92. Zollabkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TlR (TIR-Abkommen).
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem das am 15. Jänner 1959 in Genf zur Unterzeichnung aufgelegte und am 15. Feber 1959
von Österreich unter dem Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnete Zollabkommen über den
Internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen) samt Unterzeichnungsprotokoll,
welches also lautet
Übersetzung
DIE VERTRAGSPARTEIEN,
IN DEM WUNSCH, den internationalen
Warentransport mit Straßenfahrzeugen zu erleichtern,
SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN
KAPITEL I
Begriffsbestimmungen
Artikel 1
Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der
Begriff
a) „Eingangs- und Ausgangsabgaben" nicht
nur die Zölle, sondern auch alle anderen
aus Anlaß der Ein- oder Ausfuhr zu erhebenden
Abgaben;
b) „Straßenfahrzeuge" nicht nur alle Straßenkraftfahrzeuge,
sondern auch alle Anhänger
und Sattelanhänger, die dazu bestimmt
sind, von derartigen Fahrzeugen gezogen
zu werden;
c) „Behälter" ein Beförderungsmittel (Möbeltransportbehälter,
abnehmbarer Tank oder
ein anderes ähnliches Gerät), das
1. von dauerhafter Beschaffenheit und daher
genügend widerstandsfähig ist, um
wiederholt verwendet werden zu können,
2. besonders dafür gebaut ist, um die
Beförderung von Waren durch ein oder
mehrere Verkehrsmittel ohne Umladung
des Inhalts zu erleichtern,
3. mit Vorrichtungen versehen ist, die
seine leichte Handhabung ermöglichen, insbesondere
bei Umladung von einem Verkehrsmittel
auf ein anderes,
4. so beschaffen ist, daß es leicht beladen
und entladen werden kann, und
5. einen Rauminhalt von mindestens einem
Kubikmeter hat;
der Begriff „Behälter" schließt weder gewöhnliche
Umschließungen noch Fahrzeuge
ein;
d) „Abgangszollamt" dasjenige Innerlands- oder
Grenzzollamt einer Vertragspartei,
bei dem der internationale Transport mit
Straßenfahrzeugen nach dem in diesem
Abkommen vorgesehenen Verfahren für
die Gesamtladung oder eine Teilladung
beginnt;
e) „Bestimmungszollamt" dasjenige Innerlands-
oder Grenzzollamt einer Vertragspartei,
bei dem der internationale Transport
mit Straßenfahrzeugen nach dem in diesem
Abkommen vorgesehenen Verfahren für
die Gesamtladung oder eine Teilladung
endet;
f) „Durchgangszollamt" dasjenige Grenzzollamt
einer Vertragspartei, das von einem
Straßenfahrzeug während eines nach diesem
Abkommen vorgesehenen internationalen
Transport nur auf der Durchfahrt berührt
wird;
g) „Personen" sowohl natürliche als auch
juristische Personen;
h) „außergewöhnlich schwere oder sperrige
Waren" alle Gegenstände, die nach Ansicht
des Abgangszollamtes nicht ohne weiteres
für den Transport auseinandergenommen
werden können und
1. deren Gewicht 7.000 kg übersteigt
oder
2. bei denen eine Dimension 5 m übersteigt
oder
3. bei denen zwei Dimensionen 2 m
übersteigen oder
4. die so verladen werden müssen, daß
ihre Höhe 2 m übersteigt.
KAPITEL II
Geltungsbereich
Artikel 2
Dieses Abkommen gilt für Warentransporte,
bei denen die Waren ohne Umladung über
eine oder mehrere Grenzen von einem Abgangszollamt
einer Vertragspartei bis zu einem Bestimmungszollamt
einer anderen oder derselben
Vertragspartei in Straßenfahrzeugen oder in
Behältern, die auf solche Fahrzeuge verladen
sind, befördert werden, auch wenn diese Fahrzeuge
auf einem Teil der Strecke zwischen
Abgangs- und Bestimmungszollamt auf einem
anderen Verkehrsmittel befördert werden.
Artikel 3
Voraussetzung für die Anwendung dieses
Abkommens ist,
a) daß der Warentransport nach den in Kapitel
III festgelegten Bedingungen mit
Straßenfahrzeugen oder Behältern durchgeführt
wird, die vorher dafür zugelassen
worden sind; macht eine Vertragspartei den
in Artikel 45 Absatz 1 vorgesehenen Vorbehalt
nicht, so kann der Warentransport
auch mit anderen Straßenfahrzeugen auf
ihrem Gebiet nach den in Kapitel IV festgelegten
Bedingungen durchgeführt werden,
soweit es sich nicht um Fälle des
Artikels 45 Absatz 2 handelt;
b) daß für den Warentransport eine Bürgschaft
von Verbänden geleistet wird, die
nach Artikel 5 zugelassen worden sind,
und der Transport mit einem als Carnet TIR
bezeichneten Zollpapier durchgeführt wird.
KAPITEL III
Bestimmungen über Warentransporte unter
Zollverschluß in Straßenfahrzeugen oder
Behältern
Artikel 4
Für Waren, die unter Zollverschluß in Straßenfahrzeugen
oder Behältern auf Straßenfahrzeugen
befördert werden, wird, sofern die Vorschriften
dieses Kapitels sowie des Kapitels V beachtet
werden,
a) die Entrichtung oder Hinterlegung von Eingangs-
oder Ausgangsabgaben bei den
Durchgangszollämtern nicht gefordert, und
b) eine Beschau bei diesen Zollämtern grundsätzlich
nicht vorgenommen.
Um Mißbräuche zu verhindern, können die
Zollbehörden jedoch in Ausnahmefällen und
insbesondere, wenn der Verdacht einer Unregelmäßigkeit
besteht, bei den Durchgangszollämtern
eine äußere oder innere Beschau der Waren
vornehmen.
Artikel 5
1. Jede Vertragspartei kann gegen Sicherheiten
und unter Bedingungen, die sie festsetzt, Verbänden
die Bewilligung erteilen, entweder selbst
oder durch die mit ihnen in Verbindung stehenden
Verbände Carnets TIR auszugeben und als
Zollbürgen aufzutreten.
2. Ein Verband wird in einem Land nur zugelassen,
wenn seine Bürgschaft sich auch auf
die in diesem Land entstehenden Verbindlichkeiten
aus Warentransporten mit Carnets TIR
erstreckt, die von ausländischen Verbänden
ausgegeben worden sind, die derselben internationalen
Organisation wie der bürgende Verband
angehören.
Artikel 6
1. Der bürgende Verband hat sich zu verpflichten,
die fälligen Eingangs- oder Ausgangsabgaben
zuzüglich etwaiger Verzugszinsen und
anderer Belastungen sowie die Geldstrafen zu
entrichten, die der Carnet-TIR-Inhaber und die
an der Durchführung des Transports beteiligten
Personen nach den Zollgesetzen und den anderen
Zollvorschriften des Landes schulden, in dem
eine Zuwiderhandlung begangen worden ist.
Der bürgende Verband haftet mit den Personen,
die die vorgenannten Beträge schulden, solidarisch
für die Entrichtung dieser Beträge.
2. Die Haftung des bürgenden Verbandes wird
dadurch nicht ausgeschlossen, daß die Zollbehörden
die Beschau der Waren außerhalb des
Amtsplatzes der Abgangs- oder Bestimmungszollämter
zulassen.
3. Die Haftung des bürgenden Verbandes
gegenüber den Behörden eines Landes beginnt
erst, wenn das Carnet TIR von den Zollbehörden
dieses Landes angenommen worden ist.
4. Die Haftung des bürgenden Verbandes
erstreckt sich nicht nur auf die im Carnet TIR
angeführten Waren, sondern auch auf Waren,
die zwar im Carnet TIR nicht angeführt sind,
sich aber unter Zollverschluß in einem Teil des
Fahrzeugs oder in einem Behälter befinden;
sie erstreckt sich nicht auf andere Waren.
5. Die im Carnet TIR über die Waren enthaltenen
Angaben gelten für die Festsetzung der
in Absatz 1 genannten Abgaben und etwaiger
Geldstrafen bis - zum Beweis des Gegenteils als
richtig.
6. Haben die Zollbehörden eines Landes ein
Carnet TIR ohne Vorbehalt erledigt, so können
sie vom bürgenden Verband die Entrichtung
der in Absatz 1 genannten Beträge nicht mehr
verlangen, es sei denn, daß die Erledigungsbescheinigung
mißbräuchlich oder betrügerisch
erwirkt worden ist.
7. Ist ein Carnet TIR nicht oder unter Vorbehalt
erledigt worden, so können die zuständigen
Behörden vom bürgenden Verband die
Entrichtung der in Absatz 1 genannten Beträge
nur verlangen, wenn sie dem bürgenden Verband
innerhalb eines Jahres nach der Annahme des
Carnet TIR die Nichterledigung oder die Erledigung
unter Vorbehalt mitgeteilt haben. Das
gleiche gilt, wenn die Erledigungsbescheinigung
mißbräuchlich oder betrügerisch erwirkt worden
ist, jedoch beträgt in diesen Fällen die Frist
zwei Jahre.
8. Die Aufforderung zur Entrichtung der
in Absatz 1 genannten Beträge ist an den bürgenden
Verband innerhalb von drei Jahren zu
richten, und zwar gerechnet von dem Tage
der Mitteilung an den Verband, daß das Carnet
nicht oder nur unter Vorbehalt erledigt oder
die Erledigungsbescheinigung mißbräuchlich oder
betrügerisch erwirkt worden ist. Ist jedoch
innerhalb der genannten Frist von drei Jahren
die Sache zum Gegenstand eines gerichtlichen
Verfahrens gemacht worden, so muß die Zahlungsaufforderung
binnen einem Jahr nach dem
Tag ergehen, an dem die gerichtliche Entscheidung
rechtskräftig geworden ist.
9. Der bürgende Verband hat die geforderten
Beträge binnen drei Monaten nach dem Tage
der Zahlungsaufforderung zu entrichten. Die
entrichteten Beträge werden dem bürgenden
Verband erstattet, wenn innerhalb von zwölf
Monaten nach dem Tag der Zahlungsaufforderung
ein die Zollbehörden zufriedenstellender Nachweis
erbracht worden ist, daß bei dem betreffenden
Transport eine Unregelmäßigkeit nicht
begangen wurde.
Artikel 7
1. Das Carnet TIR hat dem in Anlage 1 enthaltenen
Muster zu entsprechen.
2. Für jedes Straßenfahrzeug oder jeden
Behälter ist ein gesondertes Carnet TIR auszufertigen.
Das Carnet gilt nur für eine Fahrt;
es muß so viele abtrennbare Annahme- und
Erledigungsabschnitte enthalten, wie für den
betreffenden Transport erforderlich sind.
Artikel 8
Ein Transport mit Carnet TIR darf über
mehrere Abgangs- und Bestimmungszollämter
durchgeführt werden; falls von der beteiligten
Vertragspartei oder von den beteiligten Vertragsparteien
keine andere Regelung getroffen ist,
a) müssen die Abgangszollämter in ein und
demselben Land gelegen sein,
b) dürfen die Bestimmungszollämter in nicht
mehr als zwei verschiedenen Ländern gelegen
sein und
c) darf die Gesamtzahl der Abgangs- und
Bestimmungszollämter vier nicht überschreiten.
Artikel 9
Die Waren, das Straßenfahrzeug und gegebenenfalls
der Behälter sind dem Abgangszollamt
gleichzeitig mit dem Carnet TIR zur Beschau
und zur Anlegung der Zollverschlüsse zu stellen.
Artikel 10
Die Zollbehörden können für die Fahrt durch
ihr Land eine Frist festsetzen und verlangen,
daß das Straßenfahrzeug eine vorgeschriebene
Fahrtstrecke einhält.
Artikel 11
Das Straßenfahrzeug oder der Behälter ist
mit der Warenladung und dem zugehörigen
Carnet TIR jedem Durchgangszollamt und den
Bestimmungszollämtern zu stellen.
Artikel 12
Die Durchgangszollämter jeder Vertragspartei
anerkennen die von den Zollbehörden der anderen
Vertragsparteien angelegten Zollverschlüsse, es
sei denn, daß eine Beschau der Waren nach
Artikel 4 letzter Satz vorgenommen wird. Sie
können jedoch zusätzlich eigene Zollverschlüsse
anlegen.
Artikel 13
Um Mißbräuche zu verhindern, können die
Zollbehörden, wenn sie es für erforderlich
halten,
a) in besonderen Fällen die Straßenfahrzeuge
in ihrem Gebiet auf Kosten des Transportunternehmens
begleiten lassen,
b) unterwegs eine Kontrolle der Straßenfahrzeuge
oder der Behälter sowie eine Beschau
ihrer Warenladung vornehmen.
Die Beschau der Warenladung soll nur ausnahmsweise
vorgenommen werden.
Artikel 14
Nehmen die Zollbehörden eine Beschau der
Warenladung eines Straßenfahrzeuges oder eines
Behälters bei einem Durchgangszollamt oder
unterwegs vor, so müssen sie auf den Carnet-
TIR-Abschnitten, die in ihrem Land benutzt
werden, und auf den entsprechenden Stammblättern
die neu angelegten Zollverschlüsse
vermerken.
Artikel 15
Bei der Ankunft beim Bestimmungszollamt
ist das Carnet TIR unverzüglich zu erledigen.
Werden die Waren jedoch nicht sofort einer
anderen Abfertigungsart zugeführt, so können
sich die Zollbehörden das Recht vorbehalten,
die Erledigung des Carnet davon abhängig
zu machen, daß eine andere Sicherstellung an
die Stelle der vom bürgenden Verband für das
betreffende Carnet geleisteten tritt.
Artikel 16
Ist ein die Zollbehörden zufriedenstellender
Nachweis erbracht worden, daß die den Gegenstand
eines Carnet TIR bildenden Waren durch
höhere Gewalt untergegangen sind, so wird
Befreiung von den üblicherweise zu erhebenden
Abgaben gewährt.
Artikel 17
1. Dieses Kapitel gilt nur dann, wenn die
Straßenfahrzeuge den in der Anlage 3 und die
Behälter den in der Anlage 6 hinsichtlich ihrer
Bauart und Einrichtung festgelegten Bedingungen
entsprechen.
2. Die Straßenfahrzeuge und Behälter werden
nach den in den Anlagen 4 und 7 niedergelegten
Verfahren zugelassen; die Verschlußanerkenntnisse
haben den Mustern der Anlagen 5 und 8
zu entsprechen.
Artikel 18
1. Für einen Behälter, der unter Verwendung
eines Carnet TIR benutzt wird, ist kein besonderes
Zollpapier erforderlich, sofern die Merkmale
und der Wert des Behälters im Warenmanifest
des Carnet TIR angegeben sind.
2. Absatz 1 hindert keine Vertragspartei,
die Erfüllung der nach ihren autonomen Vorschriften
vorgesehenen Formalitäten beim Bestimmungszollamt
zu verlangen oder Maßnahmen
zu treffen, damit der Behälter nicht für einen
neuen Versand von Waren zur Entladung innerhalb
ihres Gebiets verwendet werden kann.
KAPITEL IV
Bestimmungen über den Transport außergewöhnlich
schwerer oder sperriger Waren
Artikel 19
1. Dieses Kapitel gilt nur für den Transport
von außergewöhnlich schweren oder sperrigen
Waren im Sinne des Artikels 1 lit. h.
2. Die Erleichterungen dieses Kapitels werden
nur gewährt, wenn nach Ansicht des Abgangszollamts
a) die Nämlichkeit der außergewöhnlich schweren
oder sperrigen Waren sowie des gegebenenfalls
mitbeförderten Zubehörs sich
an Hand einer vorhandenen Beschreibung
ohne weiteres festhalten läßt oder sich
diese Waren mit Nämlichkeitszeichen versehen
oder so plombieren lassen, daß sie
und das Zubehör nicht ganz oder teilweise
ersetzt oder Teile davon entfernt werden
können,
b) das Straßenfahrzeug keine Verstecke enthält,
in denen Waren verborgen werden
können.
Artikel 20
Für außergewöhnlich schwere oder sperrige
Waren, die mit Carnet TIR befördert werden,
wird, sofern die Vorschriften dieses Kapitels
sowie des Kapitels V beachtet werden, die Entrichtung
oder Hinterlegung von Eingangs-
oder Ausgangsabgaben bei den Durchgangszollämtern
nicht gefordert.
Artikel 21
1. Die Artikel 5, 6 (ausgenommen Absatz 4),
9, 10, 11, 15 und 16 gelten auch für den Transport
außergewöhnlich schwerer oder sperriger
Waren mit Carnet TIR.
2. Ebenso gilt Artikel 7; das verwendete
Carnet TIR muß jedoch auf dem Umschlag und
auf allen Abschnitten in roter Schrift gut lesbar
und in der Sprache, in der das Carnet gedruckt
ist, den Vermerk „Außergewöhnlich schwere
oder sperrige Waren" enthalten.
Artikel 22
Die Haftung des bürgenden Verbandes erstreckt
sich nicht nur auf die im Carnet TIR angeführten
Waren, sondern auch auf Waren, die
zwar im Carnet TIR nicht angeführt sind, sich
aber auf der Ladefläche oder unter den im
Carnet TIR angeführten Waren befinden.
Artikel 23
Das Abgangszollamt kann verlangen, daß
Ladelisten, Photographien, Lichtpausen und so
weiter der beförderten Waren dem Carnet TIR
beigefügt werden. In diesem Fall versieht es
diese Papiere mit seinem Stempel, heftet je eine
Ausfertigung auf die Rückseite des Carnet-TIR-
Umschlagblatts und vermerkt dies in allen
Warenmanifesten.
Artikel 24
Ein Transport von außergewöhnlich schweren
oder sperrigen Waren mit Carnet TIR darf über
nicht mehr als ein Abgangszollamt und ein
Bestimmungszollamt durchgeführt werden.
Artikel 25
Beim Eingang hat auf Verlangen der Durchgangszollämter
derjenige, der die Waren dem
Zollamt stellt, die Warenbezeichnung in den
Warenmanifesten des Carnet TIR zu ergänzen
und diese Ergänzung unterschriftlich zu bestätigen.
Artikel 26
Die Zollbehörden können, wenn sie es für
zweckmäßig halten,
a) eine Kontrolle der Straßenfahrzeuge und
eine Beschau ihrer Warenladung bei den
Durchgangszollämtern und unterwegs vornehmen,
b) die Straßenfahrzeuge in ihrem Gebiet auf
Kosten des Transportunternehmens begleiten
lassen.
Artikel 27
Die Durchgangszollämter jeder Vertragspartei
anerkennen soweit wie möglich die von den Zollbehörden
der anderen Vertragsparteien angebrachten
Nämlichkeitszeichen und Zollverschlüsse.
Sie können jedoch zusätzlich Nämlichkeitszeichen
oder eigene Zollverschlüsse anbringen.
Artikel 28
Müssen die Zollbehörden bei einem Durchgangszollamt
oder unterwegs wegen einer Beschau
der Warenladung Nämlichkeitszeichen entfernen
oder Zollverschlüsse beschädigen, so vermerken
sie auf den in ihrem Land benutzten Carnet-TIR-
Abschnitten sowie auf den entsprechenden Stammblättern
die neuen Nämlichkeitszeichen oder die
neu angelegten Zollverschlüsse.
KAPITEL V
Verschiedenes
Artikel 29
1. Jede Vertragspartei ist berechtigt, eine
Person, die sich einer schweren Zuwiderhandlung
gegen die für den internationalen Warentransport
mit Straßenfahrzeugen geltenden Zollgesetze
oder sonstigen Zollvorschriften schuldig gemacht
hat, vorübergehend oder dauernd von den Erleichterungen
dieses Abkommens auszuschließen.
2. Dieser Ausschluß ist sofort den Zollbehörden
der Vertragspartei mitzuteilen, in deren
Gebiet die betreffende Person ihren Wohnsitz
oder Geschäftssitz hat, sowie dem bürgenden
Verband des Landes, in dem die Zuwiderhandlung
begangen worden ist.
Artikel 30
Carnet-TIR-Formulare, die den bürgenden
Verbänden von den mit ihnen in Verbindung
stehenden ausländischen Verbänden oder von
internationalen Organisationen zugesandt werden,
sind von Eingangsabgaben sowie von Einfuhrverboten
und Einfuhrbeschränkungen befreit.
Artikel 31
Straßenfahrzeuge oder Kraftwagenzüge, die
einen internationalen Warentransport mit Carnet
TIR durchführen, müssen auf der Vorder- und
Rückseite eine rechteckige, den Merkmalen der
Anlage 9 entsprechende Tafel mit der Aufschrift
„TIR,, tragen. Diese Tafeln müssen so angebracht
sein, daß sie gut sichtbar sind ; sie müssen abnehmbar
sein und mit einem Zollverschluß versehen
werden können. Die Zollverschlüsse werden
durch das erste Abgangszollamt angelegt und
durch das letzte Bestimmungszollamt wieder
abgenommen.
Artikel 32
Werden zollamtlich angelegte Verschlüsse in
anderen als den in Artikel 14 und 28 genannten
Fällen unterwegs verletzt oder werden Waren
ohne Verletzung der Zollverschlüsse vernichtet
oder beschädigt, so wird nach der in Anlage 1
enthaltenen Anleitung für die Verwendung des
Carnet TIR verfahren und ein Protokoll nach
dem Muster der Anlage 2 aufgenommen; die
autonomen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
Artikel 33
Die Vertragsparteien geben einander die Arten
der von ihnen verwendeten Zollverschlüsse
bekannt.
Artikel 34
Jede Vertragspartei übermittelt den anderen
Vertragsparteien ein Verzeichnis der zum Carnet-
TIR-Verfahren zugelassenen Abgangszollämter,
Durchgangszollämter und Bestimmungszollämter
und gibt dabei gegebenenfalls an, welche
Zollämter nur für die in Kapitel III geregelten
Transporte zugelassen sind. Benachbarte Vertragsparteien
verständigen sich über die in das
Verzeichnis aufzunehmenden Grenzzollämter.
Artikel. 35
Für die in diesem Abkommen vorgesehenen
Amtshandlungen der Zollbehörden werden keine
Gebühren erhoben, es sei denn, daß die Amtshandlungen
außerhalb der normalerweise hiefür
vorgesehenen Tage, Stunden und Plätze stattfinden.
Artikel 36
Wer gegen die Bestimmungen dieses Abkommens
verstößt, kann nach den Straf bestimmungen
des Landes, in dem die Zuwiderhandlung begangen
wurde, zur Verantwortung gezogen werden.
Artikel 37
Die Bestimmungen dieses Abkommens schließen
weder die nach autonomen Vorschriften vorgesehenen
Beschränkungen oder Kontrollen aus
Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, öffentlichen
Sicherheit, Hygiene oder öffentlichen Gesundheit
sowie veterinärpolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen
Maßnahmen noch die Erhebung von
Gebühren aus, die nach diesen Vorschriften zu
erheben sind.
Artikel 38
Dieses Abkommen schließt nicht aus, daß
Vertragsparteien, die eine Zoll- oder Wirtschaftsunion
bilden, besondere Vorschriften für Warentransporte
erlassen, die in ihren Gebieten beginnen,
enden oder durch diese hindurchführen,
sofern diese Vorschriften die in diesem
Abkommen vorgesehenen Erleichterungen nicht
einschränken.
KAPITEL VI
Schlußbestimmungen
Artikel 39
1. Die Mitgliedsländer der Wirtschaftskommission
für Europa sowie die. Länder, die nach
Absatz 8. des der Kommission erteilten Auftrages
in beratender. Eigenschaft zu der Kommission
zugelassen sind, können Vertragsparteien dieses
Abkommens werden
a) durch Unterzeichnung,
b) durch Ratifikation, nachdem sie das Abkommen
unter dem Vorbehalt der Ratifikation
unterzeichnet haben, oder
c) durch Beitritt.
2. Die Länder, die nach Absatz 11 des der
Wirtschaftskommission für Europa erteilten Auftrages
berechtigt sind, an gewissen Arbeiten der
Kommission teilzunehmen, können durch Bei-
tritt Vertragsparteien des Abkommens nach seinem
Inkrafttreten werden.
3. Das Abkommen liegt bis einschließlich
15. April 1959 zur Unterzeichnung auf. Nach
diesem Tag steht es zum Beitritt offen.
4. Die Ratifikation oder der Beitritt wird durch
Hinterlegung einer Urkunde beim Generalsekretär
der Vereinten Nationen vollzogen.
Artikel 40
1. Dieses Abkommen tritt am neunzigsten
Tag in Kraft, nachdem fünf der in Artikel 39
Absatz 1 bezeichneten Länder es ohne Vorbehalt
der Ratifikation unterzeichnet oder ihre Ratifikations-
oder Beitrittsurkunde hinterlegt
haben.
2. Für jedes Land, das dieses Abkommen
ratifiziert oder ihm beitritt, nachdem fünf Länder
es ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet
oder ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunde
hinterlegt haben, tritt das Abkommen am neunzigsten
Tag nach Hinterlegung seiner Ratifikations-
oder Beitrittsurkunde in Kraft.
Artikel 41
1. Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen
durch Notifikation an den Generalsekretär
der Vereinten Nationen kündigen.
2. Die Kündigung wird fünfzehn Monate
nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär
der Vereinten Nationen wirksam.
3. Die Gültigkeit der Carnets TIR, die vor
dem Tag, an dem die Kündigung wirksam wird,
ausgegeben worden sind, wird durch die Kündigung
nicht berührt; ebenso bleibt die Haftung
der Verbände bestehen.
Artikel 42
Dieses Abkommen tritt außer Kraft, wenn zu
irgendeiner Zeit nach seinem Inkrafttreten die
Zahl der Vertragsparteien während zwölf aufeinanderfolgender
Monate weniger als fünf
beträgt.
Artikel 43
1. Jedes Land kann, wenn es dieses Abkommen
ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet
oder bei Hinterlegung seiner Ratifikations-
oder Beitrittsurkunde oder zu jedem
späteren Zeitpunkt durch Notifikation dem
Generalsekretär der Vereinten Nationen erklären,
daß dieses Abkommen für alle oder für einzelne
der Gebiete gilt, deren internationale Beziehungen
es wahrnimmt. Das Abkommen wird für das
Gebiet oder die Gebiete, die in der Notifikation
genannt sind, am neunzigsten Tag nach Eingang
der Notifikation beim Generalsekretär oder, falls
das Abkommen dann noch nicht in Kraft getreten
ist, mit seinem Inkrafttreten wirksam.
2. Jedes Land, das dieses Abkommen durch
eine Erklärung nach Absatz 1 auf ein Gebiet ausgedehnt
hat, dessen internationale Beziehungen
es wahrnimmt, kann das Abkommen auch für
dieses Gebiet allein gemäß Artikel 41 kündigen.
Artikel 44
1. Jede Meinungsverschiedenheit zwischen zwei
oder mehreren Vertragsparteien über die Auslegung
oder Anwendung dieses Abkommens wird,
soweit möglich, durch Verhandlungen zwischen
den beteiligten Parteien beigelegt.
2. Jede Meinungsverschiedenheit, die nicht
durch Verhandlungen beigelegt werden kann,
wird einem Schiedsspruch unterworfen, wenn
eine der am Streitfall beteiligten Vertragsparteien
es verlangt; sie wird deshalb einem
Schiedsrichter oder mehreren Schiedsrichtern,
die durch Übereinkommen zwischen den am
Streitfall beteiligten Parteien zu wählen sind,
zur Entscheidung übertragen. Können sich die
am Streitfall beteiligten Parteien binnen drei
Monaten nach dem Antrag auf schiedsgerichtliche
Entscheidung über die Wahl eines Schiedsrichters
oder der Schiedsrichter nicht einigen,
so kann jede dieser Parteien den Generalsekretär
der Vereinten Nationen ersuchen, einen einzigen
Schiedsrichter zu ernennen, dem der Streitfall
zur Entscheidung übertragen wird.
3. Die Entscheidung der nach Absatz 2 ernannten
Schiedsrichter ist für die beteiligten
Vertragsparteien bindend.
Artikel 45
1. Jedes Land kann bei der Unterzeichnung,
bei der Ratifikation oder beim Beitritt zu diesem
Abkommen erklären oder, nachdem es Vertragspartei
geworden ist, dem Generalsekretär der
Vereinten Nationen notifizieren, daß es sich
durch Kapitel IV nicht als gebunden betrachtet;
die Notifikationen an den Generalsekretär werden
neunzig Tage nach ihrem Eingang beim Generalsekretär
wirksam.
2. Hat ein Land den in Absatz 1 vorgesehenen
Vorbehalt gemacht, so sind die anderen Vertragsparteien
nicht verpflichtet, die Erleichterungen
des Kapitels IV Personen zu gewähren, die im
Gebiet dieses Landes ihren Wohnsitz oder
Geschäftssitz haben.
3. Jedes Land kann bei der Unterzeichnung,
bei der Ratifikation oder beim Beitritt zu diesem
Abkommen erklären, daß es sich durch Artikel 44
Absätze 2 und 3 nicht als gebunden betrachtet.
Die anderen Vertragsparteien sind gegenüber
jeder Vertragspartei, die einen solchen Vorbehalt
gemacht hat, durch diese Absätze nicht gebunden.
4. Jede Vertragspartei, die einen Vorbehalt
nach Absatz 1 oder 3 gemacht hat, kann diesen
Vorbehalt jederzeit durch Notifikation an den
Generalsekretär der Vereinten Nationen zurückziehen.
5. Abgesehen von den nach Absatz 1 und Absatz
3 vorgesehenen Vorbehalten sind Vorbehalte
zu diesem Abkommen nicht zulässig.
Artikel 46
1. Sobald dieses Abkommen drei Jahre in
Kraft ist, kann jede Vertragspartei durch Notifikation
an den Generalsekretär der Vereinten
Nationen die Einberufung einer Konferenz
zur Revision des Abkommens beantragen. Der
Generalsekretär notifiziert diesen Antrag allen
Vertragsparteien und beruft eine Revisionskonferenz
ein, wenn ihm binnen vier Monaten
nach dem Tage seiner Notifikation mindestens
ein Drittel der Vertragsparteien die Zustimmung
zu dem Antrag notifiziert hat.
2. Wird eine Konferenz nach Absatz 1 einberufen,
so teilt der Generalsekretär dies allen
Vertragsparteien mit und fordert sie auf, binnen
drei Monaten die Vorschläge einzureichen, die
nach ihrem Wunsch von der Konferenz behandelt
werden sollen. Der Generalsekretär
teilt allen Vertragsparteien die vorläufige Tagesordnung
der Konferenz sowie den Wortlaut
dieser Vorschläge spätestens drei Monate vor
Beginn der Konferenz mit.
3. Der Generalsekretär lädt zu jeder nach diesem
Artikel einberufenen Konferenz alle in
Artikel 39 Absatz 1 bezeichneten Länder sowie
die Länder ein, die auf Grund des Artikels 39
Absatz 2 Vertragsparteien geworden sind.
Artikel 47
1. Jede Vertragspartei kann eine oder mehrere
Änderungen dieses Abkommens vorschlagen.
Der Wortlaut jedes Änderungsvorschlages wird
dem Generalsekretär der Vereinten Nationen
übermittelt, der ihn an alle Vertragsparteien
weiterleitet und auch die anderen in Artikel 39
Absatz 1 bezeichneten Länder unterrichtet.
2. Jeder nach Absatz 1 übermittelte Änderungsvorschlag
gilt als angenommen, wenn keine
Vertragspartei binnen drei Monaten nach Übermittlung
des Änderungsvorschlages durch den
Generalsekretär Einwendungen erhebt.
3. Der Generalsekretär notifiziert sobald wie
möglich allen Vertragsparteien, ob gegen den
Änderungsvorschlag eine Einwendung erhoben
worden ist. Ist gegen den Änderungsvorschlag
eine Einwendung erhoben worden, so gilt die
Änderung als nicht angenommen und bleibt
ohne jede Wirkung. Wird keine Einwendung
erhoben, so tritt die Änderung neun Monate
nach Ablauf der in Absatz 2 festgelegten Frist
von drei Monaten für alle Vertragsparteien in
Kraft.
4. Unabhängig von dem in den Absätzen 1,
2 und 3 vorgesehenen Änderungsverfahren können
die Anlagen dieses Abkommens durch
Vereinbarung zwischen den zuständigen Verwaltungen
aller Vertragsparteien geändert werden;
diese Vereinbarung kann vorsehen, daß
die bisherigen Anlagen während einer Übergangszeit
ganz oder teilweise neben den neuen
Anlagen in Kraft bleiben. Der Generalsekretär
setzt den Tag des Inkrafttretens des neuen Wortlautes
fest, der sich aus solchen Änderungen
ergibt.
Artikel 48
Außer den in den Artikeln 46 und 47 vorgesehenen
Mitteilungen notifiziert der Generalsekretär
der Vereinten Nationen den in Artikel
39 Absatz 1 bezeichneten Ländern sowie
den Ländern, die auf Grund des Artikels 39
Absatz 2 Vertragsparteien geworden sind,
a) die Unterzeichnungen, Ratifikationen und
Beitritte nach Artikel 39,
b) die Zeitpunkte, zu denen dieses Abkommen
nach Artikel 40 in Kraft tritt,
c) die Kündigungen nach Artikel 41,
d) das Außerkrafttreten dieses Abkommens
nach Artikel 42,
e) den Eingang der Notifikationen nach Artikel
43,
f) den Eingang der Erklärungen und Notifikationen
nach Artikel 45 Absätze 1, 3
und 4,
g) das Inkrafttreten jeder Änderung nach
Artikel 47.
Artikel 49
Sobald ein Land, das Vertragspartei des am
16. Juni 1949 in Genf abgeschlossenen Abkommens
über die vorläufige Anwendung der
Entwürfe von internationalen Zollabkommen
über den Reiseverkehr, über Straßenfahrzeuge
von Beförderungsunternehmen und den internationalen
Warentransport auf der Straße ist,
Vertragspartei des vorliegenden Abkommens
wird, trifft es die in Artikel IV des genannten
Abkommens vorgesehenen Maßnahmen, um das
Abkommen insoweit zu kündigen, als es den
Entwurf des internationalen Zollabkommens
über den internationalen Warentransport auf
der Straße betrifft.
Artikel 50
Das Unterzeichnungsprotokoll dieses Abkommens
gilt als dessen integrierender Bestandteil
und hat die gleiche Rechtswirksamkeit und
Geltungsdauer wie das Abkommen selbst.
Artikel 51
Nach dem 15. April 1959 wird die Urschrift
dieses Abkommens beim Generalsekretär der
Vereinten Nationen hinterlegt, der allen in
Artikel 39 Absatz 1 und 2 bezeichneten Ländern
beglaubigte Abschriften übersendet.
ZU URKUND DESSEN haben die dazu
gehörig Bevollmächtigten dieses Abkommen
unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Genf am fünfzehnten Januar
neunzehnhundertneunundfünfzig in einer einzigen
Ausfertigung in englischer und französischer
Sprache, wobei jeder Text in gleicher
Weise authentisch ist.
Für Albanien
Für Österreich
Unter dem Vorbehalt der Ratifikation
15. Februar 1959
Dr. Josef Stangelberger
Für Belgien
Unter dem Vorbehalt der Ratifikation
4. März 1959
J. Etienne
Für Bulgarien
Mit der Erklärung, daß es sich durch
Artikel 44 Abs. 2 und 3 nicht als gebunden
betrachtet
Genf, am 15. IV. 1959
A. Belinski
Für die Weißrussische Sozialistische Sowjetrepublik
Für die Tschechoslowakei
Für Dänemark
15. IV. 1959
Erik Hauge
Für die Bundesrepublik Deutschland
Unter dem Vorbehalt der Ratifikation
13. April 1959
Rudolf Thierfelder
Für Finnland
Für Frankreich
Unter dem Vorbehalt der Ratifikation
14. April 1959
de Curton
Für Griechenland
Für Ungarn
Für Island
Für Irland
Für Italien
Alberto Berio
Unter dem Vorbehalt der Ratifikation
15. April 1959
Für Luxemburg
Unter dem Vorbehalt der Ratifikation
14. April 1959
I. Bessling
Für die Niederlande
Unter dem Vorbehalt der Ratifikation
9. April 1959
W. H. J. van Asch van Wijck
Für Norwegen
Für Polen
Für Portugal
Für Rumänien
Für Spanien
Für Schweden
B. Kollberg
14. April 1959
Für die Schweiz
Unter dem Vorbehalt der Ratifikation
12. 3. 1959
Ch. Lenz
Für die Türkei
Für die Ukrainische Sozialistische Sowjetrepublik
Für die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
Für das Vereinigte Königreich von Großbritannien
und Nordirland
Unter dem Vorbehalt der Ratifikation
13. April 1959
E. Sniders
Für die Vereinigten Staaten von Amerika
Für Jugoslawien
Übersetzung
Anlage 1
MUSTER DES CARNET TIR
Übersetzung
Anlage 2
Übersetzung
Anlage 3.
Vorschriften über die technischen Bedingungen
für Straßenfahrzeuge, die für den internationalen
Warentransport unter Zollverschluß
zugelassen werden können
Artikel 1
Allgemeine Bestimmungen
1. Für den internationalen Warentransport
in Straßenfahrzeugen unter Zollverschluß können
nur Fahrzeuge zugelassen werden, die so gebaut
und eingerichtet sind, daß
a) Zollverschlüsse auf einfache und wirksame
Weise angebracht werden können,
b) dem zollamtlich verschlossenen Teil der
Fahrzeuge keine Waren entnommen oder
in ihn hineingebracht werden können, ohne
sichtbare Spuren des Aufbrechens zu hinterlassen
oder den Zollverschluß zu verletzen,
c) sie keine Verstecke enthalten, in denen
Waren verborgen werden können.
2. Die Fahrzeuge müssen so gebaut sein,
daß alle zur Aufnahme von Waren geeigneten
Räume, wie Abteile, Behältnisse oder sonstige
Stellen für die Zollkontrolle leicht zugänglich
sind.
3. Wenn zwischen den verschiedenen Wandungen
der Wände, des Bodens und des Daches
des Fahrzeuges Hohlräume bestehen, muß die
innere Verkleidung fest angebracht, vollständig
und lückenlos sein; sie darf nicht ohne Hinterlassung
sichtbarer Spuren entfernt werden können.
Artikel 2
Bauart des Laderaumes
1. Die Wände, der Boden und das Dach
des Laderaumes müssen aus Metallplatten, Brettern
oder anderen Platten von genügender
Widerstandsfähigkeit und ausreichender Stärke
bestehen, die entweder geschweißt, genietet,
genutet oder so zusammengefügt sind, daß
kein Zwischenraum bleibt, der einen Zugang
zum Inhalt ermöglicht. Die einzelnen Teile
müssen genau zusammenpassen und so befestigt
sein, daß es unmöglich ist, sie zu verschieben
oder zu entfernen, ohne sichtbare Spuren des Aufbrechens
zu hinterlassen oder ohne den Zollverschluß
zu beschädigen.
2. Werden zur Verbindung der einzelnen Teile
Nieten verwendet, so können diese von außen
oder von innen angebracht sein; die zur Verbindung
der wesentlichen Teile der Wände,
des Bodens und des Daches verwendeten
Nieten müssen durch die verbundenen
Teile hindurchgehen. Werden keine Nieten
verwendet, so müssen die zur Befestigung
der wesentlichen Teile der Wände, des
Bodens und des Daches dienenden Bolzen
oder anderen Verbindungsteile von außen angebracht
sein, ins Innere durchgehen und dort
zufriedenstellend mit Schraubenmuttern versehen,
vernietet oder verschweißt sein. Bolzen
und andere Verbindungsteile, die nicht die
obengenannten wesentlichen Teile zusammenhalten,
können auch von innen angebracht sein,
sofern die Schraubenmutter an der Außenseite
zufriedenstellend verschweißt und nicht mit
einer undurchsichtigen Masse überzogen ist.
Fahrzeuge mit Boden, Dach oder Wänden aus
Metallplatten oder Tafeln, deren Ränder nach
innen gebogen oder gefalzt sind, und die innen
durch Nieten, Bolzen oder auf ähnliche Weise
miteinander verbunden sind, werden gleichfalls
zugelassen, sofern die Nieten, Bolzen oder
anderen Verbindungsteile durch die gebogenen
oder gefalzten Ränder der Platten oder Tafeln
und gegebenenfalls durch die diese Ränder
zusammenhaltende Vorrichtung hindurchgehen,
und sofern es bei geschlossenem Laderaum
unmöglich ist, die so verbundenen Platten oder
Tafeln zu verschieben oder zu entfernen.
3. Lüftungsöffnungen sind zugelassen, sofern
ihre größte Weite 400 mm nicht überschreitet.
Wenn sie einen unmittelbaren Zugang zum
Innern des Laderaumes gestatten, müssen sie
mit einem Drahtgeflecht oder einem durchlochten
Blech (größte Weite der Löcher: 3 mm
in beiden Fällen) versehen und durch ein geschweißtes
Metallgitter (Maschenweite höchstens
10 mm) geschützt sein. Gestatten sie keinen
unmittelbaren Zugang zum Innern des Laderaumes
(z. B. bei Verwendung von mehrfach
gewundenen Lüftungskanälen), so müssen sie
mit den gleichen Vorrichtungen versehen sein,
wobei aber die Loch- und Maschenweiten 10 mm
beziehungsweise 20 mm (statt 3 mm beziehungsweise
10 mm) betragen dürfen. Diese Vorrichtungen
dürfen von außen ohne Hinterlassung
sichtbarer Spuren nicht entfernt werden
können. Die Drahtgeflechte müssen aus Drähten
von mindestens 1 mm Durchmesser bestehen
und so beschaffen sein, daß die einzelnen Drähte
nicht zusammengeschoben werden können und
daß die Weite der Löcher ohne Hinterlassung
sichtbarer Spuren nicht vergrößert werden kann.
4. Lichtöffnungen sind zulässig, sofern sie
mit einer festen Glasscheibe und einem festen
Metallgitter versehen sind, die von außen nicht
entfernt werden können. Die Maschenweite
des Gitters darf höchstens 10 mm betragen.
5. Öffnungen im Boden zu technischen
Zwecken, zum Beispiel zum Schmieren, zur
Wagenpflege, zum Füllen des Sandstreuers, sind
nur zugelassen, wenn sie mit einem Deckel
versehen sind, der so befestigt werden kann,
daß ein Zugang von außen zum Laderaum
nicht möglich ist.
Artikel 3
Verschlußeinrichtungen
1. Türen und alle anderen Abschlußeinrichtungen
der Fahrzeuge müssen mit einer Vorrichtung
versehen sein, die einen einfachen
und wirksamen Zollverschluß ermöglicht. Diese
Vorrichtung muß entweder an die Türwände
geschweißt sein, wenn diese aus Metall sind,
oder durch mindestens zwei Schraubenbolzen
befestigt sein, deren Muttern im Innern des
Laderaumes vernietet oder verschweißt sind.
2. Scharniere müssen so beschaffen und angebracht
sein, daß die Türen und anderen
Abschlußeinrichtungen in geschlossenem Zustand
nicht aus ihren Angeln gehoben werden können;
Schrauben, Bolzen, Stifte und andere Befestigungsmittel
müssen mit den äußeren Seiten
der Scharniere verschweißt sein. Dies ist jedoch
nicht erforderlich, wenn die Türen und anderen
Abschlußeinrichtungen mit einer von außen
nicht zugänglichen Verriegelungsvorrichtung versehen
sind, die es nach dem Schließen nicht
mehr gestattet, die Türen aus ihren Angeln
zu heben.
3. Die Türen müssen so gebaut sein, daß
jede Fuge verdeckt und ein vollständiger und
wirksamer Verschluß gewährleistet ist.
4. Das Fahrzeug muß mit einer geeigneten
Vorrichtung zum Schutz des Zollverschlusses
versehen oder so gebaut sein, daß der Zollverschluß
ausreichend geschützt ist.
Artikel 4
Spezialfahrzeuge
1. Die vorstehenden Vorschriften gelten auch
für Isolier- und Kühlwagen, Tankwagen und
Möbelwagen, soweit sie mit den technischen
Eigenarten vereinbar sind, die sich aus der
Zweckbestimmung dieser Fahrzeuge ergeben.
2. Flanschen (Abschlußdeckel), Leitungshähne
und Mannlöcher von Tankwagen müssen so
beschaffen sein, daß ein einfacher und wirksamer
Zollverschluß möglich ist.
Artikel 5
Fahrzeuge mit Schutzdecken
1. Die Vorschriften der Artikel 2 bis 4 gelten
auch für Fahrzeuge mit Schutzdecken, soweit
sie auf diese Fahrzeuge anwendbar sind. Außerdem
müssen diese Fahrzeuge folgenden Bedingungen
entsprechen.
2. Die Schutzdecke muß entweder aus einem
Stück oder aus ganzen Bahnen starken Gewebes
gefertigt sein. Sie muß in gutem Zustand und
so hergerichtet sein, daß nach Anlegen der
Verschlußvorrichtung ein Zugang zur Ladung
ohne Hinterlassung sichtbarer Spuren nicht
möglich ist.
3. Ist die Schutzdecke aus mehreren Bahnen
zusammengesetzt, so müssen die Ränder dieser
Bahnen ineinander gefaltet und durch zwei
mindestens 15 mm voneinander entfernte Nähte
miteinander verbunden sein. Die Nähte müssen
entsprechend der Zeichnung 1 angefertigt sein;
wenn es jedoch nicht möglich ist, an gewissen
Teilen der Schutzdecke (wie zum Beispiel bei
den Überfällen an der Rückseite und bei verstärkten
Ecken) die Bahnen auf diese Weise
zusammenzunähen, so genügt es, daß nur der
Rand des oberen Stückes umgefaltet und entsprechend
der Zeichnung 2 angenäht ist. Die
eine dieser Nähte, deren Faden sich in der Farbe
vom Faden der anderen Naht und von der
Schutzdecke deutlich unterscheiden muß, darf
nur auf der Innenseite sichtbar sein. Ausbesserungen
sind nach dem in der Zeichnung 3
beschriebenen Verfahren vorzunehmen ; bei diesen
Ausbesserungen müssen die Ränder ineinandergefaltet
und durch zwei sichtbare, mindestens
15 mm voneinander entfernte Nähte miteinander
verbunden sein; die Farbe des auf der
Innenseite sichtbaren Fadens muß sich von der
Farbe des auf der Außenseite sichtbaren Fadens
und von der Farbe der Schutzdecke unterscheiden.
Alle Nähte müssen mit der Maschine
genäht sein.
4. Die Befestigungsringe müssen so angebracht
sein, daß sie von außen nicht entfernt
werden können. Die Ösen an der Schutzdecke
müssen mit Metall oder Leder verstärkt sein.
Der Zwischenraum zwischen den Ösen oder
Ringen darf 200 mm nicht übersteigen.
5. Die Schutzdecke muß an den Wänden so
befestigt sein, daß jeder Zugang zur Ladung
unmöglich ist. Sie muß durch Tragbügel,
und zwar durch mindestens drei, wenn die
Ladefläche länger als 4 m ist, und durch drei
Längsstangen oder -latten gestützt werden. Diese
Tragbügel müssen so befestigt sein, daß ihre
Stellung von außen nicht verändert werden
kann.
6. Als Befestigungsmittel sind zu verwenden
a) Stahldrahtseile von mindestens 3 mm Durchmesser
oder
b) Hanf- oder Sisalseile von mindestens 8 mm
Durchmesser, die mit einem durchsichtigen,
nicht dehnbaren Überzug aus Kunststoff
versehen sind, oder
c) Verschlußstangen aus Eisen mit einem
Durchmesser von mindestens 8 mm.
Stahldrahtseile dürfen nur mit einem Überzug
versehen sein, wenn dieser aus durchsichtigem,
nicht dehnbarem Kunststoff besteht. Die Eisenstangen
dürfen keinen undurchsichtigen Überzug
haben.
7. Jedes Drahtseil oder jedes Seil muß aus
einem einzigen Stück und an beiden Enden
mit einer Metallzwinge versehen sein. Die
Befestigungsvorrichtung jeder Metallzwinge muß
eine durch das Seil hindurchgehende Hohlniete
enthalten, durch die die Zollschnur durchgezogen
werden kann. Das Seil muß auf beiden
Seiten der Hohlniete sichtbar sein, damit festgestellt
werden kann, ob das Seil aus einem
einzigen Stück ist (siehe Zeichnung 4).
8. Jede Verschlußstange aus Eisen muß aus
einem Stück sein. Sie muß an einem Ende
eine Durchbohrung zur Aufnahme der Verschlußvorrichtung
und am anderen Ende einen
an die Stange angeschmiedeten Kopf haben,
der so beschaffen ist, daß ein Drehen der Verschlußstange
um die eigene Achse unmöglich ist.
9. Werden Drahtseile oder Seile verwendet,
so müssen die Fahrzeugwände mindestens 350 mm
hoch und von der Schutzdecke mindestens
300 mm überdeckt sein.
10. An den Öffnungen, die zum Beladen
und Entladen des Fahrzeuges dienen, müssen
die beiden Ränder der Schutzdecke einander
in genügender Weise überlappen. Außerdem
muß ihr Verschluß durch einen außen angebrachten
und entsprechend dem Absatz 3 angenähten
Überfall gesichert sein. Außer den
in Absatz 6 vorgesehenen Befestigungsmitteln
können auch Lederriemen zugelassen werden,
wenn sie mindestens 20 mm breit und 3 mm
dick sind. Diese Riemen müssen an der Innenseite
der Schutzdecke befestigt und mit Ösen
zur Aufnahme der in Absatz 6 angeführten
Drahtseile, Seile oder Stangen versehen sein.
Übersetzung
Anlage 4.
Verfahren für die Zulassung der Straßenfahrzeuge,
die den technischen Bedingungen der
Anlage 3 entsprechen
Für das Zulassungsverfahren gilt folgendes
a) Die Fahrzeuge werden von den zuständigen
Behörden des Landes zugelassen, in dem der
Eigentümer oder das Transportunternehmen
seinen Wohnsitz oder Geschäftssitz hat.
b) Die Entscheidung über die Zulassung muß
das Datum und die laufende Nummer enthalten.
c) Für die zugelassenen Fahrzeuge wird ein
Verschlußanerkenntnis (Zulassungsbescheinigung)
nach dem Muster der Anlage 5
ausgestellt. Es ist in der Sprache des
Ausstellungslandes und in französischer
Sprache zu drucken; die einzelnen Punkte
sind zu numerieren, damit der Wortlaut
in anderen Sprachen leichter verständlich
ist.
d) Das Verschlußanerkenntnis (Zulassungsbescheinigung)
ist im Fahrzeug mitzuführen;
erforderlichenfalls sind ihm nach den Weisungen
der ausstellenden Dienststelle angefertigte
und von dieser Dienststelle beglaubigte
Photographien oder Zeichnungen
beizufügen.
e) Die Fahrzeuge sind alle zwei Jahre den
zuständigen Behörden zur Überprüfung
und etwaigen Erneuerung der Zulassung
vorzuführen.
f) Die Zulassung wird ungültig, wenn die
wesentlichen Merkmale des Fahrzeuges geändert
werden oder der Eigentümer oder
das Transportunternehmen wechselt.
Übersetzung
Anlage 5
Verschlußanerkenntnis (Zulassungsbescheinigung) für ein Straßenfahrzeug
Übersetzung
Anlage 6.
Vorschriften über die technischen Bedingungen
für Behälter, die für den internationalen
Warentransport mit Straßenfahrzeugen unter
Zollverschluß zugelassen werden können
Artikel 1
Allgemeine Bestimmungen
1. Für den internationalen Warentransport
mit Straßenfahrzeugen unter Zollverschluß können
nur Behälter zugelassen werden, die eine
dauerhafte Aufschrift mit Angaben über ihr
Eigengewicht, den Namen und die Adresse
des Eigentümers sowie Erkennungszeichen und
Erkennungsnummern tragen, und die so gebaut
und eingerichtet sind, daß
a) Zollverschlüsse auf einfache und wirksame
Weise angebracht werden können;
b) dem zollamtlich verschlossenen Teil der
Behälter keine Waren entnommen oder
in ihn hineingebracht werden können,
ohne sichtbare Spuren des Aufbrechens
zu hinterlassen oder den Zollverschluß zu
verletzen;
c) sie keine Verstecke enthalten, in denen
Waren verborgen werden können.
2. Der Behälter muß so gebaut sein, daß
alle zur Aufnahme von Waren geeigneten Räume,
wie Abteile, Behältnisse oder sonstige Stellen
für die Zollkontrolle leicht zugänglich sind.
3. Wenn zwischen verschiedenen Wandungen
der Seitenwände, des Bodens und des Daches
des Behälters Hohlräume bestehen, muß die
innere Verkleidung fest angebracht, vollständig
und lückenlos sein und darf nicht ohne Hinterlassung
sichtbarer Spuren entfernt werden können.
4. Behälter, die gemäß Anlage 7 Absatz 1
zuzulassen sind, müssen an einer der Außenwände
mit einem Rahmen zur Aufnahme des
Verschlußanerkenntnisses (Zulassungsbescheinigung)
versehen sein; das Verschlußanerkenntnis
(Zulassungsbescheinigung) ist zwischen zwei
durchsichtige Kunststoffplatten zu legen, die
durch Zusammenschmelzen (Kaschieren) fest
miteinander verbunden sind. Der Rahmen muß
so angebracht sein, daß er das Verschlußanerkenntnis
(Zulassungsbescheinigung) schützt und
daß es unmöglich ist, das Anerkenntnis aus dem
Rahmen zu entfernen, ohne den zur Sicherung
des Anerkenntnisses angebrachten Zollverschluß
zu verletzen; er muß ferner den Zollverschluß
wirksam schützen.
Artikel 2
Bauart des Behälters
1. Die Wände, der Boden und das Dach des
Behälters müssen aus Platten, Brettern oder
Tafeln von genügender Widerstandsfähigkeit
und ausreichender Stärke bestehen, die so geschweißt,
genietet, genutet oder sonst zusammengefügt
sind, daß kein Zwischenraum bleibt,
der einen Zugang zum Inhalt ermöglicht. Die
einzelnen Teile müssen genau zusammenpassen
und so befestigt sein, daß es unmöglich ist,
sie zu verschieben oder zu entfernen, ohne sichtbare
Spuren des Aufbrechens zu hinterlassen
oder ohne den Zollverschluß zu beschädigen.
2. Wesentliche Verbindungsteile wie Bolzen,
Nieten und dergleichen müssen von außen
angebracht sein, ins Innere durchgehen und
dort zufriedenstellend mit Schraubenmuttern
versehen, vernietet oder verschweißt sein. Sind
die zur Befestigung der wesentlichen Teile
der Wände, des Bodens und des Daches dienenden
Bolzen von außen angebracht, so können die
anderen Bolzen auch von innen angebracht
sein, sofern die Schraubenmutter an der Außenseite
zufriedenstellend verschweißt und nicht
mit einem undurchsichtigen Farbanstrich überzogen
ist.
3. Lüftungsöffnungen sind zugelassen, sofern
ihre größte Weite 400 mm nicht überschreitet.
Wenn sie einen unmittelbaren Zugang zum
Innern des Behälters gestatten, müssen sie
mit einem Drahtgeflecht oder einem durchlochten
Blech (größte Weite der Löcher: 3 mm
in beiden Fällen) versehen und durch ein geschweißtes
Metallgitter (Maschenweite höchstens
10 mm) geschützt sein. Gestatten sie keinen
unmittelbaren Zugang zum Innern des Behälters
(zum Beispiel bei Verwendung von mehrfach
gewundenen Lüftungskanälen), so müssen sie
mit den gleichen Vorrichtungen versehen sein,
wobei aber die Loch- und Maschenweite 10 mm
beziehungsweise 20 mm (statt 3 mm beziehungsweise
10 mm) betragen dürfen. Diese Vorrichtungen
dürfen von der Außenseite des
Behälters ohne Hinterlassung sichtbarer Spuren
nicht entfernt werden können. Die Drahtgeflechte
müssen aus Drähten von mindestens
1 mm Durchmesser bestehen und so beschaffen
sein, daß die einzelnen Drähte nicht zusammengeschoben
werden können und daß die Weite
der Löcher ohne Hinterlassung sichtbarer Spuren
nicht vergrößert werden kann.
4. Abflußöffnungen sind zugelassen, sofern
ihre größte Weite 35 mm nicht überschreitet.
Sie müssen mit einem Drahtgeflecht oder einem
durchlochten Blech (größte Weite der Löcher
3 mm in beiden Fällen) versehen und durch
ein geschweißtes Metallgitter (Maschenweite
höchstens 10 mm) geschützt sein. Diese Vorrichtungen
dürfen von der Außenseite des
Behälters ohne Hinterlassung sichtbarer Spuren
nicht entfernt werden können.
Artikel 3
Verschlußeinrichtungen
1. Türen und alle anderen Abschlußeinrichtungen
der Behälter müssen mit einer Vorrichtung
versehen sein, die einen einfachen und wirksamen
Zollverschluß ermöglicht. Diese Vorrichtung
muß entweder an die Türwände geschweißt
sein, wenn diese aus Metall sind, oder durch
mindestens zwei Schraubenbolzen befestigt sein,
deren Muttern im Innern des Laderaumes vernietet
oder verschweißt sind.
2. Scharniere müssen so beschaffen und angebracht
sein, daß die Türen und anderen Abschlußeinrichtungen
in geschlossenem Zustand
nicht aus ihren Angeln gehoben werden können;
Schrauben, Bolzen, Stifte und andere Befestigungsmittel
müssen mit den äußeren Seiten
der Scharniere verschweißt sein. Dies ist jedoch
nicht erforderlich, wenn die Türen und anderen
Abschlußeinrichtungen mit einer von außen
nicht zugänglichen Verriegelungsvorrichtung versehen
sind, die es nach dem Schließen nicht
mehr gestattet, die Türen aus ihren Angeln zu
heben.
3. Die Türen müssen so gebaut sein, daß
jede Fuge verdeckt und ein vollständiger und
wirksamer Verschluß gewährleistet ist.
4. Der Behälter muß mit einer geeigneten
Vorrichtung zum Schutz des Zollverschlusses
versehen oder so gebaut sein, daß der Zollverschluß
ausreichend geschützt ist.
Artikel 4
Spezialbehälter
1. Die vorstehenden Vorschriften gelten auch
für Isolier- und Kühlbehälter, Tankbehälter,
Möbelbehälter und für besonders für den Lufttransport
gebaute Behälter, soweit sie mit den
technischen Eigenarten vereinbar sind, die sich
aus der Zweckbestimmung dieser Behälter ergeben.
2. Flanschen (Abschlußdeckel), Leitungshähne
und Mannlöcher von Tankbehältern müssen
so beschaffen sein, daß ein einfacher und wirksamer
Zollverschluß möglich ist.
Artikel 5
Zusammenklappbare oder zerlegbare
Behälter
Für zusammenklappbare oder zerlegbare Behälter
gelten dieselben Bedingungen wie für
nicht zusammenklappbare oder nicht zerlegbare
Behälter, wenn die Verriegelungsvorrichtungen,
die das Zusammenklappen oder Zerlegen ermöglichen,
durch Zollverschlüsse gesichert und
kein Teil dieser Behälter ohne Verletzung dieser
Zollverschlüsse verschoben werden kann.
Artikel 6
Übergangsbestimmungen
Die Vorschriften des Artikels 1 Absatz 4
und des Artikels 3 Absatz 4 sowie die Vorschriften
des Artikels 2 Absätze 3 und 4,
soweit sie den Schutz der Lüftungsöffnungen,
ausgenommen solche mit mehrfach gewundenen
Lüftungskanälen, und der Abflußöffnungen durch
ein geschweißtes Metallgitter betreffen, sind vor
dem 1. Januar 1961 nicht zwingend; vor diesem
Zeitpunkt ausgestellte Verschlußanerkenntnisse
(Zulassungsbescheinigungen) für Behälter, die
diesen Vorschriften nicht entsprechen, sind
jedoch nach dem 31. Dezember 1960 ungültig.
Übersetzung
Anlage 7
Verfahren für die Zulassung und Kennzeichnung
von Behältern, die den technischen Bedingungen
der Anlage 6 entsprechen
Für das Zulassungsverfahren gilt folgendes
a) Die Behälter werden von den zuständigen
Behörden des Landes zugelassen, in dem
der Eigentümer seinen Wohnsitz oder
Geschäftssitz hat oder in dem der Behälter
zum erstenmal zur Beförderung unter Zollverschluß
verwendet wird.
b) Die Entscheidung über die Zulassung muß
das Datum und die laufende Nummer
enthalten.
c) Für die zugelassenen Behälter wird ein
Verschlußanerkenntnis (Zulassungsbescheinigung)
nach dem Muster der Anlage 8
ausgestellt. Es ist in der Sprache des Ausstellungslandes
und in französischer Sprache
zu drucken; die einzelnen Punkte sind zu
numerieren, damit der Wortlaut in anderen
Sprachen leichter verständlich ist. Das Anerkenntnis
ist zwischen zwei durchsichtige
Kunststoffplatten zu legen, die durch
Zusammenschmelzen (Kaschieren) fest miteinander
verbunden sind.
d) Das Anerkenntnis muß den Behälter begleiten;
es ist in den in Artikel 1 der Anlage
- 6 genannten Schutzrahmen aufzunehmen
und durch Zollverschluß so zu
sichern, daß es ohne Verletzung des Zollverschlusses
nicht aus dem Rahmen entnommen
werden kann.
e) Die Behälter sind alle zwei Jahre den
zuständigen Behörden zur Überprüfung und
etwaigen Erneuerung der Zulassung vorzuführen.
f) Die Zulassung wird ungültig, wenn die
wesentlichen Merkmale des Behälters geändert
werden oder der Eigentümer wechselt.
Übersetzung
Anlage 8
Verschlußanerkenntnis (Zulassungsbescheinigung) für einen Behälter
Übersetzung
Anlage 9
TIR- Tafeln
1. Die Tafeln müssen 250x400 mm groß sein.
2. Die Buchstaben TIR in großer lateinischer
Druckschrift müssen 200 mm hoch und ihre
Striche mindestens 20 mm breit sein. Sie
müssen weiß auf blauem Grund sein.
Übersetzung
Unterzeichnungsprotokoll.
Bei Unterzeichnung des Abkommens, das das
Datum des heutigen Tages trägt, geben die
gehörig Bevollmächtigten folgende Erklärung
ab
1. Dieses Abkommen legt Mindesterleichterungen
fest. Die Vertragsparteien beabsichtigen
nicht, weitergehende Erleichterungen zu beschränken,
die einige von ihnen im internationalen
Straßengüterverkehr gegenwärtig oder künftig
gewähren. Vertragsparteien können insbesondere
miteinander vereinbaren, zu dem Verfahren nach
Kapitel IV des Abkommens Waren zuzulassen,
die den Voraussetzungen des Artikels 1 lit. h
des Abkommens nicht völlig entsprechen.
2. Dieses Abkommen steht der Anwendung
anderer autonomer Vorschriften oder internationaler
Abkommen über den Transport nicht
entgegen.
3. Die Vertragsparteien werden soweit wie
möglich
die Zollabfertigung von leicht verderblichen
Waren,
die Durchführung der Amtshandlungen bei
den Durchgangszollämtern außerhalb der
normalen Öffnungszeiten
erleichtern.
4. Die Vertragsparteien anerkennen, daß es für
die reibungslose Durchführung dieses Abkommens
erforderlich ist, den beteiligten Verbänden
Erleichterungen zu gewähren
a) für die Überweisung der erforderlichen
Zahlungsmittel zur Entrichtung der Eingangsabgaben
und etwaiger Geldstrafen, die
von Behörden der Vertragsparteien auf
Grund dieses Abkommens gefordert werden,
und
b) für die Überweisung von Zahlungsmitteln
zur Bezahlung der Carnet-TIR-Formulare,
die den bürgenden Verbänden von den mit
ihnen in Verbindung stehenden ausländischen
Verbänden oder von internationalen
Organisationen zugesandt werden.
5. Zu Artikel 1 lit. a, 4 und 20
Die Artikel 4 und 20 schließen die Erhebung
geringer Beträge in Form statistischer Gebühren
nicht aus.
6. Zu Artikel 37
Jede Vertragspartei wird prüfen, ob nicht bestimmte
Beschränkungen oder Kontrollen bei
Durchgangszollämtern für Transporte nach Kapitel
III dieses Abkommens im Hinblick auf
die Sicherheiten, die das in diesem Abkommen
für solche Transporte vorgesehene Verfahren
bietet, aufgehoben oder eingeschränkt werden
können.
Zu Urkund dessen haben die dazu gehörig
Bevollmächtigten dieses Protokoll unterzeichnet.
Geschehen zu Genf am fünfzehnten Januar
neunzehnhundertneunundfünfzig in einer einzigen
Ausfertigung in englischer und französischer
Sprache, wobei jeder Text in gleicher Weise
authentisch ist.
Für Albanien
Für Österreich
Dr. Josef Stangelberger
Für Belgien
J. Etienne
Für Bulgarien
A. Belinski
Für die Weißrussische Sozialistische Sowjetrepublik
Für die Tschechoslowakei
Für Dänemark
Erik Haiige
Für die Bundesrepublik Deutschland
Rudolf Thierfelder
Für Finnland
Für Frankreich
de Curton
Für Griechenland
Für Ungarn
Für Island
Für Irland
Für Italien
A. Berio
Für Luxemburg
I. Bessling
Für die Niederlande
W. H. J. van Asch van Wijck
Für Norwegen
Für Polen
Für Portugal
Für Rumänien
Für Spanien
Für Schweden
B. Kollberg
Für die Schweiz
12. 3. 1959
Ch. Lenz
Für die Türkei
Für die Ukrainische Sozialistische Sowjetrepublik
Für die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
Für das Vereinigte Königreich von Großbritannien
und Nordirland
E. Sniders
Für die Vereinigten Staaten von Amerika
Für Jugoslawien
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte
Erfüllung der in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Handel
und Wiederaufbau, vom Bundesminister für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft und vom Bundesminister
für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik
Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 30. Dezember 1959.
Der Bundespräsident
Schärf
Der Bundeskanzler
Raab
Der Bundesminister für Finanzen
Kamitz
Der Bundesminister für Handel und Wiederaufbau
Bock
Der Bundesminister für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft
Waldbrunner
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Kreisky
Dieses Zollabkommen tritt gemäß seinem Artikel 40 am 3. Mai 1960 für Österreich in Kraft.
Bis zum 7. Jänner 1960 waren folgende Staaten Mitglieder des vorstehenden Zollabkommens
Bulgarien, Dänemark, Frankreich, Schweden und das Vereinigte Königreich von Großbritannien
und Nordirland. Das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland hat die Anwendbarkeit
dieses Zollabkommens auf die Kanal-Inseln und die Insel Man bekanntgegeben.