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92_1972 AT

92. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Libanesischen Republik über den Fluglinienverkehr zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 92. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Libanesischen Republik über den Fluglinienverkehr zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus

Die Österreichische Bundesregierung und die

Regierung der Libanesischen Republik, im folgenden

Vertragschließende Teile genannt,

In ihrer Eigenschaft als Vertragschließende

Teile des Abkommens über die Internationale

Zivilluftfahrt, das am 7. Dezember 1944 in

Chicago unterzeichnet wunde und dessen Normen

für beide Teile verbindlich sind,

Und vom Wunsche geleitet, ein Abkommen

über den Fluglinienverkehr zwischen ihren

Hoheitsgebieten und darüber hinaus zu schließen,

Sind wie folgt übereingekommen

ARTIKEL 1 — Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Abkommens und dessen Anhang

bedeutet, sofern sich aus dem Inhalt nichts

anderes ergibt, der Ausdruck

a) „Konvention" das Abkommen über die

Internationale Zivilluftfahrt, das am 7. Dezember

1944 in Chicago zur Unterzeichnung

aufgelegt wurde, und umfaßt alle

gemäß Artikel 90 dieser Konvention angenommenen

Anhänge und alle Änderungen

der Anhänge oder der Konvention

gemäß den Artikeln 90 und 94 derselben,

soweit diese Anhänge und Änderungen von

beiden Vertragschließenden Teilen angenommen

wurden;

b) „Luftfahrtbehörden" im Falle der Österreichischen

Bundesregierung, das Bundesministerium

für Verkehr und verstaatlichte

Unternehmungen und jede andere

Behörde, die gesetzlich dazu ermächtigt ist,

die derzeit vom vorgenannten Ministerium

ausgeübten Funktionen zu erfüllen,

und im Falle der Libanesischen Republik

die Generaldirektion für Verkehr und jede

Person oder Stelle, die dazu ermächtigt

ist, die derzeit von der vorgenannten

Direktion ausgeübten Funktionen zu erfüllen;

c) „Namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen"

ein Fluglinienunternehmen, das gemäß

Artikel 3 dieses Abkommens namhaft

gemacht und zugelassen wurde;

d) „Hoheitsgebiet" in bezug auf einen Staat

die Landgebiete und angrenzenden

Hoheitsgewässer, die unter der Souveränität,

dem Schutz oder der Treuhandschaft

dieses Staates stehen; und haben die Ausdrücke

e) „Fluglinie", „Internationale Fluglinie",

„Fluglinienunternehmen" und „nichtgewerbliche

Landung" die ihnen in Artikel

96 der Konvention gegebene Bedeutung.

ARTIKEL 2 — Flugverkehrsrechte

(1) Jeder Vertragschließende Teil gewährt dem

anderen Vertragschließenden Teil die in diesem

Abkommen festgelegten Rechte, um auf den im

Anhang dieses Abkommens festgelegten Flugstrecken

planmäßige internationale Fluglinien zu

errichten. Diese Fluglinien und Flugstrecken werden

im folgenden „vereinbarte Fluglinien" und

„festgelegte Flugstrecken" genannt. Vorbehaltlich

der Bestimmungen dieses Abkommens hat das

von jedem Vertragschließenden Teil namhaft gemachte

Fluglinienunternehmen beim Betrieb

einer vereinbarten Fluglinie auf einer festgelegten

Flugstrecke folgende Rechte

a) das Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden

Teiles ohne Landung zu überfliegen;

b) in diesem Hoheitsgebiet nichtgewerbliche

Landungen durchzuführen; und

c) in diesem Hoheitsgebiet an den für diese

Flugstrecke im Anhang dieses Abkommens

festgelegten Punkten Landungen durchzuführen,

um im Rahmen des internationalen

Verkehrs Fluggäste, Fracht und Post abzusetzen

oder aufzunehmen.

(2) Keine Bestimmung in Absatz (1) dieses Artikels

ist so auszulegen, daß dem Fluglinienunternehmen

eines Vertragschließenden Teiles

das Recht gewährt wird, im Hoheitsgebiet des

anderen Vertragschließenden Teiles Fluggäste,

Fracht oder Post, die für einen anderen Punkt

im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden

Teiles bestimmt sind, zur entgeltlichen Beförderung

aufzunehmen.

ARTIKEL 3 — Erforderliche Bewilligungen

(1) Jeder Vertragschließende Teil hat das

Recht, dem anderen Vertragschließenden Teil

ein oder mehrere Fluglinienunternehmen für den

Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten

Flugstrecken schriftlich namhaft zu

machen.

(2) Nach Erhalt dieser Namhaftmachung hat

der andere Vertragschließende Teil vorbehaltlich

der Bestimmungen der Absätze (3) und (4)

dieses Artikels, dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

unverzüglich die entsprechende

Betriebsbewilligung zu erteilen.

(3) Die Luftfahrtbehörden des einen Vertragschließenden

Teiles können von einem vom anderen

Vertragschließenden Teil namhaft gemachten

Fluglinienunternehmen den Nachweis verlangen,

daß es in der Lage ist, den Anforderungen

der Gesetze und Vorschriften zu entsprechen,

die normaler- und billigerweise von diesen

Behörden auf den Betrieb von internationalen

Fluglinien gemäß den Bestimmungen der Konvention

angewendet werden.

(4) Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht,

die Erteilung der in Absatz (2) dieses Artikels

genannten Betriebsbewilligungen zu verweigern

oder dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

für die Ausübung der in Artikel 2 dieses

Abkommens festgelegten Rechte die von ihm

für erforderlich erachteten Bedingungen aufzuerlegen,

wenn dem vorgenannten Vertragschließenden

Teil nicht nachgewiesen wird, daß ein

wesentlicher Teil des Eigentums und die tatsächliche

Kontrolle dieses Fluglinienunternehmens

in den Händen des das Fluglinienunternehmen

namhaft machenden Vertragschließenden Teiles

oder bei dessen Staatsangehörigen liegen.

(5) Ein auf diese Weise namhaft gemachtes

und zugelassenes Fluglinienunternehmen kann

den Betrieb der vereinbarten Fluglinien jederzeit

aufnehmen, vorausgesetzt, daß ein gemäß den

Bestimmungen des Artikels 9 dieses Abkommens

erstellter Tarif für diese Fluglinien in Kraft

ist.

ARTIKEL 4 — Widerruf einer Betriebsbewilligung

(1) Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht,

eine Betriebsbewilligung zu widerrufen oder

einem vom anderen Vertragschließenden Teil

namhaft gemachten Fluglinienunternehmen die

Ausübung der in Artikel 2 dieses Abkommens

festgelegten Rechte zu untersagen oder bei der

Ausübung dieser Rechte die Bedingungen aufzuerlegen,

die er für notwendig erachtet

a) wenn ihm nicht nachgewiesen wird, daß

ein wesentlicher Teil des Eigentums und

die tatsächliche Kontrolle des Fluglinienunternehmens

in den Händen des das

Fluglinienunternehmen namhaft machenden

Vertragschließenden Teiles oder bei

den Staatsangehörigen dieses Vertragschließenden

Teiles liegen, oder

b) wenn dieses Fluglinienunternehmen es

unterläßt, die Gesetze und Vorschriften

des Vertragschließenden Teiles, der diese

Rechte gewährt, zu befolgen, oder

c) wenn das Fluglinienunternehmen es in anderer

Weise unterläßt, den Betrieb gemäß

den in diesem Abkommen vorgeschriebenen

Bedingungen durchzuführen.

(2) Sofern ein sofortiger Widerruf, eine sofortige

Untersagung oder Auferlegung der in

Absatz (1) dieses Artikels genannten Bedingungen

nicht erforderlich sind, um weitere Verstöße

gegen Gesetze oder Vorschriften zu verhindern,

wird dieses Recht erst nach Fühlungnahme mit

dem anderen Vertragschließenden Teil ausgeübt.

ARTIKEL 5 — Befreiung von Zöllen und

anderen Abgaben

(1) Die von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

beider Vertragschließenden Teile

auf internationalen Fluglinien verwendeten

Luftfahrzeuge sowie deren gewöhnliche Ausrüstung,

Ersatzteile, Brenn- und Schmierstoffvorräte

und Bordvorräte (einschließlich Nahrungsmittel,

Getränke und Tabak), die sich an

Bord solcher Luftfahrzeuge befinden, sind bei

Ankunft im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden

Teiles von allen Zöllen, Untersuchungsgebühren

und anderen Gebühren

oder Abgaben befreit, sofern diese Ausrüstung

und Vorräte bis zu ihrer Wiederausfuhr oder

ihrem Verbrauch auf dem Teil der internationalen

Flugstrecke, der über diesem Hoheitsgebiet

zurückgelegt wird, an Bord der Luftfahrzeuge

verbleiben.

(2) Vorräte an Brennstoffen, Schmierstoffen,

Ersatzteilen, gewöhnlicher Ausrüstung sowie

Bordvorräte, die in das Hoheitsgebiet eines Vertragschließenden

Teiles durch oder für das vom

anderen Vertragschließenden Teil namhaft gemachte

Fluglinienunternehmen eingebracht oder

an Bord eines von diesem namhaft gemachten

Fluglinienunternehmen betriebenen Luftfahrzeuges

gebracht und ausschließlich beim Betrieb

internationaler Fluglinien verwendet werden,

genießen eine Behandlung, die nicht ungünstiger

ist als die Behandlung, die von dem letzteren

Vertragschließenden Teil den Fluglinienunternehmen

des meistbegünstigten Staates oder seinen

eigenen Fluglinienunternehmen, die internationale

Fluglinien betreiben, gewährt werden;

dies bezieht sich auch auf Zölle und Abfertigungsgebühren,

die im Hoheitsgebiet des ersteren

Vertragschließenden Teiles erhoben werden, und

zwar auch dann, wenn diese Vorräte auf Teilen

der Flugstrecke verwendet werden, die über dem

Hoheitsgebiet jenes Vertragschließenden Teiles

zurückgelegt werden, in dessen Hoheitsgebiet sie

an Bord genommen wurden.

Es kann verlangt werden, daß die oben angeführten

Waren unter Zollaufsicht oder Zollkontrolle

bleiben.

(3) Gewöhnliche Ausrüstung von Luftfahrzeugen,

Ersatzteilen, Bordvorräte und Vorräte an

Brenn- und Schmierstoffen, die sich an Bord

der Luftfahrzeuge eines Vertragschließenden

Teiles befinden, können im Hoheitsgebiet des

anderen Vertragschließenden Teiles nur mit Zustimmung

der Zollbehörden dieses Vertragschließenden

Teiles entladen werden; die Zollbehörden

können verlangen, daß diese Waren bis zu

ihrer Wiederausfuhr oder bis zu einer anderen,

nach den Zollvorschriften zulässigen Verfügung

über sie unter ihre Aufsicht gestellt werden.

ARTIKEL 6 — Anwendung von Gesetzen und

Vorschriften

Die Gesetze, Regeln, Vorschriften und Weisungen

eines Vertragschließenden Teiles, besonders

betreffend den Einflug in sein, bzw. Ausflug

aus seinem Hoheitsgebiet von Fluggästen,

Besatzung, Fracht oder in der internationalen

Luftfahrt verwendeten Luftfahrzeugen (wie zum

Beispiel Einflug-, Ausflug-, Einreise-, Paß-, Zoll-

und Quarantänevorschriften), sind von Fluggästen,

Besatzung, Fracht und Luftfahrzeugen

des vom anderen Vertragschließenden Teil namhaft

gemachten Fluglinienunternehmens während

ihres Aufenthaltes im Hoheitsgebiet des

erstgenannten Vertragschließenden Teiles anzuwenden.

ARTIKEL 7 — Anerkennung von Zeugnissen

und Ausweisen

Lufttüchtigkeitszeugnisse, Befähigungszeugnisse

und Ausweise, die von einem Vertragschließenden

Teil ausgestellt oder als gültig erklärt

wurden und noch gültig sind, sind vom

anderen Vertragschließenden Teil für den Betrieb

der im Anhang festgelegten Flugstrecken

und Fluglinien als gültig anzuerkennen. Jeder

Vertragschließende Teil behält sich jedoch das

Recht vor, für das Fliegen über seinem Hoheitsgebiet,

die Anerkennung von Befähigungszeugnissen

und Ausweisen, die seinen eigenen Staatsangehörigen

vom anderen Vertragschließenden

Teil ausgestellt wurden, zu verweigern.

ARTIKEL 8 — Kapazitätsvorschriften

Um das Gleichgewicht zwischen dem Beförderungsangebot

auf den vereinbarten Fluglinien

und der Verkehrsnachfrage der Öffentlichkeit

auf den festgelegten Flugstrecken und ein entsprechendes

Verhältnis zwischen den vereinbarten

Fluglinien und anderen auf den festgelegten

Flugstrecken betriebenen Fluglinien herzustellen,

kommen die Vertragschließenden Teile wie folgt

überein

(1) Beim Betrieb der vereinbarten Fluglinien

durch das Fluglinienunternehmen eines Vertragschließenden

Teiles sind die Interessen der Fluglinienunternehmen

des anderen Vertragschließenden

Teiles zu berücksichtigen, um die von

den letzteren auf der gleichen Flugstrecke oder

einem Teil hievon bereitgestellten Fluglinien

nicht ungebührlich zu beeinträchtigen.

(2) Der von den Fluglinienunternehmen jedes

Vertragschließenden Teiles auf den festgelegten

Flugstrecken zur Verfügung gestellte Luftverkehr

muß, wie in diesem Abkommen festgelegt,

in engem Verhältnis zur Verkehrsnachfrage der

Öffentlichkeit und den Verkehrsinteressen der

betreffenden Fluglinienunternehmen stehen.

(3) Hauptzweck der gemäß diesem Abkommen

von einem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

bereitgestellten Fluglinien ist der allgemeine

Grundsatz, daß sich die Kapazität richtet

nach

a) der Verkehrsnachfrage auf den festgelegten

Flugstrecken zwischen dem Herkunftsland

der Fluglinie und dem Bestimmungsland;

b) den Verkehrserfordernissen in dem vom

Fluglinienunternehmen durchflogenen Gebiet;

c) den Erfordernissen des Flugliniendurchgangverkehrs.

(4) Die Kapazität, die Frequenz der Fluglinien

auf den festgelegten Flugstrecken und die betreffenden

Flugpläne sind von den zuständigen

Behörden der beiden Vertragschließenden Teile

nach entsprechender Beratung mit den betreffenden

Fluglinienunternehmen unter Berücksichtigung

der Ergebnisse der von ihnen durchgeführten

Koordination zu vereinbaren.

ARTIKEL 9 — Beförderungstarife

(1) Die von dem Fluglinienunternehmen eines

Vertragschließenden Teiles für die Beförderung

in das oder aus dem Hoheitsgebiet des anderen

Vertragschließenden Teiles einzuhebenden Tarife

müssen angemessen sein unter gebührender Berücksichtigung

aller erheblichen Faktoren einschließlich

Betriebskosten, eines angemessenen

Gewinns, den Merkmalen der Fluglinien (wie Geschwindigkeit

und Bequemlichkeit) und der

Tarife anderer Fluglinienunternehmen.

(2) Die in Absatz (1) dieses Artikels genannten

Tarife einschließlich der im Zusammenhang damit

verwendeten Tarife für Vertreterprovisionen,

sind wenn möglich von den betroffenen

namhaft gemachten Fluglinienunternehmen beider

Vertragschließender Teile nach Beratung mit

anderen Fluglinienunternehmen, welche die ganze

Flugstrecke oder einen Teil hievon befliegen, zu

vereinbaren. Diese Vereinbarung ist wenn möglich

durch das Tariffestsetzungsverfahren des

Internationalen Luftverkehrsverbandes zu treffen.

(3) Die so vereinbarten Tarife sind den Luftfahrtbehörden

der Vertragschließenden Teile spätestens

dreißig Tage vor dem vorgeschlagenen

Zeitpunkt ihrer Einführung zur Genehmigung

vorzulegen; in besonderen Fällen kann diese

Frist vorbehaltlich der Zustimmung der genannten

Behörden herabgesetzt werden.

(4) Können die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

keine Einigung über einen dieser

Tarife erzielen oder kann aus einem anderen

Grund ein Tarif gemäß den Bestimmungen des

Absatzes (2) dieses Artikels nicht vereinbart

werden oder gibt ein Vertragschließender Teil

dem anderen Vertragschließenden Teil innerhalb

der ersten fünfzehn Tage des in Absatz (3) dieses

Artikels genannten Zeitraumes von dreißig

Tagen seine Unzufriedenheit mit einem gemäß

den Bestimmungen des Absatzes (2) dieses Artikels

vereinbarten Tarif bekannt, so haben die

Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Teile

zu versuchen, den Tarif einvernehmlich festzulegen.

(5) Können sich die Luftfahrtbehörden über die

Genehmigung eines gemäß Absatz (3) dieses Artikels

vorgelegten Tarifs oder über die Festlegung

eines Tarifs gemäß Absatz (4) nicht einigen, ist

die Meinungsverschiedenheit gemäß den Bestimmungen

des Artikels 14 dieses Abkommens beizulegen.

(6) Vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes

(5) dieses Artikels tritt ein neuer Tarif,

der von den Luftfahrtbehörden eines Vertragschließenden

Teiles nicht genehmigt wurde, nicht

in Kraft.

(7) Die gemäß den Bestimmungen dieses Artikels

festgelegten Tarife bleiben solange in Kraft,

bis neue Tarife gemäß den Bestimmungen dieses

Artikels erstellt sind.

ARTIKEL 10 — Statistik und Flugpläne

(1) Die Luftfahrtbehörden eines Vertragschließenden

Teiles haben den Luftfahrtbehörden des

anderen Vertragschließenden Teiles auf deren

Ersuchen periodische oder andere statistische

Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die billigerweise

zur Überprüfung der Kapazität verlangt

werden können, die von dem namhaft gemachten

Fluglinienunternehmen des erstgenannten

Vertragschließenden Teiles auf den vereinbarten

Fluglinien bereitgestellt wird. Diese Unterlagen

müssen alle Angaben enthalten, die erforderlich

sind, um das Verkehrsaufgebot, das von diesen

Fluglinienunternehmen auf den vereinbarten

Fluglinien befördert wird sowie die Herkunft

und Bestimmung dieses Verkehrs festzustellen.

(2) Jeder Vertragschließende Teil hat dafür zu

sorgen, daß seine namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

den Luftfahrtbehörden des anderen

Vertragschließenden Teiles möglichst lange im

vorhinein Kopien von Flugplänen, Verkehrsplänen,

einschließlich Änderungen derselben, alle

anderen zweckdienlichen Informationen über

den Betrieb der festgelegten Fluglinien einschließlich

der Angaben, die erforderlich sind, um den

Luftfahrtbehörden nachzuweisen, daß die Bestimmungen

dieses Abkommens entsprechend beachtet

werden, zur Verfügung stellen.

ARTIKEL 11 — Vertretungen

Vorbehaltlich der in dem Hoheitsgebiet der

Vertragschließenden Teile geltenden Gesetze

sind die von den Vertragschließenden Teilen

gemäß Artikel 3 Absatz (1) namhaft gemachten

Fluglinienunternehmen berechtigt, das für die

Durchführung des Fluglinienverkehrs gemäß dem

Anhang dieses Abkommens erforderliche technische,

administrative und wirtschaftliche Personal

zu unterhalten und im Hoheitsgebiet des anderen

Vertragschließenden Teiles Büros einzurichten

und zu betreiben.

ARTIKEL 12 — Beratungen über die Erfüllung

dieses Abkommens

Im Geiste enger Zusammenarbeit werden die

Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden

Teile sich von Zeit zu Zeit beraten, um die Erfüllung

und zufriedenstellende Einhaltung der

Bestimmungen dieses Abkommens und dessen

Anhanges zu gewährleisten.

ARTIKEL 13 — Beratungen über die Abänderung

dieses Abkommens

Jeder Vertragschließende Teil kann jederzeit

um Beratung mit dem anderen Vertragschließenden

Teil ersuchen, wenn er es für wünschenswert

hält, eine Bestimmung dieses Abkommens oder

dessen Anhanges abzuändern oder zu ergänzen.

Diese Beratung soll innerhalb eines Zeitraumes

von sechzig Tagen nach dem Zeitpunkt des Er-

suchens beginnen. Die auf Grund dieser Beratungen

von den Vertragschließenden Teilen vereinbarten

Abänderungen treten in Kraft

a) hinsichtlich der Bestimmungen des Abkommens

mit Ausnahme der des Anhanges,

sobald die Vertragschließenden Teile

durch diplomatischen Notenwechsel bestätigen,

daß das entsprechende, für die Inkraftsetzung

dieser Änderungen erforderliche

verfassungsmäßige Verfahren durchgeführt

wurde und

b) hinsichtlich der Bestimmungen des Anhanges,

sobald sie durch diplomatischen Notenwechsel

bestätigt wurden.

ARTIKEL 14 — Beilegung von Meinungsverschiedenheiten

(1) Wenn eine Meinungsverschiedenheit zwischen

den Vertragschließenden Teilen über die

Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens

entsteht, haben die Vertragschließenden Teile

in erster Linie zu versuchen, diese im Verhandlungswege

beizulegen.

(2) Wenn die Vertragschließenden Teile im Verhandlungswege

keine Einigung erzielen, können

sie übereinkommen, die Meinungsverschiedenheit

einer Person oder Körperschaft zur Entscheidung

zu übergeben. Kommen sie nicht auf diese Weise

überein, ist die Meinungsverschiedenheit auf

Ersuchen eines Vertragschließenden Teiles einem

Schiedsgericht von drei Schiedsrichtern, von

denen je einer von einem Vertragschließenden

Teil namhaft zu machen und der dritte von den

beiden so namhaft gemachten Schiedsrichtern zu

ernennen ist, zur Entscheidung vorzulegen. Jeder

Vertragschließende Teil hat innerhalb von sechzig

Tagen nach dem Zeitpunkt des Eingangs einer

diplomatischen Note eines Vertragschließenden

Teiles beim anderen, in der um eine Entscheidung

der Meinungsverschiedenheit durch ein

solches Schiedsgericht ersucht wird, einen Schiedsrichter

namhaft zu machen und der dritte

Schiedsrichter ist innerhalb eines weiteren Zeitraumes

von sechzig Tagen zu ernennen. Wenn

einer der Vertragschließenden Teile es unterläßt,

einen Schiedsrichter innerhalb des festgelegten

Zeitraumes namhaft zu machen oder wenn der

dritte Schiedsrichter nicht innerhalb des festgelegten

Zeitraumes ernannt wird, kann der

Präsident des Rates der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation

von jedem Vertragschließenden

Teil ersucht werden, einen oder erforderlichenfalls

mehrere Schiedsrichter zu ernennen.

In diesem Fall muß der dritte Schiedsrichter ein

Staatsangehöriger eines dritten Staates sein und

hat als Vorsitzender des Schiedsgerichts zu fungieren.

(3) Die Vertragschließenden Teile haben jede

gemäß Absatz (2) dieses Artikels ergangene Entscheidung

zu befolgen.

(4) Jeder Vertragschließende Teil kommt für

die Kosten des von ihm namhaft gemachten

Schiedsrichters und des bereitgestellten Hilfspersonals

auf und beide Vertragschließenden

Teile haben alle weiteren mit der Tätigkeit des

Schiedsgerichts verbundenen Kosten einschließlich

jener des Vorsitzenden zu gleichen Teilen

zu tragen.

(5) Wenn und solange ein Vertragschließender

Teil oder ein namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen

eines Vertragschließenden Teiles es

unterläßt, eine gemäß diesem Artikel ergangene

Entscheidung zu befolgen, kann der andere Vertragschließende

Teil Rechte und Vorrechte, die

er auf Grund dieses Abkommens dem schuldigen

Vertragschließenden Teil oder namhaft gemachten

Fluglinienunternehmen gewährt hat, beschränken,

verweigern oder widerrufen.

ARTIKEL 15 — Multilaterales Abkommen

Dieses Abkommen und sein Anhang werden

in der Weise geändert, daß sie jedem multilateralen

Abkommen, durch das die beiden Vertragschließenden

Teile gebunden werden, entsprechen.

ARTIKEL 16 — Kündigung

Jeder Vertragschließende Teil kann jederzeit

dem anderen Vertragschließenden Teil seine Entscheidung

bekanntgeben, dieses Abkommen zu

kündigen. Diese Mitteilung ist gleichzeitig der

Internationalen Zivilluftfahrtorganisation zur

Kenntnis zu bringen. In diesem Fall läuft das

Abkommen zwölf Monate nach dem Zeitpunkt

des Einganges der Mitteilung beim anderen Vertragschließenden

Teil ab, sofern nicht die Kündigung

vor Ablauf dieses Zeitraumes einvernehmlich

zurückgezogen wird. Wenn keine Empfangsbestätigung

durch den anderen Vertragschließenden

Teil erfolgt, gilt die Mitteilung als vierzehn

Tage nach Erhalt durch die Internationale Zivilluftfahrtorganisation

eingegangen.

ARTIKEL 17 — Registrierung des Abkommens

Dieses Abkommen und jeder diplomatische

Notenwechsel gemäß Artikel 13 ist bei der Internationalen

Zivilluftfahrtorganisation zu registrieren.

ARTIKEL 18 — Allgemeine Bestimmungen

(1) Der Anhang zu diesem Abkommen bildet

einen Teil dieses Abkommens und alle Hinweise

auf das Abkommen schließen, sofern nicht ausdrücklich

etwas anderes bestimmt ist, Hinweise

auf den Anhang ein.

(2) Dieses Abkommen tritt nach Erfüllung der

verfassungsmäßigen Erfordernisse durch jeden

Vertragschließenden Teil und durch einen diesbezüglichen

diplomatischen Notenwechsel in

Kraft.

Zu Urkund dessen haben die unterfertigten

Bevollmächtigten, von ihren Regierungen hiezu

gehörig ermächtigt, dieses Abkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Beirut am 2. April 1969 in sechs

Ausfertigungen in deutscher, arabischer und englischer

Sprache, wobei alle drei Texte in gleicher

Weise verbindlich sind, im Zweifelsfalle jedoch

der englische Text maßgebend ist.

Für die Österreichische Bundesregierung

G. Gudenus

Für die Libanesische Regierung

Shavarsh Toriguian

ANHANG

zum Abkommen zwischen der Österreichischen

Bundesregierung und der Regierung

der Libanesischen Republik über den Fluglinienverkehr

zwischen ihren Hoheitsgebieten

und darüber hinaus

1. Das oder die von der Österreichischen Bundesregierung

namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

sind berechtigt, auf jeder der

festgelegten Flugstrecken Fluglinien in beiden

Richtungen zu betreiben

Punkte in Österreich über Griechenland und/

oder die Türkei nach Punkten im Libanon und

Punkten darüber hinaus.

2. Das oder die von der Libanesischen Regierung

namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

sind berechtigt, auf jeder der festgelegten Flugstrecken

Fluglinien in beiden Richtungen zu

betreiben

Punkte im Libanon über Griechenland und/

oder die Türkei nach Punkten in Österreich

und Punkten darüber hinaus.

3. Punkte auf den obengenannten Flugstrecken

können nach Wahl des betreffenden namhaft

gemachten Fluglinienunternehmens auf einem

oder allen Flügen ausgelassen werden, vorausgesetzt,

daß eine vereinbarte Fluglinie ihren

Ausgangspunkt im Hoheitsgebiet des das Fluglinienunternehmen

namhaft machenden Vertragschließenden

Teiles hat.

4. Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Punkte

sind von den Luftfahrtbehörden der beiden

Vertragschließenden Teile zu vereinbaren.

Das vorliegende Abkommen tritt nach Durchführung des in seinem Art. 18 Abs. 2 vorgesehenen

Notenwechsels am 15. März 1972 in Kraft.

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