92. Bundesgesetz: Leistung eines zusätzlichen Beitrages zum Internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung (IFAD)
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Der Bund leistet zum Internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung einen
zusätzlichen Beitrag in Höhe von 74691045 Schilling.
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
Aufgrund des § 12 Abs. 1 des Arbeitsruhegesetzes, BGBl. Nr. 144/1983, wird im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten die Anlage zur Verordnung des
Bundesministers für soziale Verwaltung betreffend Ausnahme von der Wochenend- und Feiertagsruhe,
BGBl. Nr. 149/1984, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 14/1997, wie folgt geändert
Dem Abschnitt XVI wird folgende Z 23 angefügt
„23. Betrieb eines Call Centers
Entgegennahme und Weiterleitung telefonischer Notrufe, Aufträge, Anfragen, Informationen
und entsprechendes Telefonservice für alle gesetzlich erlaubten Tätigkeiten.“
Gemäß § 2 Abs. 5 Z 5 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1996 (BGBlG), BGBl.
Nr. 660, wird kundgemacht
Auf Grund einer einvernehmlichen Prüfung des bilateralen Vertragsbestandes zwischen der
Republik Österreich und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien durch die zuständigen
Stellen beider Staaten wurde festgestellt, daß auf der Grundlage der allgemein anerkannten Regeln des
Völkerrechts die im folgenden angeführten bilateralen Verträge zum 8. September 1991, dem Tag der
Staatennachfolge der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien in das betreffende Gebiet der
ehemaligen Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien, im Verhältnis zwischen der Republik
Österreich und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien in Kraft standen und seither von
den zuständigen Behörden im Rahmen der Rechtsordnungen beider Länder angewendet werden
1. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über
den wechselseitigen rechtlichen Verkehr und Schlußprotokoll vom 16. Dezember 1954 (BGBl.
Nr. 224/1955);
2. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien
über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen und
Schiedsvergleichen in Handelssachen vom 18. März 1960 (BGBl. Nr. 115/1961);
3. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien
über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltstiteln vom 10. Oktober
1961 (BGBl. Nr. 310/1962);
4. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik
Jugoslawien über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse vom 27. März 1974 (BGBl.
Nr. 479/1976);
5. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik
Jugoslawien über die administrative Zusammenarbeit in Zollangelegenheiten und über die
gegenseitige Unterstützung zur Bekämpfung von Zuwiderhandlungen gegen die Zollvorschriften
vom 15. März 1978 (BGBl. Nr. 289/1979);
6. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik
Jugoslawien über Gleichwertigkeiten im Universitätsbereich samt Anlage vom 29. Jänner 1979
(BGBl. Nr. 428/1980);
7. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik
Jugoslawien über die wechselseitige Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen
vom 1. Februar 1982 (BGBl. Nr. 547/1983);
8. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik
Jugoslawien über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 1. Februar 1982 (BGBl. Nr. 542/1983);
9. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik
Jugoslawien über die Auslieferung vom 1. Februar 1982 (BGBl. Nr. 546/1983);
10. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik
Jugoslawien über die Förderung und den Schutz von Investitionen vom 25. Oktober 1989
(BGBl. Nr. 152/1991).