92. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung des Umsatzsteuergesetzes 1959.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Umsatzsteuergesetz 1959, BGBl. Nr. 300/
1958, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 302/1959 und BGBl. Nr. 170/1961 wird wie
folgt abgeändert
1. Im § 4 Abs. 1 hat die Z. 2 zu lauten
„2. die erste Lieferung von in das Inland eingeführten
und in der Anlage A (Freiliste 2), die
einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildet,
aufgezählten Rohstoffen, Halberzeugnissen,
Lebens- und Futtermitteln im Großhandel. Die
Steuerfreiheit ist nur gegeben, soweit die Gegenstände
im Inland nicht oder nur in einem in der
Anlage B, die einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes
bildet, bestimmten Umfang bearbeitet
oder verarbeitet worden und die Voraussetzungen
für die Steuerfreiheit buchmäßig (§ 5
Abs. 10) nachgewiesen sind. Für die Lieferungen
des Bearbeiters oder Verarbeiters gelten als
Gegenstände der Anlage A alle Gegenstände,
welche durch die in der Anlage B zugelassene
Bearbeitung und Verarbeitung entstanden sind;".
2. Im § 4 Abs. 1 hat die Z. 4 zu lauten
„4. die Lieferungen der in der Anlage C (Freiliste
3), die einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes
bildet, aufgezählten Rohstoffe und Halberzeugnisse
im Großhandel, soweit der Unternehmer
die Gegenstände erworben, sie weder bearbeitet
noch verarbeitet und die Voraussetzungen
für die Steuerfreiheit buchmäßig (§ 5
Abs. 10) nachgewiesen hat. Die Steuerfreiheit
wird durch die in der Anlage D, die einen Bestandteil
dieses Bundesgesetzes bildet, zugelassenen
Bearbeitungen und Verarbeitungen nicht
ausgeschlossen. Die Lieferung eines durch eine zugelassene
Bearbeitung oder Verarbeitung entstandenen
Gegenstandes ist nur dann steuerfrei,
wenn der gelieferte Gegenstand in der Anlage C
als Rohstoff oder Halberzeugnis genannt ist.
Setzt der Unternehmer Gegenstände auch im
Einzelhandel um, so tritt die Steuerfreiheit für
die Lieferungen im Großhandel nur dann ein,
wenn im letzten vorangegangenen Kalenderjahr
die Lieferungen im Einzelhandel nicht mehr als
75 v. H. des Gesamtumsatzes betragen haben;
die Steuerfreiheit für die Lieferungen von Steinkohle,
Braunkohle, Preßkohle (Briketts) und aus
Kohle hergestelltem Koks sowie von Düngemitteln,
Getreide, Mehl, Schrot und Kleie aus
Getreide im Großhandel tritt auch dann ein,
wenn im letzten vorangegangenen Kalenderjahr
die Lieferungen im Einzelhandel mehr als
75 v. H. des Gesamtumsatzes betragen haben;".
3. Im § 4 Abs. 1 hat die Z. 15 zu lauten
„15. die Umsätze der Blinden, wenn sie nicht
mehr als drei sehende Arbeitnehmer beschäftigen
und die Voraussetzungen der Steuerfreiheit durch
eine Bescheinigung über den Erhalt der Blindenbeihilfe
oder durch eine Bestätigung der zuständigen
Bezirksverwaltungsbehörde oder durch den
Rentenbescheid oder eine Bestätigung des zuständigen
Landesinvalidenamtes nachweisen. Die
Ehefrau, die minderjährigen Abkömmlinge, die
Eltern des Blinden und die Lehrlinge gelten nicht
als Arbeitnehmer im Sinne des ersten Satzes;".
Artikel II.
(1) Die Bestimmungen des Artikels I sind,
soweit in den Abs. 2 bis 5 nichts anderes bestimmt
wird, auf steuerbare Umsätze anzuwenden,
die nach dem 31. Dezember 1958 bewirkt
werden oder bewirkt worden sind.
(2) Die Z. 2, 16, 19, 21, 31 und 36 der Anlage
A sind auf steuerbare Umsätze anzuwenden,
die nach dem 12. Juli 1960 bewirkt werden oder
bewirkt worden sind.
Die Z. 25 der Anlage A ist auf steuerbare Umsätze
anzuwenden, die nach dem 5. Juli 1961
bewirkt werden oder bewirkt worden sind.
Die Z. 1, 9 und 37 der Anlage A sind auf
steuerbare Umsätze anzuwenden, die nach dem
31. März 1962 bewirkt werden.
Die Z. 14, 15, 18, 20 und 30 der Anlage A
sind auf steuerbare Umsätze anzuwenden, die
vor dem 13. Juli 1960 bewirkt worden sind.
Die Z. 24 der Anlage A ist auf steuerbare
Umsätze anzuwenden, die vor dem 6. Juli 1961
bewirkt worden sind.
Die Z. 10 der Anlage A ist auf steuerbare Umsätze
anzuwenden, die vor dem 1. April 1962
bewirkt werden oder bewirkt worden sind.
(3) Die Z. 8, 12 und 15 der Anlage B sind auf
steuerbare Umsätze anzuwenden, die nach dem
12. Juli 1960 bewirkt werden oder bewirkt
worden sind.
Die Z. 3 und 19 der Anlage B sind auf steuerbare
Umsätze anzuwenden, die nach dem
31. März 1962 bewirkt werden.
Die Z. 7, 11 und 14 der Anlage B sind auf
steuerbare Umsätze anzuwenden, die vor dem
13. Juli 1960 bewirkt worden sind.
Die Z. 4 der Anlage B ist auf steuerbare Umsätze
anzuwenden, die vor dem 1. April 1962
bewirkt werden oder bewirkt worden sind.
Die Z. 17 der Anlage B ist auf steuerbare Umsätze
anzuwenden, die vor dem 13. Juli 1960
und nach dem 31. März 1962 bewirkt werden
oder bewirkt worden sind.
Die Z. 18 der Anlage B ist auf steuerbare Umsätze
anzuwenden, die nach dem 12. Juli 1960,
aber vor dem 1. April 1962 bewirkt werden
oder bewirkt worden sind.
(4) Die Z. 5, 7, 11, 16, 19, 23 und 29 der
Anlage C sind auf steuerbare Umsätze anzuwenden,
die nach dem 12. Juli 1960 bewirkt werden
oder bewirkt worden sind.
Die Z. 1 der Anlage C ist auf steuerbare Umsätze
anzuwenden, die nach dem 11. Oktober
1961 bewirkt werden oder bewirkt worden sind.
Die Z. 2, 8, 25, 26 und 27 der Anlage C sind
auf steuerbare Umsätze anzuwenden, die nach
dem 31. März 1962 bewirkt werden.
Die Z. 6, 15, 22 und 28 der Anlage C sind
auf steuerbare Umsätze anzuwenden, die vor
dem 13. Juli 1960 bewirkt worden sind.
Die Z. 9 und 24 der Anlage C sind auf steuerbare
Umsätze anzuwenden, die nach dem 12. Juli
1960, aber vor dem 1. April1 1962 bewirkt
werden oder bewirkt worden sind.
(5) Die Z. 8, 9, 14, 20 und 24 der Anlage D
sind auf steuerbare Umsätze anzuwenden, die
nach dem 12. Juli 1960 bewirkt worden sind.
Die Z. 1 der Anlage D ist auf steuerbare
Umsätze anzuwenden, die nach dem 11. Oktober
1961 bewirkt werden oder bewirkt worden sind.
Die Z. 3, 12, 16, 17 und 18 der Anlage D sind
auf steuerbare Umsätze anzuwenden, die nach
dem 31. März 1962 bewirkt werden.
Die Z. 7, 13, 19 und 23 der Anlage D sind
auf steuerbare Umsätze anzuwenden, die vor
dem 13. Juli 1960 bewirkt worden sind.
Die Z. 4, 11 und 15 der Anlage D sind auf
steuerbare Umsätze anzuwenden die nach dem
12. Juli 1960, aber vor dem 1. April 1962 bewirkt
werden oder bewirkt worden sind.
Artikel III.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für Finanzen betraut.