92. Übereinkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Arabischen Republik Ägypten über Zusammenarbeit auf den Gebieten des Erziehungswesens, der Wissenschaft und der Kultur
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
Die Österreichische Bundesregierung und die
Regierung der Arabischen Republik Ägypten
haben, vom Wunsche geleitet, ihre Beziehungen
auf den Gebieten des Erziehungswesens, der Wissenschaft
und der Kultur weiter zu entwickeln, in
Übereinstimmung mit dem am 11. Mai 1972 zwischen
den beiden Staaten unterzeichneten Abkommen
über kulturelle Zusammenarbeit Kundgemacht in BGBl. Nr. 435/1973 folgendes
Übereinkommen für drei Jahre geschlossen
Artikel 1
(1) Die Vertragsparteien fördern die direkte
Zusammenarbeit und die gemeinsame Forschungsarbeit
zwischen Universitäten und Forschungsinstitutionen
beider Staaten auf den verschiedenen
Gebieten der Lehre und Forschung, insbesondere
zwischen der Ain-Shams-Universität und österreichischen
Universitäten sowie zwischen der Assuan-
bzw. der Assiout-Universität und dem Atominstitut
der österreichischen Universitäten.
(2) Die Vertragsparteien unterstützen die Zusammenarbeit
zwischen österreichischen Universitäten
einerseits und der Al-Azhar-Universität andererseits.
(3) Besondere Aufmerksamkeit wird der Zusammenarbeit
auf den Gebieten der Medizin, Landwirtschaft
und Orientalistik sowie der arabischen
und deutschen Sprache und der arabischen und
österreichischen Literatur geschenkt.
Artikel 2
Während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens
fördern die Vertragsparteien folgende Aus-
tauschaktionen zwischen österreichischen Universitäten
einerseits und ägyptischen Universitäten, einschließlich
der Al-Azhar-Universität, andererseits
auf diplomatischem Wege auf der Grundlage der
Gegenseitigkeit
a) auf Einladung der zuständigen akademischen
Behörden des Gaststaates einen Austausch
von höchstens sechs Universitäts- bzw. Hochschulprofessoren
oder Universitäts- bzw.
Hochschuldozenten für eine Gesamtdauer
von sechzig Tagen zur Abhaltung von Gastvorlesungen
unter der Voraussetzung, daß in
jedem einzelnen Fall das Fachgebiet, das
Thema der Vorlesungen und die Dauer des
Aufenthaltes von den zuständigen akademischen
Institutionen vereinbart wurden;
b) einen Austausch von höchstens sechs Universitäts-
bzw. Hochschullehrkräften für eine
Gesamtdauer von sechzig Tagen zur Herstellung
wissenschaftlicher Beziehungen zwischen
den an der gemeinsamen Studienbetreuung
für ägyptische Doktoranden, die an
ägyptischen Universitäten registriert sind und
einen Teil ihrer Vorbereitungen in Österreich
absolvieren, beteiligten Universitäten oder
Hochschulen. Die Art des Programms wird in
jedem einzelnen Fall von den zuständigen
akademischen Behörden vereinbart. Die
Abhaltung von Gastvorlesungen durch die
Teilnehmer an einem solchen Austausch wird
begrüßt.
Artikel 3
Die Vertragsparteien tauschen Delegationen von
höchstens drei Mitgliedern zum Studium einer
engeren Zusammenarbeit auf den Gebieten der
Hochschulbildung, der wissenschaftlichen Forschung
und der Technik aus. Die ägyptische Delegation
setzt sich aus Vertretern der Universitäten
und der Hochschulbildung zusammen.
Artikel 4
Die Vertragsparteien sind bestrebt, den Austausch
von Universitätslektoren der arabischen
Sprache und Literatur sowie der deutschen Sprache
und österreichischen Literatur während der Geltungsdauer
dieses Übereinkommens zu fördern. Im
besonderen ist beabsichtigt, das bestehende Lektorat
an der Al-Azhar-Universität beizubehalten und
an der Deutsch-Abteilung einer anderen ägyptischen
Universität ein Lektorat zu errichten.
Artikel 5
Die Vertragsparteien tauschen Informationen
über Zeugnisse, akademische Grade und Diplome,
die von Hochschulinstitutionen in jedem der beiden
Staaten verliehen werden, aus, um deren Gleichwertigkeit
zu prüfen. Zu diesem Zweck treten Ver-
treter der beiden Vertragsparteien während des
Studienjahres 1983/84 zusammen.
Artikel 6
Die Vertragsparteien tauschen vorzugsweise in
Englisch und Französisch abgefaßte Informationen
und Publikationen aus, die sich auf Hochschulbildung,
Wissenschaft und Medizin beziehen.
Artikel 7
Die Vertragsparteien begrüßen die Zusammenarbeit
zwischen den Akademien der Wissenschaften
beider Staaten auf der Grundlage der zwischen beiden
Institutionen am 27. Februar 1980 unterzeichneten
Vereinbarung über wissenschaftliche Zusammenarbeit.
Artikel 8
(1) Die ägyptische Vertragspartei bietet jährlich
Stipendien für eine Gesamtdauer von 36 Monaten
an, die nach Wunsch der österreichischen Vertragspartei
an österreichische Studenten und graduierte
Akademiker zur Durchführung von Spezialstudien
und Forschungsarbeiten an ihren akademischen
Institutionen, einschließlich der Al-Azhar-Universität,
vergeben werden sollen.
(2) Die österreichische Vertragspartei stellt
ägyptischen Kandidaten, die an ägyptischen Universitäten,
einschließlich der Al-Azhar-Universität,
für einen Ph. D.-Grad registriert sind, jährlich fünf
Stipendien für je ein Studienjahr zur Verfügung,
um ihnen zu ermöglichen, ihre Studien an österreichischen
akademischen Institutionen im Rahmen
der gemeinsamen Studienbetreuung gemäß Artikel
2 lit. b durchzuführen.
(3) Die österreichische Vertragspartei stellt jedes
Jahr ein Stipendium von neun Monaten zum Studium
an einer österreichischen Musikhochschule
unter der Voraussetzung, daß die Kandidaten die
für die Zulassung zu solchen Institutionen verlangten
Erfordernisse erfüllen, zur Verfügung.
(4) Die Stipendiaten dürfen nicht älter als
35 Jahre sein.
(5) Falls ein Stipendiat gute Erfolge nachweist,
kann sein Stipendium verlängert werden, doch wird
diese Verlängerung auf die jährliche Gesamtquote
der Stipendien angerechnet.
Artikel 9
Die österreichische Vertragspartei stellt ägyptischen
Kandidaten im Besitze eines Doktorates
während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens
fünf Stipendien für die Dauer von je einem
Studienjahr für wissenschaftliche Forschung zur
Verfügung.
Artikel 10
(1) Die österreichische Vertragspartei gewährt
Kandidaten, die ein Magisterium oder einen gleichwertigen
akademischen Grad besitzen und die
Erreichung eines Doktorates an einer österreichischen
Universität anstreben, jährlich drei Stipendien.
Die Stipendien werden in jedem einzelnen
Fall für ein Jahr gewährt und können bis zu einer
Höchstdauer von drei Jahren verlängert werden,
wenn der Stipendiat gute Erfolge nachweist.
(2) Die ägyptische Vertragspartei wird über die
Zulassung des Kandidaten zum Doktoratsstudium
durch die österreichische Universität oder über studienrechtliche
Erfordernisse in Kenntnis gesetzt.
(3) Entsprechende Deutschkenntnisse sind für
Kandidaten unerläßlich. Sie dürfen bei Stipendienantritt
das 32. Lebensjahr nicht überschritten
haben.
(4) Die österreichische Vertragspartei ist bemüht,
den Kandidaten zusätzliche Möglichkeiten zur
Verbesserung ihrer deutschen Sprachkenntnisse zu
bieten.
Artikel 11
(1) Die österreichische Vertragspartei begrüßt
Bewerbungen von wissenschaftlich und sprachlich
qualifizierten Kandidaten für Stipendien zur Teilnahme
an besonderen Postgraduate-Kursen, die
regelmäßig in englischer Sprache abgehalten werden.
(2) Die österreichische Vertragspartei informiert
die ägyptische Vertragspartei über alle besonderen
Postgraduate-Kurse, die für ägyptische Bewerber in
Frage kommen.
Artikel 12
Die österreichische Vertragspartei begrüßt
Bewerbungen für die jährlich an der Salzburger
Fremdenverkehrsschule stattfindenden besonderen
Ausbildungskurse. Bewerbungen können nur
berücksichtigt werden, wenn die Kandidaten die
notwendigen Kenntnisse auf diesem Gebiet und in
der englischen Sprache aufweisen.
Artikel 13
(1) Die österreichische Vertagspartei begrüßt
Bewerbungen von Kandidaten, welche die erforderlichen
Qualifikationen besitzen, um Aufnahme
an der Diplomatischen Akademie in Wien.
(2) Die Vertragsparteien ermutigen die Diplomatische
Akademie in Wien und das Diplomatische
Institut in Kairo, Wege und Mittel zur Intensivierung
ihrer Zusammenarbeit zu suchen und sich
dabei insbesondere der jährlichen Treffen von
Dekanen und Direktoren diplomatischer Akademien
und von Instituten für internationale Bezie-
hungen zu bedienen, und zwar beginnend mit dem
Treffen, das im September 1983 in Wien stattfinden
soll.
Artikel 14
Die ägyptische Vertragspartei nimmt österreichische
Professoren, die auf dem Gebiet der Musik
spezialisiert sind, auf, damit sie am Konservatorium
in Kairo für Zeiträume zwischen einem Monat und
einem Studienjahr unterrichten.
Artikel 15
Jede Vertragspartei empfängt während der Geltungsdauer
dieses Übereinkommens eine aus zwei
Mitgliedern bestehende Delegation auf den Gebieten
des Volksschul- und des allgemeinbildenden
höheren Schulwesens für die Dauer einer Woche.
Artikel 16
Die österreichische Vertragspartei gewährt jüngeren
ägyptischen Deutschlehrern jährlich zwölf
einmonatige Stipendien für besondere Ausbildungskurse.
Artikel 17
Die österreichische Vertragspartei empfängt
während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens
einen ägyptischen Experten auf dem Gebiet
des Sonderschulwesens für die Dauer von zwei
Wochen.
Artikel 18
Die Vertragsparteien tauschen Geschichts- und
Geographielehrpläne mit dem Ziel aus, eine entsprechende
Darstellung jedes der beiden Staaten zu
geben.
Artikel 19
(1) Die ägyptische Vertragspartei übermittelt der
österreichischen Vertragspartei eine Stellungnahme
zum Bericht der österreichischen Experten über die
Umwandlung einer ägyptischen dreijährigen Industriemittelschule
in eine fünfjährige höhere technische
Lehranstalt. Weitere Schritte in der Zusammenarbeit
der Vertragsparteien auf dem Gebiet des
technischen Schulwesens hinsichtlich Schulorganisation
und Lehrplangestaltung werden sodann auf
diplomatischem Wege vereinbart.
(2) Die österreichische Vertragspartei prüft auf
der Grundlage der von der ägyptischen Vertragspartei
zur Verfügung gestellten Unterlagen die
Möglichkeit einer Zusammenarbeit bei der
Umwandlung einer dreijährigen kaufmännischen
höheren Schule in eine fünfjährige kaufmännischtechnische
Schule. Nach der Prüfung tauschen die
Vertragsparteien eine aus zwei Mitgliedern beste-
hende Expertendelegation für die Dauer von einer
Woche aus, um die entsprechenden Erfordernisse
zu erheben und zu besprechen.
Artikel 20
Die Vertragsparteien tauschen Dokumente und
Forschungsergebnisse über Erziehungsfragen aus,
insbesondere auf folgenden Gebieten
— Grundschulausbildung in Pflichtschulen;
— Gesamtschulen;
— Ausarbeitung von Lehrplänen für Mathematik,
Naturwissenschaften und Sozialwissenschaften
im allgemeinen Bildungswesen;
— Prüfungen und Auswertungen;
— Vorbereitung und Finanzierung von Lehrbüchern;
— Entwicklung von Ausbildungsprogrammen für
Schüler und Lehrer;
— erzieherische, pädagogische und schulische
Aktivitäten.
Artikel 21
Auf präzise Anforderung tauschen die Vertragsparteien
aus
a) Kulturelle und wissenschaftliche Publikationen
und gedrucktes Informationsmaterial;
b) Informationen über Bibliotheken, Dokumentationszentren
sowie Verteilungs- und Verbreitungssysteme;
c) Informationen über und Verzeichnisse von
Handschriften und Mikrofilmen;
d) Übersetzungen von Büchern bedeutender
Autoren;
e) Informationen und Berichte über Aktivitäten
auf dem Gebiet des Museumswesens.
Artikel 22
Jede Vertragspartei begrüßt die Teilnahme der
anderen Vertragspartei an den jährlich in ihrem
Staat stattfindenden Buchmessen.
Artikel 23
Die österreichische Vertragspartei gewährt der
ägyptischen Vertragspartei jährlich Stipendien für
eine Gesamtdauer von acht Monaten zu Studien in
Museen oder ähnlichen Institutionen. Die Dauer
jedes Stipendiums wird in jedem einzelnen Fall mit
den zuständigen Institutionen vereinbart.
Artikel 24
Die Vertragsparteien ermutigen zum gegenseitigen
Besuch von Experten in Zentren für Papyrologie
in beiden Staaten.
Artikel 25
Die österreichische Vertragspartei stellt im Rahmen
der gegebenen Möglichkeiten der Bibliothek
des Ägyptischen Museums zur Verfügung
a) Exemplare von in Österreich veröffentlichten
Werken über ägyptische Kultur;
b) Mikrofilme von Handschriften in österreichischen
öffentlichen Sammlungen, die sich auf
die ägyptische Kultur beziehen, einschließlich
Papyri.
Artikel 26
Die Vertragsparteien ermutigen zur Veranstaltung
von und zur Teilnahme an Kunstausstellungen
im jeweils anderen Staat. Einzelheiten werden auf
diplomatischem Weg vereinbart.
Artikel 27
Während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens
tauschen die Vertragsparteien Kulturdelegationen
von höchstens drei Mitgliedern für einen
Zeitraum von zwei Wochen aus, um mit dem Kulturleben
in den beiden Staaten bekannt zu werden.
Artikel 28
Die Vertragsparteien ermutigen zum Austausch
von Solisten und künstlerischen Ensembles auf
kommerzieller Grundlage.
Artikel 29
Die Vertragsparteien begünstigen den nichtkommerziellen
Austausch von Filmen, Zeitschriften,
Publikationen und von Informationen über neue
Entwicklungen auf dem Gebiet der kinematographischen
Forschung.
Artikel 30
(1) Die Vertragsparteien ermutigen zur Teilnahme
an Filmfestspielen in beiden Staaten.
(2) Sie ermutigen weiters zur Veranstaltung je
einer Filmwoche in beiden Staaten während der
Geltungsdauer dieses Übereinkommens, wobei die
Einzelheiten auf diplomatischem Weg vereinbart
werden.
Artikel 31
Die Vertragsparteien begrüßen die Teilnahme
künstlerischer Ensembles an Festspielen in beiden
Staaten.
Artikel 32
Im Rahmen der in der Arabischen Republik
Ägypten geltenden Bestimmungen für ausländische
Missionen auf den Gebieten der Archäologie und
der Urgeschichte räumt die Arabische Republik
Ägypten der Republik Österreich bezüglich der
Forschungs- und Grabungstätigkeit die Begünstigungen
ein, die der meistbegünstigten Mission
gewährt werden.
Artikel 33
Nach erfolgter direkter Kontaktnahme zwischen
der ägyptischen Altertumsverwaltung und den
zuständigen österreichischen Behörden fördert die
österreichische Vertragspartei die Aktivitäten der
österreichischen Experten auf den Gebieten der
Archäologie und Urgeschichte sowie der Erhaltung
und Restaurierung von Altertümern in der Arabischen
Republik Ägypten dadurch, daß sie solchen
Experten Urlaube und andere Erleichterungen
gewährt.
Artikel 34
Die Vertragsparteien tauschen Besuche von
Experten auf den Gebieten der Archäologie, der
Urgeschichte, der Restaurierung und des
Museumswesens für eine Gesamtdauer von höchstens
dreißig Tagen während der Geltungsdauer
dieses Übereinkommens aus.
Artikel 35
Die Vertragsparteien begrüßen die Zusammenarbeit
auf den Gebieten der Jugendarbeit und des
Sports auf der Grundlage der zwischen dem österreichischen
Bundesministerium für Unterricht und
Kunst und dem ägyptischen Obersten Rat für
Jugend und Sport am 3. Dezember 1982 unterzeichneten
Vereinbarung.
Artikel 36
Die Vertragsparteien ermutigen zum
a) Besuchsaustausch zwischen der ägyptischen
Allgemeinen Organisation für Information
und dem österreichischen Bundespressedienst;
b) Austausch von Dokumentarfilmen und Publikationen
auf dem Gebiet des Informationswesens.
Artikel 37
(1) Die Vertragsparteien ermutigen zur direkten
Zusammenarbeit zwischen den Nachrichtenagenturen
beider Staaten.
(2) Die Vertragsparteien ermutigen auf der
Grundlage der Gegenseitigkeit zur jährlichen Einladung
von höchstens vier Journalisten für maximal
je sieben Tage.
Artikel 38
Die Vertragsparteien ermutigen zu direkten
Kontakten zwischen österreichischen und ägyptischen
Rundfunk- und Fernsehorganisationen einschließlich
des allfälligen Austausches von Programmen
über kulturelle Aspekte des Lebens in
ihren Staaten sowie den Erfahrungsaustausch auf
den verschiedenen Gebieten des Rundfunk- und
Fernsehwesens.
Artikel 39
Die Vertragsparteien ermutigen zu direkten
Kontakten zwischen dem „Cairo Institute of
National Planning" und vergleichbaren österreichischen
Institutionen in Österreich.
Artikel 40
Die Vertragsparteien arbeiten auf dem Gebiet
des Sozialwesens zusammen. Sie tauschen aus
a) Eine zweiköpfige Delegation des jeweiligen
Ministeriums für Soziale Angelegenheiten.
Die ägyptische Vertagspartei bekundet besonderes
Interesse, bei diesem Besuch die Rehabilitation
von Behinderten sowie Altersheime,
Säuglingsheime und SOS-Kinderdörfer zu
studieren.
b) Forschungsergebnisse, Publikationen und
gedrucktes Informationsmaterial. Die ägyptische
Vertragspartei ist besonders an den in
lit. a angeführten Gebieten interessiert.
c) Informationen über Vorschriften und Regelungen
auf den unter lit. a angeführten Gebieten
sowie über Gesetze betreffend die Entschädigung
von Kriegsopfern und Opfern
von Gewaltverbrechen.
Artikel 41
(1) Jede Vertragspartei gewährt jährlich höchstens
drei auf dem Gebiet der Medizin qualifizierten
Personen Stipendien für eine Gesamtdauer von
vier Monaten. Die österreichische Vertragspartei ist
bereit, ägyptische Experten auf den Gebieten der
kurativen Medizin und des allgemeinen Gesundheitswesens
zu empfangen; die ägyptische Vertragspartei
ist bereit, österreichische Experten auf
den Gebieten der Tropenmedizin und des allgemeinen
Gesundheitswesens zu empfangen.
(2) Die finanziellen Bedingungen für diesen Austausch
werden zwischen den Gesundheitsministerien
der Vertragsparteien vereinbart.
Artikel 42
Die Vertragsparteien tauschen Informationen
und Publikationen über wissenschaftliche Aspekte
der Land- und Forstwirtschaft aus und ermutigen
zum Austausch von Prüfmustern landwirtschaftlichen
Saatgutes. Die ägyptische Vertragspartei
bekundet besonderes Interesse an folgenden Gebieten
a) Ausweitung landwirtschaftlich nutzbarer Flächen
und ländliche Entwicklung;
b) Pflanzenschutz;
c) Zuckerrübenproduktion und -zucht;
d) Pflanzenkrankheiten;
e) Fruchtkrankheiten;
f) Verwendung von Atomenergie in der Landwirtschaft;
g) Gewebekultur;
h) Mikrobiologie;
i) Umwandlungsindustrien.
Artikel 43
(1) Die Vertragsparteien ermöglichen die Verwirklichung
der auf der Grundlage dieses Übereinkommens
ausgesprochenen Einladungen.
(2) Sie ermutigen zu darüber hinausgehenden
Kontakten und zu Einladungen von Wissenschaftern,
Persönlichkeiten des kulturellen Lebens,
Künstlern und Experten und ermutigen ferner zu
weiterer Zusammenarbeit zwischen veschiedenen
Forschungsinstituten.
Artikel 44
Die Vertragsparteien geben einander die Namen
von eingeladenen und nominierten Personen und
deren Wünsche hinsichtlich Programm und Reiseroute
mindestens drei Monate vor Antritt der Reise
und deren genaue Ankunftsdaten mindestens zwei
Wochen vorher bekannt.
Artikel 45
Für Austauschaktionen gemäß Artikel 2 gelten
folgende Bedingungen
(1) Reisekosten
Der Entsendestaat trägt die Kosten der Hin- und
Rückreise einschließlich des Gepäcktransportes bis
zum Bestimmungsort.
Der Empfangsstaat trägt die Kosten der zur
Durchführung des Besuchsprogramms notwendigen
Reisen im Inland.
(2) Aufenthaltskosten
a) Kurzaufenthalte bis zu 21 Tagen
— die ägyptische Vertragspartei gewährt ein
Taggeld von ägyptischen Pfund 40,—;
— die österreichische Vertragspartei
gewährt Professoren ein Taggeld von
öS 800,— und Dozenten ein Taggeld von
öS 650,— für Unterbringung und Aufenthalt.
Jeder Vortragende erhält außerdem
einen Betrag von öS 1000,— für jeden
Universitätsort, an dem er eine Gastvorlesung
hält.
— die empfangende Partei ist auf Ersuchen
der entsendenden Partei durch die einladende
Institution bei der Beschaffung
einer angemessenen Unterkunft behilflich.
b) Längere Aufenthalte
Im Falle eines Aufenthaltes von einem Monat
oder länger zahlt der Gaststaat eine Aufwandsentschädigung,
welche die Lebenshaltungskosten
in angemessener Weise deckt.
Diese Aufwandsentschädigung wird in jedem
einzelnen Falle gesondert festgelegt und
zusammen mit der Einladung oder der
Annahme der Nominierung bekanntgegeben.
Artikel 46
(1) Für Austauschaktionen gemäß Artikel 3, 15,
17, 19, 27, 34 und 40 gelten folgende Bedingungen
a) Der Entsendestaat trägt die Kosten der Hin-
und Rückreise bis zum Bestimmungsort.
b) Der Empfangsstaat trägt die Aufenthaltskosten
und die Kosten der zur Durchführung
des Besuchsprogramms notwendigen Reisen
im Inland.
c) Die österreichische Vertragspartei gewährt
die kostenlose Unterbringung (Nächtigung
und Frühstück) sowie ein Taggeld von
öS 300,—.
d) Die ägyptische Vertragspartei gewährt die
kostenlose Unterbringung (Nächtigung und
Frühstück) sowie ein Taggeld von ägyptischen
Pfund 15,—.
Artikel 47
Der Entsendestaat gibt spätestens sechs Monate
vor dem beabsichtigten Antritt des Stipendiums den
Namen des Stipendiumwerbers, seine Schulbildung,
seine Funktion, sein Fachgebiet, seine Studienvorhaben
und seine Fremdsprachenkenntnisse unter
Anschluß der entsprechenden Nachweise bekannt.
Artikel 48
(1) Die ägyptische Vertragspartei bietet österreichischen
Stipendiaten gemäß Artikel 8 folgende
Beträge
a) ein monatliches Stipendium von ägyptischen
Pfund 90,—;
b) eine Anfangszahlung von ägyptischen Pfund
90,—, zahlbar nur an Stipendiaten, die ein
volles Studienjahr bleiben;
c) eine monatliche Wohnungszulage von ägyptischen
Pfund 20,—, wenn eine Unterbringung
in einem Studentenheim nicht möglich ist;
d) eine monatliche Zahlung von ägyptischen
Pfund 10,— für Studienbehelfe;
e) kostenlose ärztliche Behandlung.
(2) Die Stipendien sind von sämtlichen Steuern
und Abgaben befreit.
Artikel 49
(1) Die österreichische Vertragspartei bietet Stipendiaten
der Arabischen Republik Ägypten gemäß
Artikel 8, 9 und 10 folgende Beträge und Leistungen
a) ein monatliches Stipendium von öS 5000,—
für Studenten, von öS 5500,— für graduierte
Akademiker und von öS 6500,— für Dozenten;
b) eine Bücherzulage von öS 1000,— pro Semester;
c) eine einmalige Zulage von öS 2500,— zahlbar
nur an Stipendiaten, die ein volles Studienjahr
bleiben;
d) volle Kranken- und Unfallversicherung durch
eine private Versicherungsgesellschaft;
e) Unterstützung bei der Unterbringung in
einem Studentenheim;
f) eine monatliche Wohnungszulage von öS
300,—, wenn eine Unterbringung in einem
Studentenheim nicht möglich ist.
(2) Die Höhe der von der österreichischen Vertragspartei
gemäß Artikel 16 und 23 gewährten Stipendien
beträgt öS 7500,— pro Monat. Ferner
werden die Kurs- und Einschreibegebühren bis zu
einem Höchstbetrag von öS 6000,— übernommen.
(3) Die gemäß Artikel 11 gewährten Stipendien
unterliegen besonderen Bedingungen, die anläßlich
der Ausschreibungen dieser Kurse bekanntgegeben
werden.
(4) Die Stipendien sind von sämtlichen Steuern
und Abgaben befreit.
Artikel 50
Sofern eine der beiden Vertragsparteien die
Beträge, die allgemein an ausländische Stipendiaten
gezahlt werden, erhöht, so gilt eine derartige Erhöhung
automatisch für Stipendiaten der anderen
Vertragspartei.
Artikel 51
Wenn auf Grund der Studienerfolge und auf
Empfehlung der Institution, der er zugeteilt wurde,
einem Stipendiaten eine Verlängerung seines Stipendiums
zuerkannt wird, so erhält er das volle
monatliche Stipendiengeld auch während der drei
Sommermonate ausbezahlt, vorausgesetzt, daß der
Stipendiat diese Zeit im Empfangsstaat verbringt.
Artikel 52
Im Rahmen der akademischen Austauschprogramme
sowie der Stipendienaktionen erhalten solche
Kandidaten den Vorzug, welche an der Durchführung
von österreichisch-ägyptischen wissenschaftlichen
Kooperationsprojekten beteiligt sind
oder deren Studienvorhaben im voraus genehmigt
wurden.
Artikel 53
Die Kosten für Ausstellungen werden, sofern
nicht andere Vereinbarungen getroffen worden
sind, wie folgt getragen
a) Der Entsendestaat trägt die Transportkosten
bis zur Hauptstadt des Empfangsstaates und
zurück. Der Entsendestaat trägt die gesamten
Kosten der Versicherung von Nagel zu
Nagel.
b) Der Empfangsstaat trägt die Transportkosten
im Inneren des Landes, die Kosten der Organisation
und Werbung (Ausstellungsräume,
Kataloge, Plakate und Einladungen) sowie
die Kosten des Aufenthaltes (Unterbringung
und Taggeld) für höchstens zwei Begleitpersonen
im Gesamtausmaß von höchstens zwei
Wochen je Ausstellung entsprechend den im
Artikel 46 vorgesehenen Bedingungen.
c) Der Empfangsstaat übernimmt die Kosten der
Sicherung der Exponate für die Dauer ihres
Aufenthaltes im Gaststaat.
d) Im Schadensfall stellt der Empfangsstaat dem
Entsendestaat alle für die Geltendmachung
von Schadenersatzansprüchen notwendigen
Dokumente zur Verfügung. Die Kosten für
die Beschaffung solcher Dokumente und die
Feststellung des Tatbestandes werden vom
Empfangsstaat getragen.
Artikel 54
(1) Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tage
des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat
folgt, in dem das Übereinkommen unterzeichnet
wurde. Es hat eine Geltungsdauer von drei Jahren.
(2) Sofern dieses Übereinkommen nicht 60 Tage
vor dem Ablauf seiner Geltung schriftlich auf diplomatischem
Wege gekündigt wird, gilt es darüber
hinaus bis zum Inkrafttreten eines neuen Übereinkommens.
Artikel 55
Mit dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens
tritt das Übereinkommen zwischen der Österreichischen
Bundesregierung und der Regierung der Arabischen
Republik Ägypten über kulturelle Zusammenarbeit, Kundgemacht in BGBl. Nr. 392/1980
das am 16. Juli 1980 unterzeichnet
wurde, außer Kraft.
Geschehen zu Kairo am 8. Dezember 1983 in
zwei Urschriften in englischer Sprache.
Für die Österreichische Bundesregierung
Dr. Franz Bogen m. p.
Außerordentlicher und bevollmächtigter
Botschafter
Für die Regierung der Arabischen Republik
Ägypten
Aly Shawky El Hadidy m. p.
Leiter der Abteilung für Kulturbeziehungen und
technische Zusammenarbeit im Außenministerium
Das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 54 Abs. 1 am 1. März 1984 in Kraft.