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92_1987 AT

92. Kundmachung: Aufhebung des § 64 Abs. 2 zweiter bis vierter Satz des Tierärztegesetzes durch den Verfassungsgerichtshof

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 92. Kundmachung: Aufhebung des § 64 Abs. 2 zweiter bis vierter Satz des Tierärztegesetzes durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 140 Abs. 5 und 6 B-VG und gemäß

§§ 64 Abs. 2 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis

vom 10. Dezember 1986, G 140/86-6,

V 63-66/86-8, dem Bundeskanzler zugestellt am

23. Feber 1987, die Wortfolge „Die Höhe der Beiträge

bestimmt sich nach dem voraussichtlichen

finanziellen Bedarf des Fonds und nach dem betreffenden

Personenkreis. Die Beitragsleistung ist

dabei nach der Altersgliederung der Fondsmitglieder

zu differenzieren. Dieser Wert wird vom Kuratorium

nach versicherungsmathematischen Grundsätzen

errechnet und von der Hauptversammlung

der Bundeskammer beschlossen." in § 64 Abs. 2 des

Tierärztegesetzes, BGBl. Nr. 16/1975, als verfassungswidrig

aufgehoben.

(2) Die Aufhebung tritt mit Ablauf des

30. November 1987 in Kraft.

(3) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten

nicht wieder in Kraft.

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