92_1977
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92. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 164 Hochkönig Straße im Bereich der Gemeinde Saalfelden am Steinernen Meer
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 92. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 164 Hochkönig Straße im Bereich der Gemeinde Saalfelden am Steinernen Meer
1977_92_0 92. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 164 Hochkönig Straße im Bereich der Gemeinde Saalfelden am Steinernen Meer
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Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet
Der Straßenteil der B 164 Hochkönig Straße
von km 3,460 (alt) bis km 4,190 (alt), welcher
durch die Umlegung auf den fertiggestellten und
dem Verkehr übergebenen, mit Verordnung vom
27. November 1974, BGBl. Nr. 761, in seinem
Verlauf bestimmten Abschnitt für den Durchzugsverkehr
entbehrlich wurde, wird als Bundesstraße
aufgelassen.