92. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 21 Wiener Außenring Autobahn im Bereich der Gemeinden Alland, Heiligenkreuz, Gaaden, Wienerwald, Hinterbrühl und Gießhübl
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, wird verordnet
Der Straßenverlauf der A 21 Wiener Außenring
Autobahn im Bereich der Gemeinden
Alland, Heiligenkreuz, Gaaden, Wienerwald,
Hinterbrühl und Gießhübl wird wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt
bei Plan-km 289,5 im Anschluß an den bereits
verkehrsübergebenen Abschnitt der A 21 Steinhäusl
—Klausen-Leopoldsdorf im Gemeindegebiet
Alland, verläuft dann in diesem Gemeindegebiet
nördlich des Ortes Alland, wobei bei Projekts-
km 293,3 eine Anschlußstelle (Alland Ost) mit
Zu- und Abfahrtsstraßen zur B 11 Mödlinger
Straße errichtet wird, führt dann nach Kreuzung
der B 11 durch das Gemeindegebiet Heiligenkreuz
südlich des Ortes, dann durch die Gemeindegebiete
Gaaden, Wienerwald, Hinterbrühl
und Gießhübl, wobei bei Projekts-km 301,9
die Anschlußstelle Sparbach mit Zu- und Abfahrtsstraßen
zur verlegten Landesstraße 2097
errichtet wird, und endet an der Gemeindegrenze
Gießhübl/Brunn am Gebirge bei Projekts-
km 308,8.
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse
aus den beim Bundesministerium für Bauten
und Technik, beim Amt der Niederösterreichischen
Landesregierung und bei den Gemeindeämtern
Alland, Heiligenkreuz, Gaaden,
Wienerwald, Hinterbrühl und Gießhübl aufliegenden
Planunterlagen zu ersehen.
§ 15 BStG 1971 findet auf den angeführten
Straßenabschnitt Anwendung. Der in dessen
Abs. 2 genannte Geländestreifen beträgt hinsichtlich
der Haupttrasse 75 m beiderseits der
Straßenachse, hinsichtlich der Zu- und Abfahrtsstraßen
bei den Anschlußstellen 35 m beiderseits
der Straßenachsen.