92. Bundesgesetz: Änderung des Gebührengesetzes 1957
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 28/
1999, wird wie folgt geändert
1. § 3 Abs. 2 lautet
„(2) 1. Die festen Gebühren sind, sofern in den Tarifbestimmungen nichts anderes verfügt wird, durch
Verwendung von Stempelmarken und, wenn die gebührenpflichtigen Schriften und Amtshandlungen
bei einer Behörde anfallen, auch durch Barzahlung, mittels Eurochequekarte mit Bankomatfunktion
oder Kreditkarte zu entrichten. Die über die Verwendung von Stempelmarken hinausgehenden
zulässigen Entrichtungsarten sind bei der Behörde, bei der die gebührenpflichtigen
Schriften oder Amtshandlungen anfallen, nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Voraussetzungen
zu bestimmen und entsprechend bekannt zu machen. Die im § 14 Tarifpost 8
Abs. 4, Tarifpost 9 Abs. 5 und Tarifpost 16 Abs. 5 angeführten Pauschalbeträge können, wenn
die Ausstellung der Schrift oder die Amtshandlung durch eine Behörde eines Landes oder einer
Gemeinde erfolgt, nicht durch Verwendung von Stempelmarken entrichtet werden. Im übrigen
gelten § 203 BAO und § 241 Abs. 2 und 3 BAO sinngemäß.
2. Abweichend von Z 1 sind die festen Gebühren des § 14 Tarifpost 8 Abs. 1, Tarifposten 9 und 16
ausschließlich durch Barzahlung, mittels Eurochequekarte mit Bankomatfunktion oder
Kreditkarte zu entrichten.
3. Werden feste Gebühren anders als durch Verwendung von Stempelmarken entrichtet, hat die
Behörde die Höhe der entrichteten Gebühr im bezughabenden Verwaltungsakt in nachprüfbarer
Weise festzuhalten.
4. Der Rechtsträger der Behörde hat die in einem Kalendervierteljahr durch Barzahlung, mittels
Eurochequekarte mit Bankomatfunktion oder Kreditkarte entrichteten Gebühren bis zum 15. Tag
des auf ein Kalendervierteljahr folgenden Monats an jene Finanzlandesdirektion, in deren
Amtsbereich sich die jeweilige Behörde befindet, abzüglich der im § 14 Tarifpost 8 Abs. 4,
Tarifpost 9 Abs. 5 und Tarifpost 16 Abs. 5 angeführten Pauschalbeträge abzuführen. Auf dem
Zahlungs- oder Überweisungsbeleg sind der Gesamtbetrag der entrichteten Gebühren, der
Gesamtbetrag der Pauschalbeträge sowie der abzuführende Nettobetrag anzuführen.“
2. § 9 Abs. 1 lautet
„(1) Wird eine Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig in Stempelmarken oder in einer anderen im § 3
Abs. 2 vorgesehenen Weise entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist eine Gebührenerhöhung im
Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben. Dies gilt nicht bei der Gebühr für Wechsel (§ 33
Tarifpost 22) oder wenn eine Gebühr im Ausland in Stempelmarken zu entrichten gewesen wäre.“
3. Im § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 wird in der Z 23 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 24
angefügt
„24. Ansuchen um Ausstellung und Vornahme der im § 14 Tarifpost 8 Abs. 1 und 2, Tarifpost 9 und
Tarifpost 16 angeführten Schriften und Amtshandlungen;“
3a. Im § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 wird folgende Z 25 angefügt
„25. Anfragen über das Bestehen von Rechtsvorschriften oder deren Anwendung.“
4. Im § 14 wird nach der Tarifpost 7 folgende Tarifpost 8 eingefügt
„8 Einreise- und Aufenthaltstitel
(1) Erteilung eines Einreisetitels (Visum)
(2) 1. Die Erteilung von Einreisetiteln gemäß Abs. 1 sowie die Ausstellung von Diplomatenvisa und
Dienstvisa, sofern Gegenseitigkeit besteht, sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit;
2. Einreisetitel gemäß Abs. 1, wenn diese der Wahrung kultureller, außenpolitischer, entwicklungspolitischer,
humanitärer oder sonstiger erheblicher öffentlicher Interessen dienen oder dafür eine
völkerrechtliche Verpflichtung besteht, sowie Diplomatenvisa und Dienstvisa, sofern
Gegenseitigkeit besteht, sind von den Gebühren befreit.
(3) Die Gebührenschuld für die Erteilung von Einreisetiteln gemäß Abs. 1 entsteht mit der Hinausgabe
(Aushändigung) durch die Behörde. Gebührenschuldner ist derjenige, für den oder in dessen Interesse
der Einreisetitel ausgestellt wird. Die Behörde darf den Einreisetitel nur nach erfolgter Entrichtung
der Gebühr aushändigen.
(4) Erfolgt die Ausstellung des Einreisetitels gemäß Abs. 1 durch eine Behörde eines Landes oder
einer Gemeinde, steht dieser Gebietskörperschaft je erteiltem Einreisetitel ein Pauschalbetrag von 30 S zu.
(5) Erteilung eines Aufenthaltstitels
1. befristeter Aufenthaltstitel .................................................................................... 480 S,
2. unbefristeter Aufenthaltstitel ................................................................................ 1050 S.“
5. § 14 Tarifpost 9 lautet
„9 Reisedokumente
(3) Die Ausstellung der in den Abs. 1 und 2 angeführten Schriften und die Vornahme der darin angeführten
Amtshandlungen sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.
(4) Die Gebührenschuld entsteht mit der Hinausgabe (Aushändigung) des Reisedokumentes durch
die Behörde. Gebührenschuldner ist derjenige, für den oder in dessen Interesse das Reisedokument ausgestellt
wird. Die Behörde darf das Reisedokument nur nach erfolgter Entrichtung der Gebühr aushändigen.
(5) Erfolgt die Ausstellung des Reisedokumentes durch eine Behörde eines Landes oder einer
Gemeinde, steht dieser Gebietskörperschaft je Reisedokument ein Pauschalbetrag zu. Dieser beträgt in
den Fällen
In den Fällen des Abs. 2 Z 3 steht der Gebietskörperschaft der gesamte Betrag zu.“
6. Im § 14 wird nach der Tarifpost 15 folgende Tarifpost 16 angefügt
„16 Führerscheine
(1) Führerscheine, ausgestellt
1. auf Grund der Erteilung der Lenkberechtigung .................................................... 660 S,
ausgenommen solche gemäß § 22 Abs. 1 FSG, BGBl. I Nr. 120/1997, in der
jeweils geltenden Fassung,
2. als Duplikat ........................................................................................................... 540 S,
3. auf Grund der Umschreibung einer ausländischen Lenkberechtigung ................. 660 S,
4. auf Grund der Verlängerung einer befristeten Lenkberechtigung ........................ 540 S,
ausgenommen solche gemäß §§ 20 Abs. 4 oder 21 Abs. 2 FSG, BGBl. I
Nr. 120/1997, in der jeweils geltenden Fassung,
5. auf Grund der Ausdehnung der Lenkberechtigung auf weitere Klassen oder
Unterklassen ......................................................................................................... 540 S,
6. auf Grund von sonstigen Änderungen oder Ergänzungen, ohne Rücksicht auf
ihre Anzahl ........................................................................................................... 540 S.
(2) 1. Vornahme von Änderungen oder Ergänzungen in einem Führerschein, ohne
Rücksicht auf ihre Anzahl .................................................................................... 360 S,
2. Wiederausfolgung des Führerscheines nach Ablauf der Entziehungsdauer ......... 410 S.
(3) Ausstellung eines Mopedausweises für eine Person, die das 16. Lebensjahr
noch nicht vollendet hat ..................................................................................................... 410 S.
(4) Die in den Abs. 1 bis 3 angeführten Amtshandlungen sind von den Verwaltungsabgaben des
Bundes befreit.
(5) Hinsichtlich des Entstehens der Gebührenschuld, des Gebührenschuldners sowie des Pauschalbetrages
gilt § 14 Tarifpost 9 Abs. 4 und 5 sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Pauschalbetrag in den
Fällen des Abs. 1 Z 1 und 3 je Schrift 200 S, in allen anderen Fällen 180 S je Schrift oder Amtshandlung
beträgt. Die Behörde darf den Führerschein oder den Mopedausweis nur nach erfolgter Entrichtung der
Gebühr aushändigen.“
7. § 25 Abs. 4 letzter Satz lautet
„Der Notar hat auf allen Ausfertigungen einen Vermerk darüber anzubringen, dass und mit welchem
Betrag die Gebühr auf der Urschrift in Stempelmarken entrichtet oder die Anzeige zur Gebührenbemessung
erstattet wurde oder die Gebühr an das Finanzamt auf Grund einer Selbstberechnung entrichtet wird
oder wurde.“
8. § 37 wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) §§ 3 Abs. 2 Z 1, 3 und 4; 9 Abs. 1; 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 24, Tarifpost 8, 9 und 16, jeweils in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/1999, treten mit 1. Juli 1999 in Kraft und sind auf alle
Sachverhalte anzuwenden, bei denen die Eingabe um Ausstellung der betreffenden Schrift oder um
Vornahme der betreffenden Amtshandlung nach dem 30. Juni 1999 eingebracht wird. § 3 Abs. 2 Z 2 tritt
mit 1. Jänner 2000 in Kraft. § 14 Tarifpost 9 Abs. 2 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 92/1999 ist auf alle Sachverhalte anzuwenden, bei denen die Eingabe um Ausstellung der
betreffenden Schrift oder um Vornahme der betreffenden Amtshandlung vor dem 1. Juli 1999 eingebracht
wird.“
Auf Grund der §§ 96 Abs. 1 und 99 Abs. 1 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, zuletzt
geändert durch das 1. Euro-Justiz-Begleitgesetz, BGBl. I Nr. 125/1998, wird verordnet
Die Verordnung über Erzeugerorganisationen für Obst und Gemüse, BGBl. II Nr. 167/1997, wird
wie folgt geändert
1. § 1 lautet
„§ 1. Diese Verordnung dient der Durchführung der Rechtsakte des Rates der Europäischen Union
und der Europäischen Kommission im Rahmen der Gemeinsamen Marktorganisation für Obst und
Gemüse hinsichtlich Erzeugerorganisationen.“
2. § 2 lautet
„§ 2. (1) Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist
die Agrarmarkt Austria (AMA) mit Ausnahme jener Rechtsakte, für die in Abs. 2 andere Zuständigkeiten
festgelegt sind.
(2) Zuständig für die Anerkennung von Erzeugerorganisationen gemäß den Verordnungen (EG)
Nr. 412/97 und 478/97, für die Genehmigung der operationellen Programme gemäß der Verordnung (EG)
Nr. 411/97 sowie für die Gewährung der Startbeihilfe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 20/98 ist der
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft.“
3. In § 6 wird nach der Wortfolge „des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft,“der Ausdruck
„der AMA,“ eingefügt.
4. Nach § 8 wird folgender § 8a samt Überschrift eingefügt
„Betriebsfonds
§ 8a. (1) Der Nachweis für die Eröffnung eines Bankkontos zur Durchführung der finanziellen
Transaktionen im Rahmen des Betriebsfonds kann auf Antrag einer Erzeugerorganisation durch die
Verpflichtungserklärung ersetzt werden, für jede Aktion des operationellen Programms und zur
Finanzierung der Marktrücknahmen gemäß Art. 15 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 eine
Finanzbuchhaltung zu führen, die es ermöglicht, alle diesbezüglichen Ausgaben und Einnahmen zu
identifizieren.
(2) Anträge auf Vorschusszahlung gemäß Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 411/97 betreffend das
erste Quartal des Jahres 1999 können bis spätestens 30. April 1999 gestellt werden.“
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Spanien am 10. März 1999 als zentrale
Behörde gemäß Art. 2 des Europäischen Übereinkommens über die Übermittlung von Anträgen auf
Verfahrenshilfe (BGBl. Nr. 190/1982, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 20/1999)
bestimmt
Ministerio de Justicia
Secretaría General Técnica
San Bernardo, 45
28071 Madrid
España