92. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Paraguay über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht
Gesetzestext (1 Artikel)
ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFT
ASUNCION
Asunción, den 17. Jänner 1969
Herr Minister!
Ich beehre mich, Eurer Exzellenz zum Zwecke
der Ausweitung der Beziehungen auf dem Gebiete
der Kultur, des Handels und des Fremdenverkehrs
den Abschluß eines Abkommens
zwischen der Bundesregierung der Republik
Österreich und der Regierung der Republik
Paraguay über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht
vorzuschlagen, welches die Einreise der
Inhaber gültiger österreichischer und paraguayischer
Diplomaten- und Dienst- bzw. Offizialpässe
sowie gewöhnlicher Reisepässe in den
anderen Vertragsstaat auf der Grundlage der
Gegenseitigkeit und gemäß folgender Bestimmungen
erleichtern soll
Artikel 1
Österreichische Staatsbürger, die im Besitze
eines gültigen nationalen Diplomaten-, Dienst- oder
gewöhnlichen Reisepasses sind, dürfen sichtvermerksfrei
nach Paraguay einreisen bzw. durch
Paraguay durchreisen.
Der Aufenthalt nach einer sichtvermerksfreien
Einreise ist mit drei Monaten begrenzt.
Artikel 2
Paraguayische Staatsbürger, die im Besitze
eines gültigen nationalen Diplomaten-, Offizial-,
Dienst- oder gewöhnlichen Reisepasses sind,
dürfen sichtvermerksfrei nach Österreich einreisen
bzw. durch Österreich durchreisen.
Der Aufenthalt nach einer sichtvermerksfreien
Einreise ist mit drei Monaten begrenzt.
Artikel 3
Die paraguayischen und österreichischen
Staatsbürger, die sich auf dem Gebiet des anderen
vertragschließenden Teiles für einen drei Monate
übersteigenden Zeitraum aufhalten bzw. einen
Beruf oder eine sonstige auf Erwerb gerichtete
Tätigkeit ausüben wollen, müssen vor Antritt
der Reise bei der zuständigen diplomatischen
oder konsularischen Vertretungsbehörde einen
Sichtvermerk einholen.
Artikel 4
Die Begünstigungen dieses Abkommens befreien
die österreichischen und paraguayischen
Staatsbürger nicht von der Verpflichtung, die
paraguayischen und österreichischen Gesetze und
Vorschriften, betreffend die Einreise, den Aufenthalt
und die Ausreise von Ausländern, zu beachten.
Artikel 5
Beide Vertragsstaaten behalten sich das Recht
vor, Personen, die sie als unerwünscht ansehen,
die Einreise in bzw. die Durchreise durch ihr
Land oder den Aufenthalt in demselben zu verweigern.
Artikel 6
Jeder der beiden Vertragsstaaten kann aus
Gründen der öffentlichen Sicherheit, Ordnung
oder Gesundheit die Anwendung dieses Abkommens
vorübergehend aussetzen. Einführung und
Aufhebung dieser Maßnahme sind dem anderen
Vertragsstaat unverzüglich auf diplomatischem
Wege mitzuteilen.
Artikel 7
Dieses Abkommen ist jederzeit kündbar. Es
tritt drei Monate nach Einlangen der auf diplomatischem
Wege vorzunehmenden Kündigung
beim anderen Vertragsstaat außer Kraft.
Falls die Regierung von Paraguay diesen Bestimmungen
zustimmt, beehre ich mich vorzuschlagen,
daß diese Note und die gleichlautende
Antwortnote Eurer Exzellenz ein Abkommen
zwischen der Regierung der Republik Paraguay
und der Bundesregierung der Republik Österreich
bilden, welches am 60. Tage nach Durchführung
des Notenwechsels in Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung
meiner ausgezeichneten Hochachtung.
Dr. Georg Roessler m. p.
Außerordentlicher und bevollmächtigter
Botschafter
Seiner Exzellenz
Herrn Dr. Raúl Sapena Pastor
Minister für Auswärtige Angelegenheiten
Asuncion
(Übersetzung)
MINISTERIUM FÜR
AUSWÄRTIGE BEZIEHUNGEN
Asuncion, den 17. Jänner 1969
Herr Botschafter!
Ich beehre mich, Eurer Exzellenz den Empfang
der Note vom heutigen Tage zu bestätigen, die
folgenden Wortlaut hat
„Ich beehre mich, Eurer Exzellenz zum Zwecke
der Ausweitung der Beziehungen auf dem Gebiete
der Kultur, des Handels und des Fremdenverkehrs
den Abschluß eines Abkommens
zwischen der Bundesregierung der Republik
Österreich und der Regierung der Republik
Paraguay über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht
vorzuschlagen, welches die Einreise der
Inhaber gültiger österreichischer und paraguayischer
Diplomaten- und Dienst- bzw. Offizialpässe
sowie gewöhnlicher Reisepässe in den
anderen Vertragsstaat auf der Grundlage der
Gegenseitigkeit und gemäß folgender Bestimmungen
erleichtern soll
Artikel 1
Österreichische Staatsbürger, die im Besitze
eines gültigen nationalen Diplomaten-, Dienst- oder
gewöhnlichen Reisepasses sind, dürfen sichtvermerksfrei
nach Paraguay einreisen bzw. durch
Paraguay durchreisen.
Der Aufenthalt nach einer sichtvermerksfreien
Einreise ist mit drei Monaten begrenzt.
Artikel 2
Paraguayische Staatsbürger, die im Besitze
eines gültigen nationalen Diplomaten-, Offizial-,
Dienst- oder gewöhnlichen Reisepasses sind,
dürfen sichtvermerksfrei nach Österreich einreisen
bzw. durch Österreich durchreisen.
Der Aufenthalt nach einer sichtvermerksfreien
Einreise ist mit drei Monaten begrenzt.
Artikel 3
Die paraguayischen und österreichischen
Staatsbürger, die sich auf dem Gebiet des anderen
vertragschließenden Teiles für einen drei Monate
übersteigenden Zeitraum aufhalten bzw. einen
Beruf oder eine sonstige auf Erwerb gerichtete
Tätigkeit ausüben wollen, müssen vor Antritt
der Reise bei der zuständigen diplomatischen
oder konsularischen Vertretungsbehörde einen
Sichtvermerk einholen.
Artikel 4
Die Begünstigungen dieses Abkommens befreien
die österreichischen und paraguayischen
Staatsbürger nicht von der Verpflichtung, die
paraguayischen und österreichischen Gesetze und
Vorschriften, betreffend die Einreise, den Aufenthalt
und die Ausreise von Ausländern, zu beachten.
Artikel 5
Beide Vertragsstaaten behalten sich das Recht
vor, Personen, die sie als unerwünscht ansehen,
die Einreise in bzw. die Durchreise durch ihr
Land oder den Aufenthalt in demselben zu verweigern.
Artikel 6
Jeder der beiden Vertragsstaaten kann aus
Gründen der öffentlichen Sicherheit, Ordnung
oder Gesundheit die Anwendung dieses Abkommens
vorübergehend aussetzen. Einführung und
Aufhebung dieser Maßnahme sind dem anderen
Vertragsstaat unverzüglich auf diplomatischem
Wege mitzuteilen.
Artikel 7
Dieses Abkommen ist jederzeit kündbar. Es
tritt drei Monate nach Einlangen der auf diplomatischem
Wege vorzunehmenden Kündigung
beim anderen Vertragsstaat außer Kraft.
Falls die Regierung von Paraguay diesen Bestimmungen
zustimmt, beehre ich mich vorzuschlagen,
daß diese Note und die gleichlautende
Antwortnote Eurer Exzellenz ein Abkommen
zwischen der Regierung der Republik Paraguay
und der Bundesregierung der Republik Österreich
bilden, welches am 60. Tage nach Durchführung
des Notenwechsels in Kraft tritt."
In Erwiderung ist es mir angenehm, Eurer
Exzellenz mitteilen zu können, daß meine Regierung
den in Ihrer vorstehend wiedergegebenen
Note enthaltenen Bestimmungen zustimmt und
daher diese und die vorliegende Note ein Abkommen
zwischen den beiden Regierungen über
die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht darstellen.
Ich benütze die Gelegenheit, um Eurer
Exzellenz die Versicherung meiner ausgezeichneten
Hochachtung zu erneuern.
Raúl Sapena Pastor m. p.
Minister für Auswärtige Beziehungen
Seiner Exzellenz
Dr. Georg Roessler
Außerordentlicher und bevollmächtigter
Botschafter der Republik Österreich
Asunción
Das vorliegende Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 7 am 18. März 1969 in Kraft.