92_1988
AT
92. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 138 Pyhrnpaß Straße im Bereich der Gemeinden Wartberg an der Krems und Ried im Traunkreis
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 92. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 138 Pyhrnpaß Straße im Bereich der Gemeinden Wartberg an der Krems und Ried im Traunkreis
1988_92_0 92. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 138 Pyhrnpaß Straße im Bereich der Gemeinden Wartberg an der Krems und Ried im Traunkreis
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Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet
Der Straßenteil der B 138 Pyhrnpaß Straße von
km 19,28 (alt) bis km 21,00 (alt) wird, soweit er
durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten
und verkehrsübergebenen Teil des — mit Verordnung
vom 22. Juli 1980, BGBl. Nr. 335, bestimmten
— Abschnittes „Dornleithen I und II" für den
Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße
aufgelassen.