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92_1999 AT

92. Bundesgesetz: Änderung des Gebührengesetzes 1957

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 92. Bundesgesetz: Änderung des Gebührengesetzes 1957

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 28/

1999, wird wie folgt geändert

1. § 3 Abs. 2 lautet

„(2) 1. Die festen Gebühren sind, sofern in den Tarifbestimmungen nichts anderes verfügt wird, durch

Verwendung von Stempelmarken und, wenn die gebührenpflichtigen Schriften und Amtshandlungen

bei einer Behörde anfallen, auch durch Barzahlung, mittels Eurochequekarte mit Bankomatfunktion

oder Kreditkarte zu entrichten. Die über die Verwendung von Stempelmarken hinausgehenden

zulässigen Entrichtungsarten sind bei der Behörde, bei der die gebührenpflichtigen

Schriften oder Amtshandlungen anfallen, nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Voraussetzungen

zu bestimmen und entsprechend bekannt zu machen. Die im § 14 Tarifpost 8

Abs. 4, Tarifpost 9 Abs. 5 und Tarifpost 16 Abs. 5 angeführten Pauschalbeträge können, wenn

die Ausstellung der Schrift oder die Amtshandlung durch eine Behörde eines Landes oder einer

Gemeinde erfolgt, nicht durch Verwendung von Stempelmarken entrichtet werden. Im übrigen

gelten § 203 BAO und § 241 Abs. 2 und 3 BAO sinngemäß.

2. Abweichend von Z 1 sind die festen Gebühren des § 14 Tarifpost 8 Abs. 1, Tarifposten 9 und 16

ausschließlich durch Barzahlung, mittels Eurochequekarte mit Bankomatfunktion oder

Kreditkarte zu entrichten.

3. Werden feste Gebühren anders als durch Verwendung von Stempelmarken entrichtet, hat die

Behörde die Höhe der entrichteten Gebühr im bezughabenden Verwaltungsakt in nachprüfbarer

Weise festzuhalten.

4. Der Rechtsträger der Behörde hat die in einem Kalendervierteljahr durch Barzahlung, mittels

Eurochequekarte mit Bankomatfunktion oder Kreditkarte entrichteten Gebühren bis zum 15. Tag

des auf ein Kalendervierteljahr folgenden Monats an jene Finanzlandesdirektion, in deren

Amtsbereich sich die jeweilige Behörde befindet, abzüglich der im § 14 Tarifpost 8 Abs. 4,

Tarifpost 9 Abs. 5 und Tarifpost 16 Abs. 5 angeführten Pauschalbeträge abzuführen. Auf dem

Zahlungs- oder Überweisungsbeleg sind der Gesamtbetrag der entrichteten Gebühren, der

Gesamtbetrag der Pauschalbeträge sowie der abzuführende Nettobetrag anzuführen.“

2. § 9 Abs. 1 lautet

„(1) Wird eine Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig in Stempelmarken oder in einer anderen im § 3

Abs. 2 vorgesehenen Weise entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist eine Gebührenerhöhung im

Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben. Dies gilt nicht bei der Gebühr für Wechsel (§ 33

Tarifpost 22) oder wenn eine Gebühr im Ausland in Stempelmarken zu entrichten gewesen wäre.“

3. Im § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 wird in der Z 23 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 24

angefügt

„24. Ansuchen um Ausstellung und Vornahme der im § 14 Tarifpost 8 Abs. 1 und 2, Tarifpost 9 und

Tarifpost 16 angeführten Schriften und Amtshandlungen;“

3a. Im § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 wird folgende Z 25 angefügt

„25. Anfragen über das Bestehen von Rechtsvorschriften oder deren Anwendung.“

4. Im § 14 wird nach der Tarifpost 7 folgende Tarifpost 8 eingefügt

„8 Einreise- und Aufenthaltstitel

(1) Erteilung eines Einreisetitels (Visum)

(2) 1. Die Erteilung von Einreisetiteln gemäß Abs. 1 sowie die Ausstellung von Diplomatenvisa und

Dienstvisa, sofern Gegenseitigkeit besteht, sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit;

2. Einreisetitel gemäß Abs. 1, wenn diese der Wahrung kultureller, außenpolitischer, entwicklungspolitischer,

humanitärer oder sonstiger erheblicher öffentlicher Interessen dienen oder dafür eine

völkerrechtliche Verpflichtung besteht, sowie Diplomatenvisa und Dienstvisa, sofern

Gegenseitigkeit besteht, sind von den Gebühren befreit.

(3) Die Gebührenschuld für die Erteilung von Einreisetiteln gemäß Abs. 1 entsteht mit der Hinausgabe

(Aushändigung) durch die Behörde. Gebührenschuldner ist derjenige, für den oder in dessen Interesse

der Einreisetitel ausgestellt wird. Die Behörde darf den Einreisetitel nur nach erfolgter Entrichtung

der Gebühr aushändigen.

(4) Erfolgt die Ausstellung des Einreisetitels gemäß Abs. 1 durch eine Behörde eines Landes oder

einer Gemeinde, steht dieser Gebietskörperschaft je erteiltem Einreisetitel ein Pauschalbetrag von 30 S zu.

(5) Erteilung eines Aufenthaltstitels

1. befristeter Aufenthaltstitel .................................................................................... 480 S,

2. unbefristeter Aufenthaltstitel ................................................................................ 1050 S.“

5. § 14 Tarifpost 9 lautet

„9 Reisedokumente

(3) Die Ausstellung der in den Abs. 1 und 2 angeführten Schriften und die Vornahme der darin angeführten

Amtshandlungen sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.

(4) Die Gebührenschuld entsteht mit der Hinausgabe (Aushändigung) des Reisedokumentes durch

die Behörde. Gebührenschuldner ist derjenige, für den oder in dessen Interesse das Reisedokument ausgestellt

wird. Die Behörde darf das Reisedokument nur nach erfolgter Entrichtung der Gebühr aushändigen.

(5) Erfolgt die Ausstellung des Reisedokumentes durch eine Behörde eines Landes oder einer

Gemeinde, steht dieser Gebietskörperschaft je Reisedokument ein Pauschalbetrag zu. Dieser beträgt in

den Fällen

In den Fällen des Abs. 2 Z 3 steht der Gebietskörperschaft der gesamte Betrag zu.“

6. Im § 14 wird nach der Tarifpost 15 folgende Tarifpost 16 angefügt

„16 Führerscheine

(1) Führerscheine, ausgestellt

1. auf Grund der Erteilung der Lenkberechtigung .................................................... 660 S,

ausgenommen solche gemäß § 22 Abs. 1 FSG, BGBl. I Nr. 120/1997, in der

jeweils geltenden Fassung,

2. als Duplikat ........................................................................................................... 540 S,

3. auf Grund der Umschreibung einer ausländischen Lenkberechtigung ................. 660 S,

4. auf Grund der Verlängerung einer befristeten Lenkberechtigung ........................ 540 S,

ausgenommen solche gemäß §§ 20 Abs. 4 oder 21 Abs. 2 FSG, BGBl. I

Nr. 120/1997, in der jeweils geltenden Fassung,

5. auf Grund der Ausdehnung der Lenkberechtigung auf weitere Klassen oder

Unterklassen ......................................................................................................... 540 S,

6. auf Grund von sonstigen Änderungen oder Ergänzungen, ohne Rücksicht auf

ihre Anzahl ........................................................................................................... 540 S.

(2) 1. Vornahme von Änderungen oder Ergänzungen in einem Führerschein, ohne

Rücksicht auf ihre Anzahl .................................................................................... 360 S,

2. Wiederausfolgung des Führerscheines nach Ablauf der Entziehungsdauer ......... 410 S.

(3) Ausstellung eines Mopedausweises für eine Person, die das 16. Lebensjahr

noch nicht vollendet hat ..................................................................................................... 410 S.

(4) Die in den Abs. 1 bis 3 angeführten Amtshandlungen sind von den Verwaltungsabgaben des

Bundes befreit.

(5) Hinsichtlich des Entstehens der Gebührenschuld, des Gebührenschuldners sowie des Pauschalbetrages

gilt § 14 Tarifpost 9 Abs. 4 und 5 sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Pauschalbetrag in den

Fällen des Abs. 1 Z 1 und 3 je Schrift 200 S, in allen anderen Fällen 180 S je Schrift oder Amtshandlung

beträgt. Die Behörde darf den Führerschein oder den Mopedausweis nur nach erfolgter Entrichtung der

Gebühr aushändigen.“

7. § 25 Abs. 4 letzter Satz lautet

„Der Notar hat auf allen Ausfertigungen einen Vermerk darüber anzubringen, dass und mit welchem

Betrag die Gebühr auf der Urschrift in Stempelmarken entrichtet oder die Anzeige zur Gebührenbemessung

erstattet wurde oder die Gebühr an das Finanzamt auf Grund einer Selbstberechnung entrichtet wird

oder wurde.“

8. § 37 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) §§ 3 Abs. 2 Z 1, 3 und 4; 9 Abs. 1; 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 24, Tarifpost 8, 9 und 16, jeweils in

der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/1999, treten mit 1. Juli 1999 in Kraft und sind auf alle

Sachverhalte anzuwenden, bei denen die Eingabe um Ausstellung der betreffenden Schrift oder um

Vornahme der betreffenden Amtshandlung nach dem 30. Juni 1999 eingebracht wird. § 3 Abs. 2 Z 2 tritt

mit 1. Jänner 2000 in Kraft. § 14 Tarifpost 9 Abs. 2 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 92/1999 ist auf alle Sachverhalte anzuwenden, bei denen die Eingabe um Ausstellung der

betreffenden Schrift oder um Vornahme der betreffenden Amtshandlung vor dem 1. Juli 1999 eingebracht

wird.“

BGBlPdf 92. Verordnung: Änderung der Verordnung über Erzeugerorganisationen für Obst und Gemüse

Auf Grund der §§ 96 Abs. 1 und 99 Abs. 1 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, zuletzt

geändert durch das 1. Euro-Justiz-Begleitgesetz, BGBl. I Nr. 125/1998, wird verordnet

Die Verordnung über Erzeugerorganisationen für Obst und Gemüse, BGBl. II Nr. 167/1997, wird

wie folgt geändert

1. § 1 lautet

„§ 1. Diese Verordnung dient der Durchführung der Rechtsakte des Rates der Europäischen Union

und der Europäischen Kommission im Rahmen der Gemeinsamen Marktorganisation für Obst und

Gemüse hinsichtlich Erzeugerorganisationen.“

2. § 2 lautet

„§ 2. (1) Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist

die Agrarmarkt Austria (AMA) mit Ausnahme jener Rechtsakte, für die in Abs. 2 andere Zuständigkeiten

festgelegt sind.

(2) Zuständig für die Anerkennung von Erzeugerorganisationen gemäß den Verordnungen (EG)

Nr. 412/97 und 478/97, für die Genehmigung der operationellen Programme gemäß der Verordnung (EG)

Nr. 411/97 sowie für die Gewährung der Startbeihilfe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 20/98 ist der

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft.“

3. In § 6 wird nach der Wortfolge „des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft,“der Ausdruck

„der AMA,“ eingefügt.

4. Nach § 8 wird folgender § 8a samt Überschrift eingefügt

„Betriebsfonds

§ 8a. (1) Der Nachweis für die Eröffnung eines Bankkontos zur Durchführung der finanziellen

Transaktionen im Rahmen des Betriebsfonds kann auf Antrag einer Erzeugerorganisation durch die

Verpflichtungserklärung ersetzt werden, für jede Aktion des operationellen Programms und zur

Finanzierung der Marktrücknahmen gemäß Art. 15 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 eine

Finanzbuchhaltung zu führen, die es ermöglicht, alle diesbezüglichen Ausgaben und Einnahmen zu

identifizieren.

(2) Anträge auf Vorschusszahlung gemäß Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 411/97 betreffend das

erste Quartal des Jahres 1999 können bis spätestens 30. April 1999 gestellt werden.“

BGBlPdf 92. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Übermittlung von Anträgen auf Verfahrenshilfe

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Spanien am 10. März 1999 als zentrale

Behörde gemäß Art. 2 des Europäischen Übereinkommens über die Übermittlung von Anträgen auf

Verfahrenshilfe (BGBl. Nr. 190/1982, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 20/1999)

bestimmt

Ministerio de Justicia

Secretaría General Técnica

San Bernardo, 45

28071 Madrid

España

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