Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
92_2000 AT

92. Verordnung: Änderung der Versandbehälterverordnung 1996

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 92. Verordnung: Änderung der Versandbehälterverordnung 1996 – VBV 1996

Auf Grund der §§ 6 Abs. 2 und 3, 10 Abs. 1, 12 Abs. 5, 19, 24 und 25 Kesselgesetz, BGBl.

Nr. 211/1992, wird verordnet

Die Versandbehälterverordnung 1996 – VBV 1996, BGBl. Nr. 368/1996, idF BGBl. II Nr. 255/1997

wird wie folgt geändert

1. Am Ende des § 1 Abs. 2 Z 1 wird hinzugefügt

„einschließlich tragbarer Feuerlöscher und Flaschen für Atemschutzgeräte,“

2. In den §§ 2 Abs. 7 Z 2 und 18 Abs. 1 wird die Bezeichnung „periodische Prüfungen“ durch die

Bezeichnung „wiederkehrende Prüfungen“ ersetzt.

3. § 3 Abs. 1 lautet

„(1) Die im § 1 Abs. 2 Z 1 angeführten Versandbehälter müssen den Bestimmungen des ADR/RID

für die Versandstücke der Klasse 2 mit den in dieser Verordnung festgelegten Ergänzungen entsprechen

und müssen gemäß diesen Bestimmungen geprüft und betrieben werden. Solche Versandbehälter

entsprechen auch den Bestimmungen des ADR, BGBl. Nr. 522/1973, idF BGBl. III Nr. 211/1998 oder

RID, BGBl. Nr. 137/1967, idF BGBl. III Nr. 13/1999.“

4. § 4 Abs. 1 und 2 lauten

„(1) Versandbehälter, ausgenommen jene gemäß Abs. 2, die den Bestimmungen des § 3 entsprechen,

dürfen bis zum 1. Juli 2003 in Verkehr gebracht und über dieses Datum hinaus in Betrieb genommen und

betrieben werden.

(2) Silotransportbehälter für Nichtgefahrgüter, Versandbehälter für kohlensäurehältige Getränke samt

deren Ausrüstung, tragbare Feuerlöscher (Handfeuerlöscher) und Flaschen für Atemschutzgeräte, die dem

§ 3 entsprechen, dürfen bis zum 29. Mai 2002 in Verkehr gebracht und über dieses Datum hinaus in

Betrieb genommen und betrieben werden.“

5. Der bisherige Abs. 2 ist als Abs. 3 zu bezeichnen.

6. Dem § 15 Abs. 1 Z 2 wird folgende lit. f hinzugefügt

„f) Flüssiggasflaschen mit selbstschließenden Flaschenventilen bis zu einem Fassungsvermögen

von 3 kg Propan oder Butan (Handelsnamen) sind von der Farbkennzeichnung befreit.“

7. § 16 Abs. 1 bis 5 lauten

„(1) Erstprüfung, erste Druckprüfung sowie gegebenenfalls Baumusterprüfung und erste Betriebsprüfung

sind für Versandbehälter gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 im Rahmen der erstmaligen Prüfungen gemäß

ADR/RID durchzuführen. Zusätzlich zu den Bestimmungen des ADR/RID betreffend die erstmaligen

Prüfungen gelten die Bestimmungen der Abs. 2 bis 7.

(2) Flaschen sind keiner ersten Betriebsprüfung zu unterziehen. Die Prüfung der Funktion der

Ausrüstung, der Dichtheit und die Überprüfung der Konformität sind anlässlich der Befüllung von der

Füllstelle durchzuführen.

(3) Für Gasflaschen gemäß Anlage A.4.1 gelten die in dieser Anlage angeführten Konformitätsbewertungsverfahren.

(4) Die in den Anlagen A.4.2 bis A.4.4 angeführten Konformitätsbewertungsverfahren entsprechen

im Zusammenhang mit den in diesen Anlagen angeführten technischen Regeln der in der Rn. 2215 ADR

und 215 RID angeführten Modulkombination B in Verbindung mit F 6). Die Anwendung der

Bestimmungen der Rn. 2215 ADR und 215 RID wird durch die Anlagen A.4.2 bis A.4.4 nicht

eingeschränkt.

(5) Das in der Anlage A.4.5 angeführte Konformitätsbewertungsverfahren entspricht im

Zusammenhang mit den in dieser Anlage angeführten technischen Regeln der in der Rn. 2215 ADR und

215 RID angeführten Modulkombination B in Verbindung mit C Beschluss des Rates vom 22. Juli 1993 über die in den technischen Harmonisierungsrichtlinien zu verwendenden

Module für die verschiedenen Phasen der Konformitätsbewertung, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen

Gemeinschaften Nr. L 220 vom 30. 8. 1993. Die Anwendung der Bestimmungen

der Rn. 2215 ADR und 215 RID wird durch die Anlage A.4.5 nicht eingeschränkt.“

8. Die bisherigen Abs. 3 bis 7 sind als Abs. 6 bis 10 zu bezeichnen.

9. § 17 Abs. 1 bis 5 lauten

„(1) Nach erfolgreich abgeschlossener Erst- und erster Druckprüfung an

1. Tanks,

2. Gefäßen aus Metall,

3. Flaschenbündeln,

4. Kraftgastanks und

5. Silotransportbehältern, ausgenommen jene gemäß Anlage A.7 Teil 2 Z 3, sind, unbeschadet

Abs. 2, in Abhängigkeit von dem gemäß § 16 Abs. 1 gewählten Konformitätsbewertungsverfahren,

vom Hersteller Konformitätserklärungen bzw. von einer Erstprüfstelle Versandbehälterbescheinigungen

auszustellen.

(2) Für Flaschen ist die Ausstellung einer Versandbehälterbescheinigung oder Konformitätserklärung

nicht erforderlich. Für Flaschen gilt das in § 15 Abs. 1 Z 1 lit. a angeführte Zeichen als Konformitätsnachweis.

(3) Von akkreditierten Stellen gemäß § 26 Abs. 1 Z 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes – GGBG,

BGBl. I Nr. 145/1998, idF BGBl. I Nr. 108/1999 durchgeführte Prüfungen an Silotransportbehältern

gemäß § 21 Abs. 5 sind gemäß ADR/RID zu bescheinigen. Diese Bescheinigungen ersetzen die Versandbehälterbescheinigung

gemäß Anlage A.3.

(4) Die Ergebnisse der ersten Betriebsprüfung, wiederkehrenden Untersuchungen und Überprüfungen

sind von einer Kesselprüfstelle durch Eintragung in die Versandbehälterbescheinigung zu

dokumentieren. Weiters ist von der Kesselprüfstelle der Zeitpunkt der nächstfälligen Untersuchung in die

Versandbehälterbescheinigung einzutragen. Prüfbefunde sowie Zeichnungen und Werkstoffatteste sind

der Versandbehälterbescheinigung anzuschließen.

(5) Versandbehälterbescheinigungen sind entsprechend den in der Anlage A.3 dargestellten

Vordrucken auszuführen. Wurde für Gefäße und Flaschenbündel auf Grund des § 16 Abs. 1 gewählten

Konformitätsbewertungsverfahrens keine Versandbehälterbescheinigung von der Erstprüfstelle

ausgestellt, ist von der Kesselprüfstelle nach erfolgreich abgeschlossener erster Betriebsprüfung eine

Bescheinigung gemäß Anlage A.3 auszustellen; wobei jedoch anstelle der Seite 1 des Vordruckes die

Konformitätserklärung des Herstellers anzufügen ist.“

10. Die bisherigen Abs. 5 bis 9 sind als Abs. 6 bis 10 zu bezeichnen.

11. Dem § 18 wird folgender Abs. 14 hinzugefügt

„(14) Die Durchführung der wiederkehrenden Untersuchungen hat in der Regel vor Ablauf der

jeweils zutreffenden Fristen zu erfolgen. Die in § 1 Abs. 2 Z 1 angeführten Versandbehälter,

ausgenommen Tanks, dürfen auch nach Ablauf der für die wiederkehrenden Untersuchungen festgelegten

Frist befördert werden, um sie der Untersuchung zuzuführen. Bei Kraftgastanks, Flaschenbündel und

Flaschen, ausgenommen solche mit der Kennzeichnung TG oder nach Anlage A.2 Z 2 mit Aufkleber

gemäß Z 2.2.3, darf mit der wiederkehrenden Untersuchung bis zur nächsten Neubefüllung zugewartet

werden.“

12. Dem § 21 wird folgender Abs. 5 hinzugefügt

„(5) Erstmalige und wiederkehrende Prüfungen gemäß §§ 16, 18 und 19 an Silotransportbehältern,

die der Beförderung von gefährlichen Gütern, ausgenommen

1. der Klasse 2,

2. Cyanwasserstoff, stabilisiert, UN-Nr. 1051,

3. Fluorwasserstoff, wasserfrei, UN-Nr. 1052,

4. Fluorwasserstoffsäure, UN-Nr. 1790,

dienen, dürfen außer von Erst- und Kesselprüfstellen auch von akkreditierten Stellen gemäß § 26 Abs. 1

Z 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes – GGBG durchgeführt werden. Der Akkreditierungsumfang der

Stellen gemäß GGBG muss die Prüf- und Überwachungstätigkeiten der Anlage A.7 Teil 2 umfassen.“

13. Nach § 26 wird folgender § 27 angefügt

„§ 27. Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinien

1. 84/525/EWG des Rates vom 17. September 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der

Mitgliedstaaten über nahtlose Gasflaschen aus Stahl,

2. 84/526/EWG des Rates vom 17. September 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der

Mitgliedstaaten über nahtlose Gasflaschen aus unlegiertem Aluminium und Aluminiumlegierungen,

3. 84/527/EWG des Rates vom 17. September 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der

Mitgliedstaaten über geschweißte Gasflaschen aus unlegiertem Stahl,

4. 1999/47/EG zur zweiten Anpassung der Richtlinie 94/55/EG des Rates zur Angleichung der

Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für den Gefahrguttransport auf der Straße, hinsichtlich des

Inverkehrbringens und der wiederkehrenden Prüfungen und wiederholten Verwendung von

ortsbeweglichen Druckgeräten,

5. 1999/48/EG vom 21. Mai 1999 zur zweiten Anpassung der Richtlinie 96/49/EG des Rates zur

Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Eisenbahnbeförderung gefährlicher

Güter hinsichtlich des Inverkehrbringens und der wiederkehrenden Prüfungen und wiederholten

Verwendung von ortsbeweglichen Druckgeräten,

6. 97/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Mai 1997 zur Angleichung der

Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Druckgeräte, soweit Silotransportbehälter, tragbare

Feuerlöscher (Handfeuerlöscher), Flaschen für Atemschutzgeräte und Versandbehälter für den

Transport von Getränken betroffen sind.“

14. Anlage A.5 lautet

„Flaschenbündel

Zusätzlich zu den im ADR/RID angegebenen Bestimmungen über Flaschenbündel sind die

Anforderungen der ÖNORM M 7395 über Ausführung, Ausrüstung, Kennzeichnung, Prüfung und Betrieb

der Flaschenbündel anzuwenden.“

15. Anlage A.13 Z 2 lautet

„2. Versandbehälter für den Transport und den Vertrieb von Getränken mit einem Druckinhaltsprodukt

aus festgesetztem höchsten Betriebsdruck in bar und Rauminhalt in Litern bis zu 500 und

einem höchstzulässigen Betriebsdruck von bis zu 7 bar müssen sicherheitstechnischen Regeln

entsprechen, welche die Ziele des Kesselgesetzes umsetzen.“

BGBlPdf 92. Kundmachung: Geltungsbereich der Vereinbarung M80 gemäß Rn. 2010 des ADR über die Einstufung wassergefährdender Stoffe sowie ihrer Lösungen und Gemische (wie Zubereitungen und Abfälle), die nicht in die Klasse 1 bis 8 oder die anderen Ziffern der Klasse 9 eingestuft werden können

Die Vereinbarung M80 gemäß Rn. 2010 des ADR über die Einstufung wassergefährdender Stoffe

sowie ihrer Lösungen und Gemische (wie Zubereitungen und Abfälle), die nicht in die Klasse 1 bis 8 oder

die anderen Ziffern der Klasse 9 eingestuft werden können (BGBl. III Nr. 14/1999, letzte Kundmachung

des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 173/1999) wurde von Dänemark am 1. März 2000 unterzeichnet.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →