92_1967
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92. Verordnung: Einschränkung der Schiffahrt auf der March
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 92. Verordnung: Einschränkung der Schiffahrt auf der March
Auf Grund des § 1 Abs. 2 lit. c und d und
Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Regelung und
Sicherung des Schiffsverkehrs auf der Donau, dem
Inn und der March, BGBl. Nr. 42/1964, wird, im
Einvernehmen mit den Bundesministerien für
Land- und Forstwirtschaft, soziale Verwaltung
sowie Bauten und Technik, verordnet
Die Schiffahrt auf der March mittels Wasserfahrzeugen,
deren Fortbewegung durch Maschinenkraft
bewirkt wird, ist verboten. Dieses Verbot
gilt nicht für Wasserfahrzeuge der Bundesverwaltung
und des Bundesheeres sowie für
Wasserfahrzeuge, die Zwecken der gewerblichen
Schiffahrt oder sonstigen gewerblichen Zwecken
dienen.