92. Bundesgesetz: Gesellschafts- und Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2003
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Bundesgesetz über Eigenkapital ersetzende Gesellschafterleistungen
(Eigenkapitalersatz-Gesetz – EKEG)
Grundtatbestand
§ 1. Ein Kredit, den eine Gesellschafterin oder ein Gesellschafter der Gesellschaft in der Krise gewährt,
ist Eigenkapital ersetzend.
Krise
§ 2. (1) Die Gesellschaft befindet sich in der Krise, wenn sie
1. zahlungsunfähig (§ 66 KO) oder
2. überschuldet (§ 67 KO) ist oder wenn
3. die Eigenmittelquote (§ 23 URG) der Gesellschaft weniger als 8% und die fiktive Schuldentilgungsdauer
(§ 24 URG) mehr als 15 Jahre betragen, es sei denn, die Gesellschaft bedarf nicht der
Reorganisation.
(2) Im Fall des Abs. 1 Z 3 ist ein Kredit nur dann Eigenkapital ersetzend, wenn im Zeitpunkt der
Gewährung
1. aus dem zuletzt aufgestellten Jahresabschluss ersichtlich ist, dass die Eigenmittelquote weniger
als 8% und die fiktive Schuldentilgungsdauer mehr als 15 Jahre betragen, oder
2. dies aus einem rechtzeitig aufgestellten Jahresabschluss ersichtlich wäre oder
3. der Kreditgeber weiß oder es für ihn offensichtlich ist, dass ein Jahres- oder Zwischenabschluss
dies aufzeigen würde.
(3) Bei Gesellschaften, die besonderen gesetzlichen Eigenmittelerfordernissen unterliegen, tritt an
die Stelle der in Abs. 1 Z 3 genannten Kennzahlen die Nichteinhaltung der jeweiligen Eigenmittelerfordernisse.
Abs. 2 ist nicht anzuwenden.
Kreditgewährung
§ 3. (1) Ein Kredit im Sinne des § 1 liegt nicht vor, wenn
1. ein Geldkredit für nicht mehr als 60 Tage oder
2. ein Waren- oder sonstiger Kredit für nicht mehr als sechs Monate zur Verfügung gestellt wird
oder
3. ein vor der Krise gewährter Kredit verlängert oder dessen Rückzahlung gestundet wird.
(2) Die Frist nach Abs. 1 Z 2 verlängert sich, wenn der Gesellschafter nachweist, dass für seine Leistung
die Einräumung längerer Zahlungsziele branchenüblich ist.
(3) Wird der Gesellschaft eine Sache zum Gebrauch überlassen oder ihr eine Dienstleistung erbracht,
so kann eine Kreditgewährung nur das Entgelt betreffen, nicht aber in der Nutzungsüberlassung oder der
Erbringung der Dienstleistung selbst liegen.
Erfasste Gesellschaften
§ 4. Gesellschaften im Sinne des § 1 sind
1. Kapitalgesellschaften,
2. Genossenschaften mit beschränkter Haftung sowie
3. Personengesellschaften, bei denen kein unbeschränkt haftender Gesellschafter eine natürliche
Person ist.
Erfasste Gesellschafter
§ 5. (1) Gesellschafter im Sinne des § 1 ist, wer
1. an einer Gesellschaft kontrollierend oder
2. mit einem Anteil von zumindest 25% beteiligt ist, und zwar bei einer Kapitalgesellschaft am
Nennkapital, bei einer Genossenschaft mit beschränkter Haftung am Geschäftsanteilskapital und
bei einer Personengesellschaft am Gesellschaftsvermögen, oder
3. wie ein Gesellschafter, dem die Mehrheit der Stimmrechte zusteht, einen beherrschenden Einfluss
auf eine Gesellschaft ausübt, selbst wenn er an dieser nicht beteiligt ist; kreditvertragstypische
Informations- und Einflussrechte und Sicherheiten bleiben hiebei außer Betracht.
(2) Eine Beteiligung ist kontrollierend, wenn
1. dem Gesellschafter die Mehrheit der Stimmrechte zusteht oder
2. dem Gesellschafter das Recht zusteht, die Mehrheit der Mitglieder des Leitungs- oder Aufsichtsorgans
zu bestellen oder abzuberufen, oder
3. er das Sonderrecht hat, selbst Mitglied des Leitungsorgans zu sein, oder
4. dem Gesellschafter auf Grund eines Vertrages mit einem oder mehreren Gesellschaftern das
Recht zur Entscheidung zusteht, wie Stimmrechte der Gesellschafter, soweit sie mit seinen eigenen
Stimmrechten zur Erreichung der Mehrheit aller Stimmen erforderlich sind, bei Bestellung
oder Abberufung der Mehrheit der Mitglieder des Leitungs- oder Aufsichtsorgans auszuüben
sind, oder
5. sie dem Gesellschafter ermöglicht, einen beherrschenden Einfluss auszuüben; dies wird vermutet,
wenn ein Gesellschafter zumindest 25% der Stimmrechte innehat und kein anderer eine zumindest
gleichwertige Stimmrechtsmacht hat.
Abgestimmtes Verhalten
§ 6. Werden Kredite auf Grund abgestimmten Verhaltens durch mehrere Gesellschafter oder durch
einen Gesellschafter auf Grund Absprache mit anderen gewährt, so werden die Kredit gebenden Gesellschafter
erfasst, wenn sie und die an der Absprache beteiligten Gesellschafter zusammen im Ausmaß des
§ 5 beteiligt sind. Eine Absprache oder ein abgestimmtes Verhalten wird vermutet, wenn die Gesellschafter
zueinander nahe Angehörige im Sinne des § 32 KO sind oder im Konzernverhältnis im Sinne des § 9
Abs. 1 stehen.
Treuhandschaft
§ 7. (1) Hält ein Gesellschafter einen Gesellschaftsanteil als Treuhänder für einen Dritten als Treugeber,
so gilt der Treugeber als Gesellschafter im Sinne des § 1. Daneben gilt auch der Treuhänder als
Gesellschafter, es sei denn, die Treuhandschaft wurde schriftlich im Kreditvertrag der Gesellschaft gegenüber
offen gelegt.
(2) Gewährt ein Dritter als Treuhänder für einen Gesellschafter der Gesellschaft einen Kredit, so
werden die Gesellschafterstellung des Treugebers und dessen Kenntnis der Krise dem Treuhänder zugerechnet.
(3) Gewährt ein Gesellschafter als Treuhänder für einen Dritten der Gesellschaft einen Kredit, so ist
dieser nicht Eigenkapital ersetzend, soweit die Treuhandschaft im Kreditvertrag schriftlich der Gesellschaft
gegenüber offen gelegt wurde.
Verbundene Unternehmen
§ 8. Als Gesellschafter im Sinne des § 1 gilt weiters der Kreditgeber, wenn er
1. Anteilsrechte oder sonstige Rechte an einem anderen Rechtsträger als der Kredit nehmenden
Gesellschaft hat, die mittelbar einen beherrschenden Einfluss auf diese ermöglichen (mittelbar
kontrollierende Beteiligung), oder
2. mittelbar an der Kredit nehmenden Gesellschaft mit einem Anteil von zumindest 33% beteiligt
ist oder
3. unmittelbar oder mittelbar an einer Gesellschaft kontrollierend beteiligt ist, die mit zumindest
25% im Sinne des § 5 Abs. 1 an der Kredit nehmenden Gesellschaft beteiligt ist.
Konzern
§ 9. (1) Ist der Kreditgeber mit anderen rechtlich selbständigen Unternehmen zu wirtschaftlichen
Zwecken unter einheitlicher Leitung oder kontrollierender Beteiligung zusammengefasst (Konzern), so
gilt der Kreditgeber auch dann als erfasster Gesellschafter, wenn er nicht an der Kredit nehmenden Gesellschaft
beteiligt ist, er jedoch den Kredit auf Weisung eines anderen Konzernmitglieds gewährt, das
1. am Kreditgeber unmittelbar oder mittelbar kontrollierend beteiligt ist und
2. erfasster Gesellschafter des Kreditnehmers ist.
Der Kreditgeber hat, wenn der Kredit Eigenkapital ersetzend ist, einen Anspruch auf Erstattung der Kreditsumme
gegen dieses Konzernmitglied. Dieses tritt mit der Erstattung in die Rechtsposition des Kreditgebers
ein. Der Anspruch auf Erstattung verjährt in fünf Jahren ab Kreditgewährung.
(2) Gleiches gilt, wenn an der Kredit gebenden und der Kredit nehmenden Gesellschaft jeweils die
selbe Person oder Personengruppe im Sinne des Abs. 1 beteiligt ist.
Stille Gesellschaft
§ 10. (1) Beteiligt sich ein erfasster Gesellschafter in einem Zeitpunkt, in dem eine Kreditgewährung
Eigenkapital ersetzend wäre, zusätzlich als stiller Gesellschafter, so wird seine stille Einlage einem Kredit
gleich gehalten.
(2) Ein stiller Gesellschafter ist einem erfassten Gesellschafter gleichgestellt, wenn der Inhaber des
Handelsgewerbes eine Gesellschaft im Sinne des § 4 ist und der stille Gesellschafter
1. mit zumindest 25% schuldrechtlich am Unternehmenswert beteiligt ist und ihm zumindest einem
Kommanditisten vergleichbare Mitbestimmungsrechte zustehen oder
2. einen beherrschenden Einfluss ausübt.
Für die Einlage gilt Abs. 1 entsprechend.
Kommanditgesellschaft
§ 11. Ein Kredit, den ein Kommanditist einer Personengesellschaft, bei der kein unbeschränkt haftender
Gesellschafter eine natürliche Person ist, der Komplementärgesellschaft gewährt, steht einem der
Personengesellschaft gewährten Kredit gleich.
Nicht zu berücksichtigende Beteiligungen
§ 12. Beteiligungen, die im Rahmen
1. des Beteiligungsfondsgesetzes,
2. des Investmentfondsgesetzes,
3. des Pensionskassengesetzes,
4. des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes oder
5. des Mittelstandsfinanzierungsgeschäfts nach § 6b KStG
gehalten werden, bleiben außer Betracht.
Anteilserwerb zur Sanierung
§ 13. Erwirbt jemand an einer in der Krise befindlichen Gesellschaft eine Beteiligung zum Zweck
der Überwindung der Krise, so sind die im Rahmen eines Sanierungskonzepts zu diesem Zweck neu gewährten
Kredite nicht Eigenkapital ersetzend.
Rückzahlungssperre
§ 14. (1) Der Gesellschafter kann einen Eigenkapital ersetzenden Kredit samt den darauf entfallenden
Zinsen nicht zurückfordern, solange die Gesellschaft nicht saniert ist und, wenn der Konkurs nach
einem bestätigten Zwangsausgleich oder das Ausgleichsverfahren nach einem bestätigten Ausgleich aufgehoben
wird, soweit der Rückzahlungsanspruch die Zwangsausgleichs- oder Ausgleichsquote übersteigt;
die Gesellschaft ist nicht saniert, solange sie zahlungsunfähig oder überschuldet ist oder Reorganisationsbedarf
besteht oder einer dieser Umstände durch Rückzahlung des Eigenkapital ersetzenden Kredits eintreten
würde. Dennoch geleistete Zahlungen hat der Gesellschafter der Gesellschaft rückzuerstatten. Dasselbe
gilt, wenn sich der Gesellschafter durch Aufrechnung, Pfandverwertung oder in anderer Weise
Befriedigung verschafft.
(2) Im Rahmen eines Kontokorrentverhältnisses besteht der Rückerstattungsanspruch der Gesellschaft
nur in Höhe des Differenzbetrags zwischen dem aushaftenden Kreditsaldo und dem höchsten Tagessaldo
während der Dauer der Rückzahlungssperre, zuzüglich der geleisteten Zinsen, soweit sie in
diesem Saldo nicht aufscheinen.
(3) Der Rückerstattungsanspruch der Gesellschaft verjährt in fünf Jahren ab Zahlung oder sonstiger
Befriedigung, wenn sie nicht beweist, dass der Ersatzpflichtige die Widerrechtlichkeit der Zahlung
kannte.
Eigenkapital ersetzende Gesellschaftersicherheiten
§ 15. (1) Bürgt ein Gesellschafter in einem Zeitpunkt, in dem eine Kreditgewährung Eigenkapital ersetzend
wäre, für die Rückzahlung des Kredits eines Dritten, bestellt er ein Pfand oder leistet er eine vergleichbare
Sicherheit, so kann sich der Dritte bis zur Sanierung der Gesellschaft trotz entgegenstehender
Vereinbarung wegen der Rückzahlung des Kredits aus der Sicherheit befriedigen, ohne zuerst gegen die
Gesellschaft vorgehen zu müssen. Bezahlt der Gesellschafter die fremde Schuld, so kann er gegen die
Gesellschaft nicht Regress nehmen, solange diese nicht saniert ist und, wenn der Konkurs nach einem
bestätigten Zwangsausgleich oder das Ausgleichsverfahren nach einem bestätigten Ausgleich aufgehoben
wird, soweit der Regressanspruch die Zwangsausgleichs- oder Ausgleichsquote übersteigt. Dennoch geleistete
Zahlungen oder eine anderweitig erlangte Befriedigung hat der Gesellschafter an die Gesellschaft
rückzuerstatten. Der Rückerstattungsanspruch der Gesellschaft verjährt in fünf Jahren ab Zahlung oder
sonstiger Befriedigung, wenn sie nicht beweist, dass der Ersatzpflichtige die Widerrechtlichkeit der Zahlung
kannte.
(2) Fordert der Dritte von der Gesellschaft die Rückzahlung des Kredits, so kann die Gesellschaft
vor ihrer Sanierung vom Gesellschafter Zahlung an den Dritten verlangen, soweit die von ihm geleistete
Sicherheit reicht.
(3) Ist die Sicherheit dadurch frei geworden, dass die Gesellschaft den Kredit zurückgezahlt hat, so
kann sie vom sicherungsgebenden Gesellschafter Erstattung verlangen. Der Gesellschafter wird jedoch
von seiner Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Dritten als Sicherheit gedient haben, der
Gesellschaft zu ihrer Befriedigung zur Verfügung stellt. Der Anspruch auf Erstattung verjährt in fünf
Jahren ab Kreditrückzahlung.
§ 16. Vor der Sanierung der Gesellschaft kann der Dritte die Rückzahlung des vom Gesellschafter
besicherten Kredits von der Gesellschaft nur insoweit verlangen, als er bei der Inanspruchnahme der
Sicherheit einen Ausfall erlitten hat oder hätte, wenn
1. er die Krise im Zeitpunkt der Gewährung des Kredits kannte oder
2. nach dem veröffentlichten oder dem ihm sonst bei Kreditgewährung bekannten Jahres- oder
Zwischenabschluss die Eigenmittelquote weniger als 8% und die fiktive Schuldentilgungsdauer
mehr als 15 Jahre betragen haben.
Verweisungen
§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird,
sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
In-Kraft-Treten
§ 18. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft. Es ist auf Sachverhalte anzuwenden, die
nach dem 31. Dezember 2003 verwirklicht werden.
Vollziehung
§ 19. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.
Artikel II
Änderung der Konkursordnung
Die Konkursordnung, RGBl. Nr. 337/1914, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 71/2003, wird wie folgt geändert
1. Nach § 12a wird folgende Bestimmung samt Überschrift eingefügt
„Sicherheiten für Forderungen aus Eigenkapital ersetzenden Leistungen
§ 12b. Ab- oder Aussonderungsrechte, die aus dem Vermögen des Schuldners für eine diesem gewährte
Eigenkapital ersetzende Leistung erworben wurden, und Ab- oder Aussonderungsrechte, die aus
dem Vermögen des Schuldners für eine diesem früher erbrachte Leistung in einem Zeitpunkt erworben
wurden, in dem diese Eigenkapital ersetzend gewesen wäre, erlöschen mit Konkurseröffnung. Sie leben
jedoch wieder auf, wenn der Konkurs gemäß § 166 aufgehoben wird. § 12 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2
und 3 gelten sinngemäß.“
2. Nach § 18 wird folgende Bestimmung samt Überschrift eingefügt
„Eigenkapital ersetzende Gesellschaftersicherheiten
§ 18a. Liegen die Voraussetzungen des § 16 EKEG vor, so können Konkursgläubiger nur den Ausfall
oder, solange dieser nicht endgültig feststeht, den mutmaßlichen Ausfall geltend machen.“
3. Nach § 26 wird folgende Bestimmung samt Überschrift eingefügt
„e) Gebrauchsüberlassung durch Gesellschafter
§ 26a. Wurde dem Schuldner von einem nach dem EKEG erfassten Gesellschafter eine Sache zum
Gebrauch überlassen, so kann die Sache vor Ablauf von einem Jahr ab der Konkurseröffnung nicht zurückgefordert
werden, wenn dadurch die Fortführung des Unternehmens gefährdet wäre. § 11 Abs. 3 gilt
sinngemäß.“
4. § 32 Abs. 2 lautet
„(2) Ist der Gemeinschuldner eine Kapitalgesellschaft oder eine Personengesellschaft, so gelten
1. die Mitglieder des Leitungs- oder Aufsichtsorgans,
2. die unbeschränkt haftenden Gesellschafter sowie
3. Personen, die mit einem Anteil von zumindest 25% im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 2 EKEG an seinem
Vermögen beteiligt sind,
als nahe Angehörige des Schuldners. Das Gleiche gilt für solche Personen, auf die dies im letzten Jahr vor
der Konkurseröffnung zugetroffen hat, sowie für die in Abs. 1 aufgezählten nahen Angehörigen aller
dieser Personen.“
5. Nach § 57 wird folgende Bestimmung samt Überschrift eingefügt
„Nachrangige Forderungen
§ 57a. (1) Nach den Konkursforderungen sind die Forderungen aus Eigenkapital ersetzenden Leistungen
zu befriedigen.
(2) Die nachrangigen Forderungen sind wie Konkursforderungen durchzusetzen. Sie sind jedoch nur
anzumelden, wenn das Konkursgericht besonders zur Anmeldung dieser Forderungen auffordert. Das
Konkursgericht hat eine solche Aufforderung zu erlassen, sobald zu erwarten ist, dass es zu einer – wenn
auch nur teilweisen – Befriedigung nachrangiger Forderungen kommen wird. Die besondere Aufforderung
ist öffentlich bekannt zu machen und den Gläubigern, die nachrangige Forderungen haben und deren
Anschrift bekannt ist, zuzustellen. Bei der Anmeldung solcher Forderungen ist auf den Nachrang hinzuweisen.
Die Rechte der Konkursgläubiger werden durch die Befugnisse der Gläubiger mit nachrangigen
Forderungen nicht berührt.“
6. § 67 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) Bei der Prüfung, ob rechnerische Überschuldung vorliegt, sind Verbindlichkeiten – auch solche
aus Eigenkapital ersetzenden Leistungen – dann nicht zu berücksichtigen, wenn der Gläubiger erklärt,
dass er Befriedigung erst nach Beseitigung eines negativen Eigenkapitals (§ 225 Abs. 1 HGB) oder im
Fall der Liquidation nach Befriedigung aller Gläubiger begehrt und dass wegen dieser Verbindlichkeiten
kein Insolvenzverfahren eröffnet zu werden braucht.“
7. § 69 wird folgender Abs. 5 angefügt
„(5) Die Konkursgläubiger können Schadenersatzansprüche wegen einer Verschlechterung der Konkursquote
infolge einer Verletzung der Verpflichtung nach Abs. 2 erst nach Rechtskraft der Aufhebung
des Konkurses geltend machen.“
8. § 70 Abs. 1 Satz 1 lautet
„Auf Antrag eines Gläubigers ist der Konkurs unverzüglich zu eröffnen, wenn er glaubhaft macht, dass er
eine – wenngleich nicht fällige – Konkursforderung oder Forderung aus einer Eigenkapital ersetzenden
Leistung hat und dass der Schuldner zahlungsunfähig ist.“
9. § 96 wird wie folgt geändert
a) In Abs. 1 lautet der zweite Satz
„Das Konkursgericht kann die zur Durchführung dieser Maßnahmen erforderlichen Anordnungen treffen;
es kann von Amts wegen oder auf Antrag des Masseverwalters ein Vollstreckungsorgan mit der Errichtung
des Inventars betrauen, sofern voraussichtlich Gegenstände zur Masse gehören, die nach Abs. 2 von
diesem geschätzt werden können.“
b) In Abs. 2 lautet der dritte Satz
„Wohnungseinrichtungsstücke und sonstige Gegenstände minderen und allgemein bekannten Werts können
auch von dem mit der Inventarisierung betrauten Vollstreckungsorgan geschätzt werden.“
c) Abs. 4 entfällt.
10. In § 141 wird am Ende der Z 5 der Strichpunkt durch einen Beistrich ersetzt und folgender Halbsatz
angefügt
„wobei Forderungen aus Eigenkapital ersetzenden Leistungen nicht zu berücksichtigen sind;“
11. In § 154 wird am Ende der Z 1 der Strichpunkt durch einen Beistrich ersetzt und folgender Halbsatz
angefügt
„wobei Forderungen aus Eigenkapital ersetzenden Leistungen nicht zu berücksichtigen sind;“
12. § 190 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt
„Mit der Errichtung des Inventars kann das Gericht unabhängig von den Voraussetzungen des § 96 Abs. 1
Vollstreckungsorgane beauftragen.“
Artikel III
Änderung der Ausgleichsordnung
Die Ausgleichsordnung, BGBl. II Nr. 221/1934, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 71/2003, wird wie folgt geändert
1. § 8 wird folgender Abs. 5 angefügt
„(5) Rechtshandlungen des Schuldners oder des für ihn handelnden Ausgleichsverwalters, die diesen
zur Fortführung des Unternehmens gestattet sind, unterliegen nicht den Bestimmungen des Eigenkapitalersatzrechts.“
2. Nach § 12a wird folgende Bestimmung samt Überschrift eingefügt
„Sicherheiten für Forderungen aus Eigenkapital ersetzenden Leistungen
§ 12b. Ab- oder Aussonderungsrechte, die aus dem Vermögen des Schuldners für eine diesem gewährte
Eigenkapital ersetzende Leistung erworben wurden, und Ab- oder Aussonderungsrechte, die aus
dem Vermögen des Schuldners für eine diesem früher erbrachte Leistung in einem Zeitpunkt erworben
wurden, in dem diese Eigenkapital ersetzend gewesen wäre, erlöschen durch die Eröffnung des Ausgleichsverfahrens.
Sie leben jedoch wieder auf, wenn das Verfahren eingestellt wird. § 12 Abs. 1 letzter
Satz und Abs. 2, 3 und 4 gelten sinngemäß.“
3. Nach § 18 wird folgende Bestimmung samt Überschrift eingefügt
„Eigenkapital ersetzende Gesellschaftersicherheiten
§ 18a. Liegen die Voraussetzungen des § 16 EKEG vor, so können Gläubiger nur den Ausfall oder,
solange dieser nicht endgültig feststeht, den mutmaßlichen Ausfall geltend machen.“
4. Nach § 20e wird folgende Bestimmung samt Überschrift eingefügt
„Gebrauchsüberlassung durch Gesellschafter
§ 20f. Wurde dem Schuldner von einem nach dem EKEG erfassten Gesellschafter eine Sache zum
Gebrauch überlassen, so kann die Sache vor Ablauf von einem Jahr ab Eröffnung des Ausgleichsverfahrens
nicht zurückgefordert werden, wenn dadurch die Fortführung des Unternehmens gefährdet wäre.
§ 11 Abs. 3 gilt sinngemäß.“
5. Der derzeitige § 23a erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Ihm wird folgender Abs. 2 angefügt
„(2) Zu den Ausgleichsforderungen gehören nicht die Forderungen aus Eigenkapital ersetzenden
Leistungen.“
6. In § 51 wird am Ende der Z 1 der Strichpunkt durch einen Beistrich ersetzt und folgender Halbsatz
angefügt
„wobei Forderungen aus Eigenkapital ersetzenden Leistungen nicht zu berücksichtigen sind;“
Artikel IV
Änderung des Unternehmensreorganisationsgesetzes
Das Unternehmensreorganisationsgesetz, BGBl. I Nr. 114/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 98/2001, wird wie folgt geändert
1. § 21, dessen Überschrift unverändert bleibt, lautet
„§ 21. Reorganisationsmaßnahmen unterliegen nicht den Bestimmungen des Eigenkapitalersatzrechts.“
2. In § 25 letzter Satz wird die Wortfolge „bis zu einer Million Schilling“ durch den Ausdruck „bis zu
100000 Euro“ ersetzt.
Artikel V
Änderung des Übernahmegesetzes
Das Übernahmegesetz, BGBl. I Nr. 127/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 98/2001, wird wie folgt geändert
In § 24 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 wird das Zitat „(§ 32 KO)“ jeweils durch das Zitat „(§ 32 Abs. 1 KO)“ ersetzt.
Artikel VI
In-Kraft-Tretens- und Übergangsbestimmungen
(1) Art. II bis V treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
(2) Art. II und III dieses Bundesgesetzes sind, soweit die folgenden Absätze nichts anderes bestimmen,
auf Verfahren (Konkurs, Anschlusskonkurs, Ausgleichsverfahren) anzuwenden, die nach dem
31. Dezember 2003 eröffnet werden. Wird der Konkurs wieder aufgenommen (§ 158 Abs. 2 KO), so ist
der Tag des Wiederaufnahmebeschlusses maßgebend.
(3) § 12b KO in der Fassung des Art. II sowie § 12b AO in der Fassung des Art. III sind bei Leistungen,
die vor dem 1. Jänner 2004 erbracht wurden, nur dann anzuwenden, soweit die Leistungen nach den
bis zum In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes geltenden Regeln des Eigenkapitalersatzrechts Eigenkapital
ersetzend sind.
(4) § 26a KO und § 20f AO sind auf Leistungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2003 erbracht
werden.
(5) § 32 Abs. 2 KO in der Fassung des Art. II ist auf Rechtshandlungen anzuwenden, die nach dem
In-Kraft-Treten vorgenommen werden.
(6) § 67 Abs. 3 und § 70 Abs. 1 KO in der Fassung des Art. II sind auf Anträge auf Konkurseröffnung,
die nach dem 31. Dezember 2003 bei Gericht einlangen, anzuwenden.
(7) § 21 URG in der Fassung des Art. IV ist auf Reorganisationsverfahren anzuwenden, die nach
dem 31. Dezember 2003 eingeleitet werden.
Auf Grund des § 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet
Zugangsvoraussetzungen
§ 1. (1) Die fachliche Qualifikation zum Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften (§ 94 Z 72
GewO 1994) wird durch folgende Belege erbracht
1. Zeugnisse über
a) den erfolgreichen Abschluss einer der folgenden Studienrichtungen: Rechtswissenschaften,
Soziologie, Sozialwirtschaft, Statistik, Volkswirtschaft, Betriebswirtschaft, Handelswissenschaften,
Wirtschaftspädagogik, angewandte Betriebswirtschaft, internationale Betriebswirtschaft,
Wirtschaftsingenieurwesen – Bauwesen, Wirtschaftsingenieurwesen – Maschinenbau,
Wirtschaftsingenieurwesen – Technische Chemie oder eines fachlich einschlägigen Fachhochschul-
Studienganges und jeweils eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit (Abs. 2) oder
b) den erfolgreichen Abschluss einer Handelsakademie oder deren Sonderformen oder einer
Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe oder deren Sonderformen oder einer Höheren
Lehranstalt für Tourismus oder der Höheren Lehranstalt für Betriebstechnik bzw. der Höheren
Lehranstalt für Wirtschaftsingenieurwesen oder einer Höheren Lehranstalt für elektronische
Datenverarbeitung und Organisation oder einer Höheren Lehranstalt für Bautechnik – Ausbildungszweig
Bauwirtschaft, jeweils einschließlich deren Sonderformen oder eines Lehrganges
gemäß § 40a AHStG in der geltenden Fassung, jeweils mit Schwerpunkt Betriebswirtschaftslehre
und jeweils eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit (Abs. 2) oder
c) den erfolgreichen Abschluss einer nicht unter Z 2 fallenden berufsbildenden höheren Schule
oder einer allgemein bildenden höheren Schule oder deren Sonderformen und jeweils eine
mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit (Abs. 2) oder
d) den erfolgreichen Abschluss einer Handelsschule oder der Sonderform der Handelsschule
gemäß § 61 Abs. 1 lit. a des Schulorganisationsgesetzes in der geltenden Fassung oder einer
mindestens dreijährigen Fachschule für wirtschaftliche Berufe oder einer Hotelfachschule oder
die erfolgreiche Ablegung einer Meisterprüfung, einer Befähigungsprüfung oder der Lehrabschlussprüfung
in einem kaufmännischen Lehrberuf und jeweils eine mindestens zweijährige
fachliche Tätigkeit (Abs. 2) und
2. das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung.
(2) Als fachliche Tätigkeit im Sinne des Abs. 1 gilt eine hauptberufliche Tätigkeit als Angestellter in
leitender Stellung im Personalbereich oder als Werkstätten- oder Betriebsleiter mit mindestens 20 Mitarbeitern
mit eigener Personalverantwortung oder als selbstständiger Unternehmer oder geschäftsführender
Gesellschafter mit mindestens fünf Mitarbeitern.
Übergangsbestimmung
§ 2. Zeugnisse über erfolgreich abgelegte Prüfungen, die gemäß der Verordnung BGBl. Nr. 324/
1988 sowie Zeugnisse über abgelegte Prüfungen, die gemäß der Verordnung BGBl. Nr. 507/1996 erworben
worden sind, gelten als Zeugnisse über die erfolgreich absolvierte Ausbildung gemäß § 1.
Unter Bezugnahme auf Artikel 36 Absatz 3 und Artikel 63 Absatz 3 der Verordnung (EWG)
Nr. 1408/71 und auf Artikel 105 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72,
in der Absicht, die Kostenerstattungsverfahren zwischen den Trägern der beiden Vertragsstaaten
festzulegen,
haben die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten Folgendes vereinbart
Artikel 1
(1) In dieser Vereinbarung bedeuten die Ausdrücke
1. „Verordnung“
die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates über die Anwendung der Systeme der sozialen
Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der
Gemeinschaft zu- und abwandern, in der zwischen den beiden Vertragsstaaten jeweils geltenden
Fassung;
2. „Durchführungsverordnung“
die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates über die Durchführung der Verordnung (EWG)
Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und
Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern,
in der zwischen den beiden Vertragsstaaten jeweils geltenden Fassung.
(2) In dieser Vereinbarung haben andere Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach der Verordnung
und der Durchführungsverordnung oder, soweit diese nichts anderes bestimmen, den anzuwendenden
Rechtsvorschriften zukommt.
Artikel 2
Abweichend von Artikel 93 Absätze 1 bis 4 der Durchführungsverordnung erstattet der zuständige
belgische Träger die Kosten der Sachleistungen, die den in Österreich wohnenden Familienangehörigen
eines Arbeitslosen, der Leistungen nach den belgischen Rechtsvorschriften bezieht, nach Artikel 25 Absatz
3 der Verordnung gewährt werden, auf der Grundlage des nach Artikel 94 der Durchführungsverordnung
errechneten Pauschbetrages.
Artikel 3
Auf die Erstattung der in Artikel 105 Absatz 1 der Durchführungsverordnung genannten Kosten der
verwaltungsmäßigen und ärztlichen Kontrolle wird zwischen den beiden Vertragsstaaten verzichtet.
Artikel 4
In jenen Fällen, in denen nach Artikel 2 eine Erstattung durch Pauschbeträge festgelegt ist, gilt der
Träger des Wohnortes der in Betracht kommenden Person als zuständiger Träger.
Artikel 5
(1) Die Vertragsstaaten teilen einander schriftlich auf diplomatischem Wege das Vorliegen der innerstaatlich
für das In-Kraft-Treten dieser Vereinbarung vorgesehenen Voraussetzungen mit. Die Verein-
barung tritt am ersten Tag des dritten Monats nach Erhalt der letzten dieser Mitteilungen in Kraft und
wird mit 1. Jänner 1994 wirksam. Vor ihrem In-Kraft-Treten wird diese Vereinbarung vorläufig ab ihrer
Unterzeichnung mit 1. Jänner 1994 angewendet.
(2) Bei Anstaltspflege in Österreich im Zeitraum vom 1. Jänner 1994 bis zum 31. Dezember 1996
erstattet der zuständige belgische Träger in Anwendung des Artikels 93 der Durchführungsverordnung
anstelle der vorläufigen und endgültigen Pflegegebührenersätze sowie der vorläufigen und endgültigen
Zuschläge auf Grund des Beitrages der österreichischen Versicherungsträger an den Krankenanstalten-
Zusammenarbeitsfonds (KRAZAF-Zuschlag) einen Pauschbetrag, der wie folgt zu berechnen ist
Die für das in Betracht kommende Jahr anzuwendenden vorläufigen Pflegegebührenersätze sind mit jenem
Hundertsatz zu erhöhen, der sich aus der Erhöhung oder Verminderung des vorläufigen Hundertsatzes
des KRAZAF-Zuschlages um den Hundertsatz ergibt, der der Differenz zwischen den vorläufigen und
endgültigen Pflegegebührenersätzen sowie den vorläufigen und endgültigen KRAZAF-Zuschlägen des
zweitvorangegangenen Kalenderjahres entspricht.
(3) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jeder Vertragsstaat kann sie unter
Einhaltung einer Frist von drei Monaten vor Ablauf eines Kalenderjahres schriftlich kündigen. In diesem
Falle tritt die Vereinbarung mit dem Ende dieses Kalenderjahres außer Kraft.
Geschehen zu Brüssel, am 3. Dezember 2001 in zwei Urschriften in deutscher, französischer und
niederländischer Sprache, wobei die drei Texte in gleicher Weise authentisch sind.
Für die zuständigen Behörden der Republik Österreich
Mag. Herbert Haupt
Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen
Für die zuständigen Behörden des Königreiches Belgien
Frank Vandenbroucke
Minister für Soziales und Pensionen
Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. 5 Abs. 1 am 1. August 2003 in Kraft getreten.