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92_1967 AT

92. Verordnung: Einschränkung der Schiffahrt auf der March

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 92. Verordnung: Einschränkung der Schiffahrt auf der March

Auf Grund des § 1 Abs. 2 lit. c und d und

Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Regelung und

Sicherung des Schiffsverkehrs auf der Donau, dem

Inn und der March, BGBl. Nr. 42/1964, wird, im

Einvernehmen mit den Bundesministerien für

Land- und Forstwirtschaft, soziale Verwaltung

sowie Bauten und Technik, verordnet

Die Schiffahrt auf der March mittels Wasserfahrzeugen,

deren Fortbewegung durch Maschinenkraft

bewirkt wird, ist verboten. Dieses Verbot

gilt nicht für Wasserfahrzeuge der Bundesverwaltung

und des Bundesheeres sowie für

Wasserfahrzeuge, die Zwecken der gewerblichen

Schiffahrt oder sonstigen gewerblichen Zwecken

dienen.

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