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92_1971 AT

92. Verordnung: Änderung der 1. Sporttoto-Verordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 92. Verordnung: Änderung der 1. Sporttoto-Verordnung

Auf Grund der §§ 2 Abs. 2 und 5 Abs. 3 des

Sporttoto-Gesetzes, BGBl. Nr. 55/1949, in der

Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 52/1963,

70/1966 und 3/1970 wird im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für Unterricht und Kunst

mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates

verordnet

Die 1. Sporttoto-Verordnung, BGBl. Nr. 145/

1949, wird wie folgt geändert

1. Der Kurztitel erhält folgende Fassung

„(Sporttoto-Verordnung)".

2. Im § 1 werden die Bezeichnungen „Dienststelle

für Staatslotterien" durch die Bezeichnung

„Österreichische Glücksspielmonopolverwaltung"

und die Wendung „des Österreichischen Postsparkassenamtes"

durch die Worte „der Österreichischen

Postsparkasse" ersetzt.

3. Im § 2 wird die Bezeichnung „Dienststelle

für Staatslotterien" durch die Bezeichnung

„Österreichische Glücksspielmonopolverwaltung"

ersetzt.

4. Im § 3 Abs. 1 werden die Worte „der Bundesministerien

für Finanzen, für Unterricht und

für soziale Verwaltung" durch die Worte „des

Bundesministeriums für Finanzen, des Bundesministeriums

für Unterricht und Kunst und der

Österreichischen Bundes-Sportorganisation" sowie

das Wort „Sportbeirat" durch das Wort

„Sporttotobeirat" ersetzt.

5. Im § 3 Abs. 5 wird die Wendung „, lit. a

bis d," gestrichen.

6. Im § 5 werden die Worte „nach Abzug des

auf den Bund gemäß § 3 Abs. 1 des Sporttoto-

Gesetzes entfallenden Anteiles" durch die Worte

„zu fünf Sechstel" und in der lit. f die Worte

„durch den Sporttotobeirat" durch die Worte

„durch die Österreichische Bundes-Sportorganisation"

ersetzt.

7. Der Wortlaut des § 5 erhält die Absatzbezeichnung

„(1)"; diesem wird folgender Abs. 2

angefügt

„(2) Ein Sechstel des Reinertrages ist schwerpunktmäßig

im Sinne des Bundes-Sportförderungsgesetzes,

BGBl. Nr. 2/1970, mit Zweckbindung

zur Hälfte für die Errichtung und Erhaltung

von Sportstätten und zur anderen Hälfte

für den Leistungs- und Spitzensport bis Ende

Juli des folgenden Jahres zu vergelben."

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