92. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der S 35 Brucker Schnellstraße im Bereich der Gemeinden Pernegg an der Mur, Röthelstein und Rothleiten
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet
Die Straßentrasse verläuft von der Anschlußstelle
Mautstatt bei km 11,450 mit Zu- und Abfahrtsstraßen
in südlicher Richtung; von
km 12,800 bis km 15,400 sind die Fahrbahnen
getrennt, bei km 16,000 schwenkt die Trasse nach
Westen und bindet bei km 19,765 (km 19,842)
in den mit Verordnung BGBl. Nr. 180/1975 in
seinem Verlauf bestimmten Abschnitt der S 35
Brucker Schnellstraße ein.
Im einzelnen ist der Straßenverlauf aus der
beim Bundesministerium für Bauten und Technik,
beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung
sowie bei den Gemeinden Pernegg an der Mur,
Rötheistein und Rothleiten aufliegenden Plan-
unterlage (Planzeichen SO-35/7 a; Maßstab
1 : 2880) zu ersehen.
Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes betragen
bei den neu herzustellenden Straßentrassen
50 m beiderseits der Straßenachse, soweit es sich
jedoch um getrennte Fahrbahnen handelt, 25 m
beiderseits der Straßenachse.