92. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung des Bundesgesetzes über Ersatzleistungen an öffentlich Bedienstete während des Karenzurlaubes aus Anlaß der Mutterschaft
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bundesgesetz vom 22. März 1961, BGBl.
Nr. 98, über Ersatzleistungen an öffentlich
Bedienstete während des Karenzurlaubes aus
Anlaß der Mutterschaft, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 185/1962 wird abgeändert
wie folgt
1. § 1 Abs. 1 lit. b hat zu lauten
„b) Dienstnehmerinnen, die in einem Dienstverhältnis
stehen, auf das die Bestimmungen
des Landeslehrer-Dienstrechtsüberleitungsgesetzes,
BGBl. Nr. 245/1962, oder
des Landeslehrer-Gehaltsüberleitungsgesetzes,
BGBl. Nr. 188/1949, anzuwenden
sind;".
2. § 4 Abs. 1. hat zu lauten
„(1) Kommt die Mutter für den Unterhalt des
Kindes überwiegend selbst auf, so beträgt die Ersatzleistung
3. § 4 Abs. 3 erhält folgende Fassung
„(3) Kommt die Mutter für den Unterhalt des
Kindes nicht überwiegend selbst auf, so beträgt
die Ersatzleistung die Hälfte des nach Abs. 1 zustehenden
Betrages."
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt rückwirkend mit
1. April 1964 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind betraut
a) Soweit dieses Bundesgesetz auf die im § 1
Abs. 1 lit. a, c und d des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 98/1961 genannten Dienstnehmerinnen
Anwendung findet, jenes Bundesministerium,
das oberste Dienstbehörde
oder zuständiger Vertreter des Dienstgebers
ist oder in dessen Zuständigkeitsbereich
jene Stelle fällt, die den Dienstgeber
vertritt, und
b) soweit dieses Bundesgesetz auf. die im § 1
Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 98/1961 genannten Dienstnehmerinnen
Anwendung findet und die Vollziehung
nicht den Ländern obliegt, das Bundesministerium
für Unterricht, soweit es sich jedoch
um Lehrerinnen an land- und forstwirtschaftlichen
Berufs- und Fachschulen
handelt, das Bundesministerium für Land-
und Forstwirtschaft.