92. Verordnung: Ergänzung der Verordnung über die Ermächtigung von Grenzkontrollstellen zur Ausstellung von Dokumenten, die österreichischen Staatsbürgern die Ausreise in grenznahe Gebiete von Nachbarstaaten der Republik Österreich und die Wiedereinreise aus diesen erleichtern
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 36 Abs. 2 des Paßgesetzes
1969, BGBl. Nr. 422, in der Fassung der BGBl.
Nr. 510/1974 und Nr. 335/1979 wird verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für
Inneres vom 12. November 1971, BGBl. Nr. 425,
über die Ermächtigung von Grenzkontrollstellen
zur Ausstellung von Dokumenten, die österreichischen
Staatsbürgern die Ausreise in grenznahe
Gebiete von Nachbarstaaten der Republik
Österreich und die Wiedereinreise aus diesen
enleichtern, ergänzt durch die Verordnungen des
Bundesministers für Inneres vom 15. Jänner
1974, BGBl. Nr. 105, und vom 17. Juli 1978,
BGBl. Nr. 381, wird neuerlich wie folgt ergänzt
bzw. berichtigt
1. Der Z. 2 sind folgende Grenzkontrollstellen
anzufügen
Flughafen. Linz,
Flugfeld Schärding-Suben,
Wegscheid.
2. Die Grenzkontrollstelle Hanging ist zu
streichen.