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92_1978 AT

92. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der S 35 Brucker Schnellstraße im Bereich der Gemeinden Pernegg an der Mur, Röthelstein und Rothleiten

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 92. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der S 35 Brucker Schnellstraße im Bereich der Gemeinden Pernegg an der Mur, Röthelstein und Rothleiten

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet

Die Straßentrasse verläuft von der Anschlußstelle

Mautstatt bei km 11,450 mit Zu- und Abfahrtsstraßen

in südlicher Richtung; von

km 12,800 bis km 15,400 sind die Fahrbahnen

getrennt, bei km 16,000 schwenkt die Trasse nach

Westen und bindet bei km 19,765 (km 19,842)

in den mit Verordnung BGBl. Nr. 180/1975 in

seinem Verlauf bestimmten Abschnitt der S 35

Brucker Schnellstraße ein.

Im einzelnen ist der Straßenverlauf aus der

beim Bundesministerium für Bauten und Technik,

beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung

sowie bei den Gemeinden Pernegg an der Mur,

Rötheistein und Rothleiten aufliegenden Plan-

unterlage (Planzeichen SO-35/7 a; Maßstab

1 : 2880) zu ersehen.

Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes betragen

bei den neu herzustellenden Straßentrassen

50 m beiderseits der Straßenachse, soweit es sich

jedoch um getrennte Fahrbahnen handelt, 25 m

beiderseits der Straßenachse.

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