92. Verordnung: Sprengelverordnung für den Strafvollzug
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 8, 9 Abs. 8 und des § 10
des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969,
wird verordnet
Strafvollzugsanstalten
§ 1. (1) Allgemeine Strafvollzugsanstalten (§ 8
Abs. 2 des Strafvollzugsgesetzes) sind die
Männerstrafvollzugsanstalten Garsten, Graz und
Stein und die Frauenstrafvollzugsanstalt
Sdvwarzau/Steinfeld.
(2) Sonderanstalt (§ 8 Abs. 3 des Strafvollzugsgesetzes)
ist die Sonderanstalt für männliche
Strafgefangene mit psychischen Besonderheiten
Mittersteig (Wien).
(3) An welchen Verurteilten die über sie verhängten
Freiheitsstrafen in einer der in den Absätzen
1 und 2 genannten Strafvollzugsanstalten
zu vollziehen ist, wird auf Grund der §§ 8, 9
Abs. 1, 10 und 134 des Strafvollzugsgesetzes vom
Bundesministerium für Justiz im Einzelfall angeordnet.
Gefangenenhäuser der Gerichtshöfe
§ 2. Die Sprengel der nach § 9 Abs. 1 und 2
des Strafvollzugsgesetzes zum Vollzug von Freiheitsstrafen
zuständigen Gefangenenhäuser der
Gerichtshöfe umfassen jeweils den Sprengel des
betreffenden Gerichtshofes erster Instanz.
Gefangenenhäuser der Bezirksgerichte
§ 3. Die Sprengel der zum Vollzug der von
den Bezirksgerichten verhängten Arreststrafen,
deren Strafzeit drei Monate nicht übersteigt (§ 9
Abs. 3 des Strafvollzugsgesetzes), zuständigen
bezirksgerichtlichen Gefangenenhäuser sind in
der Anlage I zu dieser Verordnung (Sprengelplan)
näher bestimmt.
Vollzug von bezirksgerichtlichen Strafen in
Gefangenenhäusern der Gerichtshöfe
§ 4. Für die in der Anlage II zu dieser Verordnung
angeführten Bezirksgerichtssprengel
wird die Zuständigkeit des Gefangenenhauses des
dem betreffenden Bezirksgericht übergeordneten
Gerichtshofes erster Instanz für den Vollzug der
im § 9 Abs. 3 des Strafvollzugsgesetzes angeführten
Strafen allgemein angeordnet.