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92_1979 AT

92. Bundesverfassungsgesetz: Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 92. Bundesverfassungsgesetz: Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung

von 1929, zuletzt geändert durch das Bundes-

Verfassungsgesetz BGBl. Nr. 539/1977, wird wie

folgt geändert

1. Der Art. 26 Abs. 1 erster Satz hat zu lauten

„Der Nationalrat wird vom Bundesvolk auf

Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und

persönlichen Wahlrechtes der Männer und

Frauen, die am Stichtag der Wahl das 19. Lebensjahr

vollendet haben, nach den Grundsätzen der

Verhältniswahl gewählt."

2. Der Art. 26 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Wählbar ist jeder Wahlberechtigte, der

am Stichtag der Wahl das 21. Lebensjahr vollendet

hat."

Artikel II

(1) Dieses Bundesverfassungsgesetz tritt mit

1. März 1979 in Kraft.

(2) Die Wahlordnungen gemäß Art. 95 Abs. 2

und Art. 117 Abs. 2 B-VG sind den Bestimmungen

des Art. I spätestens bis zum 31. Dezember

1979 anzugleichen.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes

ist die Bundesregierung betraut.

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