92. Bundesverfassungsgesetz: Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung
von 1929, zuletzt geändert durch das Bundes-
Verfassungsgesetz BGBl. Nr. 539/1977, wird wie
folgt geändert
1. Der Art. 26 Abs. 1 erster Satz hat zu lauten
„Der Nationalrat wird vom Bundesvolk auf
Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und
persönlichen Wahlrechtes der Männer und
Frauen, die am Stichtag der Wahl das 19. Lebensjahr
vollendet haben, nach den Grundsätzen der
Verhältniswahl gewählt."
2. Der Art. 26 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Wählbar ist jeder Wahlberechtigte, der
am Stichtag der Wahl das 21. Lebensjahr vollendet
hat."
Artikel II
(1) Dieses Bundesverfassungsgesetz tritt mit
1. März 1979 in Kraft.
(2) Die Wahlordnungen gemäß Art. 95 Abs. 2
und Art. 117 Abs. 2 B-VG sind den Bestimmungen
des Art. I spätestens bis zum 31. Dezember
1979 anzugleichen.
(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes
ist die Bundesregierung betraut.