92. Bundesgesetz: Änderung des Hebammengesetzes und des Rezeptpflichtgesetzes
Gesetzestext (2 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Änderung des Hebammengesetzes
Das Hebammengesetz, BGBl. Nr. 310/1994, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 65/2002, wird
wie folgt geändert
1. § 5 Abs. 5 lautet
„(5) Hebammen sind berechtigt, ausschließlich die für ihre Berufsausübung benötigten Arzneimittel
gemäß Abs. 1 bis 4 auf Grund einer Anforderung in Apotheken persönlich zu beziehen.“
2. In § 12 Abs. 1 wird die Wortfolge „im Artikel 3“ ersetzt durch die Wortfolge „im Anhang“. Der zweite
Klammerausdruck lautet
„(CELEX-Nr.: 380L0154)“
3. In § 12 Abs. 3 lautet der Klammerausdruck
„(CELEX-Nr.: 380L0155)“
4. Nach § 12 Abs. 5 wird folgender Abs. 5a eingefügt
„(5a) Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise,
1. die einem Staatsangehörigen einer Vertragspartei des EWR-Abkommens durch eine Vertragspartei
des EWR-Abkommens ausgestellt worden sind und
2. die nicht einer der in der Verordnung gemäß Abs. 2 genannten Bezeichnungen entsprechen,
gelten dann als Qualifikationsnachweise, wenn sie mit einer Bescheinigung des Heimat- oder Herkunftsstaates
versehen sind, aus der hervorgeht, dass sie eine Ausbildung entsprechend der Richtlinie
80/155/EWG abschließen und im Heimat- oder Herkunftsstaat den in der Verordnung gemäß Abs. 2 angeführten
Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen gleichgestellt sind.“
5. In § 13 wird dem bisherigen Text die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt. Folgender Abs. 2 wird
angefügt
„(2) Abweichend von Abs. 1 gilt § 12 für
1. Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft, denen von der Schweizerischen Eidgenossenschaft
oder einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens ein Diplom, Prüfungszeugnis
oder sonstiger Befähigungsnachweis über eine Hebammenausbildung ausgestellt wurde, und
2. Staatsangehörige einer Vertragspartei des EWR-Abkommens, denen von der Schweizerischen
Eidgenossenschaft ein Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstiger Befähigungsnachweis über eine
Hebammenausbildung ausgestellt wurde.“
6. Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt
„§ 14a. (1) Bei Staatsangehörigen einer Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen
Eidgenossenschaft, die
1. außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft eine
Urkunde über eine Ausbildung zur Hebamme erworben haben und
2. in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Ausübung
des Hebammenberufes berechtigt sind,
sind im Rahmen der Nostrifikation gemäß § 14 die im Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweizerischen
Eidgenossenschaft erworbene Berufserfahrung und Ausbildung als Hebamme zu berücksichtigen.
(2) Über eine Nostrifikation gemäß Abs. 1 entscheidet der Bundesminister für soziale Sicherheit und
Generationen innerhalb von drei Monaten nach vollständiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen.“
7. § 52 Abs. 4 lautet
„(4) Der Gremialbeitrag ist bei Hebammen, die ihren Beruf im Dienstverhältnis ausüben,
1. vom Dienstgeber einzubehalten und spätestens bis zum 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonats
dem Österreichischen Hebammengremium abzuführen oder
2. direkt durch das Österreichische Hebammengremium einzuheben.
Der Einhebungsmodus ist in der Beitragsordnung des Österreichischen Hebammengremiums festzulegen.
Die Beitragsordnung ist nach Genehmigung durch den Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen
(§ 53 Abs. 2) in der Österreichischen Hebammenzeitung kundzumachen. Die Beitragsordnung tritt
mit Kundmachung in Kraft.“
7a. In § 54a Abs. 1 Z 4 wird die Worfolge „§ 19 Abs. 2, 6 und 8“ durch die Wortfolge „§ 19 Abs. 2 und 4“
ersetzt. Art. 17 Z 7 des Verwaltungsreformgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 65/2002, entfällt.
7b. § 62 Abs. 5 lautet
„(5) § 12 Abs. 6 bis 9, § 19 Abs. 2 bis 4 (§ 19 Abs. 6 bis 8 alt), § 40 Abs. 2 Z 3, § 53 Abs. 4 und
§ 61a in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 65/2002, treten mit 1. Jänner
2003 in Kraft. Gleichtzeitig tritt § 19 Abs. 2 bis 5 (alt) außer Kraft.“
7c. § 62 Abs. 5 wird folgender Abs. 6 angefügt
„(6) § 54a Abs. 1 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2002 tritt mit 1. Jänner
2003 in Kraft.“
8. Nach § 62 wird folgender § 62a eingefügt
„§ 62a. Mit In-Kraft-Treten des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits
und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits treten
1. § 13 und
2. § 14a in Bezug auf Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft, von der Schweizerischen
Eidgenossenschaft ausgestellte Qualifikationsnachweise sowie in der Schweizerischen
Eidgenossenschaft erworbene Berufserfahrung und Ausbildung als Hebamme
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2002 in Kraft.“
Artikel II
Änderung des Rezeptpflichtgesetzes
Das Rezeptpflichtgesetz, BGBl. Nr. 413/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 33/2002, wird wie folgt geändert
§ 1 Abs. 1 lautet
„(1) Arzneimittel, die auch bei bestimmungsmäßigem Gebrauch das Leben oder die Gesundheit von
Menschen oder Tieren gefährden können, wenn sie ohne ärztliche, zahnärztliche oder tierärztliche Überwachung
angewendet werden, dürfen nach Maßgabe der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf
Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen in Apotheken nur auf Grund einer Verschreibung
(Rezept) eines Arztes, Zahnarztes, Dentisten, Tierarztes oder persönlich an Hebammen auf Grund einer
Anforderung gemäß § 5 Abs. 5 Hebammengesetz, BGBl. Nr. 310/1994, abgegeben werden. Solche Arzneimittel
dürfen an Dentisten über deren eigene Verschreibung insoweit abgegeben werden, als sie gemäß
§ 2 lit. c des Dentistengesetzes, BGBl. Nr. 90/1949, zur Verschreibung solcher Arzneimittel berechtigt
sind.“
Der Nationalrat hat beschlossen
1. Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages: Fakultativprotokoll zum Übereinkommen
über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten
samt Erklärung der Republik Österreich wird genehmigt.
2. Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG ist das Fakultativprotokoll dadurch kundzumachen, dass es in arabischer,
chinesischer, französischer, russischer und spanischer Sprache zur öffentlichen Einsichtnahme
im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegt.
(Übersetzung)
DIE VERTRAGSSTAATEN DIESES PROTOKOLLS –
ERMUTIGT durch die überwältigende Unterstützung für das Übereinkommen über die Rechte des
Kindes Kundgemacht in BGBl. Nr. 7/1993, in der die allgemeine Entschlossenheit zum Ausdruck kommt, auf die Förderung und den
Schutz der Rechte des Kindes hinzuwirken,
ERNEUT bekräftigend, dass die Rechte des Kindes eines besonderen Schutzes bedürfen, und dazu
aufrufend, die Situation der Kinder ohne jeden Unterschied stetig zu verbessern und ihre Entwicklung
und Erziehung in Frieden und Sicherheit zu ermöglichen,
BEUNRUHIGT über die schädlichen und weitreichenden Auswirkungen bewaffneter Konflikte auf
Kinder und über die langfristigen Folgen, die diese auf die Erhaltung des Friedens sowie auf die dauerhafte
Sicherheit und Entwicklung haben,
UNTER VERURTEILUNG der Tatsache, dass Kinder in bewaffneten Konflikten zu Zielen werden
und völkerrechtlich geschützte Objekte, darunter Örtlichkeiten, an denen sich gewöhnlich eine bedeutende
Zahl von Kindern aufhält, wie Schulen und Krankenhäuser, direkt angegriffen werden,
UNTER HINWEIS auf die Annahme des Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs, insbesondere
auf die Einstufung der Zwangsverpflichtung oder Eingliederung von Kindern unter fünfzehn Jahren oder
ihrer Verwendung zur aktiven Teilnahme an Feindseligkeiten sowohl in internationalen als auch in nicht
internationalen bewaffneten Konflikten als Kriegsverbrechen,
DAHER IN DER ERWÄGUNG, dass zur wirksameren Durchsetzung der im Übereinkommen über
die Rechte des Kindes anerkannten Rechte die Notwendigkeit besteht, den Schutz von Kindern vor einer
Beteiligung an bewaffneten Konflikten zu verbessern,
UNTER HINWEIS darauf, dass in Artikel 1 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes festgelegt
ist, dass im Sinne des Übereinkommens ein Kind jeder Mensch ist, der das 18. Lebensjahr noch
nicht vollendet hat, soweit die Volljährigkeit nach dem auf das Kind anzuwendenden Recht nicht früher
eintritt,
IN DER ÜBERZEUGUNG, dass ein Fakultativprotokoll zum Übereinkommen, mit dem die Altersgrenze
für eine mögliche Einziehung von Personen zu den Streitkräften und ihre Teilnahme an Feindseligkeiten
angehoben wird, wirksam zur Umsetzung des Grundsatzes beitragen wird, dass bei allen Maßnahmen,
die Kinder betreffen, das Wohl des Kindes ein vorrangig zu berücksichtigender Gesichtspunkt
ist,
UNTER HINWEIS darauf, dass die 26. Internationale Konferenz des Roten Kreuzes und des Roten
Halbmonds im Dezember 1995 unter anderem die Empfehlung abgegeben hat, dass die an einem Konflikt
beteiligten Parteien alle durchführbaren Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass Kinder unter
18 Jahren nicht an Feindseligkeiten teilnehmen,
ERFREUT darüber, dass im Juni 1999 das Übereinkommen Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation
über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der
Kinderarbeit Kundgemacht in BGBl. III Nr. 41/2002 einstimmig angenommen wurde, das unter anderem die zwangsweise und die im Rahmen
der Wehrpflicht erfolgende Einziehung von Kindern zum Einsatz in bewaffneten Konflikten verbietet,
MIT GRÖSSTER BEUNRUHIGUNG verurteilend, dass bewaffnete Gruppen, die sich von den
Streitkräften eines Staates unterscheiden, Kinder einziehen, ausbilden und innerhalb der nationalen Grenzen
sowie grenzüberschreitend in Feindseligkeiten einsetzen, und im Bewusstsein der Verantwortung
derjenigen, die Kinder in diesem Sinne einziehen, ausbilden und einsetzen,
UNTER HINWEIS darauf, dass dieses Protokoll die in der Charta der Vereinten Nationen Kundgemacht in BGBl. Nr. 120/1956 verankerten
Ziele und Grundsätze, einschließlich des Artikels 51, sowie die einschlägigen Normen des humanitären
Rechts unberührt lässt,
IN DEM BEWUSSTSEIN, dass Frieden und Sicherheit auf der Grundlage der uneingeschränkten
Achtung der in der Charta der Vereinten Nationen enthaltenen Ziele und Grundsätze sowie der Einhaltung
der anwendbaren Übereinkünfte auf dem Gebiet der Menschenrechte unabdingbar für den umfassenden
Schutz von Kindern sind, insbesondere in bewaffneten Konflikten oder während fremder Besetzung,
in Anerkennung der besonderen Bedürfnisse jener Kinder, die auf Grund ihrer wirtschaftlichen
oder sozialen Stellung oder ihres Geschlechts besonders gefährdet sind, im Widerspruch zu diesem Protokoll
eingezogen oder in Feindseligkeiten eingesetzt zu werden,
EINGEDENK der Notwendigkeit, die wirtschaftlichen, sozialen und politischen Ursachen zu berücksichtigen,
die der Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten zugrunde liegen,
ÜBERZEUGT von der Notwendigkeit, die internationale Zusammenarbeit bei der Durchführung
dieses Protokolls sowie die physische und psychosoziale Rehabilitation und die soziale Wiedereingliederung
von Kindern, die Opfer bewaffneter Konflikte geworden sind, zu verstärken,
DAZU ANREGEND, dass die Gemeinschaft, insbesondere Kinder und kindliche Opfer, an der
Verbreitung von Informations- und Aufklärungsprogrammen betreffend die Durchführung des Protokolls
mitwirken –
HABEN FOLGENDES VEREINBART
Artikel 1
Die Vertragsstaaten treffen alle durchführbaren Maßnahmen um sicherzustellen, dass Angehörige
ihrer Streitkräfte, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht unmittelbar an Feindseligkeiten
teilnehmen.
Artikel 2
Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
nicht obligatorisch zu ihren Streitkräften eingezogen werden.
Artikel 3
(1) Die Vertragsstaaten heben das in Artikel 38 Absatz 3 des Übereinkommens über die Rechte des
Kindes festgelegte Mindestalter für die Einziehung von Freiwilligen zu ihren nationalen Streitkräften in
Lebensjahren an; sie berücksichtigen dabei die in jenem Artikel enthaltenen Grundsätze und anerkennen,
dass nach dem Übereinkommen Personen unter 18 Jahren Anspruch auf besonderen Schutz haben.
(2) Jeder Vertragsstaat hinterlegt bei der Ratifikation dieses Protokolls oder dem Beitritt dazu eine
verbindliche Erklärung, in der das Mindestalter festgelegt ist, ab dem er die Einziehung von Freiwilligen
zu seinen nationalen Streitkräften gestattet, sowie eine Beschreibung der von ihm getroffenen Schutzmaßnahmen,
mit denen er sicherstellt, dass eine solche Einziehung nicht gewaltsam oder zwangsweise
erfolgt.
(3) Vertragsstaaten, welche die Einziehung von Freiwilligen unter 18 Jahren zu ihren nationalen
Streitkräften gestatten, treffen Schutzmaßnahmen, durch die mindestens gewährleistet wird, dass
a) die Einziehung tatsächlich freiwillig erfolgt;
b) die Einziehung mit der in Kenntnis der Sachlage abgegebenen Zustimmung der Eltern oder des
Vormunds der Person erfolgt;
c) die Person über die mit dem Militärdienst verbundenen Pflichten umfassend aufgeklärt wird;
d) die Person vor Aufnahme in den staatlichen Militärdienst einen verlässlichen Altersnachweis
erbringt.
(4) Jeder Vertragsstaat kann seine Erklärung jederzeit verschärfen, indem er eine entsprechende Notifikation
an den Generalsekretär der Vereinten Nationen richtet, der alle Vertragsstaaten davon in
Kenntnis setzt. Die Notifikation wird mit dem Tag ihres Eingangs beim Generalsekretär wirksam.
(5) Die in Absatz 1 vorgesehene Verpflichtung zur Anhebung des Mindestalters gilt nicht für Schulen
im Sinne der Artikel 28 und 29 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes, die von den Streitkräften
der Vertragsstaaten betrieben werden oder ihrer Aufsicht unterstehen.
Artikel 4
(1) Bewaffnete Gruppen, die sich von den Streitkräften eines Staates unterscheiden, sollen unter
keinen Umständen Personen unter 18 Jahren einziehen oder in Feindseligkeiten einsetzen.
(2) Die Vertragsstaaten treffen alle durchführbaren Maßnahmen, um eine solche Einziehung und einen
solchen Einsatz zu verhindern, einschließlich der notwendigen rechtlichen Maßnahmen für ein Verbot
und eine strafrechtliche Ahndung eines solchen Vorgehens.
(3) Die Anwendung dieses Artikels berührt nicht die Rechtsstellung einer an einem bewaffneten
Konflikt beteiligten Partei.
Artikel 5
Dieses Protokoll ist nicht so auszulegen, als schlösse es Bestimmungen im Recht eines Vertragsstaats
oder in internationalen Übereinkünften und im humanitären Völkerrecht aus, die zur Verwirklichung
der Rechte des Kindes besser geeignet sind.
Artikel 6
(1) Jeder Vertragsstaat trifft alle erforderlichen rechtlichen, verwaltungsbezogenen und sonstigen
Maßnahmen, um die wirksame Durchführung und Durchsetzung der Bestimmungen dieses Protokolls
innerhalb seines Hoheitsbereichs sicherzustellen.
(2) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die Grundsätze und Bestimmungen dieses Protokolls
durch geeignete Maßnahmen bei Erwachsenen und auch bei Kindern allgemein bekannt zu machen und
zu fördern.
(3) Die Vertragsstaaten treffen alle durchführbaren Maßnahmen um sicherzustellen, dass ihrer Hoheitsgewalt
unterstehende Personen, die im Widerspruch zu diesem Protokoll eingezogen oder in Feindseligkeiten
eingesetzt worden sind, demobilisiert oder auf andere Weise aus dem Militärdienst entlassen
werden. Die Vertragsstaaten gewähren diesen Personen erforderlichenfalls jede geeignete Unterstützung
zu ihrer physischen und psychischen Genesung und ihrer sozialen Wiedereingliederung.
Artikel 7
(1) Die Vertragsstaaten arbeiten bei der Durchführung dieses Protokolls zusammen, so bei der Verhütung
von Verstößen gegen das Protokoll sowie bei der Rehabilitation und sozialen Wiedereingliederung
von Personen, die Opfer von Verstößen gegen das Protokoll geworden sind, einschließlich technischer
Zusammenarbeit und finanzieller Unterstützung. Diese Unterstützung und Zusammenarbeit erfolgt
in Absprache zwischen den betreffenden Vertragsstaaten und den zuständigen internationalen Organisationen.
(2) Vertragsstaaten, die hierzu in der Lage sind, leisten diese Unterstützung im Rahmen bestehender
mehrseitiger, zweiseitiger oder sonstiger Programme oder, unter anderem, durch einen in Übereinstimmung
mit den Regeln der Generalversammlung eingerichteten freiwilligen Fonds.
Artikel 8
(1) Jeder Vertragsstaat legt dem Ausschuss für die Rechte des Kindes innerhalb von zwei Jahren
nach dem In-Kraft-Treten des Protokolls für den betreffenden Vertragsstaat einen Bericht mit umfassenden
Angaben über die Maßnahmen vor, die er zur Durchführung der Bestimmungen des Protokolls, einschließlich
derjenigen betreffend Teilnahme und Einziehung, ergriffen hat.
(2) Nach Abgabe des umfassenden Berichts nimmt jeder Vertragsstaat in die Berichte, die er dem
Ausschuss für die Rechte des Kindes nach Artikel 44 des Übereinkommens vorlegt, alle weiteren Angaben
in Bezug auf die Durchführung des Protokolls auf. Die anderen Vertragsstaaten des Protokolls legen
alle fünf Jahre einen Bericht vor.
(3) Der Ausschuss für die Rechte des Kindes kann die Vertragsstaaten um weitere Angaben über die
Durchführung des Protokolls ersuchen.
Artikel 9
(1) Dieses Protokoll liegt für alle Staaten, die Vertragsparteien des Übereinkommens sind oder es
unterzeichnet haben, zur Unterzeichnung auf.
(2) Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation und steht allen Staaten zum Beitritt offen. Die Ratifikations-
oder Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
(3) Der Generalsekretär unterrichtet in seiner Eigenschaft als Verwahrer des Übereinkommens und
des Protokolls alle Vertragsstaaten des Übereinkommens sowie alle Staaten, die das Übereinkommen
unterzeichnet haben, über jede gemäß Artikel 3 hinterlegte Erklärungsurkunde.
Artikel 10
(1) Dieses Protokoll tritt drei Monate nach Hinterlegung der zehnten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde
in Kraft.
(2) Für jeden Staat, der dieses Protokoll nach seinem In-Kraft-Treten ratifiziert oder ihm beitritt, tritt
es einen Monat nach Hinterlegung seiner eigenen Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
Artikel 11
(1) Jeder Vertragsstaat kann dieses Protokoll jederzeit durch eine an den Generalsekretär der Vereinten
Nationen gerichtete schriftliche Notifikation kündigen; der Generalsekretär unterrichtet sodann die
übrigen Vertragsstaaten des Übereinkommens und alle Staaten, die das Übereinkommen unterzeichnet
haben. Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam. Ist
jedoch bei Ablauf dieses Jahres der kündigende Vertragsstaat in einen bewaffneten Konflikt verwickelt,
so wird die Kündigung erst nach Ende des bewaffneten Konflikts wirksam.
(2) Die Kündigung enthebt den Vertragsstaat in Bezug auf Handlungen, die sich vor dem Wirksamwerden
der Kündigung ereignet haben, nicht seiner Verpflichtungen aus diesem Protokoll. Die Kündigung
berührt auch nicht die weiteren Prüfung einer Angelegenheit, mit welcher der Ausschuss bereits vor
dem Wirksamwerden der Kündigung befasst war.
Artikel 12
(1) Jeder Vertragsstaat kann eine Änderung vorschlagen und sie beim Generalsekretär der Vereinten
Nationen einreichen. Der Generalsekretär übermittelt sodann den Änderungsvorschlag den Vertragsstaaten
mit der Aufforderung, ihm mitzuteilen, ob sie eine Konferenz der Vertragsstaaten zur Beratung und
Abstimmung über den Vorschlag befürworten. Befürwortet innerhalb von vier Monaten nach dem Datum
der Übermittlung wenigstens ein Drittel der Vertragsstaaten eine solche Konferenz, so beruft der Generalsekretär
die Konferenz unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen ein. Jede Änderung, die von
der Mehrheit der auf der Konferenz anwesenden und abstimmenden Vertragsstaaten angenommen wird,
wird der Generalversammlung zur Billigung vorgelegt.
(2) Eine nach Absatz 1 angenommene Änderung tritt in Kraft, wenn sie von der Generalversammlung
gebilligt und von einer Zweidrittelmehrheit der Vertragsstaaten angenommen worden ist.
(3) Tritt eine Änderung in Kraft, so ist sie für die Vertragsstaaten, die sie angenommen haben, verbindlich,
während für die anderen Vertragsstaaten weiterhin die Bestimmungen dieses Protokolls und alle
früher von ihnen angenommenen Änderungen gelten.
Artikel 13
(1) Dieses Protokoll, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird im Archiv der Vereinten Nationen hinterlegt.
(2) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen übermittelt allen Vertragsstaaten des Übereinkommens
sowie allen Staaten, die das Übereinkommen unterzeichnet haben, beglaubigte Abschriften dieses
Protokolls.
(Übersetzung)
Erklärung der Republik Österreich
gemäß Art. 3 Abs. 2 des Falkultativprotokolls
Auf der Grundlage geltenden österreichischen Rechts ist das Mindestalter, mit welchem eine freiwillige
Einberufung zum österreichischen Bundesheer erfolgen darf, mit der Erreichung des 17. Lebensjahres
festgelegt.
§ 15 in Verbindung mit § 65c des österreichischen Wehrgesetzes 1990 bestimmt, dass eine freiwillige
Einberufung einer Person, die das 17. Lebensjahr, nicht jedoch das 18. Lebensjahr vollendet hat, nur
mit ausdrücklicher Zustimmung des gesetzlichen Vertreters zulässig ist.
Die Bestimmungen des österreichischen Wehrgesetzes 1990 sowie die in der österreichischen Bundesverfassung
gewährleisteten subjektiven Rechtsschutzinstrumente stellen den Rechtsschutz der unter
18-jährigen Freiwilligen bei dieser Entscheidung sicher. Eine weitere Sicherstellung gründet auf der
strikten Anwendung der Prinzipien der Rechtsstaatlichkeit, guter Regierungsführung und des effektiven
Rechtsschutzes.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 1. Februar 2002 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Fakultativprotokoll
ist gemäß seinem Art. 10 Abs. 1 mit 12. Februar 2002 in Kraft getreten.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das
Fakultativprotokoll ratifiziert
Andorra, Bangladesch, Bulgarien, Heiliger Stuhl, Island, Kanada, Kenia, Demokratische Republik
Kongo, Monaco, Neuseeland (ohne Tokelau), Panama, Rumänien, Sri Lanka, Tschechische Republik,
Vietnam.
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Erklärungen
abgegeben
Andorra
Im Hinblick auf Art. 3 Abs. 2 des Protokolls erklärt Andorra, dass es derzeit keine bewaffneten
Streitkräfte hat. Die einzigen Sondereinheiten im Fürstentum sind jene der Polizei und des Zolls, für die
das Mindestalter zur Einziehung das in Art. 2 des Fakultativprotokolls genannte ist. Darüber hinaus
möchte das Fürstentum in dieser Erklärung wiederholen, dass es dem Inhalt von Art. 2 nicht zustimmt,
insofern als dieser Artikel die freiwillige Einberufung von Kindern unter dem 18. Lebensjahr gestattet.
Bangladesch
In Übereinstimmung mit Art. 3 Abs. 2 des Fakultativprotokolls erklärt Bangladesch, dass das Mindestalter,
zu dem es die freiwillige Einziehung zu seinen nationalen Streitkräften gestattet, 16 Jahre für
die Unteroffiziers- und 17 Jahre für die Offizierslaufbahn ist, wobei die in Kenntnis der Sachlage abgegebene
Zustimmung der Eltern oder des Vormunds ausnahmslos erforderlich ist.
Die Regierung Bangladeschs gibt nachstehend eine Beschreibung der von ihr getroffenen Schutzmaßnahmen,
mit denen sichergestellt wird, dass eine solche Einziehung nicht gewaltsam oder zwangsweise
erfolgt
Das Verfahren der Einziehung in die nationalen Streitkräfte wird ausnahmslos durch Annoncen in
der nationalen Presse und den Medien für Offiziere und andere Ränge eingeleitet.
Die Ersteinführung der neuen Rekruten findet stets an öffentlichen Örtlichkeiten wie zum Beispiel
einem öffentlichen staatlichen Park, einem Schulgelände oder einem ähnlichen Platz statt. Die Beteiligung
der Öffentlichkeit an solchen Programmen wird begrüßt.
Wenn ein Rekrut aufgenommen werden will, muss er eine schriftliche Erklärung seiner Eltern oder
seines Vormunds vorlegen, in der seiner Einziehung zugestimmt wird. Sind die Eltern oder ist der Vormund
Analphabet, wird die Erklärung vom Vorsitzenden der Union Parishad beglaubigt und gegengezeichnet.
Der Rekrut muss Geburtsurkunde, Schulbesuchsbestätigung und sämtliche Schulzeugnisse vorlegen.
Alle Rekruten jeglicher Laufbahn müssen sich einer eingehenden ärztlichen Untersuchung unterziehen,
einschließlich eines Pubertätschecks. Stellt sich heraus, dass ein Rekrut im präpubertären Alter ist,
wird er automatisch abgelehnt.
Offiziere und andere Ränge müssen sich ausnahmslos einer zweijährigen Pflichtausbildung unterziehen.
Damit wird sichergestellt, dass sie nicht Kampfeinheiten zugeteilt werden, ehe sie 18 Jahre alt
sind. Alle Offiziere und andere Ränge werden vor ihrer Zuteilung zu Kampfeinheiten sorgfältig untersucht.
Diese Untersuchungen umfassen psychologische Reifetests einschließlich eines auf allen Ebenen
vermittelten Verständnisses der Elemente des Völkerrechts bezüglich bewaffneter Konflikte.
Bangladesch erklärt, dass in Übereinstimmung mit den nach dem Fakultativprotokoll übernommenen
Verpflichtungen strenge Überprüfungen weiterhin ausnahmslos durchgeführt werden.
Bulgarien
Bulgarien erklärt hiemit, dass alle Männer bulgarischer Staatsangehörigkeit, die das 18. Lebensjahr
vollendet haben, verpflichtend zum Militärdienst einberufen werden.
Bulgarische Staatsbürger, die angelobt wurden und ihren Militärdienst geleistet oder zwei Drittel der
Pflichtzeit ihres Militärdienstes geleistet haben, werden zur regulären Verpflichtung freiwillig zugelassen.
Personen, die das Alter noch nicht erreicht haben, werden vorbehaltlich einer getroffenen Ausbildungsübereinkunft,
die von ihnen mit Zustimmung ihrer Eltern oder des Vormunds zu unterzeichnen ist,
in Militärschulen ausgebildet.
Bei Vollendung des Alters müssen die Ausgebildeten eine Ausbildungsübereinkunft über einen regulären
Militärdienst unterzeichnen.
Heiliger Stuhl
Gemäß Art. 3 Abs. 2 des Fakultativprotokolls erklärt der Heilige Stuhl, dass in Bezug auf den Staat
Vatikanstadt die 1976 genehmigten Vorschriften für die Päpstliche Schweizer Garde festlegen, dass die
Einziehung ihrer Mitglieder nur auf freiwilliger Grundlage erfolgt, und das Mindestalter mit 19 Jahren
festgelegt ist.
Island
Gemäß Art. 3 Abs. 2 des Fakultativprotokolls erklärt Island, dass es keine staatlichen bewaffneten
Streitkräfte hat und daher ein Mindestalter für die Einziehung im Falle Islands nicht zur Anwendung
kommt.
Kanada
Gemäß Art. 3 Abs. 2 des Fakultativprotokolls erklärt Kanada hiermit
1. Die kanadischen bewaffneten Streitkräfte gestatten die Einziehung von Freiwilligen ab einem
Mindestalter von 16 Jahren.
2. Die kanadischen bewaffneten Streitkräfte haben die folgenden Schutzmaßnahmen getroffen, um
sicherzustellen, dass eine Einziehung von Personen unter 18 Jahren nicht gewaltsam oder
zwangsweise erfolgt
a) jede Einziehung von Personen zu den kanadischen bewaffneten Streitkräften erfolgt freiwillig.
Kanada hat keine Wehrpflicht oder sonstige Form eines zwangsweisen oder obligatorischen
Wehrdienstes. Diesbezüglich haben die Rekrutierungskampagnen der kanadischen Streitkräfte
Informationscharakter. Wünscht jemand in die kanadischen Streitkräfte einzutreten, füllt er
oder sie eine Bewerbung aus. Falls die kanadischen Streitkräfte dem Bewerber eine bestimmte
Position anbieten, ist er nicht verpflichtet, diese Position anzunehmen;
b) die Einziehung von Personen unter 18 Jahren erfolgt mit der in Kenntnis der Sachlage abgegebenen
Zustimmung der Eltern oder des Vormunds der Person. Art. 20 Abs. 3 des Landesverteidigungsgesetzes
besagt, dass „eine Person unter 18 Jahren nicht ohne die Zustimmung
eines Elternteils oder des Vormunds aufgenommen werden darf“;
c) Personen unter 18 Jahren werden umfassend über die mit dem Militärdienst verbundenen
Pflichten aufgeklärt. Die kanadischen Streitkräfte bieten unter anderem eine Reihe von Informationsbroschüren
und Filmen über die mit dem Militärdienst verbundenen Pflichten jenen
an, die in die kanadischen Streitkräfte eintreten wollen und
d) Personen unter 18 Jahren müssen vor Aufnahme in den staatlichen Militärdienst einen verlässlichen
Altersnachweis erbringen. Ein Bewerber muss ein gesetzlich anerkanntes Dokument
vorlegen, das heißt ein Original oder eine beglaubigte Abschrift der Geburtsurkunde oder des
Taufscheines, um sein oder ihr Alter nachzuweisen.
Kenia
Kenia erklärt, dass das Mindestalter für die Einberufung von Personen zu den Streitkräften durch
Gesetz mit 18 Jahren festgelegt ist. Die Einberufung ist gänzlich freiwillig und erfolgt mit vollem Einverständnis
der einzuberufenden Personen. Es gibt keine Militärdienstpflicht in Kenia.
Kenia behält sich das Recht vor, mittels Notifikation an den Generalsekretär der Vereinten Nationen
die gegenständliche Erklärung zu ergänzen, abzuändern oder zu bekräftigen. Diese Mitteilungen werden
mit dem Datum des Empfangs beim Generalsekretär der Vereinten Nationen wirksam.
Demokratische Republik Kongo
Gemäß Art. 3 Abs. 2 des Protokolls verpflichtet sich die Demokratische Republik Kongo, die
Grundsätze des Verbots der Einziehung von Kindern in die bewaffneten Streitkräfte entsprechend dem
Gesetz Nr. 066 vom 9. Juni 2000 über die Demobilisierung und Rehabilitation von gefährdeten Gruppen
im aktiven Dienst in den bewaffneten Streitkräften durchzuführen und alle machbaren Maßnahmen zu
ergreifen, um sicherzustellen, dass Personen, die noch nicht das Alter von 18 Jahren erreicht haben, in
keiner Weise in die kongolesischen bewaffneten Streitkräfte oder eine andere öffentliche oder private
bewaffnete Gruppe im gesamten Staatsgebiet der Demokratischen Republik Kongo eingezogen werden.
Monaco
Gemäß Art. 3 Abs. 2 des Fakultativprotokolls erklärt Monaco, dass es durch den französisch-
monegassischen Vertrag vom 17. Juli 1918 gebunden ist und dass die Französische Republik damit die
Verteidigung der territorialen Integrität des Fürstentums Monaco gewährleistet.
Die einzigen Einheiten mit militärischem Status im Fürstentum sind die Fürstengarde und die Feuerwehr.
Gemäß den Bestimmungen der hoheitlichen Verordnung Nr. 8017 vom 1. Juni 1984 hinsichtlich
des Polizeigesetzes, müssen die Mitglieder der Garde und der Feuerwehr mindestens 21 Jahre alt sein.
Neuseeland
Neuseeland erklärt, dass das Mindestalter, zu dem Neuseeland die Einziehung von Freiwilligen zu
seinen nationalen Streitkräften gestattet, 17 Jahre sein muss. Neuseeland erklärt weiters, dass die Schutzmaßnahmen,
die es ergriffen hat um sicherzustellen, dass eine solche Einziehung nicht gewaltsam oder
zwangsweise erfolgt, folgendes umfassen
a) die für die Verteidigungskräfte geltenden Einziehungsverfahren bedingen, dass die für die Einziehung
verantwortlichen Personen sicherstellen, dass eine solche Einziehung vollkommen freiwillig
erfolgt;
b) gesetzgeberische Erfordernisse, dass die Zustimmung der Eltern oder des Vormunds für die
Aufnahme eingeholt wird, wo dies nach den Gesetzen Neuseelands erforderlich ist. Die Eltern
oder der Vormund müssen auch bestätigen, dass die aufzunehmende Person nach Erreichung des
18. Lebensjahres wehrdienstpflichtig ist;
c) ein ausführliches und informatives Einziehungsverfahren, womit gewährleistet wird, dass alle
Personen über die mit dem Militärdienst verbundenen Pflichten umfassend aufgeklärt werden,
bevor sie den Treueeid ablegen und
d) ein Einziehungsverfahren, nach dem die Bewerber ihre Geburtsurkunde als verlässlichen Altersnachweis
vorlegen müssen.
Panama
Panama erklärt, dass es keine bewaffneten Streitkräfte hat. Panama hat zivile Sicherheitskräfte, die
aus der nationalen Polizei, dem nationalen Flugdienst, der nationalen Küstenwache und dem Institutio-
nenschutz bestehen. Deren gesetzliche Statuten bestimmen die Erfordernisse für die Einziehung von
Personen durch diese Institutionen und legen fest, dass Rekruten volljährig sein müssen, nämlich
18 Jahre alt.
Sri Lanka
Sri Lanka erklärt gemäß Art. 3 Abs. 2 des Protokolls, dass nach den Gesetzen von Sri Lanka
a) es keine verpflichtende, gewaltsame oder zwangsweise Einziehung zu den nationalen Streitkräften
gibt;
b) die Einziehung nur auf freiwilliger Grundlage erfolgt;
c) das Mindestalter für die Einziehung von Freiwilligen zu den nationalen Streitkräften 18 Jahre
beträgt.
Tschechische Republik
Gemäß Art. 3 Abs. 2 dieses Protokolls erklärt die Tschechische Republik, dass das Mindestalter, zu
dem eine freiwillige Einziehung zu den staatlichen Streitkräften erfolgen darf, 18 Jahre beträgt. Diese
Altersgrenze ist durch Gesetz vorgeschrieben.
Vietnam
Die Heimat zu verteidigen ist die heilige Pflicht und das Recht aller Staatsbürger. Die Staatsbürger
haben die Verpflichtung, Militärdienst zu leisten und am Aufbau der allgemeinen Landesverteidigung
mitzuwirken.
Nach dem Gesetz der Sozialistischen Republik Vietnam werden nur männliche Staatsbürger ab dem
18. Lebensjahr zum Militärdienst einberufen. Vor dem 18. Lebensjahr sollen sie nicht direkt in militärische
Kämpfe einbezogen werden, sofern nicht ein dringender Bedarf zur Wahrung der nationalen Unabhängigkeit,
Souveränität, Einheit und territorialen Integrität besteht.
Männliche Staatsbürger vor dem 17. Lebensjahr, die sich für längere Zeit in der Armee verpflichten
wollen, können in Militärschulen aufgenommen werden. Freiwillige Aufnahme in Militärschulen wird
durch Maßnahmen sichergestellt, die unter anderem umfassen
– das Gesetz über Militärpflicht und weitere Regelungen über die Aufnahme in Militärschulen, die
über die Massenmedien weit verbreitet werden;
– jene, die an einer Militärschule studieren wollen, stellen auf freiwilliger Basis ihren Antrag,
nehmen an Ausscheidungsprüfungen teil und bestehen diese; legen ihre von den lokalen Behörden
ausgestellte Geburtsurkunde, ihre Schulzeugnisse, ihre Diplome über höhere Schulbildung
vor; unterziehen sich auch einer Gesundheitsuntersuchung, um sicherzustellen, dass sie physisch
zur Militärausbildung und zum Militärdienst tauglich sind.