92. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über technische Studienrichtungen
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bundesgesetz vom 10. Juli 1969, BGBl.
Nr. 290, über technische Studienrichtungen in
der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 329/
1971 und 464/1974 wird wie folgt geändert
1. Die lit. d im § 6 hat zu lauten
„d) In der Studienrichtung Raumplanung und
Raumordnung
1. Mathematik und Statistik;
2. Städtebau und Gemeindeplanung;
3. naturräumliche Planungsgrundlagen;
4. Stadt- und Regionalanalyse;
5. wirtschaftswissenschaftliche Planungsgrundlagen;
6. rechtswissenschaftliche Planungsgrundlagen."
2. Der Abs. 3 des § 7 hat zu entfallen.
3. Der Abs. 4 des § 7 wird Abs. 3.
4. § 9 Abs. 3 lit. d hat zu lauten
„d) In der Studienrichtung Raumplanung und
Raumordnung die Prüfungsfächer eines
der folgenden Studienzweige
I. ,Raumplanung'
aa) Städtebau und Gemeindeplanung;
bb) Regionalplanung und Raumordnung;
cc) ökonomische Infrastruktur;
dd) technische Infrastruktur;
ee) Freiraum- und Landschaftsplanung;
ff) Verkehrsplanung.
II. ,Regionalwissenschaft'
aa) Städtebau und Gemeindeplanung;
bb) Regionalplanung und Raumordnung;
cc) ökonomische Infrastruktur;
dd) technische Infrastruktur;
ee) formal- und sozialwissenschaftliche
Planungsmethoden;
ff) Regional- und Raumordnungspolitik."
Artikel II
(1) Das Studium des zweiten Studienabschnittes
in der Studienrichtung Raumplanung und Raumordnung
nach den bisherigen Studienvorschriften
kann bis zum Inkrafttreten des Studienplanes in
Durchführung der Bestimmungen des Art. I begonnen
werden.
(2) Auf Studierende, die nach den bisherigen
Studienvorschriften den zweiten Studienabschnitt
in der Studienrichtung Raumplanung und Raumordnung
oder ein Studium irregulare im Sinne
der Bestimmungen des Art. I begonnen haben,
ist § 45 Abs. 7 des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 458/1972 anzuwenden.
(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Wissenschaft und
Forschung betraut.