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92. Zollabkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TlR (TIR-Abkommen).

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 92. Zollabkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TlR (TIR-Abkommen).

Nachdem das am 15. Jänner 1959 in Genf zur Unterzeichnung aufgelegte und am 15. Feber 1959

von Österreich unter dem Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnete Zollabkommen über den

Internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen) samt Unterzeichnungsprotokoll,

welches also lautet

Übersetzung

DIE VERTRAGSPARTEIEN,

IN DEM WUNSCH, den internationalen

Warentransport mit Straßenfahrzeugen zu erleichtern,

SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN

KAPITEL I

Begriffsbestimmungen

Artikel 1

Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der

Begriff

a) „Eingangs- und Ausgangsabgaben" nicht

nur die Zölle, sondern auch alle anderen

aus Anlaß der Ein- oder Ausfuhr zu erhebenden

Abgaben;

b) „Straßenfahrzeuge" nicht nur alle Straßenkraftfahrzeuge,

sondern auch alle Anhänger

und Sattelanhänger, die dazu bestimmt

sind, von derartigen Fahrzeugen gezogen

zu werden;

c) „Behälter" ein Beförderungsmittel (Möbeltransportbehälter,

abnehmbarer Tank oder

ein anderes ähnliches Gerät), das

1. von dauerhafter Beschaffenheit und daher

genügend widerstandsfähig ist, um

wiederholt verwendet werden zu können,

2. besonders dafür gebaut ist, um die

Beförderung von Waren durch ein oder

mehrere Verkehrsmittel ohne Umladung

des Inhalts zu erleichtern,

3. mit Vorrichtungen versehen ist, die

seine leichte Handhabung ermöglichen, insbesondere

bei Umladung von einem Verkehrsmittel

auf ein anderes,

4. so beschaffen ist, daß es leicht beladen

und entladen werden kann, und

5. einen Rauminhalt von mindestens einem

Kubikmeter hat;

der Begriff „Behälter" schließt weder gewöhnliche

Umschließungen noch Fahrzeuge

ein;

d) „Abgangszollamt" dasjenige Innerlands- oder

Grenzzollamt einer Vertragspartei,

bei dem der internationale Transport mit

Straßenfahrzeugen nach dem in diesem

Abkommen vorgesehenen Verfahren für

die Gesamtladung oder eine Teilladung

beginnt;

e) „Bestimmungszollamt" dasjenige Innerlands-

oder Grenzzollamt einer Vertragspartei,

bei dem der internationale Transport

mit Straßenfahrzeugen nach dem in diesem

Abkommen vorgesehenen Verfahren für

die Gesamtladung oder eine Teilladung

endet;

f) „Durchgangszollamt" dasjenige Grenzzollamt

einer Vertragspartei, das von einem

Straßenfahrzeug während eines nach diesem

Abkommen vorgesehenen internationalen

Transport nur auf der Durchfahrt berührt

wird;

g) „Personen" sowohl natürliche als auch

juristische Personen;

h) „außergewöhnlich schwere oder sperrige

Waren" alle Gegenstände, die nach Ansicht

des Abgangszollamtes nicht ohne weiteres

für den Transport auseinandergenommen

werden können und

1. deren Gewicht 7.000 kg übersteigt

oder

2. bei denen eine Dimension 5 m übersteigt

oder

3. bei denen zwei Dimensionen 2 m

übersteigen oder

4. die so verladen werden müssen, daß

ihre Höhe 2 m übersteigt.

KAPITEL II

Geltungsbereich

Artikel 2

Dieses Abkommen gilt für Warentransporte,

bei denen die Waren ohne Umladung über

eine oder mehrere Grenzen von einem Abgangszollamt

einer Vertragspartei bis zu einem Bestimmungszollamt

einer anderen oder derselben

Vertragspartei in Straßenfahrzeugen oder in

Behältern, die auf solche Fahrzeuge verladen

sind, befördert werden, auch wenn diese Fahrzeuge

auf einem Teil der Strecke zwischen

Abgangs- und Bestimmungszollamt auf einem

anderen Verkehrsmittel befördert werden.

Artikel 3

Voraussetzung für die Anwendung dieses

Abkommens ist,

a) daß der Warentransport nach den in Kapitel

III festgelegten Bedingungen mit

Straßenfahrzeugen oder Behältern durchgeführt

wird, die vorher dafür zugelassen

worden sind; macht eine Vertragspartei den

in Artikel 45 Absatz 1 vorgesehenen Vorbehalt

nicht, so kann der Warentransport

auch mit anderen Straßenfahrzeugen auf

ihrem Gebiet nach den in Kapitel IV festgelegten

Bedingungen durchgeführt werden,

soweit es sich nicht um Fälle des

Artikels 45 Absatz 2 handelt;

b) daß für den Warentransport eine Bürgschaft

von Verbänden geleistet wird, die

nach Artikel 5 zugelassen worden sind,

und der Transport mit einem als Carnet TIR

bezeichneten Zollpapier durchgeführt wird.

KAPITEL III

Bestimmungen über Warentransporte unter

Zollverschluß in Straßenfahrzeugen oder

Behältern

Artikel 4

Für Waren, die unter Zollverschluß in Straßenfahrzeugen

oder Behältern auf Straßenfahrzeugen

befördert werden, wird, sofern die Vorschriften

dieses Kapitels sowie des Kapitels V beachtet

werden,

a) die Entrichtung oder Hinterlegung von Eingangs-

oder Ausgangsabgaben bei den

Durchgangszollämtern nicht gefordert, und

b) eine Beschau bei diesen Zollämtern grundsätzlich

nicht vorgenommen.

Um Mißbräuche zu verhindern, können die

Zollbehörden jedoch in Ausnahmefällen und

insbesondere, wenn der Verdacht einer Unregelmäßigkeit

besteht, bei den Durchgangszollämtern

eine äußere oder innere Beschau der Waren

vornehmen.

Artikel 5

1. Jede Vertragspartei kann gegen Sicherheiten

und unter Bedingungen, die sie festsetzt, Verbänden

die Bewilligung erteilen, entweder selbst

oder durch die mit ihnen in Verbindung stehenden

Verbände Carnets TIR auszugeben und als

Zollbürgen aufzutreten.

2. Ein Verband wird in einem Land nur zugelassen,

wenn seine Bürgschaft sich auch auf

die in diesem Land entstehenden Verbindlichkeiten

aus Warentransporten mit Carnets TIR

erstreckt, die von ausländischen Verbänden

ausgegeben worden sind, die derselben internationalen

Organisation wie der bürgende Verband

angehören.

Artikel 6

1. Der bürgende Verband hat sich zu verpflichten,

die fälligen Eingangs- oder Ausgangsabgaben

zuzüglich etwaiger Verzugszinsen und

anderer Belastungen sowie die Geldstrafen zu

entrichten, die der Carnet-TIR-Inhaber und die

an der Durchführung des Transports beteiligten

Personen nach den Zollgesetzen und den anderen

Zollvorschriften des Landes schulden, in dem

eine Zuwiderhandlung begangen worden ist.

Der bürgende Verband haftet mit den Personen,

die die vorgenannten Beträge schulden, solidarisch

für die Entrichtung dieser Beträge.

2. Die Haftung des bürgenden Verbandes wird

dadurch nicht ausgeschlossen, daß die Zollbehörden

die Beschau der Waren außerhalb des

Amtsplatzes der Abgangs- oder Bestimmungszollämter

zulassen.

3. Die Haftung des bürgenden Verbandes

gegenüber den Behörden eines Landes beginnt

erst, wenn das Carnet TIR von den Zollbehörden

dieses Landes angenommen worden ist.

4. Die Haftung des bürgenden Verbandes

erstreckt sich nicht nur auf die im Carnet TIR

angeführten Waren, sondern auch auf Waren,

die zwar im Carnet TIR nicht angeführt sind,

sich aber unter Zollverschluß in einem Teil des

Fahrzeugs oder in einem Behälter befinden;

sie erstreckt sich nicht auf andere Waren.

5. Die im Carnet TIR über die Waren enthaltenen

Angaben gelten für die Festsetzung der

in Absatz 1 genannten Abgaben und etwaiger

Geldstrafen bis - zum Beweis des Gegenteils als

richtig.

6. Haben die Zollbehörden eines Landes ein

Carnet TIR ohne Vorbehalt erledigt, so können

sie vom bürgenden Verband die Entrichtung

der in Absatz 1 genannten Beträge nicht mehr

verlangen, es sei denn, daß die Erledigungsbescheinigung

mißbräuchlich oder betrügerisch

erwirkt worden ist.

7. Ist ein Carnet TIR nicht oder unter Vorbehalt

erledigt worden, so können die zuständigen

Behörden vom bürgenden Verband die

Entrichtung der in Absatz 1 genannten Beträge

nur verlangen, wenn sie dem bürgenden Verband

innerhalb eines Jahres nach der Annahme des

Carnet TIR die Nichterledigung oder die Erledigung

unter Vorbehalt mitgeteilt haben. Das

gleiche gilt, wenn die Erledigungsbescheinigung

mißbräuchlich oder betrügerisch erwirkt worden

ist, jedoch beträgt in diesen Fällen die Frist

zwei Jahre.

8. Die Aufforderung zur Entrichtung der

in Absatz 1 genannten Beträge ist an den bürgenden

Verband innerhalb von drei Jahren zu

richten, und zwar gerechnet von dem Tage

der Mitteilung an den Verband, daß das Carnet

nicht oder nur unter Vorbehalt erledigt oder

die Erledigungsbescheinigung mißbräuchlich oder

betrügerisch erwirkt worden ist. Ist jedoch

innerhalb der genannten Frist von drei Jahren

die Sache zum Gegenstand eines gerichtlichen

Verfahrens gemacht worden, so muß die Zahlungsaufforderung

binnen einem Jahr nach dem

Tag ergehen, an dem die gerichtliche Entscheidung

rechtskräftig geworden ist.

9. Der bürgende Verband hat die geforderten

Beträge binnen drei Monaten nach dem Tage

der Zahlungsaufforderung zu entrichten. Die

entrichteten Beträge werden dem bürgenden

Verband erstattet, wenn innerhalb von zwölf

Monaten nach dem Tag der Zahlungsaufforderung

ein die Zollbehörden zufriedenstellender Nachweis

erbracht worden ist, daß bei dem betreffenden

Transport eine Unregelmäßigkeit nicht

begangen wurde.

Artikel 7

1. Das Carnet TIR hat dem in Anlage 1 enthaltenen

Muster zu entsprechen.

2. Für jedes Straßenfahrzeug oder jeden

Behälter ist ein gesondertes Carnet TIR auszufertigen.

Das Carnet gilt nur für eine Fahrt;

es muß so viele abtrennbare Annahme- und

Erledigungsabschnitte enthalten, wie für den

betreffenden Transport erforderlich sind.

Artikel 8

Ein Transport mit Carnet TIR darf über

mehrere Abgangs- und Bestimmungszollämter

durchgeführt werden; falls von der beteiligten

Vertragspartei oder von den beteiligten Vertragsparteien

keine andere Regelung getroffen ist,

a) müssen die Abgangszollämter in ein und

demselben Land gelegen sein,

b) dürfen die Bestimmungszollämter in nicht

mehr als zwei verschiedenen Ländern gelegen

sein und

c) darf die Gesamtzahl der Abgangs- und

Bestimmungszollämter vier nicht überschreiten.

Artikel 9

Die Waren, das Straßenfahrzeug und gegebenenfalls

der Behälter sind dem Abgangszollamt

gleichzeitig mit dem Carnet TIR zur Beschau

und zur Anlegung der Zollverschlüsse zu stellen.

Artikel 10

Die Zollbehörden können für die Fahrt durch

ihr Land eine Frist festsetzen und verlangen,

daß das Straßenfahrzeug eine vorgeschriebene

Fahrtstrecke einhält.

Artikel 11

Das Straßenfahrzeug oder der Behälter ist

mit der Warenladung und dem zugehörigen

Carnet TIR jedem Durchgangszollamt und den

Bestimmungszollämtern zu stellen.

Artikel 12

Die Durchgangszollämter jeder Vertragspartei

anerkennen die von den Zollbehörden der anderen

Vertragsparteien angelegten Zollverschlüsse, es

sei denn, daß eine Beschau der Waren nach

Artikel 4 letzter Satz vorgenommen wird. Sie

können jedoch zusätzlich eigene Zollverschlüsse

anlegen.

Artikel 13

Um Mißbräuche zu verhindern, können die

Zollbehörden, wenn sie es für erforderlich

halten,

a) in besonderen Fällen die Straßenfahrzeuge

in ihrem Gebiet auf Kosten des Transportunternehmens

begleiten lassen,

b) unterwegs eine Kontrolle der Straßenfahrzeuge

oder der Behälter sowie eine Beschau

ihrer Warenladung vornehmen.

Die Beschau der Warenladung soll nur ausnahmsweise

vorgenommen werden.

Artikel 14

Nehmen die Zollbehörden eine Beschau der

Warenladung eines Straßenfahrzeuges oder eines

Behälters bei einem Durchgangszollamt oder

unterwegs vor, so müssen sie auf den Carnet-

TIR-Abschnitten, die in ihrem Land benutzt

werden, und auf den entsprechenden Stammblättern

die neu angelegten Zollverschlüsse

vermerken.

Artikel 15

Bei der Ankunft beim Bestimmungszollamt

ist das Carnet TIR unverzüglich zu erledigen.

Werden die Waren jedoch nicht sofort einer

anderen Abfertigungsart zugeführt, so können

sich die Zollbehörden das Recht vorbehalten,

die Erledigung des Carnet davon abhängig

zu machen, daß eine andere Sicherstellung an

die Stelle der vom bürgenden Verband für das

betreffende Carnet geleisteten tritt.

Artikel 16

Ist ein die Zollbehörden zufriedenstellender

Nachweis erbracht worden, daß die den Gegenstand

eines Carnet TIR bildenden Waren durch

höhere Gewalt untergegangen sind, so wird

Befreiung von den üblicherweise zu erhebenden

Abgaben gewährt.

Artikel 17

1. Dieses Kapitel gilt nur dann, wenn die

Straßenfahrzeuge den in der Anlage 3 und die

Behälter den in der Anlage 6 hinsichtlich ihrer

Bauart und Einrichtung festgelegten Bedingungen

entsprechen.

2. Die Straßenfahrzeuge und Behälter werden

nach den in den Anlagen 4 und 7 niedergelegten

Verfahren zugelassen; die Verschlußanerkenntnisse

haben den Mustern der Anlagen 5 und 8

zu entsprechen.

Artikel 18

1. Für einen Behälter, der unter Verwendung

eines Carnet TIR benutzt wird, ist kein besonderes

Zollpapier erforderlich, sofern die Merkmale

und der Wert des Behälters im Warenmanifest

des Carnet TIR angegeben sind.

2. Absatz 1 hindert keine Vertragspartei,

die Erfüllung der nach ihren autonomen Vorschriften

vorgesehenen Formalitäten beim Bestimmungszollamt

zu verlangen oder Maßnahmen

zu treffen, damit der Behälter nicht für einen

neuen Versand von Waren zur Entladung innerhalb

ihres Gebiets verwendet werden kann.

KAPITEL IV

Bestimmungen über den Transport außergewöhnlich

schwerer oder sperriger Waren

Artikel 19

1. Dieses Kapitel gilt nur für den Transport

von außergewöhnlich schweren oder sperrigen

Waren im Sinne des Artikels 1 lit. h.

2. Die Erleichterungen dieses Kapitels werden

nur gewährt, wenn nach Ansicht des Abgangszollamts

a) die Nämlichkeit der außergewöhnlich schweren

oder sperrigen Waren sowie des gegebenenfalls

mitbeförderten Zubehörs sich

an Hand einer vorhandenen Beschreibung

ohne weiteres festhalten läßt oder sich

diese Waren mit Nämlichkeitszeichen versehen

oder so plombieren lassen, daß sie

und das Zubehör nicht ganz oder teilweise

ersetzt oder Teile davon entfernt werden

können,

b) das Straßenfahrzeug keine Verstecke enthält,

in denen Waren verborgen werden

können.

Artikel 20

Für außergewöhnlich schwere oder sperrige

Waren, die mit Carnet TIR befördert werden,

wird, sofern die Vorschriften dieses Kapitels

sowie des Kapitels V beachtet werden, die Entrichtung

oder Hinterlegung von Eingangs-

oder Ausgangsabgaben bei den Durchgangszollämtern

nicht gefordert.

Artikel 21

1. Die Artikel 5, 6 (ausgenommen Absatz 4),

9, 10, 11, 15 und 16 gelten auch für den Transport

außergewöhnlich schwerer oder sperriger

Waren mit Carnet TIR.

2. Ebenso gilt Artikel 7; das verwendete

Carnet TIR muß jedoch auf dem Umschlag und

auf allen Abschnitten in roter Schrift gut lesbar

und in der Sprache, in der das Carnet gedruckt

ist, den Vermerk „Außergewöhnlich schwere

oder sperrige Waren" enthalten.

Artikel 22

Die Haftung des bürgenden Verbandes erstreckt

sich nicht nur auf die im Carnet TIR angeführten

Waren, sondern auch auf Waren, die

zwar im Carnet TIR nicht angeführt sind, sich

aber auf der Ladefläche oder unter den im

Carnet TIR angeführten Waren befinden.

Artikel 23

Das Abgangszollamt kann verlangen, daß

Ladelisten, Photographien, Lichtpausen und so

weiter der beförderten Waren dem Carnet TIR

beigefügt werden. In diesem Fall versieht es

diese Papiere mit seinem Stempel, heftet je eine

Ausfertigung auf die Rückseite des Carnet-TIR-

Umschlagblatts und vermerkt dies in allen

Warenmanifesten.

Artikel 24

Ein Transport von außergewöhnlich schweren

oder sperrigen Waren mit Carnet TIR darf über

nicht mehr als ein Abgangszollamt und ein

Bestimmungszollamt durchgeführt werden.

Artikel 25

Beim Eingang hat auf Verlangen der Durchgangszollämter

derjenige, der die Waren dem

Zollamt stellt, die Warenbezeichnung in den

Warenmanifesten des Carnet TIR zu ergänzen

und diese Ergänzung unterschriftlich zu bestätigen.

Artikel 26

Die Zollbehörden können, wenn sie es für

zweckmäßig halten,

a) eine Kontrolle der Straßenfahrzeuge und

eine Beschau ihrer Warenladung bei den

Durchgangszollämtern und unterwegs vornehmen,

b) die Straßenfahrzeuge in ihrem Gebiet auf

Kosten des Transportunternehmens begleiten

lassen.

Artikel 27

Die Durchgangszollämter jeder Vertragspartei

anerkennen soweit wie möglich die von den Zollbehörden

der anderen Vertragsparteien angebrachten

Nämlichkeitszeichen und Zollverschlüsse.

Sie können jedoch zusätzlich Nämlichkeitszeichen

oder eigene Zollverschlüsse anbringen.

Artikel 28

Müssen die Zollbehörden bei einem Durchgangszollamt

oder unterwegs wegen einer Beschau

der Warenladung Nämlichkeitszeichen entfernen

oder Zollverschlüsse beschädigen, so vermerken

sie auf den in ihrem Land benutzten Carnet-TIR-

Abschnitten sowie auf den entsprechenden Stammblättern

die neuen Nämlichkeitszeichen oder die

neu angelegten Zollverschlüsse.

KAPITEL V

Verschiedenes

Artikel 29

1. Jede Vertragspartei ist berechtigt, eine

Person, die sich einer schweren Zuwiderhandlung

gegen die für den internationalen Warentransport

mit Straßenfahrzeugen geltenden Zollgesetze

oder sonstigen Zollvorschriften schuldig gemacht

hat, vorübergehend oder dauernd von den Erleichterungen

dieses Abkommens auszuschließen.

2. Dieser Ausschluß ist sofort den Zollbehörden

der Vertragspartei mitzuteilen, in deren

Gebiet die betreffende Person ihren Wohnsitz

oder Geschäftssitz hat, sowie dem bürgenden

Verband des Landes, in dem die Zuwiderhandlung

begangen worden ist.

Artikel 30

Carnet-TIR-Formulare, die den bürgenden

Verbänden von den mit ihnen in Verbindung

stehenden ausländischen Verbänden oder von

internationalen Organisationen zugesandt werden,

sind von Eingangsabgaben sowie von Einfuhrverboten

und Einfuhrbeschränkungen befreit.

Artikel 31

Straßenfahrzeuge oder Kraftwagenzüge, die

einen internationalen Warentransport mit Carnet

TIR durchführen, müssen auf der Vorder- und

Rückseite eine rechteckige, den Merkmalen der

Anlage 9 entsprechende Tafel mit der Aufschrift

„TIR,, tragen. Diese Tafeln müssen so angebracht

sein, daß sie gut sichtbar sind ; sie müssen abnehmbar

sein und mit einem Zollverschluß versehen

werden können. Die Zollverschlüsse werden

durch das erste Abgangszollamt angelegt und

durch das letzte Bestimmungszollamt wieder

abgenommen.

Artikel 32

Werden zollamtlich angelegte Verschlüsse in

anderen als den in Artikel 14 und 28 genannten

Fällen unterwegs verletzt oder werden Waren

ohne Verletzung der Zollverschlüsse vernichtet

oder beschädigt, so wird nach der in Anlage 1

enthaltenen Anleitung für die Verwendung des

Carnet TIR verfahren und ein Protokoll nach

dem Muster der Anlage 2 aufgenommen; die

autonomen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

Artikel 33

Die Vertragsparteien geben einander die Arten

der von ihnen verwendeten Zollverschlüsse

bekannt.

Artikel 34

Jede Vertragspartei übermittelt den anderen

Vertragsparteien ein Verzeichnis der zum Carnet-

TIR-Verfahren zugelassenen Abgangszollämter,

Durchgangszollämter und Bestimmungszollämter

und gibt dabei gegebenenfalls an, welche

Zollämter nur für die in Kapitel III geregelten

Transporte zugelassen sind. Benachbarte Vertragsparteien

verständigen sich über die in das

Verzeichnis aufzunehmenden Grenzzollämter.

Artikel. 35

Für die in diesem Abkommen vorgesehenen

Amtshandlungen der Zollbehörden werden keine

Gebühren erhoben, es sei denn, daß die Amtshandlungen

außerhalb der normalerweise hiefür

vorgesehenen Tage, Stunden und Plätze stattfinden.

Artikel 36

Wer gegen die Bestimmungen dieses Abkommens

verstößt, kann nach den Straf bestimmungen

des Landes, in dem die Zuwiderhandlung begangen

wurde, zur Verantwortung gezogen werden.

Artikel 37

Die Bestimmungen dieses Abkommens schließen

weder die nach autonomen Vorschriften vorgesehenen

Beschränkungen oder Kontrollen aus

Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, öffentlichen

Sicherheit, Hygiene oder öffentlichen Gesundheit

sowie veterinärpolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen

Maßnahmen noch die Erhebung von

Gebühren aus, die nach diesen Vorschriften zu

erheben sind.

Artikel 38

Dieses Abkommen schließt nicht aus, daß

Vertragsparteien, die eine Zoll- oder Wirtschaftsunion

bilden, besondere Vorschriften für Warentransporte

erlassen, die in ihren Gebieten beginnen,

enden oder durch diese hindurchführen,

sofern diese Vorschriften die in diesem

Abkommen vorgesehenen Erleichterungen nicht

einschränken.

KAPITEL VI

Schlußbestimmungen

Artikel 39

1. Die Mitgliedsländer der Wirtschaftskommission

für Europa sowie die. Länder, die nach

Absatz 8. des der Kommission erteilten Auftrages

in beratender. Eigenschaft zu der Kommission

zugelassen sind, können Vertragsparteien dieses

Abkommens werden

a) durch Unterzeichnung,

b) durch Ratifikation, nachdem sie das Abkommen

unter dem Vorbehalt der Ratifikation

unterzeichnet haben, oder

c) durch Beitritt.

2. Die Länder, die nach Absatz 11 des der

Wirtschaftskommission für Europa erteilten Auftrages

berechtigt sind, an gewissen Arbeiten der

Kommission teilzunehmen, können durch Bei-

tritt Vertragsparteien des Abkommens nach seinem

Inkrafttreten werden.

3. Das Abkommen liegt bis einschließlich

15. April 1959 zur Unterzeichnung auf. Nach

diesem Tag steht es zum Beitritt offen.

4. Die Ratifikation oder der Beitritt wird durch

Hinterlegung einer Urkunde beim Generalsekretär

der Vereinten Nationen vollzogen.

Artikel 40

1. Dieses Abkommen tritt am neunzigsten

Tag in Kraft, nachdem fünf der in Artikel 39

Absatz 1 bezeichneten Länder es ohne Vorbehalt

der Ratifikation unterzeichnet oder ihre Ratifikations-

oder Beitrittsurkunde hinterlegt

haben.

2. Für jedes Land, das dieses Abkommen

ratifiziert oder ihm beitritt, nachdem fünf Länder

es ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet

oder ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunde

hinterlegt haben, tritt das Abkommen am neunzigsten

Tag nach Hinterlegung seiner Ratifikations-

oder Beitrittsurkunde in Kraft.

Artikel 41

1. Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen

durch Notifikation an den Generalsekretär

der Vereinten Nationen kündigen.

2. Die Kündigung wird fünfzehn Monate

nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär

der Vereinten Nationen wirksam.

3. Die Gültigkeit der Carnets TIR, die vor

dem Tag, an dem die Kündigung wirksam wird,

ausgegeben worden sind, wird durch die Kündigung

nicht berührt; ebenso bleibt die Haftung

der Verbände bestehen.

Artikel 42

Dieses Abkommen tritt außer Kraft, wenn zu

irgendeiner Zeit nach seinem Inkrafttreten die

Zahl der Vertragsparteien während zwölf aufeinanderfolgender

Monate weniger als fünf

beträgt.

Artikel 43

1. Jedes Land kann, wenn es dieses Abkommen

ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet

oder bei Hinterlegung seiner Ratifikations-

oder Beitrittsurkunde oder zu jedem

späteren Zeitpunkt durch Notifikation dem

Generalsekretär der Vereinten Nationen erklären,

daß dieses Abkommen für alle oder für einzelne

der Gebiete gilt, deren internationale Beziehungen

es wahrnimmt. Das Abkommen wird für das

Gebiet oder die Gebiete, die in der Notifikation

genannt sind, am neunzigsten Tag nach Eingang

der Notifikation beim Generalsekretär oder, falls

das Abkommen dann noch nicht in Kraft getreten

ist, mit seinem Inkrafttreten wirksam.

2. Jedes Land, das dieses Abkommen durch

eine Erklärung nach Absatz 1 auf ein Gebiet ausgedehnt

hat, dessen internationale Beziehungen

es wahrnimmt, kann das Abkommen auch für

dieses Gebiet allein gemäß Artikel 41 kündigen.

Artikel 44

1. Jede Meinungsverschiedenheit zwischen zwei

oder mehreren Vertragsparteien über die Auslegung

oder Anwendung dieses Abkommens wird,

soweit möglich, durch Verhandlungen zwischen

den beteiligten Parteien beigelegt.

2. Jede Meinungsverschiedenheit, die nicht

durch Verhandlungen beigelegt werden kann,

wird einem Schiedsspruch unterworfen, wenn

eine der am Streitfall beteiligten Vertragsparteien

es verlangt; sie wird deshalb einem

Schiedsrichter oder mehreren Schiedsrichtern,

die durch Übereinkommen zwischen den am

Streitfall beteiligten Parteien zu wählen sind,

zur Entscheidung übertragen. Können sich die

am Streitfall beteiligten Parteien binnen drei

Monaten nach dem Antrag auf schiedsgerichtliche

Entscheidung über die Wahl eines Schiedsrichters

oder der Schiedsrichter nicht einigen,

so kann jede dieser Parteien den Generalsekretär

der Vereinten Nationen ersuchen, einen einzigen

Schiedsrichter zu ernennen, dem der Streitfall

zur Entscheidung übertragen wird.

3. Die Entscheidung der nach Absatz 2 ernannten

Schiedsrichter ist für die beteiligten

Vertragsparteien bindend.

Artikel 45

1. Jedes Land kann bei der Unterzeichnung,

bei der Ratifikation oder beim Beitritt zu diesem

Abkommen erklären oder, nachdem es Vertragspartei

geworden ist, dem Generalsekretär der

Vereinten Nationen notifizieren, daß es sich

durch Kapitel IV nicht als gebunden betrachtet;

die Notifikationen an den Generalsekretär werden

neunzig Tage nach ihrem Eingang beim Generalsekretär

wirksam.

2. Hat ein Land den in Absatz 1 vorgesehenen

Vorbehalt gemacht, so sind die anderen Vertragsparteien

nicht verpflichtet, die Erleichterungen

des Kapitels IV Personen zu gewähren, die im

Gebiet dieses Landes ihren Wohnsitz oder

Geschäftssitz haben.

3. Jedes Land kann bei der Unterzeichnung,

bei der Ratifikation oder beim Beitritt zu diesem

Abkommen erklären, daß es sich durch Artikel 44

Absätze 2 und 3 nicht als gebunden betrachtet.

Die anderen Vertragsparteien sind gegenüber

jeder Vertragspartei, die einen solchen Vorbehalt

gemacht hat, durch diese Absätze nicht gebunden.

4. Jede Vertragspartei, die einen Vorbehalt

nach Absatz 1 oder 3 gemacht hat, kann diesen

Vorbehalt jederzeit durch Notifikation an den

Generalsekretär der Vereinten Nationen zurückziehen.

5. Abgesehen von den nach Absatz 1 und Absatz

3 vorgesehenen Vorbehalten sind Vorbehalte

zu diesem Abkommen nicht zulässig.

Artikel 46

1. Sobald dieses Abkommen drei Jahre in

Kraft ist, kann jede Vertragspartei durch Notifikation

an den Generalsekretär der Vereinten

Nationen die Einberufung einer Konferenz

zur Revision des Abkommens beantragen. Der

Generalsekretär notifiziert diesen Antrag allen

Vertragsparteien und beruft eine Revisionskonferenz

ein, wenn ihm binnen vier Monaten

nach dem Tage seiner Notifikation mindestens

ein Drittel der Vertragsparteien die Zustimmung

zu dem Antrag notifiziert hat.

2. Wird eine Konferenz nach Absatz 1 einberufen,

so teilt der Generalsekretär dies allen

Vertragsparteien mit und fordert sie auf, binnen

drei Monaten die Vorschläge einzureichen, die

nach ihrem Wunsch von der Konferenz behandelt

werden sollen. Der Generalsekretär

teilt allen Vertragsparteien die vorläufige Tagesordnung

der Konferenz sowie den Wortlaut

dieser Vorschläge spätestens drei Monate vor

Beginn der Konferenz mit.

3. Der Generalsekretär lädt zu jeder nach diesem

Artikel einberufenen Konferenz alle in

Artikel 39 Absatz 1 bezeichneten Länder sowie

die Länder ein, die auf Grund des Artikels 39

Absatz 2 Vertragsparteien geworden sind.

Artikel 47

1. Jede Vertragspartei kann eine oder mehrere

Änderungen dieses Abkommens vorschlagen.

Der Wortlaut jedes Änderungsvorschlages wird

dem Generalsekretär der Vereinten Nationen

übermittelt, der ihn an alle Vertragsparteien

weiterleitet und auch die anderen in Artikel 39

Absatz 1 bezeichneten Länder unterrichtet.

2. Jeder nach Absatz 1 übermittelte Änderungsvorschlag

gilt als angenommen, wenn keine

Vertragspartei binnen drei Monaten nach Übermittlung

des Änderungsvorschlages durch den

Generalsekretär Einwendungen erhebt.

3. Der Generalsekretär notifiziert sobald wie

möglich allen Vertragsparteien, ob gegen den

Änderungsvorschlag eine Einwendung erhoben

worden ist. Ist gegen den Änderungsvorschlag

eine Einwendung erhoben worden, so gilt die

Änderung als nicht angenommen und bleibt

ohne jede Wirkung. Wird keine Einwendung

erhoben, so tritt die Änderung neun Monate

nach Ablauf der in Absatz 2 festgelegten Frist

von drei Monaten für alle Vertragsparteien in

Kraft.

4. Unabhängig von dem in den Absätzen 1,

2 und 3 vorgesehenen Änderungsverfahren können

die Anlagen dieses Abkommens durch

Vereinbarung zwischen den zuständigen Verwaltungen

aller Vertragsparteien geändert werden;

diese Vereinbarung kann vorsehen, daß

die bisherigen Anlagen während einer Übergangszeit

ganz oder teilweise neben den neuen

Anlagen in Kraft bleiben. Der Generalsekretär

setzt den Tag des Inkrafttretens des neuen Wortlautes

fest, der sich aus solchen Änderungen

ergibt.

Artikel 48

Außer den in den Artikeln 46 und 47 vorgesehenen

Mitteilungen notifiziert der Generalsekretär

der Vereinten Nationen den in Artikel

39 Absatz 1 bezeichneten Ländern sowie

den Ländern, die auf Grund des Artikels 39

Absatz 2 Vertragsparteien geworden sind,

a) die Unterzeichnungen, Ratifikationen und

Beitritte nach Artikel 39,

b) die Zeitpunkte, zu denen dieses Abkommen

nach Artikel 40 in Kraft tritt,

c) die Kündigungen nach Artikel 41,

d) das Außerkrafttreten dieses Abkommens

nach Artikel 42,

e) den Eingang der Notifikationen nach Artikel

43,

f) den Eingang der Erklärungen und Notifikationen

nach Artikel 45 Absätze 1, 3

und 4,

g) das Inkrafttreten jeder Änderung nach

Artikel 47.

Artikel 49

Sobald ein Land, das Vertragspartei des am

16. Juni 1949 in Genf abgeschlossenen Abkommens

über die vorläufige Anwendung der

Entwürfe von internationalen Zollabkommen

über den Reiseverkehr, über Straßenfahrzeuge

von Beförderungsunternehmen und den internationalen

Warentransport auf der Straße ist,

Vertragspartei des vorliegenden Abkommens

wird, trifft es die in Artikel IV des genannten

Abkommens vorgesehenen Maßnahmen, um das

Abkommen insoweit zu kündigen, als es den

Entwurf des internationalen Zollabkommens

über den internationalen Warentransport auf

der Straße betrifft.

Artikel 50

Das Unterzeichnungsprotokoll dieses Abkommens

gilt als dessen integrierender Bestandteil

und hat die gleiche Rechtswirksamkeit und

Geltungsdauer wie das Abkommen selbst.

Artikel 51

Nach dem 15. April 1959 wird die Urschrift

dieses Abkommens beim Generalsekretär der

Vereinten Nationen hinterlegt, der allen in

Artikel 39 Absatz 1 und 2 bezeichneten Ländern

beglaubigte Abschriften übersendet.

ZU URKUND DESSEN haben die dazu

gehörig Bevollmächtigten dieses Abkommen

unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Genf am fünfzehnten Januar

neunzehnhundertneunundfünfzig in einer einzigen

Ausfertigung in englischer und französischer

Sprache, wobei jeder Text in gleicher

Weise authentisch ist.

Für Albanien

Für Österreich

Unter dem Vorbehalt der Ratifikation

15. Februar 1959

Dr. Josef Stangelberger

Für Belgien

Unter dem Vorbehalt der Ratifikation

4. März 1959

J. Etienne

Für Bulgarien

Mit der Erklärung, daß es sich durch

Artikel 44 Abs. 2 und 3 nicht als gebunden

betrachtet

Genf, am 15. IV. 1959

A. Belinski

Für die Weißrussische Sozialistische Sowjetrepublik

Für die Tschechoslowakei

Für Dänemark

15. IV. 1959

Erik Hauge

Für die Bundesrepublik Deutschland

Unter dem Vorbehalt der Ratifikation

13. April 1959

Rudolf Thierfelder

Für Finnland

Für Frankreich

Unter dem Vorbehalt der Ratifikation

14. April 1959

de Curton

Für Griechenland

Für Ungarn

Für Island

Für Irland

Für Italien

Alberto Berio

Unter dem Vorbehalt der Ratifikation

15. April 1959

Für Luxemburg

Unter dem Vorbehalt der Ratifikation

14. April 1959

I. Bessling

Für die Niederlande

Unter dem Vorbehalt der Ratifikation

9. April 1959

W. H. J. van Asch van Wijck

Für Norwegen

Für Polen

Für Portugal

Für Rumänien

Für Spanien

Für Schweden

B. Kollberg

14. April 1959

Für die Schweiz

Unter dem Vorbehalt der Ratifikation

12. 3. 1959

Ch. Lenz

Für die Türkei

Für die Ukrainische Sozialistische Sowjetrepublik

Für die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken

Für das Vereinigte Königreich von Großbritannien

und Nordirland

Unter dem Vorbehalt der Ratifikation

13. April 1959

E. Sniders

Für die Vereinigten Staaten von Amerika

Für Jugoslawien

Übersetzung

Anlage 1

MUSTER DES CARNET TIR

Übersetzung

Anlage 2

Übersetzung

Anlage 3.

Vorschriften über die technischen Bedingungen

für Straßenfahrzeuge, die für den internationalen

Warentransport unter Zollverschluß

zugelassen werden können

Artikel 1

Allgemeine Bestimmungen

1. Für den internationalen Warentransport

in Straßenfahrzeugen unter Zollverschluß können

nur Fahrzeuge zugelassen werden, die so gebaut

und eingerichtet sind, daß

a) Zollverschlüsse auf einfache und wirksame

Weise angebracht werden können,

b) dem zollamtlich verschlossenen Teil der

Fahrzeuge keine Waren entnommen oder

in ihn hineingebracht werden können, ohne

sichtbare Spuren des Aufbrechens zu hinterlassen

oder den Zollverschluß zu verletzen,

c) sie keine Verstecke enthalten, in denen

Waren verborgen werden können.

2. Die Fahrzeuge müssen so gebaut sein,

daß alle zur Aufnahme von Waren geeigneten

Räume, wie Abteile, Behältnisse oder sonstige

Stellen für die Zollkontrolle leicht zugänglich

sind.

3. Wenn zwischen den verschiedenen Wandungen

der Wände, des Bodens und des Daches

des Fahrzeuges Hohlräume bestehen, muß die

innere Verkleidung fest angebracht, vollständig

und lückenlos sein; sie darf nicht ohne Hinterlassung

sichtbarer Spuren entfernt werden können.

Artikel 2

Bauart des Laderaumes

1. Die Wände, der Boden und das Dach

des Laderaumes müssen aus Metallplatten, Brettern

oder anderen Platten von genügender

Widerstandsfähigkeit und ausreichender Stärke

bestehen, die entweder geschweißt, genietet,

genutet oder so zusammengefügt sind, daß

kein Zwischenraum bleibt, der einen Zugang

zum Inhalt ermöglicht. Die einzelnen Teile

müssen genau zusammenpassen und so befestigt

sein, daß es unmöglich ist, sie zu verschieben

oder zu entfernen, ohne sichtbare Spuren des Aufbrechens

zu hinterlassen oder ohne den Zollverschluß

zu beschädigen.

2. Werden zur Verbindung der einzelnen Teile

Nieten verwendet, so können diese von außen

oder von innen angebracht sein; die zur Verbindung

der wesentlichen Teile der Wände,

des Bodens und des Daches verwendeten

Nieten müssen durch die verbundenen

Teile hindurchgehen. Werden keine Nieten

verwendet, so müssen die zur Befestigung

der wesentlichen Teile der Wände, des

Bodens und des Daches dienenden Bolzen

oder anderen Verbindungsteile von außen angebracht

sein, ins Innere durchgehen und dort

zufriedenstellend mit Schraubenmuttern versehen,

vernietet oder verschweißt sein. Bolzen

und andere Verbindungsteile, die nicht die

obengenannten wesentlichen Teile zusammenhalten,

können auch von innen angebracht sein,

sofern die Schraubenmutter an der Außenseite

zufriedenstellend verschweißt und nicht mit

einer undurchsichtigen Masse überzogen ist.

Fahrzeuge mit Boden, Dach oder Wänden aus

Metallplatten oder Tafeln, deren Ränder nach

innen gebogen oder gefalzt sind, und die innen

durch Nieten, Bolzen oder auf ähnliche Weise

miteinander verbunden sind, werden gleichfalls

zugelassen, sofern die Nieten, Bolzen oder

anderen Verbindungsteile durch die gebogenen

oder gefalzten Ränder der Platten oder Tafeln

und gegebenenfalls durch die diese Ränder

zusammenhaltende Vorrichtung hindurchgehen,

und sofern es bei geschlossenem Laderaum

unmöglich ist, die so verbundenen Platten oder

Tafeln zu verschieben oder zu entfernen.

3. Lüftungsöffnungen sind zugelassen, sofern

ihre größte Weite 400 mm nicht überschreitet.

Wenn sie einen unmittelbaren Zugang zum

Innern des Laderaumes gestatten, müssen sie

mit einem Drahtgeflecht oder einem durchlochten

Blech (größte Weite der Löcher: 3 mm

in beiden Fällen) versehen und durch ein geschweißtes

Metallgitter (Maschenweite höchstens

10 mm) geschützt sein. Gestatten sie keinen

unmittelbaren Zugang zum Innern des Laderaumes

(z. B. bei Verwendung von mehrfach

gewundenen Lüftungskanälen), so müssen sie

mit den gleichen Vorrichtungen versehen sein,

wobei aber die Loch- und Maschenweiten 10 mm

beziehungsweise 20 mm (statt 3 mm beziehungsweise

10 mm) betragen dürfen. Diese Vorrichtungen

dürfen von außen ohne Hinterlassung

sichtbarer Spuren nicht entfernt werden

können. Die Drahtgeflechte müssen aus Drähten

von mindestens 1 mm Durchmesser bestehen

und so beschaffen sein, daß die einzelnen Drähte

nicht zusammengeschoben werden können und

daß die Weite der Löcher ohne Hinterlassung

sichtbarer Spuren nicht vergrößert werden kann.

4. Lichtöffnungen sind zulässig, sofern sie

mit einer festen Glasscheibe und einem festen

Metallgitter versehen sind, die von außen nicht

entfernt werden können. Die Maschenweite

des Gitters darf höchstens 10 mm betragen.

5. Öffnungen im Boden zu technischen

Zwecken, zum Beispiel zum Schmieren, zur

Wagenpflege, zum Füllen des Sandstreuers, sind

nur zugelassen, wenn sie mit einem Deckel

versehen sind, der so befestigt werden kann,

daß ein Zugang von außen zum Laderaum

nicht möglich ist.

Artikel 3

Verschlußeinrichtungen

1. Türen und alle anderen Abschlußeinrichtungen

der Fahrzeuge müssen mit einer Vorrichtung

versehen sein, die einen einfachen

und wirksamen Zollverschluß ermöglicht. Diese

Vorrichtung muß entweder an die Türwände

geschweißt sein, wenn diese aus Metall sind,

oder durch mindestens zwei Schraubenbolzen

befestigt sein, deren Muttern im Innern des

Laderaumes vernietet oder verschweißt sind.

2. Scharniere müssen so beschaffen und angebracht

sein, daß die Türen und anderen

Abschlußeinrichtungen in geschlossenem Zustand

nicht aus ihren Angeln gehoben werden können;

Schrauben, Bolzen, Stifte und andere Befestigungsmittel

müssen mit den äußeren Seiten

der Scharniere verschweißt sein. Dies ist jedoch

nicht erforderlich, wenn die Türen und anderen

Abschlußeinrichtungen mit einer von außen

nicht zugänglichen Verriegelungsvorrichtung versehen

sind, die es nach dem Schließen nicht

mehr gestattet, die Türen aus ihren Angeln

zu heben.

3. Die Türen müssen so gebaut sein, daß

jede Fuge verdeckt und ein vollständiger und

wirksamer Verschluß gewährleistet ist.

4. Das Fahrzeug muß mit einer geeigneten

Vorrichtung zum Schutz des Zollverschlusses

versehen oder so gebaut sein, daß der Zollverschluß

ausreichend geschützt ist.

Artikel 4

Spezialfahrzeuge

1. Die vorstehenden Vorschriften gelten auch

für Isolier- und Kühlwagen, Tankwagen und

Möbelwagen, soweit sie mit den technischen

Eigenarten vereinbar sind, die sich aus der

Zweckbestimmung dieser Fahrzeuge ergeben.

2. Flanschen (Abschlußdeckel), Leitungshähne

und Mannlöcher von Tankwagen müssen so

beschaffen sein, daß ein einfacher und wirksamer

Zollverschluß möglich ist.

Artikel 5

Fahrzeuge mit Schutzdecken

1. Die Vorschriften der Artikel 2 bis 4 gelten

auch für Fahrzeuge mit Schutzdecken, soweit

sie auf diese Fahrzeuge anwendbar sind. Außerdem

müssen diese Fahrzeuge folgenden Bedingungen

entsprechen.

2. Die Schutzdecke muß entweder aus einem

Stück oder aus ganzen Bahnen starken Gewebes

gefertigt sein. Sie muß in gutem Zustand und

so hergerichtet sein, daß nach Anlegen der

Verschlußvorrichtung ein Zugang zur Ladung

ohne Hinterlassung sichtbarer Spuren nicht

möglich ist.

3. Ist die Schutzdecke aus mehreren Bahnen

zusammengesetzt, so müssen die Ränder dieser

Bahnen ineinander gefaltet und durch zwei

mindestens 15 mm voneinander entfernte Nähte

miteinander verbunden sein. Die Nähte müssen

entsprechend der Zeichnung 1 angefertigt sein;

wenn es jedoch nicht möglich ist, an gewissen

Teilen der Schutzdecke (wie zum Beispiel bei

den Überfällen an der Rückseite und bei verstärkten

Ecken) die Bahnen auf diese Weise

zusammenzunähen, so genügt es, daß nur der

Rand des oberen Stückes umgefaltet und entsprechend

der Zeichnung 2 angenäht ist. Die

eine dieser Nähte, deren Faden sich in der Farbe

vom Faden der anderen Naht und von der

Schutzdecke deutlich unterscheiden muß, darf

nur auf der Innenseite sichtbar sein. Ausbesserungen

sind nach dem in der Zeichnung 3

beschriebenen Verfahren vorzunehmen ; bei diesen

Ausbesserungen müssen die Ränder ineinandergefaltet

und durch zwei sichtbare, mindestens

15 mm voneinander entfernte Nähte miteinander

verbunden sein; die Farbe des auf der

Innenseite sichtbaren Fadens muß sich von der

Farbe des auf der Außenseite sichtbaren Fadens

und von der Farbe der Schutzdecke unterscheiden.

Alle Nähte müssen mit der Maschine

genäht sein.

4. Die Befestigungsringe müssen so angebracht

sein, daß sie von außen nicht entfernt

werden können. Die Ösen an der Schutzdecke

müssen mit Metall oder Leder verstärkt sein.

Der Zwischenraum zwischen den Ösen oder

Ringen darf 200 mm nicht übersteigen.

5. Die Schutzdecke muß an den Wänden so

befestigt sein, daß jeder Zugang zur Ladung

unmöglich ist. Sie muß durch Tragbügel,

und zwar durch mindestens drei, wenn die

Ladefläche länger als 4 m ist, und durch drei

Längsstangen oder -latten gestützt werden. Diese

Tragbügel müssen so befestigt sein, daß ihre

Stellung von außen nicht verändert werden

kann.

6. Als Befestigungsmittel sind zu verwenden

a) Stahldrahtseile von mindestens 3 mm Durchmesser

oder

b) Hanf- oder Sisalseile von mindestens 8 mm

Durchmesser, die mit einem durchsichtigen,

nicht dehnbaren Überzug aus Kunststoff

versehen sind, oder

c) Verschlußstangen aus Eisen mit einem

Durchmesser von mindestens 8 mm.

Stahldrahtseile dürfen nur mit einem Überzug

versehen sein, wenn dieser aus durchsichtigem,

nicht dehnbarem Kunststoff besteht. Die Eisenstangen

dürfen keinen undurchsichtigen Überzug

haben.

7. Jedes Drahtseil oder jedes Seil muß aus

einem einzigen Stück und an beiden Enden

mit einer Metallzwinge versehen sein. Die

Befestigungsvorrichtung jeder Metallzwinge muß

eine durch das Seil hindurchgehende Hohlniete

enthalten, durch die die Zollschnur durchgezogen

werden kann. Das Seil muß auf beiden

Seiten der Hohlniete sichtbar sein, damit festgestellt

werden kann, ob das Seil aus einem

einzigen Stück ist (siehe Zeichnung 4).

8. Jede Verschlußstange aus Eisen muß aus

einem Stück sein. Sie muß an einem Ende

eine Durchbohrung zur Aufnahme der Verschlußvorrichtung

und am anderen Ende einen

an die Stange angeschmiedeten Kopf haben,

der so beschaffen ist, daß ein Drehen der Verschlußstange

um die eigene Achse unmöglich ist.

9. Werden Drahtseile oder Seile verwendet,

so müssen die Fahrzeugwände mindestens 350 mm

hoch und von der Schutzdecke mindestens

300 mm überdeckt sein.

10. An den Öffnungen, die zum Beladen

und Entladen des Fahrzeuges dienen, müssen

die beiden Ränder der Schutzdecke einander

in genügender Weise überlappen. Außerdem

muß ihr Verschluß durch einen außen angebrachten

und entsprechend dem Absatz 3 angenähten

Überfall gesichert sein. Außer den

in Absatz 6 vorgesehenen Befestigungsmitteln

können auch Lederriemen zugelassen werden,

wenn sie mindestens 20 mm breit und 3 mm

dick sind. Diese Riemen müssen an der Innenseite

der Schutzdecke befestigt und mit Ösen

zur Aufnahme der in Absatz 6 angeführten

Drahtseile, Seile oder Stangen versehen sein.

Übersetzung

Anlage 4.

Verfahren für die Zulassung der Straßenfahrzeuge,

die den technischen Bedingungen der

Anlage 3 entsprechen

Für das Zulassungsverfahren gilt folgendes

a) Die Fahrzeuge werden von den zuständigen

Behörden des Landes zugelassen, in dem der

Eigentümer oder das Transportunternehmen

seinen Wohnsitz oder Geschäftssitz hat.

b) Die Entscheidung über die Zulassung muß

das Datum und die laufende Nummer enthalten.

c) Für die zugelassenen Fahrzeuge wird ein

Verschlußanerkenntnis (Zulassungsbescheinigung)

nach dem Muster der Anlage 5

ausgestellt. Es ist in der Sprache des

Ausstellungslandes und in französischer

Sprache zu drucken; die einzelnen Punkte

sind zu numerieren, damit der Wortlaut

in anderen Sprachen leichter verständlich

ist.

d) Das Verschlußanerkenntnis (Zulassungsbescheinigung)

ist im Fahrzeug mitzuführen;

erforderlichenfalls sind ihm nach den Weisungen

der ausstellenden Dienststelle angefertigte

und von dieser Dienststelle beglaubigte

Photographien oder Zeichnungen

beizufügen.

e) Die Fahrzeuge sind alle zwei Jahre den

zuständigen Behörden zur Überprüfung

und etwaigen Erneuerung der Zulassung

vorzuführen.

f) Die Zulassung wird ungültig, wenn die

wesentlichen Merkmale des Fahrzeuges geändert

werden oder der Eigentümer oder

das Transportunternehmen wechselt.

Übersetzung

Anlage 5

Verschlußanerkenntnis (Zulassungsbescheinigung) für ein Straßenfahrzeug

Übersetzung

Anlage 6.

Vorschriften über die technischen Bedingungen

für Behälter, die für den internationalen

Warentransport mit Straßenfahrzeugen unter

Zollverschluß zugelassen werden können

Artikel 1

Allgemeine Bestimmungen

1. Für den internationalen Warentransport

mit Straßenfahrzeugen unter Zollverschluß können

nur Behälter zugelassen werden, die eine

dauerhafte Aufschrift mit Angaben über ihr

Eigengewicht, den Namen und die Adresse

des Eigentümers sowie Erkennungszeichen und

Erkennungsnummern tragen, und die so gebaut

und eingerichtet sind, daß

a) Zollverschlüsse auf einfache und wirksame

Weise angebracht werden können;

b) dem zollamtlich verschlossenen Teil der

Behälter keine Waren entnommen oder

in ihn hineingebracht werden können,

ohne sichtbare Spuren des Aufbrechens

zu hinterlassen oder den Zollverschluß zu

verletzen;

c) sie keine Verstecke enthalten, in denen

Waren verborgen werden können.

2. Der Behälter muß so gebaut sein, daß

alle zur Aufnahme von Waren geeigneten Räume,

wie Abteile, Behältnisse oder sonstige Stellen

für die Zollkontrolle leicht zugänglich sind.

3. Wenn zwischen verschiedenen Wandungen

der Seitenwände, des Bodens und des Daches

des Behälters Hohlräume bestehen, muß die

innere Verkleidung fest angebracht, vollständig

und lückenlos sein und darf nicht ohne Hinterlassung

sichtbarer Spuren entfernt werden können.

4. Behälter, die gemäß Anlage 7 Absatz 1

zuzulassen sind, müssen an einer der Außenwände

mit einem Rahmen zur Aufnahme des

Verschlußanerkenntnisses (Zulassungsbescheinigung)

versehen sein; das Verschlußanerkenntnis

(Zulassungsbescheinigung) ist zwischen zwei

durchsichtige Kunststoffplatten zu legen, die

durch Zusammenschmelzen (Kaschieren) fest

miteinander verbunden sind. Der Rahmen muß

so angebracht sein, daß er das Verschlußanerkenntnis

(Zulassungsbescheinigung) schützt und

daß es unmöglich ist, das Anerkenntnis aus dem

Rahmen zu entfernen, ohne den zur Sicherung

des Anerkenntnisses angebrachten Zollverschluß

zu verletzen; er muß ferner den Zollverschluß

wirksam schützen.

Artikel 2

Bauart des Behälters

1. Die Wände, der Boden und das Dach des

Behälters müssen aus Platten, Brettern oder

Tafeln von genügender Widerstandsfähigkeit

und ausreichender Stärke bestehen, die so geschweißt,

genietet, genutet oder sonst zusammengefügt

sind, daß kein Zwischenraum bleibt,

der einen Zugang zum Inhalt ermöglicht. Die

einzelnen Teile müssen genau zusammenpassen

und so befestigt sein, daß es unmöglich ist,

sie zu verschieben oder zu entfernen, ohne sichtbare

Spuren des Aufbrechens zu hinterlassen

oder ohne den Zollverschluß zu beschädigen.

2. Wesentliche Verbindungsteile wie Bolzen,

Nieten und dergleichen müssen von außen

angebracht sein, ins Innere durchgehen und

dort zufriedenstellend mit Schraubenmuttern

versehen, vernietet oder verschweißt sein. Sind

die zur Befestigung der wesentlichen Teile

der Wände, des Bodens und des Daches dienenden

Bolzen von außen angebracht, so können die

anderen Bolzen auch von innen angebracht

sein, sofern die Schraubenmutter an der Außenseite

zufriedenstellend verschweißt und nicht

mit einem undurchsichtigen Farbanstrich überzogen

ist.

3. Lüftungsöffnungen sind zugelassen, sofern

ihre größte Weite 400 mm nicht überschreitet.

Wenn sie einen unmittelbaren Zugang zum

Innern des Behälters gestatten, müssen sie

mit einem Drahtgeflecht oder einem durchlochten

Blech (größte Weite der Löcher: 3 mm

in beiden Fällen) versehen und durch ein geschweißtes

Metallgitter (Maschenweite höchstens

10 mm) geschützt sein. Gestatten sie keinen

unmittelbaren Zugang zum Innern des Behälters

(zum Beispiel bei Verwendung von mehrfach

gewundenen Lüftungskanälen), so müssen sie

mit den gleichen Vorrichtungen versehen sein,

wobei aber die Loch- und Maschenweite 10 mm

beziehungsweise 20 mm (statt 3 mm beziehungsweise

10 mm) betragen dürfen. Diese Vorrichtungen

dürfen von der Außenseite des

Behälters ohne Hinterlassung sichtbarer Spuren

nicht entfernt werden können. Die Drahtgeflechte

müssen aus Drähten von mindestens

1 mm Durchmesser bestehen und so beschaffen

sein, daß die einzelnen Drähte nicht zusammengeschoben

werden können und daß die Weite

der Löcher ohne Hinterlassung sichtbarer Spuren

nicht vergrößert werden kann.

4. Abflußöffnungen sind zugelassen, sofern

ihre größte Weite 35 mm nicht überschreitet.

Sie müssen mit einem Drahtgeflecht oder einem

durchlochten Blech (größte Weite der Löcher

3 mm in beiden Fällen) versehen und durch

ein geschweißtes Metallgitter (Maschenweite

höchstens 10 mm) geschützt sein. Diese Vorrichtungen

dürfen von der Außenseite des

Behälters ohne Hinterlassung sichtbarer Spuren

nicht entfernt werden können.

Artikel 3

Verschlußeinrichtungen

1. Türen und alle anderen Abschlußeinrichtungen

der Behälter müssen mit einer Vorrichtung

versehen sein, die einen einfachen und wirksamen

Zollverschluß ermöglicht. Diese Vorrichtung

muß entweder an die Türwände geschweißt

sein, wenn diese aus Metall sind, oder durch

mindestens zwei Schraubenbolzen befestigt sein,

deren Muttern im Innern des Laderaumes vernietet

oder verschweißt sind.

2. Scharniere müssen so beschaffen und angebracht

sein, daß die Türen und anderen Abschlußeinrichtungen

in geschlossenem Zustand

nicht aus ihren Angeln gehoben werden können;

Schrauben, Bolzen, Stifte und andere Befestigungsmittel

müssen mit den äußeren Seiten

der Scharniere verschweißt sein. Dies ist jedoch

nicht erforderlich, wenn die Türen und anderen

Abschlußeinrichtungen mit einer von außen

nicht zugänglichen Verriegelungsvorrichtung versehen

sind, die es nach dem Schließen nicht

mehr gestattet, die Türen aus ihren Angeln zu

heben.

3. Die Türen müssen so gebaut sein, daß

jede Fuge verdeckt und ein vollständiger und

wirksamer Verschluß gewährleistet ist.

4. Der Behälter muß mit einer geeigneten

Vorrichtung zum Schutz des Zollverschlusses

versehen oder so gebaut sein, daß der Zollverschluß

ausreichend geschützt ist.

Artikel 4

Spezialbehälter

1. Die vorstehenden Vorschriften gelten auch

für Isolier- und Kühlbehälter, Tankbehälter,

Möbelbehälter und für besonders für den Lufttransport

gebaute Behälter, soweit sie mit den

technischen Eigenarten vereinbar sind, die sich

aus der Zweckbestimmung dieser Behälter ergeben.

2. Flanschen (Abschlußdeckel), Leitungshähne

und Mannlöcher von Tankbehältern müssen

so beschaffen sein, daß ein einfacher und wirksamer

Zollverschluß möglich ist.

Artikel 5

Zusammenklappbare oder zerlegbare

Behälter

Für zusammenklappbare oder zerlegbare Behälter

gelten dieselben Bedingungen wie für

nicht zusammenklappbare oder nicht zerlegbare

Behälter, wenn die Verriegelungsvorrichtungen,

die das Zusammenklappen oder Zerlegen ermöglichen,

durch Zollverschlüsse gesichert und

kein Teil dieser Behälter ohne Verletzung dieser

Zollverschlüsse verschoben werden kann.

Artikel 6

Übergangsbestimmungen

Die Vorschriften des Artikels 1 Absatz 4

und des Artikels 3 Absatz 4 sowie die Vorschriften

des Artikels 2 Absätze 3 und 4,

soweit sie den Schutz der Lüftungsöffnungen,

ausgenommen solche mit mehrfach gewundenen

Lüftungskanälen, und der Abflußöffnungen durch

ein geschweißtes Metallgitter betreffen, sind vor

dem 1. Januar 1961 nicht zwingend; vor diesem

Zeitpunkt ausgestellte Verschlußanerkenntnisse

(Zulassungsbescheinigungen) für Behälter, die

diesen Vorschriften nicht entsprechen, sind

jedoch nach dem 31. Dezember 1960 ungültig.

Übersetzung

Anlage 7

Verfahren für die Zulassung und Kennzeichnung

von Behältern, die den technischen Bedingungen

der Anlage 6 entsprechen

Für das Zulassungsverfahren gilt folgendes

a) Die Behälter werden von den zuständigen

Behörden des Landes zugelassen, in dem

der Eigentümer seinen Wohnsitz oder

Geschäftssitz hat oder in dem der Behälter

zum erstenmal zur Beförderung unter Zollverschluß

verwendet wird.

b) Die Entscheidung über die Zulassung muß

das Datum und die laufende Nummer

enthalten.

c) Für die zugelassenen Behälter wird ein

Verschlußanerkenntnis (Zulassungsbescheinigung)

nach dem Muster der Anlage 8

ausgestellt. Es ist in der Sprache des Ausstellungslandes

und in französischer Sprache

zu drucken; die einzelnen Punkte sind zu

numerieren, damit der Wortlaut in anderen

Sprachen leichter verständlich ist. Das Anerkenntnis

ist zwischen zwei durchsichtige

Kunststoffplatten zu legen, die durch

Zusammenschmelzen (Kaschieren) fest miteinander

verbunden sind.

d) Das Anerkenntnis muß den Behälter begleiten;

es ist in den in Artikel 1 der Anlage

- 6 genannten Schutzrahmen aufzunehmen

und durch Zollverschluß so zu

sichern, daß es ohne Verletzung des Zollverschlusses

nicht aus dem Rahmen entnommen

werden kann.

e) Die Behälter sind alle zwei Jahre den

zuständigen Behörden zur Überprüfung und

etwaigen Erneuerung der Zulassung vorzuführen.

f) Die Zulassung wird ungültig, wenn die

wesentlichen Merkmale des Behälters geändert

werden oder der Eigentümer wechselt.

Übersetzung

Anlage 8

Verschlußanerkenntnis (Zulassungsbescheinigung) für einen Behälter

Übersetzung

Anlage 9

TIR- Tafeln

1. Die Tafeln müssen 250x400 mm groß sein.

2. Die Buchstaben TIR in großer lateinischer

Druckschrift müssen 200 mm hoch und ihre

Striche mindestens 20 mm breit sein. Sie

müssen weiß auf blauem Grund sein.

Übersetzung

Unterzeichnungsprotokoll.

Bei Unterzeichnung des Abkommens, das das

Datum des heutigen Tages trägt, geben die

gehörig Bevollmächtigten folgende Erklärung

ab

1. Dieses Abkommen legt Mindesterleichterungen

fest. Die Vertragsparteien beabsichtigen

nicht, weitergehende Erleichterungen zu beschränken,

die einige von ihnen im internationalen

Straßengüterverkehr gegenwärtig oder künftig

gewähren. Vertragsparteien können insbesondere

miteinander vereinbaren, zu dem Verfahren nach

Kapitel IV des Abkommens Waren zuzulassen,

die den Voraussetzungen des Artikels 1 lit. h

des Abkommens nicht völlig entsprechen.

2. Dieses Abkommen steht der Anwendung

anderer autonomer Vorschriften oder internationaler

Abkommen über den Transport nicht

entgegen.

3. Die Vertragsparteien werden soweit wie

möglich

die Zollabfertigung von leicht verderblichen

Waren,

die Durchführung der Amtshandlungen bei

den Durchgangszollämtern außerhalb der

normalen Öffnungszeiten

erleichtern.

4. Die Vertragsparteien anerkennen, daß es für

die reibungslose Durchführung dieses Abkommens

erforderlich ist, den beteiligten Verbänden

Erleichterungen zu gewähren

a) für die Überweisung der erforderlichen

Zahlungsmittel zur Entrichtung der Eingangsabgaben

und etwaiger Geldstrafen, die

von Behörden der Vertragsparteien auf

Grund dieses Abkommens gefordert werden,

und

b) für die Überweisung von Zahlungsmitteln

zur Bezahlung der Carnet-TIR-Formulare,

die den bürgenden Verbänden von den mit

ihnen in Verbindung stehenden ausländischen

Verbänden oder von internationalen

Organisationen zugesandt werden.

5. Zu Artikel 1 lit. a, 4 und 20

Die Artikel 4 und 20 schließen die Erhebung

geringer Beträge in Form statistischer Gebühren

nicht aus.

6. Zu Artikel 37

Jede Vertragspartei wird prüfen, ob nicht bestimmte

Beschränkungen oder Kontrollen bei

Durchgangszollämtern für Transporte nach Kapitel

III dieses Abkommens im Hinblick auf

die Sicherheiten, die das in diesem Abkommen

für solche Transporte vorgesehene Verfahren

bietet, aufgehoben oder eingeschränkt werden

können.

Zu Urkund dessen haben die dazu gehörig

Bevollmächtigten dieses Protokoll unterzeichnet.

Geschehen zu Genf am fünfzehnten Januar

neunzehnhundertneunundfünfzig in einer einzigen

Ausfertigung in englischer und französischer

Sprache, wobei jeder Text in gleicher Weise

authentisch ist.

Für Albanien

Für Österreich

Dr. Josef Stangelberger

Für Belgien

J. Etienne

Für Bulgarien

A. Belinski

Für die Weißrussische Sozialistische Sowjetrepublik

Für die Tschechoslowakei

Für Dänemark

Erik Haiige

Für die Bundesrepublik Deutschland

Rudolf Thierfelder

Für Finnland

Für Frankreich

de Curton

Für Griechenland

Für Ungarn

Für Island

Für Irland

Für Italien

A. Berio

Für Luxemburg

I. Bessling

Für die Niederlande

W. H. J. van Asch van Wijck

Für Norwegen

Für Polen

Für Portugal

Für Rumänien

Für Spanien

Für Schweden

B. Kollberg

Für die Schweiz

12. 3. 1959

Ch. Lenz

Für die Türkei

Für die Ukrainische Sozialistische Sowjetrepublik

Für die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken

Für das Vereinigte Königreich von Großbritannien

und Nordirland

E. Sniders

Für die Vereinigten Staaten von Amerika

Für Jugoslawien

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte

Erfüllung der in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Handel

und Wiederaufbau, vom Bundesminister für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft und vom Bundesminister

für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik

Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 30. Dezember 1959.

Der Bundespräsident

Schärf

Der Bundeskanzler

Raab

Der Bundesminister für Finanzen

Kamitz

Der Bundesminister für Handel und Wiederaufbau

Bock

Der Bundesminister für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft

Waldbrunner

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Kreisky

Dieses Zollabkommen tritt gemäß seinem Artikel 40 am 3. Mai 1960 für Österreich in Kraft.

Bis zum 7. Jänner 1960 waren folgende Staaten Mitglieder des vorstehenden Zollabkommens

Bulgarien, Dänemark, Frankreich, Schweden und das Vereinigte Königreich von Großbritannien

und Nordirland. Das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland hat die Anwendbarkeit

dieses Zollabkommens auf die Kanal-Inseln und die Insel Man bekanntgegeben.

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