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92_1990 AT

92. Verordnung: Tierkennzeichnungsverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 92. Verordnung: Tierkennzeichnungsverordnung

Auf Grund des § 8 des Tierseuchengesetzes,

RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. Nr. 746/1988, wird verordnet

Kennzeichnung von Rindern

§ 1. (1) Rinder, die in Verkehr gebracht werden,

sind vom Tierbesitzer oder durch einen von ihm

Beauftragten mittels einer Ohrmarke dauerhaft zu

kennzeichnen, sofern sie nicht bereits eine amtliche

oder von einer anerkannten Produzentenvereinigung

angebrachte Kennzeichnung aufweisen.

(2) Die Ohrmarken haben aus Metall oder

Kunststoff zu bestehen und eine Zahlenkombination

oder eine Zahlen-Buchstabenkombination zu

enthalten.

(3) Der Landeshauptmann hat die Kennzeichen

gemäß Abs. 2 so festzulegen, daß das jeweilige

Bundesland und der Herkunftsbestand eindeutig

festgestellt sowie jedes einzelne Rind identifiziert

werden kann.

Kennzeichnung von Schweinen

§ 2. (1) Schweine, die in Verkehr gebracht

werden, sind vom Tierbesitzer oder durch einen von

ihm Beauftragten durch Tätowierung oder mittels

einer Ohrmarke dauerhaft zu kennzeichnen, sofern

sie nicht bereits eine amtliche oder von einer

anerkannten Produzentenvereinigung angebrachte

Kennzeichnung aufweisen.

(2) Die Ohrmarken haben aus Metall oder

Kunststoff zu bestehen. Die Kennzeichen haben

eine Zahlenkombination oder eine Zahlen-Buchstabenkombination

zu enthalten. Der Landeshauptmann

hat die Zahlenkombinationen oder die

Zahlen-Buchstabenkombinationen so festzulegen,

daß der Herkunftsbestand der Schweine eindeutig

festgestellt werden kann.

(3) Die gemäß § 8 Abs. 5 des Tierseuchengesetzes

für die Abgabe der Ohrmarken an die Tierbesitzer

zuständige Behörde ist auch mit der Zuweisung der

Kennzeichen zur Tätowierung von Schweinen

betraut.

(4) Bei Schweinen, die unmittelbar zur Schlachtung

gebracht werden, kann die Kennzeichnung

abweichend von den Abs. 2 und 3 durch einen

Schlagstempel erfolgen. Diese Kennzeichnung ist

im Herkunftsbestand der Schweine durchzuführen.

(5) Die Kennzeichnung gemäß Abs. 4 hat so zu

erfolgen, daß der Herkunftsbestand der Schweine

eindeutig festgestellt werden kann.

Aufzeichnungen durch die Behörde

§ 3. (1) Der Landeshauptmann hat schriftliche

Aufzeichnungen über

1. die Zuteilung der Ohrmarken für Rinder und

Schweine und der Kennzeichen zur Tätowierung

von Schweinen gemäß § 2 Abs. 1 bis 3 an

die Bezirksverwaltungsbehörden oder die

Gemeinden und

2. das von den anerkannten Produzentenvereinigungen

verwendete System der Kennzeichen

zu führen.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat schriftliche

Aufzeichnungen über die Abgabe der Ohrmarken

für Rinder und Schweine und über die

Zuweisung der Kennzeichen zur Tätowierung von

Schweinen gemäß § 2 Abs. 1 bis 3 an die

Tierbesitzer zu führen.

(3) Die Verpflichtung zur Führung schriftlicher

Aufzeichnungen gemäß Abs. 2 geht an die Gemeinde

über, wenn diese vom Landeshauptmann

gemäß § 8 Abs. 5 zweiter Satz des Tierseuchengesetzes

mit der Abgabe der Ohrmarken für Rinder

und Schweine und der Zuweisung der Kennzeichen

zur Tätowierung von Schweinen gemäß § 2 Abs. 1

bis 3 an die Tierbesitzer beauftragt wurde.

(4) Diese Aufzeichnungen sind von der aufzeichnungspflichtigen

Behörde mindestens drei Jahre

aufzubewahren.

Aufzeichnungen durch den Tierbesitzer

§ 4. (1) Jeder Tierbesitzer oder der von ihm

Beauftragte hat schriftliche Aufzeichnungen über

die Zu- und Abgänge der nach dieser Verordnung

gekennzeichneten Rinder und Schweine — mit

Ausnahme von Schweinen, die unmittelbar zur

Schlachtung gebracht werden und gemäß § 2 Abs. 4

gekennzeichnet sind — zu führen.

(2) Diese Aufzeichnungen haben zumindest

folgende Angaben zu beinhalten

1. Kennzeichen,

2. Datum der Übernahme und gegebenenfalls

Datum der Abgabe des Tieres,

3. Namen und Adresse desjenigen, von dem das

Tier übernommen wurde und im Falle der

Abgabe des Tieres,

4. Namen und Adresse desjenigen, an den das

Tier abgegeben wurde.

(3) Diese Aufzeichnungen sind mindestens drei

Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der

Behörde zur Einsicht vorzulegen.

Aufzeichnungen durch den Schlachtbetrieb

§ 5. (1) Jeder Schlachtbetrieb hat schriftliche

Aufzeichnungen über die Zugänge der gemäß § 2

Abs. 4 gekennzeichneten Schweine zu führen.

(2) Diese Aufzeichnungen haben zumindest

folgende Angaben zu beinhalten

1. Kennzeichen,

2. Namen und Adresse desjenigen, von dem das

Tier übernommen wurde und

3. Zahl der Tiere, die jeweils aus dem selben

Schweinebestand übernommen wurden.

(3) Diese Aufzeichnungen sind mindestens drei

Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der

Behörde zur Einsicht vorzulegen.

Inkrafttreten

§ 6. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1990 in

Kraft.

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