92. Verordnung: Tierkennzeichnungsverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 8 des Tierseuchengesetzes,
RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. Nr. 746/1988, wird verordnet
Kennzeichnung von Rindern
§ 1. (1) Rinder, die in Verkehr gebracht werden,
sind vom Tierbesitzer oder durch einen von ihm
Beauftragten mittels einer Ohrmarke dauerhaft zu
kennzeichnen, sofern sie nicht bereits eine amtliche
oder von einer anerkannten Produzentenvereinigung
angebrachte Kennzeichnung aufweisen.
(2) Die Ohrmarken haben aus Metall oder
Kunststoff zu bestehen und eine Zahlenkombination
oder eine Zahlen-Buchstabenkombination zu
enthalten.
(3) Der Landeshauptmann hat die Kennzeichen
gemäß Abs. 2 so festzulegen, daß das jeweilige
Bundesland und der Herkunftsbestand eindeutig
festgestellt sowie jedes einzelne Rind identifiziert
werden kann.
Kennzeichnung von Schweinen
§ 2. (1) Schweine, die in Verkehr gebracht
werden, sind vom Tierbesitzer oder durch einen von
ihm Beauftragten durch Tätowierung oder mittels
einer Ohrmarke dauerhaft zu kennzeichnen, sofern
sie nicht bereits eine amtliche oder von einer
anerkannten Produzentenvereinigung angebrachte
Kennzeichnung aufweisen.
(2) Die Ohrmarken haben aus Metall oder
Kunststoff zu bestehen. Die Kennzeichen haben
eine Zahlenkombination oder eine Zahlen-Buchstabenkombination
zu enthalten. Der Landeshauptmann
hat die Zahlenkombinationen oder die
Zahlen-Buchstabenkombinationen so festzulegen,
daß der Herkunftsbestand der Schweine eindeutig
festgestellt werden kann.
(3) Die gemäß § 8 Abs. 5 des Tierseuchengesetzes
für die Abgabe der Ohrmarken an die Tierbesitzer
zuständige Behörde ist auch mit der Zuweisung der
Kennzeichen zur Tätowierung von Schweinen
betraut.
(4) Bei Schweinen, die unmittelbar zur Schlachtung
gebracht werden, kann die Kennzeichnung
abweichend von den Abs. 2 und 3 durch einen
Schlagstempel erfolgen. Diese Kennzeichnung ist
im Herkunftsbestand der Schweine durchzuführen.
(5) Die Kennzeichnung gemäß Abs. 4 hat so zu
erfolgen, daß der Herkunftsbestand der Schweine
eindeutig festgestellt werden kann.
Aufzeichnungen durch die Behörde
§ 3. (1) Der Landeshauptmann hat schriftliche
Aufzeichnungen über
1. die Zuteilung der Ohrmarken für Rinder und
Schweine und der Kennzeichen zur Tätowierung
von Schweinen gemäß § 2 Abs. 1 bis 3 an
die Bezirksverwaltungsbehörden oder die
Gemeinden und
2. das von den anerkannten Produzentenvereinigungen
verwendete System der Kennzeichen
zu führen.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat schriftliche
Aufzeichnungen über die Abgabe der Ohrmarken
für Rinder und Schweine und über die
Zuweisung der Kennzeichen zur Tätowierung von
Schweinen gemäß § 2 Abs. 1 bis 3 an die
Tierbesitzer zu führen.
(3) Die Verpflichtung zur Führung schriftlicher
Aufzeichnungen gemäß Abs. 2 geht an die Gemeinde
über, wenn diese vom Landeshauptmann
gemäß § 8 Abs. 5 zweiter Satz des Tierseuchengesetzes
mit der Abgabe der Ohrmarken für Rinder
und Schweine und der Zuweisung der Kennzeichen
zur Tätowierung von Schweinen gemäß § 2 Abs. 1
bis 3 an die Tierbesitzer beauftragt wurde.
(4) Diese Aufzeichnungen sind von der aufzeichnungspflichtigen
Behörde mindestens drei Jahre
aufzubewahren.
Aufzeichnungen durch den Tierbesitzer
§ 4. (1) Jeder Tierbesitzer oder der von ihm
Beauftragte hat schriftliche Aufzeichnungen über
die Zu- und Abgänge der nach dieser Verordnung
gekennzeichneten Rinder und Schweine — mit
Ausnahme von Schweinen, die unmittelbar zur
Schlachtung gebracht werden und gemäß § 2 Abs. 4
gekennzeichnet sind — zu führen.
(2) Diese Aufzeichnungen haben zumindest
folgende Angaben zu beinhalten
1. Kennzeichen,
2. Datum der Übernahme und gegebenenfalls
Datum der Abgabe des Tieres,
3. Namen und Adresse desjenigen, von dem das
Tier übernommen wurde und im Falle der
Abgabe des Tieres,
4. Namen und Adresse desjenigen, an den das
Tier abgegeben wurde.
(3) Diese Aufzeichnungen sind mindestens drei
Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der
Behörde zur Einsicht vorzulegen.
Aufzeichnungen durch den Schlachtbetrieb
§ 5. (1) Jeder Schlachtbetrieb hat schriftliche
Aufzeichnungen über die Zugänge der gemäß § 2
Abs. 4 gekennzeichneten Schweine zu führen.
(2) Diese Aufzeichnungen haben zumindest
folgende Angaben zu beinhalten
1. Kennzeichen,
2. Namen und Adresse desjenigen, von dem das
Tier übernommen wurde und
3. Zahl der Tiere, die jeweils aus dem selben
Schweinebestand übernommen wurden.
(3) Diese Aufzeichnungen sind mindestens drei
Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der
Behörde zur Einsicht vorzulegen.
Inkrafttreten
§ 6. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1990 in
Kraft.