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92. Übereinkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Arabischen Republik Ägypten über Zusammenarbeit auf den Gebieten des Erziehungswesens, der Wissenschaft und der Kultur

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 92. Übereinkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Arabischen Republik Ägypten über Zusammenarbeit auf den Gebieten des Erziehungswesens, der Wissenschaft und der Kultur

(Übersetzung)

Die Österreichische Bundesregierung und die

Regierung der Arabischen Republik Ägypten

haben, vom Wunsche geleitet, ihre Beziehungen

auf den Gebieten des Erziehungswesens, der Wissenschaft

und der Kultur weiter zu entwickeln, in

Übereinstimmung mit dem am 11. Mai 1972 zwischen

den beiden Staaten unterzeichneten Abkommen

über kulturelle Zusammenarbeit Kundgemacht in BGBl. Nr. 435/1973 folgendes

Übereinkommen für drei Jahre geschlossen

Artikel 1

(1) Die Vertragsparteien fördern die direkte

Zusammenarbeit und die gemeinsame Forschungsarbeit

zwischen Universitäten und Forschungsinstitutionen

beider Staaten auf den verschiedenen

Gebieten der Lehre und Forschung, insbesondere

zwischen der Ain-Shams-Universität und österreichischen

Universitäten sowie zwischen der Assuan-

bzw. der Assiout-Universität und dem Atominstitut

der österreichischen Universitäten.

(2) Die Vertragsparteien unterstützen die Zusammenarbeit

zwischen österreichischen Universitäten

einerseits und der Al-Azhar-Universität andererseits.

(3) Besondere Aufmerksamkeit wird der Zusammenarbeit

auf den Gebieten der Medizin, Landwirtschaft

und Orientalistik sowie der arabischen

und deutschen Sprache und der arabischen und

österreichischen Literatur geschenkt.

Artikel 2

Während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens

fördern die Vertragsparteien folgende Aus-

tauschaktionen zwischen österreichischen Universitäten

einerseits und ägyptischen Universitäten, einschließlich

der Al-Azhar-Universität, andererseits

auf diplomatischem Wege auf der Grundlage der

Gegenseitigkeit

a) auf Einladung der zuständigen akademischen

Behörden des Gaststaates einen Austausch

von höchstens sechs Universitäts- bzw. Hochschulprofessoren

oder Universitäts- bzw.

Hochschuldozenten für eine Gesamtdauer

von sechzig Tagen zur Abhaltung von Gastvorlesungen

unter der Voraussetzung, daß in

jedem einzelnen Fall das Fachgebiet, das

Thema der Vorlesungen und die Dauer des

Aufenthaltes von den zuständigen akademischen

Institutionen vereinbart wurden;

b) einen Austausch von höchstens sechs Universitäts-

bzw. Hochschullehrkräften für eine

Gesamtdauer von sechzig Tagen zur Herstellung

wissenschaftlicher Beziehungen zwischen

den an der gemeinsamen Studienbetreuung

für ägyptische Doktoranden, die an

ägyptischen Universitäten registriert sind und

einen Teil ihrer Vorbereitungen in Österreich

absolvieren, beteiligten Universitäten oder

Hochschulen. Die Art des Programms wird in

jedem einzelnen Fall von den zuständigen

akademischen Behörden vereinbart. Die

Abhaltung von Gastvorlesungen durch die

Teilnehmer an einem solchen Austausch wird

begrüßt.

Artikel 3

Die Vertragsparteien tauschen Delegationen von

höchstens drei Mitgliedern zum Studium einer

engeren Zusammenarbeit auf den Gebieten der

Hochschulbildung, der wissenschaftlichen Forschung

und der Technik aus. Die ägyptische Delegation

setzt sich aus Vertretern der Universitäten

und der Hochschulbildung zusammen.

Artikel 4

Die Vertragsparteien sind bestrebt, den Austausch

von Universitätslektoren der arabischen

Sprache und Literatur sowie der deutschen Sprache

und österreichischen Literatur während der Geltungsdauer

dieses Übereinkommens zu fördern. Im

besonderen ist beabsichtigt, das bestehende Lektorat

an der Al-Azhar-Universität beizubehalten und

an der Deutsch-Abteilung einer anderen ägyptischen

Universität ein Lektorat zu errichten.

Artikel 5

Die Vertragsparteien tauschen Informationen

über Zeugnisse, akademische Grade und Diplome,

die von Hochschulinstitutionen in jedem der beiden

Staaten verliehen werden, aus, um deren Gleichwertigkeit

zu prüfen. Zu diesem Zweck treten Ver-

treter der beiden Vertragsparteien während des

Studienjahres 1983/84 zusammen.

Artikel 6

Die Vertragsparteien tauschen vorzugsweise in

Englisch und Französisch abgefaßte Informationen

und Publikationen aus, die sich auf Hochschulbildung,

Wissenschaft und Medizin beziehen.

Artikel 7

Die Vertragsparteien begrüßen die Zusammenarbeit

zwischen den Akademien der Wissenschaften

beider Staaten auf der Grundlage der zwischen beiden

Institutionen am 27. Februar 1980 unterzeichneten

Vereinbarung über wissenschaftliche Zusammenarbeit.

Artikel 8

(1) Die ägyptische Vertragspartei bietet jährlich

Stipendien für eine Gesamtdauer von 36 Monaten

an, die nach Wunsch der österreichischen Vertragspartei

an österreichische Studenten und graduierte

Akademiker zur Durchführung von Spezialstudien

und Forschungsarbeiten an ihren akademischen

Institutionen, einschließlich der Al-Azhar-Universität,

vergeben werden sollen.

(2) Die österreichische Vertragspartei stellt

ägyptischen Kandidaten, die an ägyptischen Universitäten,

einschließlich der Al-Azhar-Universität,

für einen Ph. D.-Grad registriert sind, jährlich fünf

Stipendien für je ein Studienjahr zur Verfügung,

um ihnen zu ermöglichen, ihre Studien an österreichischen

akademischen Institutionen im Rahmen

der gemeinsamen Studienbetreuung gemäß Artikel

2 lit. b durchzuführen.

(3) Die österreichische Vertragspartei stellt jedes

Jahr ein Stipendium von neun Monaten zum Studium

an einer österreichischen Musikhochschule

unter der Voraussetzung, daß die Kandidaten die

für die Zulassung zu solchen Institutionen verlangten

Erfordernisse erfüllen, zur Verfügung.

(4) Die Stipendiaten dürfen nicht älter als

35 Jahre sein.

(5) Falls ein Stipendiat gute Erfolge nachweist,

kann sein Stipendium verlängert werden, doch wird

diese Verlängerung auf die jährliche Gesamtquote

der Stipendien angerechnet.

Artikel 9

Die österreichische Vertragspartei stellt ägyptischen

Kandidaten im Besitze eines Doktorates

während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens

fünf Stipendien für die Dauer von je einem

Studienjahr für wissenschaftliche Forschung zur

Verfügung.

Artikel 10

(1) Die österreichische Vertragspartei gewährt

Kandidaten, die ein Magisterium oder einen gleichwertigen

akademischen Grad besitzen und die

Erreichung eines Doktorates an einer österreichischen

Universität anstreben, jährlich drei Stipendien.

Die Stipendien werden in jedem einzelnen

Fall für ein Jahr gewährt und können bis zu einer

Höchstdauer von drei Jahren verlängert werden,

wenn der Stipendiat gute Erfolge nachweist.

(2) Die ägyptische Vertragspartei wird über die

Zulassung des Kandidaten zum Doktoratsstudium

durch die österreichische Universität oder über studienrechtliche

Erfordernisse in Kenntnis gesetzt.

(3) Entsprechende Deutschkenntnisse sind für

Kandidaten unerläßlich. Sie dürfen bei Stipendienantritt

das 32. Lebensjahr nicht überschritten

haben.

(4) Die österreichische Vertragspartei ist bemüht,

den Kandidaten zusätzliche Möglichkeiten zur

Verbesserung ihrer deutschen Sprachkenntnisse zu

bieten.

Artikel 11

(1) Die österreichische Vertragspartei begrüßt

Bewerbungen von wissenschaftlich und sprachlich

qualifizierten Kandidaten für Stipendien zur Teilnahme

an besonderen Postgraduate-Kursen, die

regelmäßig in englischer Sprache abgehalten werden.

(2) Die österreichische Vertragspartei informiert

die ägyptische Vertragspartei über alle besonderen

Postgraduate-Kurse, die für ägyptische Bewerber in

Frage kommen.

Artikel 12

Die österreichische Vertragspartei begrüßt

Bewerbungen für die jährlich an der Salzburger

Fremdenverkehrsschule stattfindenden besonderen

Ausbildungskurse. Bewerbungen können nur

berücksichtigt werden, wenn die Kandidaten die

notwendigen Kenntnisse auf diesem Gebiet und in

der englischen Sprache aufweisen.

Artikel 13

(1) Die österreichische Vertagspartei begrüßt

Bewerbungen von Kandidaten, welche die erforderlichen

Qualifikationen besitzen, um Aufnahme

an der Diplomatischen Akademie in Wien.

(2) Die Vertragsparteien ermutigen die Diplomatische

Akademie in Wien und das Diplomatische

Institut in Kairo, Wege und Mittel zur Intensivierung

ihrer Zusammenarbeit zu suchen und sich

dabei insbesondere der jährlichen Treffen von

Dekanen und Direktoren diplomatischer Akademien

und von Instituten für internationale Bezie-

hungen zu bedienen, und zwar beginnend mit dem

Treffen, das im September 1983 in Wien stattfinden

soll.

Artikel 14

Die ägyptische Vertragspartei nimmt österreichische

Professoren, die auf dem Gebiet der Musik

spezialisiert sind, auf, damit sie am Konservatorium

in Kairo für Zeiträume zwischen einem Monat und

einem Studienjahr unterrichten.

Artikel 15

Jede Vertragspartei empfängt während der Geltungsdauer

dieses Übereinkommens eine aus zwei

Mitgliedern bestehende Delegation auf den Gebieten

des Volksschul- und des allgemeinbildenden

höheren Schulwesens für die Dauer einer Woche.

Artikel 16

Die österreichische Vertragspartei gewährt jüngeren

ägyptischen Deutschlehrern jährlich zwölf

einmonatige Stipendien für besondere Ausbildungskurse.

Artikel 17

Die österreichische Vertragspartei empfängt

während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens

einen ägyptischen Experten auf dem Gebiet

des Sonderschulwesens für die Dauer von zwei

Wochen.

Artikel 18

Die Vertragsparteien tauschen Geschichts- und

Geographielehrpläne mit dem Ziel aus, eine entsprechende

Darstellung jedes der beiden Staaten zu

geben.

Artikel 19

(1) Die ägyptische Vertragspartei übermittelt der

österreichischen Vertragspartei eine Stellungnahme

zum Bericht der österreichischen Experten über die

Umwandlung einer ägyptischen dreijährigen Industriemittelschule

in eine fünfjährige höhere technische

Lehranstalt. Weitere Schritte in der Zusammenarbeit

der Vertragsparteien auf dem Gebiet des

technischen Schulwesens hinsichtlich Schulorganisation

und Lehrplangestaltung werden sodann auf

diplomatischem Wege vereinbart.

(2) Die österreichische Vertragspartei prüft auf

der Grundlage der von der ägyptischen Vertragspartei

zur Verfügung gestellten Unterlagen die

Möglichkeit einer Zusammenarbeit bei der

Umwandlung einer dreijährigen kaufmännischen

höheren Schule in eine fünfjährige kaufmännischtechnische

Schule. Nach der Prüfung tauschen die

Vertragsparteien eine aus zwei Mitgliedern beste-

hende Expertendelegation für die Dauer von einer

Woche aus, um die entsprechenden Erfordernisse

zu erheben und zu besprechen.

Artikel 20

Die Vertragsparteien tauschen Dokumente und

Forschungsergebnisse über Erziehungsfragen aus,

insbesondere auf folgenden Gebieten

— Grundschulausbildung in Pflichtschulen;

— Gesamtschulen;

— Ausarbeitung von Lehrplänen für Mathematik,

Naturwissenschaften und Sozialwissenschaften

im allgemeinen Bildungswesen;

— Prüfungen und Auswertungen;

— Vorbereitung und Finanzierung von Lehrbüchern;

— Entwicklung von Ausbildungsprogrammen für

Schüler und Lehrer;

— erzieherische, pädagogische und schulische

Aktivitäten.

Artikel 21

Auf präzise Anforderung tauschen die Vertragsparteien

aus

a) Kulturelle und wissenschaftliche Publikationen

und gedrucktes Informationsmaterial;

b) Informationen über Bibliotheken, Dokumentationszentren

sowie Verteilungs- und Verbreitungssysteme;

c) Informationen über und Verzeichnisse von

Handschriften und Mikrofilmen;

d) Übersetzungen von Büchern bedeutender

Autoren;

e) Informationen und Berichte über Aktivitäten

auf dem Gebiet des Museumswesens.

Artikel 22

Jede Vertragspartei begrüßt die Teilnahme der

anderen Vertragspartei an den jährlich in ihrem

Staat stattfindenden Buchmessen.

Artikel 23

Die österreichische Vertragspartei gewährt der

ägyptischen Vertragspartei jährlich Stipendien für

eine Gesamtdauer von acht Monaten zu Studien in

Museen oder ähnlichen Institutionen. Die Dauer

jedes Stipendiums wird in jedem einzelnen Fall mit

den zuständigen Institutionen vereinbart.

Artikel 24

Die Vertragsparteien ermutigen zum gegenseitigen

Besuch von Experten in Zentren für Papyrologie

in beiden Staaten.

Artikel 25

Die österreichische Vertragspartei stellt im Rahmen

der gegebenen Möglichkeiten der Bibliothek

des Ägyptischen Museums zur Verfügung

a) Exemplare von in Österreich veröffentlichten

Werken über ägyptische Kultur;

b) Mikrofilme von Handschriften in österreichischen

öffentlichen Sammlungen, die sich auf

die ägyptische Kultur beziehen, einschließlich

Papyri.

Artikel 26

Die Vertragsparteien ermutigen zur Veranstaltung

von und zur Teilnahme an Kunstausstellungen

im jeweils anderen Staat. Einzelheiten werden auf

diplomatischem Weg vereinbart.

Artikel 27

Während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens

tauschen die Vertragsparteien Kulturdelegationen

von höchstens drei Mitgliedern für einen

Zeitraum von zwei Wochen aus, um mit dem Kulturleben

in den beiden Staaten bekannt zu werden.

Artikel 28

Die Vertragsparteien ermutigen zum Austausch

von Solisten und künstlerischen Ensembles auf

kommerzieller Grundlage.

Artikel 29

Die Vertragsparteien begünstigen den nichtkommerziellen

Austausch von Filmen, Zeitschriften,

Publikationen und von Informationen über neue

Entwicklungen auf dem Gebiet der kinematographischen

Forschung.

Artikel 30

(1) Die Vertragsparteien ermutigen zur Teilnahme

an Filmfestspielen in beiden Staaten.

(2) Sie ermutigen weiters zur Veranstaltung je

einer Filmwoche in beiden Staaten während der

Geltungsdauer dieses Übereinkommens, wobei die

Einzelheiten auf diplomatischem Weg vereinbart

werden.

Artikel 31

Die Vertragsparteien begrüßen die Teilnahme

künstlerischer Ensembles an Festspielen in beiden

Staaten.

Artikel 32

Im Rahmen der in der Arabischen Republik

Ägypten geltenden Bestimmungen für ausländische

Missionen auf den Gebieten der Archäologie und

der Urgeschichte räumt die Arabische Republik

Ägypten der Republik Österreich bezüglich der

Forschungs- und Grabungstätigkeit die Begünstigungen

ein, die der meistbegünstigten Mission

gewährt werden.

Artikel 33

Nach erfolgter direkter Kontaktnahme zwischen

der ägyptischen Altertumsverwaltung und den

zuständigen österreichischen Behörden fördert die

österreichische Vertragspartei die Aktivitäten der

österreichischen Experten auf den Gebieten der

Archäologie und Urgeschichte sowie der Erhaltung

und Restaurierung von Altertümern in der Arabischen

Republik Ägypten dadurch, daß sie solchen

Experten Urlaube und andere Erleichterungen

gewährt.

Artikel 34

Die Vertragsparteien tauschen Besuche von

Experten auf den Gebieten der Archäologie, der

Urgeschichte, der Restaurierung und des

Museumswesens für eine Gesamtdauer von höchstens

dreißig Tagen während der Geltungsdauer

dieses Übereinkommens aus.

Artikel 35

Die Vertragsparteien begrüßen die Zusammenarbeit

auf den Gebieten der Jugendarbeit und des

Sports auf der Grundlage der zwischen dem österreichischen

Bundesministerium für Unterricht und

Kunst und dem ägyptischen Obersten Rat für

Jugend und Sport am 3. Dezember 1982 unterzeichneten

Vereinbarung.

Artikel 36

Die Vertragsparteien ermutigen zum

a) Besuchsaustausch zwischen der ägyptischen

Allgemeinen Organisation für Information

und dem österreichischen Bundespressedienst;

b) Austausch von Dokumentarfilmen und Publikationen

auf dem Gebiet des Informationswesens.

Artikel 37

(1) Die Vertragsparteien ermutigen zur direkten

Zusammenarbeit zwischen den Nachrichtenagenturen

beider Staaten.

(2) Die Vertragsparteien ermutigen auf der

Grundlage der Gegenseitigkeit zur jährlichen Einladung

von höchstens vier Journalisten für maximal

je sieben Tage.

Artikel 38

Die Vertragsparteien ermutigen zu direkten

Kontakten zwischen österreichischen und ägyptischen

Rundfunk- und Fernsehorganisationen einschließlich

des allfälligen Austausches von Programmen

über kulturelle Aspekte des Lebens in

ihren Staaten sowie den Erfahrungsaustausch auf

den verschiedenen Gebieten des Rundfunk- und

Fernsehwesens.

Artikel 39

Die Vertragsparteien ermutigen zu direkten

Kontakten zwischen dem „Cairo Institute of

National Planning" und vergleichbaren österreichischen

Institutionen in Österreich.

Artikel 40

Die Vertragsparteien arbeiten auf dem Gebiet

des Sozialwesens zusammen. Sie tauschen aus

a) Eine zweiköpfige Delegation des jeweiligen

Ministeriums für Soziale Angelegenheiten.

Die ägyptische Vertagspartei bekundet besonderes

Interesse, bei diesem Besuch die Rehabilitation

von Behinderten sowie Altersheime,

Säuglingsheime und SOS-Kinderdörfer zu

studieren.

b) Forschungsergebnisse, Publikationen und

gedrucktes Informationsmaterial. Die ägyptische

Vertragspartei ist besonders an den in

lit. a angeführten Gebieten interessiert.

c) Informationen über Vorschriften und Regelungen

auf den unter lit. a angeführten Gebieten

sowie über Gesetze betreffend die Entschädigung

von Kriegsopfern und Opfern

von Gewaltverbrechen.

Artikel 41

(1) Jede Vertragspartei gewährt jährlich höchstens

drei auf dem Gebiet der Medizin qualifizierten

Personen Stipendien für eine Gesamtdauer von

vier Monaten. Die österreichische Vertragspartei ist

bereit, ägyptische Experten auf den Gebieten der

kurativen Medizin und des allgemeinen Gesundheitswesens

zu empfangen; die ägyptische Vertragspartei

ist bereit, österreichische Experten auf

den Gebieten der Tropenmedizin und des allgemeinen

Gesundheitswesens zu empfangen.

(2) Die finanziellen Bedingungen für diesen Austausch

werden zwischen den Gesundheitsministerien

der Vertragsparteien vereinbart.

Artikel 42

Die Vertragsparteien tauschen Informationen

und Publikationen über wissenschaftliche Aspekte

der Land- und Forstwirtschaft aus und ermutigen

zum Austausch von Prüfmustern landwirtschaftlichen

Saatgutes. Die ägyptische Vertragspartei

bekundet besonderes Interesse an folgenden Gebieten

a) Ausweitung landwirtschaftlich nutzbarer Flächen

und ländliche Entwicklung;

b) Pflanzenschutz;

c) Zuckerrübenproduktion und -zucht;

d) Pflanzenkrankheiten;

e) Fruchtkrankheiten;

f) Verwendung von Atomenergie in der Landwirtschaft;

g) Gewebekultur;

h) Mikrobiologie;

i) Umwandlungsindustrien.

Artikel 43

(1) Die Vertragsparteien ermöglichen die Verwirklichung

der auf der Grundlage dieses Übereinkommens

ausgesprochenen Einladungen.

(2) Sie ermutigen zu darüber hinausgehenden

Kontakten und zu Einladungen von Wissenschaftern,

Persönlichkeiten des kulturellen Lebens,

Künstlern und Experten und ermutigen ferner zu

weiterer Zusammenarbeit zwischen veschiedenen

Forschungsinstituten.

Artikel 44

Die Vertragsparteien geben einander die Namen

von eingeladenen und nominierten Personen und

deren Wünsche hinsichtlich Programm und Reiseroute

mindestens drei Monate vor Antritt der Reise

und deren genaue Ankunftsdaten mindestens zwei

Wochen vorher bekannt.

Artikel 45

Für Austauschaktionen gemäß Artikel 2 gelten

folgende Bedingungen

(1) Reisekosten

Der Entsendestaat trägt die Kosten der Hin- und

Rückreise einschließlich des Gepäcktransportes bis

zum Bestimmungsort.

Der Empfangsstaat trägt die Kosten der zur

Durchführung des Besuchsprogramms notwendigen

Reisen im Inland.

(2) Aufenthaltskosten

a) Kurzaufenthalte bis zu 21 Tagen

— die ägyptische Vertragspartei gewährt ein

Taggeld von ägyptischen Pfund 40,—;

— die österreichische Vertragspartei

gewährt Professoren ein Taggeld von

öS 800,— und Dozenten ein Taggeld von

öS 650,— für Unterbringung und Aufenthalt.

Jeder Vortragende erhält außerdem

einen Betrag von öS 1000,— für jeden

Universitätsort, an dem er eine Gastvorlesung

hält.

— die empfangende Partei ist auf Ersuchen

der entsendenden Partei durch die einladende

Institution bei der Beschaffung

einer angemessenen Unterkunft behilflich.

b) Längere Aufenthalte

Im Falle eines Aufenthaltes von einem Monat

oder länger zahlt der Gaststaat eine Aufwandsentschädigung,

welche die Lebenshaltungskosten

in angemessener Weise deckt.

Diese Aufwandsentschädigung wird in jedem

einzelnen Falle gesondert festgelegt und

zusammen mit der Einladung oder der

Annahme der Nominierung bekanntgegeben.

Artikel 46

(1) Für Austauschaktionen gemäß Artikel 3, 15,

17, 19, 27, 34 und 40 gelten folgende Bedingungen

a) Der Entsendestaat trägt die Kosten der Hin-

und Rückreise bis zum Bestimmungsort.

b) Der Empfangsstaat trägt die Aufenthaltskosten

und die Kosten der zur Durchführung

des Besuchsprogramms notwendigen Reisen

im Inland.

c) Die österreichische Vertragspartei gewährt

die kostenlose Unterbringung (Nächtigung

und Frühstück) sowie ein Taggeld von

öS 300,—.

d) Die ägyptische Vertragspartei gewährt die

kostenlose Unterbringung (Nächtigung und

Frühstück) sowie ein Taggeld von ägyptischen

Pfund 15,—.

Artikel 47

Der Entsendestaat gibt spätestens sechs Monate

vor dem beabsichtigten Antritt des Stipendiums den

Namen des Stipendiumwerbers, seine Schulbildung,

seine Funktion, sein Fachgebiet, seine Studienvorhaben

und seine Fremdsprachenkenntnisse unter

Anschluß der entsprechenden Nachweise bekannt.

Artikel 48

(1) Die ägyptische Vertragspartei bietet österreichischen

Stipendiaten gemäß Artikel 8 folgende

Beträge

a) ein monatliches Stipendium von ägyptischen

Pfund 90,—;

b) eine Anfangszahlung von ägyptischen Pfund

90,—, zahlbar nur an Stipendiaten, die ein

volles Studienjahr bleiben;

c) eine monatliche Wohnungszulage von ägyptischen

Pfund 20,—, wenn eine Unterbringung

in einem Studentenheim nicht möglich ist;

d) eine monatliche Zahlung von ägyptischen

Pfund 10,— für Studienbehelfe;

e) kostenlose ärztliche Behandlung.

(2) Die Stipendien sind von sämtlichen Steuern

und Abgaben befreit.

Artikel 49

(1) Die österreichische Vertragspartei bietet Stipendiaten

der Arabischen Republik Ägypten gemäß

Artikel 8, 9 und 10 folgende Beträge und Leistungen

a) ein monatliches Stipendium von öS 5000,—

für Studenten, von öS 5500,— für graduierte

Akademiker und von öS 6500,— für Dozenten;

b) eine Bücherzulage von öS 1000,— pro Semester;

c) eine einmalige Zulage von öS 2500,— zahlbar

nur an Stipendiaten, die ein volles Studienjahr

bleiben;

d) volle Kranken- und Unfallversicherung durch

eine private Versicherungsgesellschaft;

e) Unterstützung bei der Unterbringung in

einem Studentenheim;

f) eine monatliche Wohnungszulage von öS

300,—, wenn eine Unterbringung in einem

Studentenheim nicht möglich ist.

(2) Die Höhe der von der österreichischen Vertragspartei

gemäß Artikel 16 und 23 gewährten Stipendien

beträgt öS 7500,— pro Monat. Ferner

werden die Kurs- und Einschreibegebühren bis zu

einem Höchstbetrag von öS 6000,— übernommen.

(3) Die gemäß Artikel 11 gewährten Stipendien

unterliegen besonderen Bedingungen, die anläßlich

der Ausschreibungen dieser Kurse bekanntgegeben

werden.

(4) Die Stipendien sind von sämtlichen Steuern

und Abgaben befreit.

Artikel 50

Sofern eine der beiden Vertragsparteien die

Beträge, die allgemein an ausländische Stipendiaten

gezahlt werden, erhöht, so gilt eine derartige Erhöhung

automatisch für Stipendiaten der anderen

Vertragspartei.

Artikel 51

Wenn auf Grund der Studienerfolge und auf

Empfehlung der Institution, der er zugeteilt wurde,

einem Stipendiaten eine Verlängerung seines Stipendiums

zuerkannt wird, so erhält er das volle

monatliche Stipendiengeld auch während der drei

Sommermonate ausbezahlt, vorausgesetzt, daß der

Stipendiat diese Zeit im Empfangsstaat verbringt.

Artikel 52

Im Rahmen der akademischen Austauschprogramme

sowie der Stipendienaktionen erhalten solche

Kandidaten den Vorzug, welche an der Durchführung

von österreichisch-ägyptischen wissenschaftlichen

Kooperationsprojekten beteiligt sind

oder deren Studienvorhaben im voraus genehmigt

wurden.

Artikel 53

Die Kosten für Ausstellungen werden, sofern

nicht andere Vereinbarungen getroffen worden

sind, wie folgt getragen

a) Der Entsendestaat trägt die Transportkosten

bis zur Hauptstadt des Empfangsstaates und

zurück. Der Entsendestaat trägt die gesamten

Kosten der Versicherung von Nagel zu

Nagel.

b) Der Empfangsstaat trägt die Transportkosten

im Inneren des Landes, die Kosten der Organisation

und Werbung (Ausstellungsräume,

Kataloge, Plakate und Einladungen) sowie

die Kosten des Aufenthaltes (Unterbringung

und Taggeld) für höchstens zwei Begleitpersonen

im Gesamtausmaß von höchstens zwei

Wochen je Ausstellung entsprechend den im

Artikel 46 vorgesehenen Bedingungen.

c) Der Empfangsstaat übernimmt die Kosten der

Sicherung der Exponate für die Dauer ihres

Aufenthaltes im Gaststaat.

d) Im Schadensfall stellt der Empfangsstaat dem

Entsendestaat alle für die Geltendmachung

von Schadenersatzansprüchen notwendigen

Dokumente zur Verfügung. Die Kosten für

die Beschaffung solcher Dokumente und die

Feststellung des Tatbestandes werden vom

Empfangsstaat getragen.

Artikel 54

(1) Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tage

des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat

folgt, in dem das Übereinkommen unterzeichnet

wurde. Es hat eine Geltungsdauer von drei Jahren.

(2) Sofern dieses Übereinkommen nicht 60 Tage

vor dem Ablauf seiner Geltung schriftlich auf diplomatischem

Wege gekündigt wird, gilt es darüber

hinaus bis zum Inkrafttreten eines neuen Übereinkommens.

Artikel 55

Mit dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens

tritt das Übereinkommen zwischen der Österreichischen

Bundesregierung und der Regierung der Arabischen

Republik Ägypten über kulturelle Zusammenarbeit, Kundgemacht in BGBl. Nr. 392/1980

das am 16. Juli 1980 unterzeichnet

wurde, außer Kraft.

Geschehen zu Kairo am 8. Dezember 1983 in

zwei Urschriften in englischer Sprache.

Für die Österreichische Bundesregierung

Dr. Franz Bogen m. p.

Außerordentlicher und bevollmächtigter

Botschafter

Für die Regierung der Arabischen Republik

Ägypten

Aly Shawky El Hadidy m. p.

Leiter der Abteilung für Kulturbeziehungen und

technische Zusammenarbeit im Außenministerium

Das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 54 Abs. 1 am 1. März 1984 in Kraft.

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