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92_1962 AT

92. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung des Umsatzsteuergesetzes 1959.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 92. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung des Umsatzsteuergesetzes 1959.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Umsatzsteuergesetz 1959, BGBl. Nr. 300/

1958, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 302/1959 und BGBl. Nr. 170/1961 wird wie

folgt abgeändert

1. Im § 4 Abs. 1 hat die Z. 2 zu lauten

„2. die erste Lieferung von in das Inland eingeführten

und in der Anlage A (Freiliste 2), die

einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildet,

aufgezählten Rohstoffen, Halberzeugnissen,

Lebens- und Futtermitteln im Großhandel. Die

Steuerfreiheit ist nur gegeben, soweit die Gegenstände

im Inland nicht oder nur in einem in der

Anlage B, die einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes

bildet, bestimmten Umfang bearbeitet

oder verarbeitet worden und die Voraussetzungen

für die Steuerfreiheit buchmäßig (§ 5

Abs. 10) nachgewiesen sind. Für die Lieferungen

des Bearbeiters oder Verarbeiters gelten als

Gegenstände der Anlage A alle Gegenstände,

welche durch die in der Anlage B zugelassene

Bearbeitung und Verarbeitung entstanden sind;".

2. Im § 4 Abs. 1 hat die Z. 4 zu lauten

„4. die Lieferungen der in der Anlage C (Freiliste

3), die einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes

bildet, aufgezählten Rohstoffe und Halberzeugnisse

im Großhandel, soweit der Unternehmer

die Gegenstände erworben, sie weder bearbeitet

noch verarbeitet und die Voraussetzungen

für die Steuerfreiheit buchmäßig (§ 5

Abs. 10) nachgewiesen hat. Die Steuerfreiheit

wird durch die in der Anlage D, die einen Bestandteil

dieses Bundesgesetzes bildet, zugelassenen

Bearbeitungen und Verarbeitungen nicht

ausgeschlossen. Die Lieferung eines durch eine zugelassene

Bearbeitung oder Verarbeitung entstandenen

Gegenstandes ist nur dann steuerfrei,

wenn der gelieferte Gegenstand in der Anlage C

als Rohstoff oder Halberzeugnis genannt ist.

Setzt der Unternehmer Gegenstände auch im

Einzelhandel um, so tritt die Steuerfreiheit für

die Lieferungen im Großhandel nur dann ein,

wenn im letzten vorangegangenen Kalenderjahr

die Lieferungen im Einzelhandel nicht mehr als

75 v. H. des Gesamtumsatzes betragen haben;

die Steuerfreiheit für die Lieferungen von Steinkohle,

Braunkohle, Preßkohle (Briketts) und aus

Kohle hergestelltem Koks sowie von Düngemitteln,

Getreide, Mehl, Schrot und Kleie aus

Getreide im Großhandel tritt auch dann ein,

wenn im letzten vorangegangenen Kalenderjahr

die Lieferungen im Einzelhandel mehr als

75 v. H. des Gesamtumsatzes betragen haben;".

3. Im § 4 Abs. 1 hat die Z. 15 zu lauten

„15. die Umsätze der Blinden, wenn sie nicht

mehr als drei sehende Arbeitnehmer beschäftigen

und die Voraussetzungen der Steuerfreiheit durch

eine Bescheinigung über den Erhalt der Blindenbeihilfe

oder durch eine Bestätigung der zuständigen

Bezirksverwaltungsbehörde oder durch den

Rentenbescheid oder eine Bestätigung des zuständigen

Landesinvalidenamtes nachweisen. Die

Ehefrau, die minderjährigen Abkömmlinge, die

Eltern des Blinden und die Lehrlinge gelten nicht

als Arbeitnehmer im Sinne des ersten Satzes;".

Artikel II.

(1) Die Bestimmungen des Artikels I sind,

soweit in den Abs. 2 bis 5 nichts anderes bestimmt

wird, auf steuerbare Umsätze anzuwenden,

die nach dem 31. Dezember 1958 bewirkt

werden oder bewirkt worden sind.

(2) Die Z. 2, 16, 19, 21, 31 und 36 der Anlage

A sind auf steuerbare Umsätze anzuwenden,

die nach dem 12. Juli 1960 bewirkt werden oder

bewirkt worden sind.

Die Z. 25 der Anlage A ist auf steuerbare Umsätze

anzuwenden, die nach dem 5. Juli 1961

bewirkt werden oder bewirkt worden sind.

Die Z. 1, 9 und 37 der Anlage A sind auf

steuerbare Umsätze anzuwenden, die nach dem

31. März 1962 bewirkt werden.

Die Z. 14, 15, 18, 20 und 30 der Anlage A

sind auf steuerbare Umsätze anzuwenden, die

vor dem 13. Juli 1960 bewirkt worden sind.

Die Z. 24 der Anlage A ist auf steuerbare

Umsätze anzuwenden, die vor dem 6. Juli 1961

bewirkt worden sind.

Die Z. 10 der Anlage A ist auf steuerbare Umsätze

anzuwenden, die vor dem 1. April 1962

bewirkt werden oder bewirkt worden sind.

(3) Die Z. 8, 12 und 15 der Anlage B sind auf

steuerbare Umsätze anzuwenden, die nach dem

12. Juli 1960 bewirkt werden oder bewirkt

worden sind.

Die Z. 3 und 19 der Anlage B sind auf steuerbare

Umsätze anzuwenden, die nach dem

31. März 1962 bewirkt werden.

Die Z. 7, 11 und 14 der Anlage B sind auf

steuerbare Umsätze anzuwenden, die vor dem

13. Juli 1960 bewirkt worden sind.

Die Z. 4 der Anlage B ist auf steuerbare Umsätze

anzuwenden, die vor dem 1. April 1962

bewirkt werden oder bewirkt worden sind.

Die Z. 17 der Anlage B ist auf steuerbare Umsätze

anzuwenden, die vor dem 13. Juli 1960

und nach dem 31. März 1962 bewirkt werden

oder bewirkt worden sind.

Die Z. 18 der Anlage B ist auf steuerbare Umsätze

anzuwenden, die nach dem 12. Juli 1960,

aber vor dem 1. April 1962 bewirkt werden

oder bewirkt worden sind.

(4) Die Z. 5, 7, 11, 16, 19, 23 und 29 der

Anlage C sind auf steuerbare Umsätze anzuwenden,

die nach dem 12. Juli 1960 bewirkt werden

oder bewirkt worden sind.

Die Z. 1 der Anlage C ist auf steuerbare Umsätze

anzuwenden, die nach dem 11. Oktober

1961 bewirkt werden oder bewirkt worden sind.

Die Z. 2, 8, 25, 26 und 27 der Anlage C sind

auf steuerbare Umsätze anzuwenden, die nach

dem 31. März 1962 bewirkt werden.

Die Z. 6, 15, 22 und 28 der Anlage C sind

auf steuerbare Umsätze anzuwenden, die vor

dem 13. Juli 1960 bewirkt worden sind.

Die Z. 9 und 24 der Anlage C sind auf steuerbare

Umsätze anzuwenden, die nach dem 12. Juli

1960, aber vor dem 1. April1 1962 bewirkt

werden oder bewirkt worden sind.

(5) Die Z. 8, 9, 14, 20 und 24 der Anlage D

sind auf steuerbare Umsätze anzuwenden, die

nach dem 12. Juli 1960 bewirkt worden sind.

Die Z. 1 der Anlage D ist auf steuerbare

Umsätze anzuwenden, die nach dem 11. Oktober

1961 bewirkt werden oder bewirkt worden sind.

Die Z. 3, 12, 16, 17 und 18 der Anlage D sind

auf steuerbare Umsätze anzuwenden, die nach

dem 31. März 1962 bewirkt werden.

Die Z. 7, 13, 19 und 23 der Anlage D sind

auf steuerbare Umsätze anzuwenden, die vor

dem 13. Juli 1960 bewirkt worden sind.

Die Z. 4, 11 und 15 der Anlage D sind auf

steuerbare Umsätze anzuwenden die nach dem

12. Juli 1960, aber vor dem 1. April 1962 bewirkt

werden oder bewirkt worden sind.

Artikel III.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für Finanzen betraut.

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