92. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Libanesischen Republik über den Fluglinienverkehr zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus
Gesetzestext (1 Artikel)
Die Österreichische Bundesregierung und die
Regierung der Libanesischen Republik, im folgenden
Vertragschließende Teile genannt,
In ihrer Eigenschaft als Vertragschließende
Teile des Abkommens über die Internationale
Zivilluftfahrt, das am 7. Dezember 1944 in
Chicago unterzeichnet wunde und dessen Normen
für beide Teile verbindlich sind,
Und vom Wunsche geleitet, ein Abkommen
über den Fluglinienverkehr zwischen ihren
Hoheitsgebieten und darüber hinaus zu schließen,
Sind wie folgt übereingekommen
ARTIKEL 1 — Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Abkommens und dessen Anhang
bedeutet, sofern sich aus dem Inhalt nichts
anderes ergibt, der Ausdruck
a) „Konvention" das Abkommen über die
Internationale Zivilluftfahrt, das am 7. Dezember
1944 in Chicago zur Unterzeichnung
aufgelegt wurde, und umfaßt alle
gemäß Artikel 90 dieser Konvention angenommenen
Anhänge und alle Änderungen
der Anhänge oder der Konvention
gemäß den Artikeln 90 und 94 derselben,
soweit diese Anhänge und Änderungen von
beiden Vertragschließenden Teilen angenommen
wurden;
b) „Luftfahrtbehörden" im Falle der Österreichischen
Bundesregierung, das Bundesministerium
für Verkehr und verstaatlichte
Unternehmungen und jede andere
Behörde, die gesetzlich dazu ermächtigt ist,
die derzeit vom vorgenannten Ministerium
ausgeübten Funktionen zu erfüllen,
und im Falle der Libanesischen Republik
die Generaldirektion für Verkehr und jede
Person oder Stelle, die dazu ermächtigt
ist, die derzeit von der vorgenannten
Direktion ausgeübten Funktionen zu erfüllen;
c) „Namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen"
ein Fluglinienunternehmen, das gemäß
Artikel 3 dieses Abkommens namhaft
gemacht und zugelassen wurde;
d) „Hoheitsgebiet" in bezug auf einen Staat
die Landgebiete und angrenzenden
Hoheitsgewässer, die unter der Souveränität,
dem Schutz oder der Treuhandschaft
dieses Staates stehen; und haben die Ausdrücke
e) „Fluglinie", „Internationale Fluglinie",
„Fluglinienunternehmen" und „nichtgewerbliche
Landung" die ihnen in Artikel
96 der Konvention gegebene Bedeutung.
ARTIKEL 2 — Flugverkehrsrechte
(1) Jeder Vertragschließende Teil gewährt dem
anderen Vertragschließenden Teil die in diesem
Abkommen festgelegten Rechte, um auf den im
Anhang dieses Abkommens festgelegten Flugstrecken
planmäßige internationale Fluglinien zu
errichten. Diese Fluglinien und Flugstrecken werden
im folgenden „vereinbarte Fluglinien" und
„festgelegte Flugstrecken" genannt. Vorbehaltlich
der Bestimmungen dieses Abkommens hat das
von jedem Vertragschließenden Teil namhaft gemachte
Fluglinienunternehmen beim Betrieb
einer vereinbarten Fluglinie auf einer festgelegten
Flugstrecke folgende Rechte
a) das Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden
Teiles ohne Landung zu überfliegen;
b) in diesem Hoheitsgebiet nichtgewerbliche
Landungen durchzuführen; und
c) in diesem Hoheitsgebiet an den für diese
Flugstrecke im Anhang dieses Abkommens
festgelegten Punkten Landungen durchzuführen,
um im Rahmen des internationalen
Verkehrs Fluggäste, Fracht und Post abzusetzen
oder aufzunehmen.
(2) Keine Bestimmung in Absatz (1) dieses Artikels
ist so auszulegen, daß dem Fluglinienunternehmen
eines Vertragschließenden Teiles
das Recht gewährt wird, im Hoheitsgebiet des
anderen Vertragschließenden Teiles Fluggäste,
Fracht oder Post, die für einen anderen Punkt
im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden
Teiles bestimmt sind, zur entgeltlichen Beförderung
aufzunehmen.
ARTIKEL 3 — Erforderliche Bewilligungen
(1) Jeder Vertragschließende Teil hat das
Recht, dem anderen Vertragschließenden Teil
ein oder mehrere Fluglinienunternehmen für den
Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten
Flugstrecken schriftlich namhaft zu
machen.
(2) Nach Erhalt dieser Namhaftmachung hat
der andere Vertragschließende Teil vorbehaltlich
der Bestimmungen der Absätze (3) und (4)
dieses Artikels, dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
unverzüglich die entsprechende
Betriebsbewilligung zu erteilen.
(3) Die Luftfahrtbehörden des einen Vertragschließenden
Teiles können von einem vom anderen
Vertragschließenden Teil namhaft gemachten
Fluglinienunternehmen den Nachweis verlangen,
daß es in der Lage ist, den Anforderungen
der Gesetze und Vorschriften zu entsprechen,
die normaler- und billigerweise von diesen
Behörden auf den Betrieb von internationalen
Fluglinien gemäß den Bestimmungen der Konvention
angewendet werden.
(4) Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht,
die Erteilung der in Absatz (2) dieses Artikels
genannten Betriebsbewilligungen zu verweigern
oder dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
für die Ausübung der in Artikel 2 dieses
Abkommens festgelegten Rechte die von ihm
für erforderlich erachteten Bedingungen aufzuerlegen,
wenn dem vorgenannten Vertragschließenden
Teil nicht nachgewiesen wird, daß ein
wesentlicher Teil des Eigentums und die tatsächliche
Kontrolle dieses Fluglinienunternehmens
in den Händen des das Fluglinienunternehmen
namhaft machenden Vertragschließenden Teiles
oder bei dessen Staatsangehörigen liegen.
(5) Ein auf diese Weise namhaft gemachtes
und zugelassenes Fluglinienunternehmen kann
den Betrieb der vereinbarten Fluglinien jederzeit
aufnehmen, vorausgesetzt, daß ein gemäß den
Bestimmungen des Artikels 9 dieses Abkommens
erstellter Tarif für diese Fluglinien in Kraft
ist.
ARTIKEL 4 — Widerruf einer Betriebsbewilligung
(1) Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht,
eine Betriebsbewilligung zu widerrufen oder
einem vom anderen Vertragschließenden Teil
namhaft gemachten Fluglinienunternehmen die
Ausübung der in Artikel 2 dieses Abkommens
festgelegten Rechte zu untersagen oder bei der
Ausübung dieser Rechte die Bedingungen aufzuerlegen,
die er für notwendig erachtet
a) wenn ihm nicht nachgewiesen wird, daß
ein wesentlicher Teil des Eigentums und
die tatsächliche Kontrolle des Fluglinienunternehmens
in den Händen des das
Fluglinienunternehmen namhaft machenden
Vertragschließenden Teiles oder bei
den Staatsangehörigen dieses Vertragschließenden
Teiles liegen, oder
b) wenn dieses Fluglinienunternehmen es
unterläßt, die Gesetze und Vorschriften
des Vertragschließenden Teiles, der diese
Rechte gewährt, zu befolgen, oder
c) wenn das Fluglinienunternehmen es in anderer
Weise unterläßt, den Betrieb gemäß
den in diesem Abkommen vorgeschriebenen
Bedingungen durchzuführen.
(2) Sofern ein sofortiger Widerruf, eine sofortige
Untersagung oder Auferlegung der in
Absatz (1) dieses Artikels genannten Bedingungen
nicht erforderlich sind, um weitere Verstöße
gegen Gesetze oder Vorschriften zu verhindern,
wird dieses Recht erst nach Fühlungnahme mit
dem anderen Vertragschließenden Teil ausgeübt.
ARTIKEL 5 — Befreiung von Zöllen und
anderen Abgaben
(1) Die von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
beider Vertragschließenden Teile
auf internationalen Fluglinien verwendeten
Luftfahrzeuge sowie deren gewöhnliche Ausrüstung,
Ersatzteile, Brenn- und Schmierstoffvorräte
und Bordvorräte (einschließlich Nahrungsmittel,
Getränke und Tabak), die sich an
Bord solcher Luftfahrzeuge befinden, sind bei
Ankunft im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden
Teiles von allen Zöllen, Untersuchungsgebühren
und anderen Gebühren
oder Abgaben befreit, sofern diese Ausrüstung
und Vorräte bis zu ihrer Wiederausfuhr oder
ihrem Verbrauch auf dem Teil der internationalen
Flugstrecke, der über diesem Hoheitsgebiet
zurückgelegt wird, an Bord der Luftfahrzeuge
verbleiben.
(2) Vorräte an Brennstoffen, Schmierstoffen,
Ersatzteilen, gewöhnlicher Ausrüstung sowie
Bordvorräte, die in das Hoheitsgebiet eines Vertragschließenden
Teiles durch oder für das vom
anderen Vertragschließenden Teil namhaft gemachte
Fluglinienunternehmen eingebracht oder
an Bord eines von diesem namhaft gemachten
Fluglinienunternehmen betriebenen Luftfahrzeuges
gebracht und ausschließlich beim Betrieb
internationaler Fluglinien verwendet werden,
genießen eine Behandlung, die nicht ungünstiger
ist als die Behandlung, die von dem letzteren
Vertragschließenden Teil den Fluglinienunternehmen
des meistbegünstigten Staates oder seinen
eigenen Fluglinienunternehmen, die internationale
Fluglinien betreiben, gewährt werden;
dies bezieht sich auch auf Zölle und Abfertigungsgebühren,
die im Hoheitsgebiet des ersteren
Vertragschließenden Teiles erhoben werden, und
zwar auch dann, wenn diese Vorräte auf Teilen
der Flugstrecke verwendet werden, die über dem
Hoheitsgebiet jenes Vertragschließenden Teiles
zurückgelegt werden, in dessen Hoheitsgebiet sie
an Bord genommen wurden.
Es kann verlangt werden, daß die oben angeführten
Waren unter Zollaufsicht oder Zollkontrolle
bleiben.
(3) Gewöhnliche Ausrüstung von Luftfahrzeugen,
Ersatzteilen, Bordvorräte und Vorräte an
Brenn- und Schmierstoffen, die sich an Bord
der Luftfahrzeuge eines Vertragschließenden
Teiles befinden, können im Hoheitsgebiet des
anderen Vertragschließenden Teiles nur mit Zustimmung
der Zollbehörden dieses Vertragschließenden
Teiles entladen werden; die Zollbehörden
können verlangen, daß diese Waren bis zu
ihrer Wiederausfuhr oder bis zu einer anderen,
nach den Zollvorschriften zulässigen Verfügung
über sie unter ihre Aufsicht gestellt werden.
ARTIKEL 6 — Anwendung von Gesetzen und
Vorschriften
Die Gesetze, Regeln, Vorschriften und Weisungen
eines Vertragschließenden Teiles, besonders
betreffend den Einflug in sein, bzw. Ausflug
aus seinem Hoheitsgebiet von Fluggästen,
Besatzung, Fracht oder in der internationalen
Luftfahrt verwendeten Luftfahrzeugen (wie zum
Beispiel Einflug-, Ausflug-, Einreise-, Paß-, Zoll-
und Quarantänevorschriften), sind von Fluggästen,
Besatzung, Fracht und Luftfahrzeugen
des vom anderen Vertragschließenden Teil namhaft
gemachten Fluglinienunternehmens während
ihres Aufenthaltes im Hoheitsgebiet des
erstgenannten Vertragschließenden Teiles anzuwenden.
ARTIKEL 7 — Anerkennung von Zeugnissen
und Ausweisen
Lufttüchtigkeitszeugnisse, Befähigungszeugnisse
und Ausweise, die von einem Vertragschließenden
Teil ausgestellt oder als gültig erklärt
wurden und noch gültig sind, sind vom
anderen Vertragschließenden Teil für den Betrieb
der im Anhang festgelegten Flugstrecken
und Fluglinien als gültig anzuerkennen. Jeder
Vertragschließende Teil behält sich jedoch das
Recht vor, für das Fliegen über seinem Hoheitsgebiet,
die Anerkennung von Befähigungszeugnissen
und Ausweisen, die seinen eigenen Staatsangehörigen
vom anderen Vertragschließenden
Teil ausgestellt wurden, zu verweigern.
ARTIKEL 8 — Kapazitätsvorschriften
Um das Gleichgewicht zwischen dem Beförderungsangebot
auf den vereinbarten Fluglinien
und der Verkehrsnachfrage der Öffentlichkeit
auf den festgelegten Flugstrecken und ein entsprechendes
Verhältnis zwischen den vereinbarten
Fluglinien und anderen auf den festgelegten
Flugstrecken betriebenen Fluglinien herzustellen,
kommen die Vertragschließenden Teile wie folgt
überein
(1) Beim Betrieb der vereinbarten Fluglinien
durch das Fluglinienunternehmen eines Vertragschließenden
Teiles sind die Interessen der Fluglinienunternehmen
des anderen Vertragschließenden
Teiles zu berücksichtigen, um die von
den letzteren auf der gleichen Flugstrecke oder
einem Teil hievon bereitgestellten Fluglinien
nicht ungebührlich zu beeinträchtigen.
(2) Der von den Fluglinienunternehmen jedes
Vertragschließenden Teiles auf den festgelegten
Flugstrecken zur Verfügung gestellte Luftverkehr
muß, wie in diesem Abkommen festgelegt,
in engem Verhältnis zur Verkehrsnachfrage der
Öffentlichkeit und den Verkehrsinteressen der
betreffenden Fluglinienunternehmen stehen.
(3) Hauptzweck der gemäß diesem Abkommen
von einem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
bereitgestellten Fluglinien ist der allgemeine
Grundsatz, daß sich die Kapazität richtet
nach
a) der Verkehrsnachfrage auf den festgelegten
Flugstrecken zwischen dem Herkunftsland
der Fluglinie und dem Bestimmungsland;
b) den Verkehrserfordernissen in dem vom
Fluglinienunternehmen durchflogenen Gebiet;
c) den Erfordernissen des Flugliniendurchgangverkehrs.
(4) Die Kapazität, die Frequenz der Fluglinien
auf den festgelegten Flugstrecken und die betreffenden
Flugpläne sind von den zuständigen
Behörden der beiden Vertragschließenden Teile
nach entsprechender Beratung mit den betreffenden
Fluglinienunternehmen unter Berücksichtigung
der Ergebnisse der von ihnen durchgeführten
Koordination zu vereinbaren.
ARTIKEL 9 — Beförderungstarife
(1) Die von dem Fluglinienunternehmen eines
Vertragschließenden Teiles für die Beförderung
in das oder aus dem Hoheitsgebiet des anderen
Vertragschließenden Teiles einzuhebenden Tarife
müssen angemessen sein unter gebührender Berücksichtigung
aller erheblichen Faktoren einschließlich
Betriebskosten, eines angemessenen
Gewinns, den Merkmalen der Fluglinien (wie Geschwindigkeit
und Bequemlichkeit) und der
Tarife anderer Fluglinienunternehmen.
(2) Die in Absatz (1) dieses Artikels genannten
Tarife einschließlich der im Zusammenhang damit
verwendeten Tarife für Vertreterprovisionen,
sind wenn möglich von den betroffenen
namhaft gemachten Fluglinienunternehmen beider
Vertragschließender Teile nach Beratung mit
anderen Fluglinienunternehmen, welche die ganze
Flugstrecke oder einen Teil hievon befliegen, zu
vereinbaren. Diese Vereinbarung ist wenn möglich
durch das Tariffestsetzungsverfahren des
Internationalen Luftverkehrsverbandes zu treffen.
(3) Die so vereinbarten Tarife sind den Luftfahrtbehörden
der Vertragschließenden Teile spätestens
dreißig Tage vor dem vorgeschlagenen
Zeitpunkt ihrer Einführung zur Genehmigung
vorzulegen; in besonderen Fällen kann diese
Frist vorbehaltlich der Zustimmung der genannten
Behörden herabgesetzt werden.
(4) Können die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
keine Einigung über einen dieser
Tarife erzielen oder kann aus einem anderen
Grund ein Tarif gemäß den Bestimmungen des
Absatzes (2) dieses Artikels nicht vereinbart
werden oder gibt ein Vertragschließender Teil
dem anderen Vertragschließenden Teil innerhalb
der ersten fünfzehn Tage des in Absatz (3) dieses
Artikels genannten Zeitraumes von dreißig
Tagen seine Unzufriedenheit mit einem gemäß
den Bestimmungen des Absatzes (2) dieses Artikels
vereinbarten Tarif bekannt, so haben die
Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Teile
zu versuchen, den Tarif einvernehmlich festzulegen.
(5) Können sich die Luftfahrtbehörden über die
Genehmigung eines gemäß Absatz (3) dieses Artikels
vorgelegten Tarifs oder über die Festlegung
eines Tarifs gemäß Absatz (4) nicht einigen, ist
die Meinungsverschiedenheit gemäß den Bestimmungen
des Artikels 14 dieses Abkommens beizulegen.
(6) Vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes
(5) dieses Artikels tritt ein neuer Tarif,
der von den Luftfahrtbehörden eines Vertragschließenden
Teiles nicht genehmigt wurde, nicht
in Kraft.
(7) Die gemäß den Bestimmungen dieses Artikels
festgelegten Tarife bleiben solange in Kraft,
bis neue Tarife gemäß den Bestimmungen dieses
Artikels erstellt sind.
ARTIKEL 10 — Statistik und Flugpläne
(1) Die Luftfahrtbehörden eines Vertragschließenden
Teiles haben den Luftfahrtbehörden des
anderen Vertragschließenden Teiles auf deren
Ersuchen periodische oder andere statistische
Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die billigerweise
zur Überprüfung der Kapazität verlangt
werden können, die von dem namhaft gemachten
Fluglinienunternehmen des erstgenannten
Vertragschließenden Teiles auf den vereinbarten
Fluglinien bereitgestellt wird. Diese Unterlagen
müssen alle Angaben enthalten, die erforderlich
sind, um das Verkehrsaufgebot, das von diesen
Fluglinienunternehmen auf den vereinbarten
Fluglinien befördert wird sowie die Herkunft
und Bestimmung dieses Verkehrs festzustellen.
(2) Jeder Vertragschließende Teil hat dafür zu
sorgen, daß seine namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
den Luftfahrtbehörden des anderen
Vertragschließenden Teiles möglichst lange im
vorhinein Kopien von Flugplänen, Verkehrsplänen,
einschließlich Änderungen derselben, alle
anderen zweckdienlichen Informationen über
den Betrieb der festgelegten Fluglinien einschließlich
der Angaben, die erforderlich sind, um den
Luftfahrtbehörden nachzuweisen, daß die Bestimmungen
dieses Abkommens entsprechend beachtet
werden, zur Verfügung stellen.
ARTIKEL 11 — Vertretungen
Vorbehaltlich der in dem Hoheitsgebiet der
Vertragschließenden Teile geltenden Gesetze
sind die von den Vertragschließenden Teilen
gemäß Artikel 3 Absatz (1) namhaft gemachten
Fluglinienunternehmen berechtigt, das für die
Durchführung des Fluglinienverkehrs gemäß dem
Anhang dieses Abkommens erforderliche technische,
administrative und wirtschaftliche Personal
zu unterhalten und im Hoheitsgebiet des anderen
Vertragschließenden Teiles Büros einzurichten
und zu betreiben.
ARTIKEL 12 — Beratungen über die Erfüllung
dieses Abkommens
Im Geiste enger Zusammenarbeit werden die
Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden
Teile sich von Zeit zu Zeit beraten, um die Erfüllung
und zufriedenstellende Einhaltung der
Bestimmungen dieses Abkommens und dessen
Anhanges zu gewährleisten.
ARTIKEL 13 — Beratungen über die Abänderung
dieses Abkommens
Jeder Vertragschließende Teil kann jederzeit
um Beratung mit dem anderen Vertragschließenden
Teil ersuchen, wenn er es für wünschenswert
hält, eine Bestimmung dieses Abkommens oder
dessen Anhanges abzuändern oder zu ergänzen.
Diese Beratung soll innerhalb eines Zeitraumes
von sechzig Tagen nach dem Zeitpunkt des Er-
suchens beginnen. Die auf Grund dieser Beratungen
von den Vertragschließenden Teilen vereinbarten
Abänderungen treten in Kraft
a) hinsichtlich der Bestimmungen des Abkommens
mit Ausnahme der des Anhanges,
sobald die Vertragschließenden Teile
durch diplomatischen Notenwechsel bestätigen,
daß das entsprechende, für die Inkraftsetzung
dieser Änderungen erforderliche
verfassungsmäßige Verfahren durchgeführt
wurde und
b) hinsichtlich der Bestimmungen des Anhanges,
sobald sie durch diplomatischen Notenwechsel
bestätigt wurden.
ARTIKEL 14 — Beilegung von Meinungsverschiedenheiten
(1) Wenn eine Meinungsverschiedenheit zwischen
den Vertragschließenden Teilen über die
Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens
entsteht, haben die Vertragschließenden Teile
in erster Linie zu versuchen, diese im Verhandlungswege
beizulegen.
(2) Wenn die Vertragschließenden Teile im Verhandlungswege
keine Einigung erzielen, können
sie übereinkommen, die Meinungsverschiedenheit
einer Person oder Körperschaft zur Entscheidung
zu übergeben. Kommen sie nicht auf diese Weise
überein, ist die Meinungsverschiedenheit auf
Ersuchen eines Vertragschließenden Teiles einem
Schiedsgericht von drei Schiedsrichtern, von
denen je einer von einem Vertragschließenden
Teil namhaft zu machen und der dritte von den
beiden so namhaft gemachten Schiedsrichtern zu
ernennen ist, zur Entscheidung vorzulegen. Jeder
Vertragschließende Teil hat innerhalb von sechzig
Tagen nach dem Zeitpunkt des Eingangs einer
diplomatischen Note eines Vertragschließenden
Teiles beim anderen, in der um eine Entscheidung
der Meinungsverschiedenheit durch ein
solches Schiedsgericht ersucht wird, einen Schiedsrichter
namhaft zu machen und der dritte
Schiedsrichter ist innerhalb eines weiteren Zeitraumes
von sechzig Tagen zu ernennen. Wenn
einer der Vertragschließenden Teile es unterläßt,
einen Schiedsrichter innerhalb des festgelegten
Zeitraumes namhaft zu machen oder wenn der
dritte Schiedsrichter nicht innerhalb des festgelegten
Zeitraumes ernannt wird, kann der
Präsident des Rates der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation
von jedem Vertragschließenden
Teil ersucht werden, einen oder erforderlichenfalls
mehrere Schiedsrichter zu ernennen.
In diesem Fall muß der dritte Schiedsrichter ein
Staatsangehöriger eines dritten Staates sein und
hat als Vorsitzender des Schiedsgerichts zu fungieren.
(3) Die Vertragschließenden Teile haben jede
gemäß Absatz (2) dieses Artikels ergangene Entscheidung
zu befolgen.
(4) Jeder Vertragschließende Teil kommt für
die Kosten des von ihm namhaft gemachten
Schiedsrichters und des bereitgestellten Hilfspersonals
auf und beide Vertragschließenden
Teile haben alle weiteren mit der Tätigkeit des
Schiedsgerichts verbundenen Kosten einschließlich
jener des Vorsitzenden zu gleichen Teilen
zu tragen.
(5) Wenn und solange ein Vertragschließender
Teil oder ein namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen
eines Vertragschließenden Teiles es
unterläßt, eine gemäß diesem Artikel ergangene
Entscheidung zu befolgen, kann der andere Vertragschließende
Teil Rechte und Vorrechte, die
er auf Grund dieses Abkommens dem schuldigen
Vertragschließenden Teil oder namhaft gemachten
Fluglinienunternehmen gewährt hat, beschränken,
verweigern oder widerrufen.
ARTIKEL 15 — Multilaterales Abkommen
Dieses Abkommen und sein Anhang werden
in der Weise geändert, daß sie jedem multilateralen
Abkommen, durch das die beiden Vertragschließenden
Teile gebunden werden, entsprechen.
ARTIKEL 16 — Kündigung
Jeder Vertragschließende Teil kann jederzeit
dem anderen Vertragschließenden Teil seine Entscheidung
bekanntgeben, dieses Abkommen zu
kündigen. Diese Mitteilung ist gleichzeitig der
Internationalen Zivilluftfahrtorganisation zur
Kenntnis zu bringen. In diesem Fall läuft das
Abkommen zwölf Monate nach dem Zeitpunkt
des Einganges der Mitteilung beim anderen Vertragschließenden
Teil ab, sofern nicht die Kündigung
vor Ablauf dieses Zeitraumes einvernehmlich
zurückgezogen wird. Wenn keine Empfangsbestätigung
durch den anderen Vertragschließenden
Teil erfolgt, gilt die Mitteilung als vierzehn
Tage nach Erhalt durch die Internationale Zivilluftfahrtorganisation
eingegangen.
ARTIKEL 17 — Registrierung des Abkommens
Dieses Abkommen und jeder diplomatische
Notenwechsel gemäß Artikel 13 ist bei der Internationalen
Zivilluftfahrtorganisation zu registrieren.
ARTIKEL 18 — Allgemeine Bestimmungen
(1) Der Anhang zu diesem Abkommen bildet
einen Teil dieses Abkommens und alle Hinweise
auf das Abkommen schließen, sofern nicht ausdrücklich
etwas anderes bestimmt ist, Hinweise
auf den Anhang ein.
(2) Dieses Abkommen tritt nach Erfüllung der
verfassungsmäßigen Erfordernisse durch jeden
Vertragschließenden Teil und durch einen diesbezüglichen
diplomatischen Notenwechsel in
Kraft.
Zu Urkund dessen haben die unterfertigten
Bevollmächtigten, von ihren Regierungen hiezu
gehörig ermächtigt, dieses Abkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Beirut am 2. April 1969 in sechs
Ausfertigungen in deutscher, arabischer und englischer
Sprache, wobei alle drei Texte in gleicher
Weise verbindlich sind, im Zweifelsfalle jedoch
der englische Text maßgebend ist.
Für die Österreichische Bundesregierung
G. Gudenus
Für die Libanesische Regierung
Shavarsh Toriguian
ANHANG
zum Abkommen zwischen der Österreichischen
Bundesregierung und der Regierung
der Libanesischen Republik über den Fluglinienverkehr
zwischen ihren Hoheitsgebieten
und darüber hinaus
1. Das oder die von der Österreichischen Bundesregierung
namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
sind berechtigt, auf jeder der
festgelegten Flugstrecken Fluglinien in beiden
Richtungen zu betreiben
Punkte in Österreich über Griechenland und/
oder die Türkei nach Punkten im Libanon und
Punkten darüber hinaus.
2. Das oder die von der Libanesischen Regierung
namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
sind berechtigt, auf jeder der festgelegten Flugstrecken
Fluglinien in beiden Richtungen zu
betreiben
Punkte im Libanon über Griechenland und/
oder die Türkei nach Punkten in Österreich
und Punkten darüber hinaus.
3. Punkte auf den obengenannten Flugstrecken
können nach Wahl des betreffenden namhaft
gemachten Fluglinienunternehmens auf einem
oder allen Flügen ausgelassen werden, vorausgesetzt,
daß eine vereinbarte Fluglinie ihren
Ausgangspunkt im Hoheitsgebiet des das Fluglinienunternehmen
namhaft machenden Vertragschließenden
Teiles hat.
4. Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Punkte
sind von den Luftfahrtbehörden der beiden
Vertragschließenden Teile zu vereinbaren.
Das vorliegende Abkommen tritt nach Durchführung des in seinem Art. 18 Abs. 2 vorgesehenen
Notenwechsels am 15. März 1972 in Kraft.