92. Verordnung: Festsetzung von Kontingenten für die Beschäftigung von Ausländern
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 12 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes,
BGBl. Nr. 218/1975, wird verordnet
§ 1. Für die sich aus der Anlage ergebenden fachlichen
und örtlichen Bereiche werden Kontingente
für die Beschäftigung von Ausländern im Sinne des
§ 2 Abs. 2 AuslBG festgesetzt.
§ 2. (1) Die für bestimmte fachliche Bereiche
festgesetzten Bundesreserven ergeben sich aus der
in der Anlage den Kontingentzahlen beigefügten
Zahlen in Klammern.
(2) Die Bundesreserven werden nach Bedarf und,
soweit dies bei einzelnen Kontingenten vorgesehen
ist, nach einvernehmlicher Befürwortung der in der
Anlage angeführten Gremien der Arbeitgeber und
Arbeitnehmer freigegeben.
§ 3. Arbeitgeber, in deren Betrieben der Anteil
der Ausländer einen bestimmten Prozentsatz
erreicht hat, dessen Berechnungsart und Höhe sich
aus der Anlage (Merkmal „Beschränkung" in
Spalte 3) ergibt, sind von der Zuteilung weiterer
Kontingentplätze ausgenommen, es sei denn, daß
bei einzelnen Kontingenten anderes bestimmt ist.
§ 4. Die Laufzeit der einzelnen Kontingente
erstreckt sich vom 1. Jänner bis 31. Dezember
1989.