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92_1997 AT

92. Bundesgesetz: Leistung eines zusätzlichen Beitrages zum Internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung (IFAD)

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 92. Bundesgesetz: Leistung eines zusätzlichen Beitrages zum Internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung (IFAD)

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Der Bund leistet zum Internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung einen

zusätzlichen Beitrag in Höhe von 74691045 Schilling.

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

BGBlPdf 92. Verordnung: Änderung der Arbeitsruhegesetz-Verordnung

Aufgrund des § 12 Abs. 1 des Arbeitsruhegesetzes, BGBl. Nr. 144/1983, wird im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten die Anlage zur Verordnung des

Bundesministers für soziale Verwaltung betreffend Ausnahme von der Wochenend- und Feiertagsruhe,

BGBl. Nr. 149/1984, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 14/1997, wie folgt geändert

Dem Abschnitt XVI wird folgende Z 23 angefügt

„23. Betrieb eines Call Centers

Entgegennahme und Weiterleitung telefonischer Notrufe, Aufträge, Anfragen, Informationen

und entsprechendes Telefonservice für alle gesetzlich erlaubten Tätigkeiten.“

BGBlPdf 92. Kundmachung: Die zwischen der Republik Österreich und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien geltenden bilateralen Verträge

Gemäß § 2 Abs. 5 Z 5 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1996 (BGBlG), BGBl.

Nr. 660, wird kundgemacht

Auf Grund einer einvernehmlichen Prüfung des bilateralen Vertragsbestandes zwischen der

Republik Österreich und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien durch die zuständigen

Stellen beider Staaten wurde festgestellt, daß auf der Grundlage der allgemein anerkannten Regeln des

Völkerrechts die im folgenden angeführten bilateralen Verträge zum 8. September 1991, dem Tag der

Staatennachfolge der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien in das betreffende Gebiet der

ehemaligen Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien, im Verhältnis zwischen der Republik

Österreich und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien in Kraft standen und seither von

den zuständigen Behörden im Rahmen der Rechtsordnungen beider Länder angewendet werden

1. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über

den wechselseitigen rechtlichen Verkehr und Schlußprotokoll vom 16. Dezember 1954 (BGBl.

Nr. 224/1955);

2. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien

über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen und

Schiedsvergleichen in Handelssachen vom 18. März 1960 (BGBl. Nr. 115/1961);

3. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien

über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltstiteln vom 10. Oktober

1961 (BGBl. Nr. 310/1962);

4. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik

Jugoslawien über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse vom 27. März 1974 (BGBl.

Nr. 479/1976);

5. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik

Jugoslawien über die administrative Zusammenarbeit in Zollangelegenheiten und über die

gegenseitige Unterstützung zur Bekämpfung von Zuwiderhandlungen gegen die Zollvorschriften

vom 15. März 1978 (BGBl. Nr. 289/1979);

6. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik

Jugoslawien über Gleichwertigkeiten im Universitätsbereich samt Anlage vom 29. Jänner 1979

(BGBl. Nr. 428/1980);

7. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik

Jugoslawien über die wechselseitige Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen

vom 1. Februar 1982 (BGBl. Nr. 547/1983);

8. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik

Jugoslawien über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 1. Februar 1982 (BGBl. Nr. 542/1983);

9. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik

Jugoslawien über die Auslieferung vom 1. Februar 1982 (BGBl. Nr. 546/1983);

10. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik

Jugoslawien über die Förderung und den Schutz von Investitionen vom 25. Oktober 1989

(BGBl. Nr. 152/1991).

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