92. Verordnung: Änderung der 1. Sporttoto-Verordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 2 Abs. 2 und 5 Abs. 3 des
Sporttoto-Gesetzes, BGBl. Nr. 55/1949, in der
Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 52/1963,
70/1966 und 3/1970 wird im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Unterricht und Kunst
mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates
verordnet
Die 1. Sporttoto-Verordnung, BGBl. Nr. 145/
1949, wird wie folgt geändert
1. Der Kurztitel erhält folgende Fassung
„(Sporttoto-Verordnung)".
2. Im § 1 werden die Bezeichnungen „Dienststelle
für Staatslotterien" durch die Bezeichnung
„Österreichische Glücksspielmonopolverwaltung"
und die Wendung „des Österreichischen Postsparkassenamtes"
durch die Worte „der Österreichischen
Postsparkasse" ersetzt.
3. Im § 2 wird die Bezeichnung „Dienststelle
für Staatslotterien" durch die Bezeichnung
„Österreichische Glücksspielmonopolverwaltung"
ersetzt.
4. Im § 3 Abs. 1 werden die Worte „der Bundesministerien
für Finanzen, für Unterricht und
für soziale Verwaltung" durch die Worte „des
Bundesministeriums für Finanzen, des Bundesministeriums
für Unterricht und Kunst und der
Österreichischen Bundes-Sportorganisation" sowie
das Wort „Sportbeirat" durch das Wort
„Sporttotobeirat" ersetzt.
5. Im § 3 Abs. 5 wird die Wendung „, lit. a
bis d," gestrichen.
6. Im § 5 werden die Worte „nach Abzug des
auf den Bund gemäß § 3 Abs. 1 des Sporttoto-
Gesetzes entfallenden Anteiles" durch die Worte
„zu fünf Sechstel" und in der lit. f die Worte
„durch den Sporttotobeirat" durch die Worte
„durch die Österreichische Bundes-Sportorganisation"
ersetzt.
7. Der Wortlaut des § 5 erhält die Absatzbezeichnung
„(1)"; diesem wird folgender Abs. 2
angefügt
„(2) Ein Sechstel des Reinertrages ist schwerpunktmäßig
im Sinne des Bundes-Sportförderungsgesetzes,
BGBl. Nr. 2/1970, mit Zweckbindung
zur Hälfte für die Errichtung und Erhaltung
von Sportstätten und zur anderen Hälfte
für den Leistungs- und Spitzensport bis Ende
Juli des folgenden Jahres zu vergelben."