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92_1976 AT

92. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über technische Studienrichtungen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 92. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über technische Studienrichtungen

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundesgesetz vom 10. Juli 1969, BGBl.

Nr. 290, über technische Studienrichtungen in

der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 329/

1971 und 464/1974 wird wie folgt geändert

1. Die lit. d im § 6 hat zu lauten

„d) In der Studienrichtung Raumplanung und

Raumordnung

1. Mathematik und Statistik;

2. Städtebau und Gemeindeplanung;

3. naturräumliche Planungsgrundlagen;

4. Stadt- und Regionalanalyse;

5. wirtschaftswissenschaftliche Planungsgrundlagen;

6. rechtswissenschaftliche Planungsgrundlagen."

2. Der Abs. 3 des § 7 hat zu entfallen.

3. Der Abs. 4 des § 7 wird Abs. 3.

4. § 9 Abs. 3 lit. d hat zu lauten

„d) In der Studienrichtung Raumplanung und

Raumordnung die Prüfungsfächer eines

der folgenden Studienzweige

I. ,Raumplanung'

aa) Städtebau und Gemeindeplanung;

bb) Regionalplanung und Raumordnung;

cc) ökonomische Infrastruktur;

dd) technische Infrastruktur;

ee) Freiraum- und Landschaftsplanung;

ff) Verkehrsplanung.

II. ,Regionalwissenschaft'

aa) Städtebau und Gemeindeplanung;

bb) Regionalplanung und Raumordnung;

cc) ökonomische Infrastruktur;

dd) technische Infrastruktur;

ee) formal- und sozialwissenschaftliche

Planungsmethoden;

ff) Regional- und Raumordnungspolitik."

Artikel II

(1) Das Studium des zweiten Studienabschnittes

in der Studienrichtung Raumplanung und Raumordnung

nach den bisherigen Studienvorschriften

kann bis zum Inkrafttreten des Studienplanes in

Durchführung der Bestimmungen des Art. I begonnen

werden.

(2) Auf Studierende, die nach den bisherigen

Studienvorschriften den zweiten Studienabschnitt

in der Studienrichtung Raumplanung und Raumordnung

oder ein Studium irregulare im Sinne

der Bestimmungen des Art. I begonnen haben,

ist § 45 Abs. 7 des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 458/1972 anzuwenden.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Wissenschaft und

Forschung betraut.

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