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92_1973 AT

92. Verordnung: Prüfung für den höheren Dienst bei den Arbeitsämtern

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 92. Verordnung: Prüfung für den höheren Dienst bei den Arbeitsämtern

Auf Grund der §§ 8 bis 18 des Gehaltsüberleitungsgesetzes,

BGBl. Nr. 22/1947, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 167/

1972, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler

verordnet

§ 1. Die Prüfung für den höheren Dienst bei

den Arbeitsämtern ist schriftlich und mündlich

abzulegen.

§ 2. (1) In der schriftlichen Prüfung hat der

Kandidat nachzuweisen, daß er in der Lage ist,

auf Grund von Unterlagen und Behelfen, die er

erhält, eine schriftliche Arbeit über Themen aus

dem Wirkungsbereich des höheren Dienstes bei

den Arbeitsämtern abzufassen. Sie sind aus dem

Verwendungsgebiet des Kandidaten auszuwählen.

(2) Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit

abzuhalten und darf nicht länger als sechs

Stunden dauern.

§ 3. (1) Der allgemeine Teil der mündlichen

Prüfung umfaßt die im § 8 Abs. 2 lit. a des

Gehaltsüberleitungsgesetzes angeführten Gegenstände.

(2) Der besondere Teil der mündlichen Prüfung

umfaßt folgende Gegenstände

1. Aufgaben und Methoden der Arbeitsmarktverwaltung

(einschließlich Verwaltungsverfahren

und Karteiwesen);

2. Volkswirtschaftslehre;

3. Österreichische Wirtschaftskunde (einschließlich

Arbeitsmarktbeobachtung und Statistik);

4. Arbeitsmarktpolitik;

5. Soziologie;

6. Arbeitsrecht;

7. Berufskunde;

8. Psychologie der zwischenmenschlichen Beziehungen;

9. Arbeitslosenversicherung einschließlich Allgemeines

Verwaltungsverfahrensgesetz und

Verwaltungsstrafgesetz ;

10. Grundzüge des Sozialversicherungsrechtes.

§ 4. (1) Die Prüfungskommission hat ihren

Sitz beim Bundesministerium für soziale Verwaltung.

(2) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission

dürfen nur Beamte des höheren Dienstes oder

einer gleichwertigen Verwendungsgruppe bestellt

werden. Es können auch in ihrem Fach anerkannte

wissenschaftlich tätige Personen zu Mitgliedern

der Prüfungskommission ernannt werden.

(3) Die Prüfungssenate bestehen aus einem

Vorsitzenden und drei bis fünf weiteren Mitgliedern.

Die Prüfungskommissäre für den allgemeinen

Teil der mündlichen Prüfung und für die

im § 3 Abs. 2 Z. 6, 9 und 10 angeführten Gegenstände

müssen rechtskundig sein.

§ 5. (1) Diese Prüfungsvorschrift tritt mit

1. März 1973 in Kraft.

(2) Die Vorschrift über die „Fachprüfung für

der. höheren Dienst bei den Arbeitsämtern"

(kundgemacht in den Amtlichen Nachrichten des

Bundesministeriums für soziale Verwaltung,

VII. Jahrgang, Nr. 5/6, 1951 und VIII. Jahrgang,

Nr. 5/6, 1952), die durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 334/1965 auf Gesetzesstufe gehoben wurde,

tritt gemäß Art. III Abs. 3 der 1. Gehaltsüberleitungsgesetz-

Novelle 1970 mit Ablauf des

28. Feber 1973 außer Kraft.

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