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92_1982 AT

92. Briefwechsel zwischen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und Österreich über die Abgabe von Qualitätswein mit Ursprung in Österreich, der mit einer geographischen Angabe bezeichnet ist und dessen Gesamtalkoholgehalt ohne jede Anreicherung 15% vol. überschreitet, zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 92. Briefwechsel zwischen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und Österreich über die Abgabe von Qualitätswein mit Ursprung in Österreich, der mit einer geographischen Angabe bezeichnet ist und dessen Gesamtalkoholgehalt ohne jede Anreicherung 15% vol. überschreitet, zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

KOMMISSION

DER

EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

Brüssel, den 21. Oktober 1981

Herr Sektionschef!

Ich beehre mich Ihnen mitzuteilen, daß gemäß

der Verordnung (EWG) Nr. 2931/80 des Rates

vom 11. November 1980 Qualitätswein mit

Ursprung in Österreich, der mit einer geographischen

Angabe bezeichnet ist und dessen Gesamtalkoholgehalt

ohne jede Anreicherung 15% vol.

überschreitet, ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens

des Abkommens zwischen der Europäischen

Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik

Österreich über die Kontrolle und den gegenseitigen

Schutz von Qualitätsweinen sowie von

bestimmten mit einer geographischen Angabe

bezeichneten Weinen Kundgemacht in BGBl. Nr. 91/1982 zum unmittelbaren

menschlichen Verbrauch in der Europäischen

Wirtschaftsgemeinschaft abgegeben werden darf.

Die Gemeinschaft behält sich vor, vorsorglich

geeignete Maßnahmen zu treffen, falls auf Grund

der Einfuhr österreichischen Weins, dessen

Gesamtalkoholgehalt ohne jede Anreicherung

15% vol; überschreitet, der Markt für ähnliche

Weine aus der Gemeinschaft von schweren

Störungen bedroht würde.

Als Gegenleistung läßt Österreich ab demselben

Zeitpunkt die Einfuhr von jährlich 10000 hl

Qualitätswein bestimmter Anbaugebiete (Q.b.A.)

aus der Gemeinschaft im Rahmen der Kontingentierung

zusätzlich zu den 50% der jeweiligen

Gesamtkontingente zu, die für die Einfuhr von

Wein in Fässern und Flaschen gelten, die der

Gemeinschaft durch den Briefwechsel vom

21. Juli 1972 Kundgemacht in BGBl. Nr. 466/1972 in der Fassung

der Kundmachung BGBl. Nr. 55/1973 eingeräumt wurden. Zwischen

den österreichischen Behörden und der Kommission

der Europäischen Gemeinschaften werden

Konsultationen zur Anpassung der Menge von

10000 hl Q.b.A. aufgenommen, sobald die

durchschnittliche Jahresmenge des nach der

Gemeinschaft ausgeführten österreichischen

Weins, dessen Gesamtalkoholgehalt ohne jede

Anreicherung 15% vol. überschreitet, in drei

aufeinanderfolgenden Jahren ab Inkrafttreten

dieses Briefwechsels, die Menge von 10000 hl

wesentlich überschreitet.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir Ihre

Zustimmung hierzu bestätigen würden.

Genehmigen Sie, Herr Sektionschef, den Ausdruck

meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

H. von Verschuer m. p.

Stellvertr. Generaldirektor

Sektionschef Josef MEISL

Bundesministerium

für Handel, Gewerbe und Industrie

Wien

und

Sektionschef Robert STEINER

Bundesministerium

für Land- und Forstwirtschaft

Wien

REPUBLIK ÖSTERREICH

Brüssel, den 21. Oktober 1981

Herr Generaldirektor!

Ich beehre mich, den Eingang Ihres Schreibens

vom heutigen Tage mit folgendem Wortlaut zu

bestätigen

„Ich beehre mich Ihnen mitzuteilen, .........

(es folgt der weitere Text der Eröffnungsnote

der Kommission der Europäischen Gemeinschaften)..........

wesentlich überschreitet."

Ich kann im Namen meiner Behörden meine

Zustimmung zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen.

Genehmigen Sie, Herr Generaldirektor, den

Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Josef Meisl m. p.

Sektionschef

im Bundesministerium für Handel, Gewerbe und

Industrie

Robert Steiner m. p.

Sektionschef

im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft

Herrn Helmut von VERSCHUER

Stellvertr. Generaldirektor

Generaldirektion Landwirtschaft

Kommission der Europäischen

Gemeinschaften

Brüssel

Der vorstehende Briefwechsel tritt am 1. März 1982 in Kraft.

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