Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
92_1980 AT

92. Verordnung: Ergänzung der Verordnung über die Ermächtigung von Grenzkontrollstellen zur Ausstellung von Dokumenten, die österreichischen Staatsbürgern die Ausreise in grenznahe Gebiete von Nachbarstaaten der Republik Österreich und die Wiedereinreise aus diesen erleichtern

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 92. Verordnung: Ergänzung der Verordnung über die Ermächtigung von Grenzkontrollstellen zur Ausstellung von Dokumenten, die österreichischen Staatsbürgern die Ausreise in grenznahe Gebiete von Nachbarstaaten der Republik Österreich und die Wiedereinreise aus diesen erleichtern

Auf Grund des § 36 Abs. 2 des Paßgesetzes

1969, BGBl. Nr. 422, in der Fassung der BGBl.

Nr. 510/1974 und Nr. 335/1979 wird verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für

Inneres vom 12. November 1971, BGBl. Nr. 425,

über die Ermächtigung von Grenzkontrollstellen

zur Ausstellung von Dokumenten, die österreichischen

Staatsbürgern die Ausreise in grenznahe

Gebiete von Nachbarstaaten der Republik

Österreich und die Wiedereinreise aus diesen

enleichtern, ergänzt durch die Verordnungen des

Bundesministers für Inneres vom 15. Jänner

1974, BGBl. Nr. 105, und vom 17. Juli 1978,

BGBl. Nr. 381, wird neuerlich wie folgt ergänzt

bzw. berichtigt

1. Der Z. 2 sind folgende Grenzkontrollstellen

anzufügen

Flughafen. Linz,

Flugfeld Schärding-Suben,

Wegscheid.

2. Die Grenzkontrollstelle Hanging ist zu

streichen.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →