92. Verordnung: Änderung der Versandbehälterverordnung 1996
Gesetzestext (2 Artikel)
Auf Grund der §§ 6 Abs. 2 und 3, 10 Abs. 1, 12 Abs. 5, 19, 24 und 25 Kesselgesetz, BGBl.
Nr. 211/1992, wird verordnet
Die Versandbehälterverordnung 1996 – VBV 1996, BGBl. Nr. 368/1996, idF BGBl. II Nr. 255/1997
wird wie folgt geändert
1. Am Ende des § 1 Abs. 2 Z 1 wird hinzugefügt
„einschließlich tragbarer Feuerlöscher und Flaschen für Atemschutzgeräte,“
2. In den §§ 2 Abs. 7 Z 2 und 18 Abs. 1 wird die Bezeichnung „periodische Prüfungen“ durch die
Bezeichnung „wiederkehrende Prüfungen“ ersetzt.
3. § 3 Abs. 1 lautet
„(1) Die im § 1 Abs. 2 Z 1 angeführten Versandbehälter müssen den Bestimmungen des ADR/RID
für die Versandstücke der Klasse 2 mit den in dieser Verordnung festgelegten Ergänzungen entsprechen
und müssen gemäß diesen Bestimmungen geprüft und betrieben werden. Solche Versandbehälter
entsprechen auch den Bestimmungen des ADR, BGBl. Nr. 522/1973, idF BGBl. III Nr. 211/1998 oder
RID, BGBl. Nr. 137/1967, idF BGBl. III Nr. 13/1999.“
4. § 4 Abs. 1 und 2 lauten
„(1) Versandbehälter, ausgenommen jene gemäß Abs. 2, die den Bestimmungen des § 3 entsprechen,
dürfen bis zum 1. Juli 2003 in Verkehr gebracht und über dieses Datum hinaus in Betrieb genommen und
betrieben werden.
(2) Silotransportbehälter für Nichtgefahrgüter, Versandbehälter für kohlensäurehältige Getränke samt
deren Ausrüstung, tragbare Feuerlöscher (Handfeuerlöscher) und Flaschen für Atemschutzgeräte, die dem
§ 3 entsprechen, dürfen bis zum 29. Mai 2002 in Verkehr gebracht und über dieses Datum hinaus in
Betrieb genommen und betrieben werden.“
5. Der bisherige Abs. 2 ist als Abs. 3 zu bezeichnen.
6. Dem § 15 Abs. 1 Z 2 wird folgende lit. f hinzugefügt
„f) Flüssiggasflaschen mit selbstschließenden Flaschenventilen bis zu einem Fassungsvermögen
von 3 kg Propan oder Butan (Handelsnamen) sind von der Farbkennzeichnung befreit.“
7. § 16 Abs. 1 bis 5 lauten
„(1) Erstprüfung, erste Druckprüfung sowie gegebenenfalls Baumusterprüfung und erste Betriebsprüfung
sind für Versandbehälter gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 im Rahmen der erstmaligen Prüfungen gemäß
ADR/RID durchzuführen. Zusätzlich zu den Bestimmungen des ADR/RID betreffend die erstmaligen
Prüfungen gelten die Bestimmungen der Abs. 2 bis 7.
(2) Flaschen sind keiner ersten Betriebsprüfung zu unterziehen. Die Prüfung der Funktion der
Ausrüstung, der Dichtheit und die Überprüfung der Konformität sind anlässlich der Befüllung von der
Füllstelle durchzuführen.
(3) Für Gasflaschen gemäß Anlage A.4.1 gelten die in dieser Anlage angeführten Konformitätsbewertungsverfahren.
(4) Die in den Anlagen A.4.2 bis A.4.4 angeführten Konformitätsbewertungsverfahren entsprechen
im Zusammenhang mit den in diesen Anlagen angeführten technischen Regeln der in der Rn. 2215 ADR
und 215 RID angeführten Modulkombination B in Verbindung mit F 6). Die Anwendung der
Bestimmungen der Rn. 2215 ADR und 215 RID wird durch die Anlagen A.4.2 bis A.4.4 nicht
eingeschränkt.
(5) Das in der Anlage A.4.5 angeführte Konformitätsbewertungsverfahren entspricht im
Zusammenhang mit den in dieser Anlage angeführten technischen Regeln der in der Rn. 2215 ADR und
215 RID angeführten Modulkombination B in Verbindung mit C Beschluss des Rates vom 22. Juli 1993 über die in den technischen Harmonisierungsrichtlinien zu verwendenden
Module für die verschiedenen Phasen der Konformitätsbewertung, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen
Gemeinschaften Nr. L 220 vom 30. 8. 1993. Die Anwendung der Bestimmungen
der Rn. 2215 ADR und 215 RID wird durch die Anlage A.4.5 nicht eingeschränkt.“
8. Die bisherigen Abs. 3 bis 7 sind als Abs. 6 bis 10 zu bezeichnen.
9. § 17 Abs. 1 bis 5 lauten
„(1) Nach erfolgreich abgeschlossener Erst- und erster Druckprüfung an
1. Tanks,
2. Gefäßen aus Metall,
3. Flaschenbündeln,
4. Kraftgastanks und
5. Silotransportbehältern, ausgenommen jene gemäß Anlage A.7 Teil 2 Z 3, sind, unbeschadet
Abs. 2, in Abhängigkeit von dem gemäß § 16 Abs. 1 gewählten Konformitätsbewertungsverfahren,
vom Hersteller Konformitätserklärungen bzw. von einer Erstprüfstelle Versandbehälterbescheinigungen
auszustellen.
(2) Für Flaschen ist die Ausstellung einer Versandbehälterbescheinigung oder Konformitätserklärung
nicht erforderlich. Für Flaschen gilt das in § 15 Abs. 1 Z 1 lit. a angeführte Zeichen als Konformitätsnachweis.
(3) Von akkreditierten Stellen gemäß § 26 Abs. 1 Z 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes – GGBG,
BGBl. I Nr. 145/1998, idF BGBl. I Nr. 108/1999 durchgeführte Prüfungen an Silotransportbehältern
gemäß § 21 Abs. 5 sind gemäß ADR/RID zu bescheinigen. Diese Bescheinigungen ersetzen die Versandbehälterbescheinigung
gemäß Anlage A.3.
(4) Die Ergebnisse der ersten Betriebsprüfung, wiederkehrenden Untersuchungen und Überprüfungen
sind von einer Kesselprüfstelle durch Eintragung in die Versandbehälterbescheinigung zu
dokumentieren. Weiters ist von der Kesselprüfstelle der Zeitpunkt der nächstfälligen Untersuchung in die
Versandbehälterbescheinigung einzutragen. Prüfbefunde sowie Zeichnungen und Werkstoffatteste sind
der Versandbehälterbescheinigung anzuschließen.
(5) Versandbehälterbescheinigungen sind entsprechend den in der Anlage A.3 dargestellten
Vordrucken auszuführen. Wurde für Gefäße und Flaschenbündel auf Grund des § 16 Abs. 1 gewählten
Konformitätsbewertungsverfahrens keine Versandbehälterbescheinigung von der Erstprüfstelle
ausgestellt, ist von der Kesselprüfstelle nach erfolgreich abgeschlossener erster Betriebsprüfung eine
Bescheinigung gemäß Anlage A.3 auszustellen; wobei jedoch anstelle der Seite 1 des Vordruckes die
Konformitätserklärung des Herstellers anzufügen ist.“
10. Die bisherigen Abs. 5 bis 9 sind als Abs. 6 bis 10 zu bezeichnen.
11. Dem § 18 wird folgender Abs. 14 hinzugefügt
„(14) Die Durchführung der wiederkehrenden Untersuchungen hat in der Regel vor Ablauf der
jeweils zutreffenden Fristen zu erfolgen. Die in § 1 Abs. 2 Z 1 angeführten Versandbehälter,
ausgenommen Tanks, dürfen auch nach Ablauf der für die wiederkehrenden Untersuchungen festgelegten
Frist befördert werden, um sie der Untersuchung zuzuführen. Bei Kraftgastanks, Flaschenbündel und
Flaschen, ausgenommen solche mit der Kennzeichnung TG oder nach Anlage A.2 Z 2 mit Aufkleber
gemäß Z 2.2.3, darf mit der wiederkehrenden Untersuchung bis zur nächsten Neubefüllung zugewartet
werden.“
12. Dem § 21 wird folgender Abs. 5 hinzugefügt
„(5) Erstmalige und wiederkehrende Prüfungen gemäß §§ 16, 18 und 19 an Silotransportbehältern,
die der Beförderung von gefährlichen Gütern, ausgenommen
1. der Klasse 2,
2. Cyanwasserstoff, stabilisiert, UN-Nr. 1051,
3. Fluorwasserstoff, wasserfrei, UN-Nr. 1052,
4. Fluorwasserstoffsäure, UN-Nr. 1790,
dienen, dürfen außer von Erst- und Kesselprüfstellen auch von akkreditierten Stellen gemäß § 26 Abs. 1
Z 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes – GGBG durchgeführt werden. Der Akkreditierungsumfang der
Stellen gemäß GGBG muss die Prüf- und Überwachungstätigkeiten der Anlage A.7 Teil 2 umfassen.“
13. Nach § 26 wird folgender § 27 angefügt
„§ 27. Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinien
1. 84/525/EWG des Rates vom 17. September 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten über nahtlose Gasflaschen aus Stahl,
2. 84/526/EWG des Rates vom 17. September 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten über nahtlose Gasflaschen aus unlegiertem Aluminium und Aluminiumlegierungen,
3. 84/527/EWG des Rates vom 17. September 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten über geschweißte Gasflaschen aus unlegiertem Stahl,
4. 1999/47/EG zur zweiten Anpassung der Richtlinie 94/55/EG des Rates zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für den Gefahrguttransport auf der Straße, hinsichtlich des
Inverkehrbringens und der wiederkehrenden Prüfungen und wiederholten Verwendung von
ortsbeweglichen Druckgeräten,
5. 1999/48/EG vom 21. Mai 1999 zur zweiten Anpassung der Richtlinie 96/49/EG des Rates zur
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Eisenbahnbeförderung gefährlicher
Güter hinsichtlich des Inverkehrbringens und der wiederkehrenden Prüfungen und wiederholten
Verwendung von ortsbeweglichen Druckgeräten,
6. 97/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Mai 1997 zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Druckgeräte, soweit Silotransportbehälter, tragbare
Feuerlöscher (Handfeuerlöscher), Flaschen für Atemschutzgeräte und Versandbehälter für den
Transport von Getränken betroffen sind.“
14. Anlage A.5 lautet
„Flaschenbündel
Zusätzlich zu den im ADR/RID angegebenen Bestimmungen über Flaschenbündel sind die
Anforderungen der ÖNORM M 7395 über Ausführung, Ausrüstung, Kennzeichnung, Prüfung und Betrieb
der Flaschenbündel anzuwenden.“
15. Anlage A.13 Z 2 lautet
„2. Versandbehälter für den Transport und den Vertrieb von Getränken mit einem Druckinhaltsprodukt
aus festgesetztem höchsten Betriebsdruck in bar und Rauminhalt in Litern bis zu 500 und
einem höchstzulässigen Betriebsdruck von bis zu 7 bar müssen sicherheitstechnischen Regeln
entsprechen, welche die Ziele des Kesselgesetzes umsetzen.“
Die Vereinbarung M80 gemäß Rn. 2010 des ADR über die Einstufung wassergefährdender Stoffe
sowie ihrer Lösungen und Gemische (wie Zubereitungen und Abfälle), die nicht in die Klasse 1 bis 8 oder
die anderen Ziffern der Klasse 9 eingestuft werden können (BGBl. III Nr. 14/1999, letzte Kundmachung
des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 173/1999) wurde von Dänemark am 1. März 2000 unterzeichnet.