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92_1994 AT

92. Bundesgesetz: Veräußerung von unbeweglichem Bundesvermögen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 92. Bundesgesetz: Veräußerung von unbeweglichem Bundesvermögen

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Der Bundesminister für Finanzen ist zu nachstehender Verfügung über unbewegliches Bundesvermögen ermächtigt

Unentgeltliche Übertragung Steiermark

zu Schilling

Die in EZ 142, Grundbuch 63113 Liebenau inneliegenden Grundstücke Nr. 231/1 landwirtschaftlich genutzt, Nr. 239/9 Garten und Nr. 248/1 Baufläche/ Sonstige (Sportplatz) 39500000.

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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