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92_1965 AT

92. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung des Bundesgesetzes über Ersatzleistungen an öffentlich Bedienstete während des Karenzurlaubes aus Anlaß der Mutterschaft

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 92. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung des Bundesgesetzes über Ersatzleistungen an öffentlich Bedienstete während des Karenzurlaubes aus Anlaß der Mutterschaft

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundesgesetz vom 22. März 1961, BGBl.

Nr. 98, über Ersatzleistungen an öffentlich

Bedienstete während des Karenzurlaubes aus

Anlaß der Mutterschaft, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 185/1962 wird abgeändert

wie folgt

1. § 1 Abs. 1 lit. b hat zu lauten

„b) Dienstnehmerinnen, die in einem Dienstverhältnis

stehen, auf das die Bestimmungen

des Landeslehrer-Dienstrechtsüberleitungsgesetzes,

BGBl. Nr. 245/1962, oder

des Landeslehrer-Gehaltsüberleitungsgesetzes,

BGBl. Nr. 188/1949, anzuwenden

sind;".

2. § 4 Abs. 1. hat zu lauten

„(1) Kommt die Mutter für den Unterhalt des

Kindes überwiegend selbst auf, so beträgt die Ersatzleistung

3. § 4 Abs. 3 erhält folgende Fassung

„(3) Kommt die Mutter für den Unterhalt des

Kindes nicht überwiegend selbst auf, so beträgt

die Ersatzleistung die Hälfte des nach Abs. 1 zustehenden

Betrages."

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt rückwirkend mit

1. April 1964 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

sind betraut

a) Soweit dieses Bundesgesetz auf die im § 1

Abs. 1 lit. a, c und d des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 98/1961 genannten Dienstnehmerinnen

Anwendung findet, jenes Bundesministerium,

das oberste Dienstbehörde

oder zuständiger Vertreter des Dienstgebers

ist oder in dessen Zuständigkeitsbereich

jene Stelle fällt, die den Dienstgeber

vertritt, und

b) soweit dieses Bundesgesetz auf. die im § 1

Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 98/1961 genannten Dienstnehmerinnen

Anwendung findet und die Vollziehung

nicht den Ländern obliegt, das Bundesministerium

für Unterricht, soweit es sich jedoch

um Lehrerinnen an land- und forstwirtschaftlichen

Berufs- und Fachschulen

handelt, das Bundesministerium für Land-

und Forstwirtschaft.

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