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92_1970 AT

92. Verordnung: Sprengelverordnung für den Strafvollzug

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 92. Verordnung: Sprengelverordnung für den Strafvollzug

Auf Grund der §§ 8, 9 Abs. 8 und des § 10

des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969,

wird verordnet

Strafvollzugsanstalten

§ 1. (1) Allgemeine Strafvollzugsanstalten (§ 8

Abs. 2 des Strafvollzugsgesetzes) sind die

Männerstrafvollzugsanstalten Garsten, Graz und

Stein und die Frauenstrafvollzugsanstalt

Sdvwarzau/Steinfeld.

(2) Sonderanstalt (§ 8 Abs. 3 des Strafvollzugsgesetzes)

ist die Sonderanstalt für männliche

Strafgefangene mit psychischen Besonderheiten

Mittersteig (Wien).

(3) An welchen Verurteilten die über sie verhängten

Freiheitsstrafen in einer der in den Absätzen

1 und 2 genannten Strafvollzugsanstalten

zu vollziehen ist, wird auf Grund der §§ 8, 9

Abs. 1, 10 und 134 des Strafvollzugsgesetzes vom

Bundesministerium für Justiz im Einzelfall angeordnet.

Gefangenenhäuser der Gerichtshöfe

§ 2. Die Sprengel der nach § 9 Abs. 1 und 2

des Strafvollzugsgesetzes zum Vollzug von Freiheitsstrafen

zuständigen Gefangenenhäuser der

Gerichtshöfe umfassen jeweils den Sprengel des

betreffenden Gerichtshofes erster Instanz.

Gefangenenhäuser der Bezirksgerichte

§ 3. Die Sprengel der zum Vollzug der von

den Bezirksgerichten verhängten Arreststrafen,

deren Strafzeit drei Monate nicht übersteigt (§ 9

Abs. 3 des Strafvollzugsgesetzes), zuständigen

bezirksgerichtlichen Gefangenenhäuser sind in

der Anlage I zu dieser Verordnung (Sprengelplan)

näher bestimmt.

Vollzug von bezirksgerichtlichen Strafen in

Gefangenenhäusern der Gerichtshöfe

§ 4. Für die in der Anlage II zu dieser Verordnung

angeführten Bezirksgerichtssprengel

wird die Zuständigkeit des Gefangenenhauses des

dem betreffenden Bezirksgericht übergeordneten

Gerichtshofes erster Instanz für den Vollzug der

im § 9 Abs. 3 des Strafvollzugsgesetzes angeführten

Strafen allgemein angeordnet.

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