92. Briefwechsel zwischen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und Österreich über die Abgabe von Qualitätswein mit Ursprung in Österreich, der mit einer geographischen Angabe bezeichnet ist und dessen Gesamtalkoholgehalt ohne jede Anreicherung 15% vol. überschreitet, zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
Gesetzestext (1 Artikel)
KOMMISSION
DER
EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN
Brüssel, den 21. Oktober 1981
Herr Sektionschef!
Ich beehre mich Ihnen mitzuteilen, daß gemäß
der Verordnung (EWG) Nr. 2931/80 des Rates
vom 11. November 1980 Qualitätswein mit
Ursprung in Österreich, der mit einer geographischen
Angabe bezeichnet ist und dessen Gesamtalkoholgehalt
ohne jede Anreicherung 15% vol.
überschreitet, ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens
des Abkommens zwischen der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik
Österreich über die Kontrolle und den gegenseitigen
Schutz von Qualitätsweinen sowie von
bestimmten mit einer geographischen Angabe
bezeichneten Weinen Kundgemacht in BGBl. Nr. 91/1982 zum unmittelbaren
menschlichen Verbrauch in der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft abgegeben werden darf.
Die Gemeinschaft behält sich vor, vorsorglich
geeignete Maßnahmen zu treffen, falls auf Grund
der Einfuhr österreichischen Weins, dessen
Gesamtalkoholgehalt ohne jede Anreicherung
15% vol; überschreitet, der Markt für ähnliche
Weine aus der Gemeinschaft von schweren
Störungen bedroht würde.
Als Gegenleistung läßt Österreich ab demselben
Zeitpunkt die Einfuhr von jährlich 10000 hl
Qualitätswein bestimmter Anbaugebiete (Q.b.A.)
aus der Gemeinschaft im Rahmen der Kontingentierung
zusätzlich zu den 50% der jeweiligen
Gesamtkontingente zu, die für die Einfuhr von
Wein in Fässern und Flaschen gelten, die der
Gemeinschaft durch den Briefwechsel vom
21. Juli 1972 Kundgemacht in BGBl. Nr. 466/1972 in der Fassung
der Kundmachung BGBl. Nr. 55/1973 eingeräumt wurden. Zwischen
den österreichischen Behörden und der Kommission
der Europäischen Gemeinschaften werden
Konsultationen zur Anpassung der Menge von
10000 hl Q.b.A. aufgenommen, sobald die
durchschnittliche Jahresmenge des nach der
Gemeinschaft ausgeführten österreichischen
Weins, dessen Gesamtalkoholgehalt ohne jede
Anreicherung 15% vol. überschreitet, in drei
aufeinanderfolgenden Jahren ab Inkrafttreten
dieses Briefwechsels, die Menge von 10000 hl
wesentlich überschreitet.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir Ihre
Zustimmung hierzu bestätigen würden.
Genehmigen Sie, Herr Sektionschef, den Ausdruck
meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
H. von Verschuer m. p.
Stellvertr. Generaldirektor
Sektionschef Josef MEISL
Bundesministerium
für Handel, Gewerbe und Industrie
Wien
und
Sektionschef Robert STEINER
Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft
Wien
REPUBLIK ÖSTERREICH
Brüssel, den 21. Oktober 1981
Herr Generaldirektor!
Ich beehre mich, den Eingang Ihres Schreibens
vom heutigen Tage mit folgendem Wortlaut zu
bestätigen
„Ich beehre mich Ihnen mitzuteilen, .........
(es folgt der weitere Text der Eröffnungsnote
der Kommission der Europäischen Gemeinschaften)..........
wesentlich überschreitet."
Ich kann im Namen meiner Behörden meine
Zustimmung zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen.
Genehmigen Sie, Herr Generaldirektor, den
Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Josef Meisl m. p.
Sektionschef
im Bundesministerium für Handel, Gewerbe und
Industrie
Robert Steiner m. p.
Sektionschef
im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft
Herrn Helmut von VERSCHUER
Stellvertr. Generaldirektor
Generaldirektion Landwirtschaft
Kommission der Europäischen
Gemeinschaften
Brüssel
Der vorstehende Briefwechsel tritt am 1. März 1982 in Kraft.