Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
92_1996 AT

92. Verordnung: Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Soda nach dem Ammoniak-Soda-Verfahren (AEV Soda)

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 92. Verordnung: Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Soda nach dem Ammoniak-Soda-Verfahren (AEV Soda)

Auf Grund der §§ 33b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Abs. 1 WRG 1959, BGBl. Nr. 215, in der

Fassung BGBl. Nr. 185/1993 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten

und dem Bundesminister für Umwelt verordnet

§ 1. (1) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben bzw.

Anlagen gemäß Abs. 2 in ein Fließgewässer sind die in Anlage A festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben.

Abwasser aus Betrieben bzw. Anlagen gemäß Abs. 2 darf grundsätzlich nicht in eine öffentliche

Kanalisation eingeleitet werden; bei unvermeidbarer Einleitung sind die in Anlage A festgelegten

Emissionswerte vorzuschreiben.

(2) Abs. 1 gilt für Abwasser aus Betrieben bzw. Anlagen mit folgenden Tätigkeiten

1. Aufbereiten von Rohsole aus Haselgebirge und/oder von Mutterlauge aus der Salzproduktion für

die Sodaherstellung mit kontinuierlichen Aufbereitungsverfahren;

2. Brennen von mesozoischen alpinen Kalksteinen zur Herstellung von Kohlenstoffdioxid für die

Sodaherstellung und Calziumoxid für die Ammoniakrückgewinnung;

3. Herstellen von Soda (Natriumcarbonat) nach dem Ammoniak – Soda – Verfahren unter Einsatz

von Sole oder Mutterlauge gemäß Z 1 und von Kohlenstoffdioxid gemäß Z 2;

4. Herstellen von Nebenprodukten des Ammoniak – Soda – Verfahrens gemäß Z 3;

5. Weiterverarbeiten von Rückständen aus der Sodaherstellung gemäß Z 3.

(3) Abs. 1 gilt nicht für die Einleitung von

1. Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 AAEV);

2. Abwasser aus der Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV);

3. häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Abs. 2.

(4) Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV,

ausgenommen § 4 Abs. 7 AAEV hinsichtlich des Abwassers aus der Aufbereitung und Weiterverarbeitung

von Steinsalz und des Abwassers aus der Wäsche von Kalkofengas.

(5) Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 für die Einhaltung

der Emissionswerte der Anlage A erforderlich ist bzw. sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung

gemäß Abs. 1 die Einhaltung der Emissionswerte der Anlage A nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet

ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben bzw. Anlagen

gemäß Abs. 2 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht

gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik)

1. Nutzung der Abwärme des Prozeßwassers;

2. Einsatz gering belasteter Wässer aus anderen Herkunftsbereichen (zB Kühlwässer) in den Produktionsprozessen;

3. Vermeiden des Anfalles von Feststoffüberschüssen durch Einsatz von Prozeßleitsystemen, die

eine Vergleichmäßigung der Reaktionsprozesse (insbesondere bei der Ammoniakdestillation)

bewirken;

4. Einsatz von betrieblichen Vorsorgemaßnahmen zur rechtzeitigen Erkennung von Betriebsstörungen

und zur kurzfristigen Behebung derartiger Betriebsstörungen (insbesondere bei der Ammoniakdestillation);

5. Einsatz physikalischer oder physikalisch-chemischer Abwasserreinigungsverfahren (Neutralisation,

Feststoffabscheidung); Einsatz von Rauchgas zur Abwasserneutralisation;

6. Weiterverwendung von Rückständen aus der Sodaproduktion (zB als Zuschlagsstoffe, Auftaumittel,

Bodenverbesserungsmittel);

7. Rückführung von Wässern mit hohem Natriumchloridgehalt, welche bei der Erzeugung von

Nebenprodukten oder der Weiterverarbeitung von Rückständen anfallen, in den Sodaprozeß.

§ 2. Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 ist die Bewilligungsfrist

für die Parameter

Blei (Nr. 5), Cadmium (Nr. 6), Chrom-Gesamt (Nr. 7), Chrom-VI (Nr. 8), Kupfer (Nr. 9), Nickel

(Nr. 10), Quecksilber (Nr. 11) und Ammonium (Nr. 12) der Anlage A sowie für einen sonstigen gemäß

§ 4 Abs. 3 AAEV vorgeschriebenen gefährlichen Abwasserinhaltsstoff der Anlage B der AAEV

gesondert zu begrenzen; die Frist hat 10 Jahre zu betragen.

§ 3. Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation

ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe

zu beurteilen (§ 6 AAEV). Die höchstzulässige Tagesfracht eines Abwasserinhaltsstoffes

ergibt sich aus der Multiplikation des Emissionswertes mit der bei der wasserrechtlichen Bewilligung

festzulegenden Größe der maximalen Tagesproduktionskapazität einer Anlage gemäß § 1 Abs. 2

(ausgedrückt in Tonnen Soda pro Tag).

§ 4. (1) Ein Emissionswert für einen Abwasserparameter der Anlage A ist im Rahmen der Eigenüberwachung

und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.

(2) Für die Eigenüberwachung gilt

1. Ein Emissionswert für einen Abwasserparameter Nr. 2 oder Nr. 5 bis 15 der Anlage A gilt als

eingehalten, wenn bei 5 aufeinanderfolgenden Messungen 4 Meßwerte nicht größer sind als der

Emissionswert und lediglich ein Meßwert den Emissionswert um nicht mehr als 50% (bei Ammonium

um nicht mehr als 100%) überschreitet („4 von 5“ – Regel).

2. Beim Parameter Temperatur ist die „4 von 5“ – Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden;

der höchste Meßwert darf das 1,2fache des Emissionswertes nicht überschreiten.

3. Beim Parameter pH-Wert ist die „4 von 5“ – Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden;

der Emissionsbereich darf um max. 0,5 pH-Einheiten über- bzw. unterschritten werden.

4. Bei kontinuierlicher Messung der Parameter Temperatur und pH-Wert ist die „4 von 5“ – Regel

durch die 80% – Unterschreitung über die Abwasserablaufzeit eines Tages zu ersetzen.

5. Beim Parameter Abfiltrierbare Stoffe gilt der Emissionswert als eingehalten, wenn bei täglicher

Messung das arithmetische Mittel von 30 aufeinanderfolgenden Meßwerten nicht größer ist als

der Emissionswert und kein Meßwert größer ist als das 1,5fache des Emissionswertes.

(3) Für die Fremdüberwachung gilt

1. Wird bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Überwachung ein Meßwert eines Abwasserparameters

Nr. 2 oder Nr. 5 bis 15 der Anlage A ermittelt, der größer ist als der Emissionswert aber

nicht größer als dessen 1,5faches (bei Ammonium dessen 2faches), ist die Messung zu wiederholen.

Ist bei der Wiederholungsmessung der Meßwert nicht größer als der Emissionswert, gilt

der Emissionswert als eingehalten. Bei häufigerer Überwachung im Jahr gilt die „4 von 5“ – Regel

gemäß Abs. 2.

2. Für die Parameter Temperatur und pH-Wert gilt Abs. 2.

3. Beim Parameter Abfiltrierbare Stoffe gilt der Emissionswert als eingehalten, wenn bei 5 zeitlich

aufeinanderfolgenden Messungen das arithmetische Mittel der Meßwerte nicht größer ist als der

Emissionswert und kein Meßwert größer ist als das 1,5fache des Emissionswertes. Meßwerte, die

– gerechnet vom Probenahmetag – älter sind als ein Jahr, bleiben unberücksichtigt.

(4) Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anlage A sind bei der Eigenüberwachung

und bei der Fremdüberwachung gemäß § 7 Abs. 4 AAEV sowie gemäß den in Anlage B enthaltenen

Methodenvorschriften durchzuführen.

§ 5. (1) Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Abwassereinleitung gemäß

§ 1 Abs. 1 hat innerhalb von 7 Jahren den Emissionsbegrenzungen gem. Anlage A (für einen sonstigen

Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A

der AAEV) zu entsprechen.

(2) Diese Verordnung tritt ein Jahr nach ihrer Kundmachung in Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →