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92_1969 AT

92. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Paraguay über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 92. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Paraguay über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht

ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFT

ASUNCION

Asunción, den 17. Jänner 1969

Herr Minister!

Ich beehre mich, Eurer Exzellenz zum Zwecke

der Ausweitung der Beziehungen auf dem Gebiete

der Kultur, des Handels und des Fremdenverkehrs

den Abschluß eines Abkommens

zwischen der Bundesregierung der Republik

Österreich und der Regierung der Republik

Paraguay über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht

vorzuschlagen, welches die Einreise der

Inhaber gültiger österreichischer und paraguayischer

Diplomaten- und Dienst- bzw. Offizialpässe

sowie gewöhnlicher Reisepässe in den

anderen Vertragsstaat auf der Grundlage der

Gegenseitigkeit und gemäß folgender Bestimmungen

erleichtern soll

Artikel 1

Österreichische Staatsbürger, die im Besitze

eines gültigen nationalen Diplomaten-, Dienst- oder

gewöhnlichen Reisepasses sind, dürfen sichtvermerksfrei

nach Paraguay einreisen bzw. durch

Paraguay durchreisen.

Der Aufenthalt nach einer sichtvermerksfreien

Einreise ist mit drei Monaten begrenzt.

Artikel 2

Paraguayische Staatsbürger, die im Besitze

eines gültigen nationalen Diplomaten-, Offizial-,

Dienst- oder gewöhnlichen Reisepasses sind,

dürfen sichtvermerksfrei nach Österreich einreisen

bzw. durch Österreich durchreisen.

Der Aufenthalt nach einer sichtvermerksfreien

Einreise ist mit drei Monaten begrenzt.

Artikel 3

Die paraguayischen und österreichischen

Staatsbürger, die sich auf dem Gebiet des anderen

vertragschließenden Teiles für einen drei Monate

übersteigenden Zeitraum aufhalten bzw. einen

Beruf oder eine sonstige auf Erwerb gerichtete

Tätigkeit ausüben wollen, müssen vor Antritt

der Reise bei der zuständigen diplomatischen

oder konsularischen Vertretungsbehörde einen

Sichtvermerk einholen.

Artikel 4

Die Begünstigungen dieses Abkommens befreien

die österreichischen und paraguayischen

Staatsbürger nicht von der Verpflichtung, die

paraguayischen und österreichischen Gesetze und

Vorschriften, betreffend die Einreise, den Aufenthalt

und die Ausreise von Ausländern, zu beachten.

Artikel 5

Beide Vertragsstaaten behalten sich das Recht

vor, Personen, die sie als unerwünscht ansehen,

die Einreise in bzw. die Durchreise durch ihr

Land oder den Aufenthalt in demselben zu verweigern.

Artikel 6

Jeder der beiden Vertragsstaaten kann aus

Gründen der öffentlichen Sicherheit, Ordnung

oder Gesundheit die Anwendung dieses Abkommens

vorübergehend aussetzen. Einführung und

Aufhebung dieser Maßnahme sind dem anderen

Vertragsstaat unverzüglich auf diplomatischem

Wege mitzuteilen.

Artikel 7

Dieses Abkommen ist jederzeit kündbar. Es

tritt drei Monate nach Einlangen der auf diplomatischem

Wege vorzunehmenden Kündigung

beim anderen Vertragsstaat außer Kraft.

Falls die Regierung von Paraguay diesen Bestimmungen

zustimmt, beehre ich mich vorzuschlagen,

daß diese Note und die gleichlautende

Antwortnote Eurer Exzellenz ein Abkommen

zwischen der Regierung der Republik Paraguay

und der Bundesregierung der Republik Österreich

bilden, welches am 60. Tage nach Durchführung

des Notenwechsels in Kraft tritt.

Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung

meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Dr. Georg Roessler m. p.

Außerordentlicher und bevollmächtigter

Botschafter

Seiner Exzellenz

Herrn Dr. Raúl Sapena Pastor

Minister für Auswärtige Angelegenheiten

Asuncion

(Übersetzung)

MINISTERIUM FÜR

AUSWÄRTIGE BEZIEHUNGEN

Asuncion, den 17. Jänner 1969

Herr Botschafter!

Ich beehre mich, Eurer Exzellenz den Empfang

der Note vom heutigen Tage zu bestätigen, die

folgenden Wortlaut hat

„Ich beehre mich, Eurer Exzellenz zum Zwecke

der Ausweitung der Beziehungen auf dem Gebiete

der Kultur, des Handels und des Fremdenverkehrs

den Abschluß eines Abkommens

zwischen der Bundesregierung der Republik

Österreich und der Regierung der Republik

Paraguay über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht

vorzuschlagen, welches die Einreise der

Inhaber gültiger österreichischer und paraguayischer

Diplomaten- und Dienst- bzw. Offizialpässe

sowie gewöhnlicher Reisepässe in den

anderen Vertragsstaat auf der Grundlage der

Gegenseitigkeit und gemäß folgender Bestimmungen

erleichtern soll

Artikel 1

Österreichische Staatsbürger, die im Besitze

eines gültigen nationalen Diplomaten-, Dienst- oder

gewöhnlichen Reisepasses sind, dürfen sichtvermerksfrei

nach Paraguay einreisen bzw. durch

Paraguay durchreisen.

Der Aufenthalt nach einer sichtvermerksfreien

Einreise ist mit drei Monaten begrenzt.

Artikel 2

Paraguayische Staatsbürger, die im Besitze

eines gültigen nationalen Diplomaten-, Offizial-,

Dienst- oder gewöhnlichen Reisepasses sind,

dürfen sichtvermerksfrei nach Österreich einreisen

bzw. durch Österreich durchreisen.

Der Aufenthalt nach einer sichtvermerksfreien

Einreise ist mit drei Monaten begrenzt.

Artikel 3

Die paraguayischen und österreichischen

Staatsbürger, die sich auf dem Gebiet des anderen

vertragschließenden Teiles für einen drei Monate

übersteigenden Zeitraum aufhalten bzw. einen

Beruf oder eine sonstige auf Erwerb gerichtete

Tätigkeit ausüben wollen, müssen vor Antritt

der Reise bei der zuständigen diplomatischen

oder konsularischen Vertretungsbehörde einen

Sichtvermerk einholen.

Artikel 4

Die Begünstigungen dieses Abkommens befreien

die österreichischen und paraguayischen

Staatsbürger nicht von der Verpflichtung, die

paraguayischen und österreichischen Gesetze und

Vorschriften, betreffend die Einreise, den Aufenthalt

und die Ausreise von Ausländern, zu beachten.

Artikel 5

Beide Vertragsstaaten behalten sich das Recht

vor, Personen, die sie als unerwünscht ansehen,

die Einreise in bzw. die Durchreise durch ihr

Land oder den Aufenthalt in demselben zu verweigern.

Artikel 6

Jeder der beiden Vertragsstaaten kann aus

Gründen der öffentlichen Sicherheit, Ordnung

oder Gesundheit die Anwendung dieses Abkommens

vorübergehend aussetzen. Einführung und

Aufhebung dieser Maßnahme sind dem anderen

Vertragsstaat unverzüglich auf diplomatischem

Wege mitzuteilen.

Artikel 7

Dieses Abkommen ist jederzeit kündbar. Es

tritt drei Monate nach Einlangen der auf diplomatischem

Wege vorzunehmenden Kündigung

beim anderen Vertragsstaat außer Kraft.

Falls die Regierung von Paraguay diesen Bestimmungen

zustimmt, beehre ich mich vorzuschlagen,

daß diese Note und die gleichlautende

Antwortnote Eurer Exzellenz ein Abkommen

zwischen der Regierung der Republik Paraguay

und der Bundesregierung der Republik Österreich

bilden, welches am 60. Tage nach Durchführung

des Notenwechsels in Kraft tritt."

In Erwiderung ist es mir angenehm, Eurer

Exzellenz mitteilen zu können, daß meine Regierung

den in Ihrer vorstehend wiedergegebenen

Note enthaltenen Bestimmungen zustimmt und

daher diese und die vorliegende Note ein Abkommen

zwischen den beiden Regierungen über

die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht darstellen.

Ich benütze die Gelegenheit, um Eurer

Exzellenz die Versicherung meiner ausgezeichneten

Hochachtung zu erneuern.

Raúl Sapena Pastor m. p.

Minister für Auswärtige Beziehungen

Seiner Exzellenz

Dr. Georg Roessler

Außerordentlicher und bevollmächtigter

Botschafter der Republik Österreich

Asunción

Das vorliegende Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 7 am 18. März 1969 in Kraft.

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