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92_1975 AT

92. Bundesgesetz: Schieß- und Sprengmittelgesetz-Novelle 1975

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 92. Bundesgesetz: Schieß- und Sprengmittelgesetz-Novelle 1975

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Schieß- und Sprengmittelgesetz, BGBl.

Nr. 196/1935, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 169/1973, wird wie folgt

geändert

1. Der § 42 hat zu lauten

„§ 42. (1) Wer Gebote oder Verbote dieses

Bundesgesetzes verletzt, begeht, sofern das Verhalten

keinen gerichtlich strafbaren Tatbestand

darstellt, eine Verwaltungsübertretung und ist

von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich

einer Bundespolizeibehörde von dieser,

mit Geldstrafe bis zu 30.000 S oder mit Arrest

bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei Vorliegen

erschwerender Umstände können diese

Strafen auch nebeneinander verhängt werden.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer Schieß- und

Sprengmittel besitzt, die er unbefugt erzeugt

oder sonst entgegen den Bestimmungen dieses

Bundesgesetzes erworben oder eingeführt hat.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Besteht der begründete Verdacht einer

Verwaltungsübertretung nach Abs. 2, so kann

bei dem Verdächtigen eine Haus- oder Personsdurchsuchung

vorgenommen werden.

(5) Schieß- und Sprengmittel, die den Gegenstand

einer nach diesem Bundesgesetz strafbaren

Handlung bilden, sind für verfallen zu erklären,

wenn sie dem Täter oder einem Mitschuldigen

gehören und die Verfallserklärung aus Gründen

der öffentlichen Sicherheit geboten ist oder

wenn ihre Herkunft nicht feststellbar ist.

(6) Die verfallenen Schieß- und Sprengmittel

gehen in das Eigentum des Bundes über."

2. Die §§ 43 und 44 werden aufgehoben.

Artikel II

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Inneres betraut.

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