortung oder als selbstständiger Unternehmer oder geschäftsführender

Gesellschafter mit mindestens fünf Mitarbeitern.

Übergangsbestimmung

§ 2. Zeugnisse über erfolgreich abgelegte Prüfungen, die gemäß der Verordnung BGBl. Nr. 324/

1988 sowie Zeugnisse über abgelegte Prüfungen, die gemäß der Verordnung BGBl. Nr. 507/1996 erworben

worden sind, gelten als Zeugnisse über die erfolgreich absolvierte Ausbildung gemäß § 1.

BGBlPdf 92. Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden der Republik Österreich und des Königreiches Belgien über die Kostenerstattung im Bereich der sozialen Sicherheit

Unter Bezugnahme auf Artikel 36 Absatz 3 und Artikel 63 Absatz 3 der Verordnung (EWG)

Nr. 1408/71 und auf Artikel 105 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72,

in der Absicht, die Kostenerstattungsverfahren zwischen den Trägern der beiden Vertragsstaaten

festzulegen,

haben die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten Folgendes vereinbart

Artikel 1

(1) In dieser Vereinbarung bedeuten die Ausdrücke

1. „Verordnung“

die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates über die Anwendung der Systeme der sozialen

Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der

Gemeinschaft zu- und abwandern, in der zwischen den beiden Vertragsstaaten jeweils geltenden

Fassung;

2. „Durchführungsverordnung“

die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates über die Durchführung der Verordnung (EWG)

Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und

Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern,

in der zwischen den beiden Vertragsstaaten jeweils geltenden Fassung.

(2) In dieser Vereinbarung haben andere Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach der Verordnung

und der Durchführungsverordnung oder, soweit diese nichts anderes bestimmen, den anzuwendenden

Rechtsvorschriften zukommt.

Artikel 2

Abweichend von Artikel 93 Absätze 1 bis 4 der Durchführungsverordnung erstattet der zuständige

belgische Träger die Kosten der Sachleistungen, die den in Österreich wohnenden Familienangehörigen

eines Arbeitslosen, der Leistungen nach den belgischen Rechtsvorschriften bezieht, nach Artikel 25 Absatz

3 der Verordnung gewährt werden, auf der Grundlage des nach Artikel 94 der Durchführungsverordnung

errechneten Pauschbetrages.

Artikel 3

Auf die Erstattung der in Artikel 105 Absatz 1 der Durchführungsverordnung genannten Kosten der

verwaltungsmäßigen und ärztlichen Kontrolle wird zwischen den beiden Vertragsstaaten verzichtet.

Artikel 4

In jenen Fällen, in denen nach Artikel 2 eine Erstattung durch Pauschbeträge festgelegt ist, gilt der

Träger des Wohnortes der in Betracht kommenden Person als zuständiger Träger.

Artikel 5

(1) Die Vertragsstaaten teilen einander schriftlich auf diplomatischem Wege das Vorliegen der innerstaatlich

für das In-Kraft-Treten dieser Vereinbarung vorgesehenen Voraussetzungen mit. Die Verein-

barung tritt am ersten Tag des dritten Monats nach Erhalt der letzten dieser Mitteilungen in Kraft und

wird mit 1. Jänner 1994 wirksam. Vor ihrem In-Kraft-Treten wird diese Vereinbarung vorläufig ab ihrer

Unterzeichnung mit 1. Jänner 1994 angewendet.

(2) Bei Anstaltspflege in Österreich im Zeitraum vom 1. Jänner 1994 bis zum 31. Dezember 1996

erstattet der zuständige belgische Träger in Anwendung des Artikels 93 der Durchführungsverordnung

anstelle der vorläufigen und endgültigen Pflegegebührenersätze sowie der vorläufigen und endgültigen

Zuschläge auf Grund des Beitrages der österreichischen Versicherungsträger an den Krankenanstalten-

Zusammenarbeitsfonds (KRAZAF-Zuschlag) einen Pauschbetrag, der wie folgt zu berechnen ist

Die für das in Betracht kommende Jahr anzuwendenden vorläufigen Pflegegebührenersätze sind mit jenem

Hundertsatz zu erhöhen, der sich aus der Erhöhung oder Verminderung des vorläufigen Hundertsatzes

des KRAZAF-Zuschlages um den Hundertsatz ergibt, der der Differenz zwischen den vorläufigen und

endgültigen Pflegegebührenersätzen sowie den vorläufigen und endgültigen KRAZAF-Zuschlägen des

zweitvorangegangenen Kalenderjahres entspricht.

(3) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jeder Vertragsstaat kann sie unter

Einhaltung einer Frist von drei Monaten vor Ablauf eines Kalenderjahres schriftlich kündigen. In diesem

Falle tritt die Vereinbarung mit dem Ende dieses Kalenderjahres außer Kraft.

Geschehen zu Brüssel, am 3. Dezember 2001 in zwei Urschriften in deutscher, französischer und

niederländischer Sprache, wobei die drei Texte in gleicher Weise authentisch sind.

Für die zuständigen Behörden der Republik Österreich

Mag. Herbert Haupt

Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen

Für die zuständigen Behörden des Königreiches Belgien

Frank Vandenbroucke

Minister für Soziales und Pensionen

Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. 5 Abs. 1 am 1. August 2003 in Kraft getreten.

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