92. Kundmachung: Aufhebung des § 64 Abs. 2 zweiter bis vierter Satz des Tierärztegesetzes durch den Verfassungsgerichtshof
Gesetzestext (1 Artikel)
Gemäß Art. 140 Abs. 5 und 6 B-VG und gemäß
§§ 64 Abs. 2 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes
1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht
(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis
vom 10. Dezember 1986, G 140/86-6,
V 63-66/86-8, dem Bundeskanzler zugestellt am
23. Feber 1987, die Wortfolge „Die Höhe der Beiträge
bestimmt sich nach dem voraussichtlichen
finanziellen Bedarf des Fonds und nach dem betreffenden
Personenkreis. Die Beitragsleistung ist
dabei nach der Altersgliederung der Fondsmitglieder
zu differenzieren. Dieser Wert wird vom Kuratorium
nach versicherungsmathematischen Grundsätzen
errechnet und von der Hauptversammlung
der Bundeskammer beschlossen." in § 64 Abs. 2 des
Tierärztegesetzes, BGBl. Nr. 16/1975, als verfassungswidrig
aufgehoben.
(2) Die Aufhebung tritt mit Ablauf des
30. November 1987 in Kraft.
(3) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten
nicht wieder in Kraft.