92. Verordnung: Prüfung für den höheren Dienst bei den Arbeitsämtern
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 8 bis 18 des Gehaltsüberleitungsgesetzes,
BGBl. Nr. 22/1947, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 167/
1972, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler
verordnet
§ 1. Die Prüfung für den höheren Dienst bei
den Arbeitsämtern ist schriftlich und mündlich
abzulegen.
§ 2. (1) In der schriftlichen Prüfung hat der
Kandidat nachzuweisen, daß er in der Lage ist,
auf Grund von Unterlagen und Behelfen, die er
erhält, eine schriftliche Arbeit über Themen aus
dem Wirkungsbereich des höheren Dienstes bei
den Arbeitsämtern abzufassen. Sie sind aus dem
Verwendungsgebiet des Kandidaten auszuwählen.
(2) Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit
abzuhalten und darf nicht länger als sechs
Stunden dauern.
§ 3. (1) Der allgemeine Teil der mündlichen
Prüfung umfaßt die im § 8 Abs. 2 lit. a des
Gehaltsüberleitungsgesetzes angeführten Gegenstände.
(2) Der besondere Teil der mündlichen Prüfung
umfaßt folgende Gegenstände
1. Aufgaben und Methoden der Arbeitsmarktverwaltung
(einschließlich Verwaltungsverfahren
und Karteiwesen);
2. Volkswirtschaftslehre;
3. Österreichische Wirtschaftskunde (einschließlich
Arbeitsmarktbeobachtung und Statistik);
4. Arbeitsmarktpolitik;
5. Soziologie;
6. Arbeitsrecht;
7. Berufskunde;
8. Psychologie der zwischenmenschlichen Beziehungen;
9. Arbeitslosenversicherung einschließlich Allgemeines
Verwaltungsverfahrensgesetz und
Verwaltungsstrafgesetz ;
10. Grundzüge des Sozialversicherungsrechtes.
§ 4. (1) Die Prüfungskommission hat ihren
Sitz beim Bundesministerium für soziale Verwaltung.
(2) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission
dürfen nur Beamte des höheren Dienstes oder
einer gleichwertigen Verwendungsgruppe bestellt
werden. Es können auch in ihrem Fach anerkannte
wissenschaftlich tätige Personen zu Mitgliedern
der Prüfungskommission ernannt werden.
(3) Die Prüfungssenate bestehen aus einem
Vorsitzenden und drei bis fünf weiteren Mitgliedern.
Die Prüfungskommissäre für den allgemeinen
Teil der mündlichen Prüfung und für die
im § 3 Abs. 2 Z. 6, 9 und 10 angeführten Gegenstände
müssen rechtskundig sein.
§ 5. (1) Diese Prüfungsvorschrift tritt mit
1. März 1973 in Kraft.
(2) Die Vorschrift über die „Fachprüfung für
der. höheren Dienst bei den Arbeitsämtern"
(kundgemacht in den Amtlichen Nachrichten des
Bundesministeriums für soziale Verwaltung,
VII. Jahrgang, Nr. 5/6, 1951 und VIII. Jahrgang,
Nr. 5/6, 1952), die durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 334/1965 auf Gesetzesstufe gehoben wurde,
tritt gemäß Art. III Abs. 3 der 1. Gehaltsüberleitungsgesetz-
Novelle 1970 mit Ablauf des
28. Feber 1973 außer Kraft.