92. Bundesgesetz: Schieß- und Sprengmittelgesetz-Novelle 1975
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Schieß- und Sprengmittelgesetz, BGBl.
Nr. 196/1935, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 169/1973, wird wie folgt
geändert
1. Der § 42 hat zu lauten
„§ 42. (1) Wer Gebote oder Verbote dieses
Bundesgesetzes verletzt, begeht, sofern das Verhalten
keinen gerichtlich strafbaren Tatbestand
darstellt, eine Verwaltungsübertretung und ist
von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich
einer Bundespolizeibehörde von dieser,
mit Geldstrafe bis zu 30.000 S oder mit Arrest
bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei Vorliegen
erschwerender Umstände können diese
Strafen auch nebeneinander verhängt werden.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer Schieß- und
Sprengmittel besitzt, die er unbefugt erzeugt
oder sonst entgegen den Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes erworben oder eingeführt hat.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Besteht der begründete Verdacht einer
Verwaltungsübertretung nach Abs. 2, so kann
bei dem Verdächtigen eine Haus- oder Personsdurchsuchung
vorgenommen werden.
(5) Schieß- und Sprengmittel, die den Gegenstand
einer nach diesem Bundesgesetz strafbaren
Handlung bilden, sind für verfallen zu erklären,
wenn sie dem Täter oder einem Mitschuldigen
gehören und die Verfallserklärung aus Gründen
der öffentlichen Sicherheit geboten ist oder
wenn ihre Herkunft nicht feststellbar ist.
(6) Die verfallenen Schieß- und Sprengmittel
gehen in das Eigentum des Bundes über."
2. Die §§ 43 und 44 werden aufgehoben.
Artikel II
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Inneres betraut.