92. Bundesgesetz: EGVG.-Novelle.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
ABSCHNITT I.
Änderung des Einführungsgesetzes zu dem Verwaltungsverfahrensgesetzen.
Artikel 1.
Der Artikel II des Einführungsgesetzes zu den
Verwaltungsverfahrensgesetzen — EGVG. 1950,
BGBl. Nr. 172, hat zu lauten
„(1) Die Verwaltungsverfahrensgesetze regeln
das Verfahren der nachstehend bezeichneten Verwaltungsorgane,
soweit sie behördliche Aufgaben
besorgen und im folgenden nicht anderes bestimmt
ist.
(2) Von den Verwaltungsverfahrensgesetzen
finden Anwendung
A. das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz
und das Verwaltungsstrafgesetz — unbeschadet
der Bestimmung unter lit. F — auf das behördliche
Verfahren
1. der Behörden der allgemeinen staatlichen
Verwaltung in den Ländern;
2. der Organe der Städte mit eigenem Statut;
3. des Österreichischen Statistischen Zentralamtes;
4. des Archivamtes;
5. der Bundespolizeibehörden;
6. der Sicherheitsdirektionen;
7. der Landes- und der Bezirksschulbehörden;
8. des Bundesdenkmalamtes;
9. der Einigungsämter und des Obereinigungsamtes;
10. der Entgeltberechnungsausschüsse und der
Berufungskommission für Heimarbeit;
11. der Kleinrentnerkommission;
12. der Zollämter, der Finanzämter und der Finanzlandesdirektionen;
13. der Dienststelle für Staatslotterien;
14. der Einigungs- und der Obereinigungskommissionen;
15. der Lehrlings- und Fachausbildungsstellen;
16. der Grundverkehrsbehörden;
17. der in einzelnen Ländern bestehenden Höfekommissionen
und Forsttagsatzungskommissionen;
18. der Zuchtbuchkommission;
19. der Bergbehörden;
20. der Beschußämter;
21. der kollegial eingerichteten besonderen Bauoberbehörden;
22. des Bundesamtes für Zivilluftfahrt;
23. der Post- und Telegraphendirektionen als
Post- und Fernmeldebehörden;
24. der Ergänzungskommandos;
B. das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz
in vollem Umfang, das Verwaltungsstrafgesetz
mit Ausnahme der Bestimmungen der
§§ 37, 39, 50 und 56 auf das behördliche Verfahren
25. der Organe der Gemeindeverbände;
26. der Organe der Gemeinden, soweit sie nicht
unter Z. 2 fallen;
27. der Organe der Körperschaften, Anstalten
und Fonds des öffentlichen Rechtes, soweit
sie nicht unter eine andere Bestimmung dieses
Absatzes fallen und soweit es sich nicht um
gesetzlich anerkannte Kirchen oder Religionsgesellschaften,
Hochschulen, gesetzliche berufliche
Vertretungen oder Träger der Sozialversicherung
handelt;
C. das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz
auf das behördliche Verfahren
28. der Organe der wissenschaftlichen Hochschulen
und der Akademie der bildenden Künste;
29. der Punzierungsämter und des Hauptpunzierungs-
und Probieramtes;
D. das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz,
dessen § 64 jedoch nur, wenn nicht
anderes ausdrücklich bestimmt ist, auf das behördliche
Verfahren
30. der Arbeitsämter und der Landesarbeitsämter;
31. der Arbeitsinspektorate;
32. der Land- und Forstwirtschaftsinspektionen;
E. das Verwaltungsstrafgesetz auf das Verwaltungsstrafverfahren
33. der Agrarbehörden;
34. der Arbeitsämter und der Landesarbeitsämter;
F. das Verwaltungsvollstreckungsgesetz auf das
behördliche Verfahren der unter den Z. 1, 2, 5
und 6 genannten Organe in den Angelegenheiten
der Verwaltungsvollstreckung.
(3) Das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz
und das Verwaltungsstrafgesetz finden
auch auf andere als die gemäß Absatz 2 in Betracht
kommenden Verwaltungsorgane Anwendung,
insoweit die das Verfahren dieser Organe
regelnden Vorschriften dies anordnen oder aber
bestimmen, daß sich das Verfahren nach den für
die Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung
geltenden Bestimmungen zu richten hat,
oder in den Vorschriften auf Bestimmungen Bezug
genommen ist, die vor dem 1. Jänner 1926
für die letztgenannten Behörden gegolten haben.
(4) Das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz,
das Verwaltungsstrafgesetz und das Verwaltungsvollstreckungsgesetz
sind auf das behördliche
Verfahren der Bundesministerien in
allen Fällen anzuwenden, in denen sie als erste
Instanz einschreiten, sowie in allen jenen Fällen,
in denen sie sachlich in Betracht kommende
Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete
Behörde sind und das unmittelbar untergeordnete
Verwaltungsorgan nach einem der
Verwaltungsverfahrensgesetze vorzugehen hatte.
(5) In den Angelegenheiten der Abgaben (mit
Ausnahme der im § 78 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes
vorgesehenen Verwaltungsabgaben)
des Bundes, der Länder und der
Gemeinden, in den Angelegenheiten der Beiträge,
die an sonstige Körperschaften des öffentlichen
Rechts, an Anstalten und Fonds des öffentlichen
Rechts zu entrichten sind, soweit sie durch
die Bundesfinanzverwaltung eingehoben werden,
sowie in den Angelegenheiten der Kinderbeihilfen
und des Familienlastenausgleiches finden
die Verwaltungsverfahrensgesetze keine Anwendung,
es se: denn, daß ausdrücklich etwas anderes
bestimmt ist.
(6) Ferner finden die Verwaltungsverfahrensgesetze
— soweit nicht ausdrücklich etwas anderes
bestimmt ist — keine Anwendung
a) für die Behandlung der Angelegenheiten
des Dienstverhältnisses der Angestellten des
Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände,
der Gemeinden, der sonstigen Körperschaften,
Anstalten und Fonds des
öffentlichen Rechts zu ihrem Dienstgeber,
soweit nicht das Dienstrechtsverfahrensgesetz,
BGBl. Nr. 54/1958, anderes bestimmt;
b) in den Angelegenheiten der Durchführung
der Wahlen zum Nationalrat, zu den Landtagen,
zu allen anderen allgemeinen Vertretungskörpern
und zu allen gesetzlichen
beruflichen Vertretungen, der Durchführung
der Volksbegehren und der Volksabstimmungen
auf Grund der Bundesverfassung
oder einer Landesverfassung, jedoch
mit Ausnahme des in diesen Angelegenheiten
von den Behörden der allgemeinen
staatlichen Verwaltung, den Bundespolizeibehörden
oder den Organen der Gemeinden
durchzuführenden Strafverfahrens;
c) bei der Verfolgung und Bestrafung der
Verletzung von Standespflichten durch
Organe, die ausschließlich oder doch zum
Teil aus Angehörigen des in Betracht kommenden
Berufsstandes gebildet sind (Disziplinarverfahren);
d) auf die Durchführung von Prüfungen, die
der Beurteilung der Kenntnisse von Personen
auf bestimmten Sachgebieten dienen,
soweit es sich nicht um die Zulassung zur
Prüfung handelt;
e) bei Maßnahmen zur Aufrechterhaltung
der öffentlichen Ordnung und Sicherheit
oder zur Abwehr drohender Gefahren, die
in den Wirkungskreis der Behörden der
allgemeinen staatlichen Verwaltung, der
Bundespolizeibehörden oder der für Angelegenheiten
des Dienstnehmerschutzes zuständigen
Verwaltungsorgane fallen und
die ohne vorausgegangenes Verfahren zu
treffen sind, sowie bei der Ausübung der
in den Wirkungskreis dieser Verwaltungsorgane
fallenden Zwangsbefugnisse, die
außerhalb eines Vollstreckungsverfahrens
zu treffen sind;
f) bei der Bildung der Geschwornen- und
Schöffenlisten."
Artikel 2.
Der Artikel VI Abs. 1 des EGVG. 1950 hat
zu lauten
„Wo im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz
oder im Verwaltungsstrafgesetz von Behörden
gesprochen wird, sind darunter die Verwaltungsorgane
zu verstehen, für deren behördliches
Verfahren diese Gesetze gemäß Artikel II
gelten."
ABSCHNITT II.
Änderungen in anderen Rechtsvorschriften.
Artikel 3.
Das Denkmalschutzgesetz, BGBl. Nr. 533/1923,
wird abgeändert wie folgt
a) Der § 7 Abs. 2 hat zu lauten
„Gegen Verfügungen gemäß Abs. 1 steht
dem Besitzer und dem Eigentümer die Berufung
offen. Das Bundesdenkmalamt kann gegen die
Abweisung von Anträgen gemäß Abs. 1 berufen.
Über Berufungen hat das Bundesministerium
für Unterricht zu entscheiden, es sei denn,
daß es sich um Archivalien handelt, für die das
Archivamt zuständig ist; in diesem Falle hat das
Bundeskanzleramt zu entscheiden."
b) Der § 13 hat zu lauten
„Über Berufungen gegen Bescheide des Bundesdenkmalamtes,
die auf Grund dieses Bundesgesetzes
ergehen, entscheidet das Bundesministerium
für Unterricht."
c) Der § 14 Abs. 5 hat zu lauten
„(5) Die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde
kann auf Antrag des Bundesdenkmalamtes
verfügen, daß der Schuldtragende auf seine
Kosten den früheren Zustand des Denkmales,
soweit dies möglich ist, wieder herzustellen hat.
Gegen Verfügungen dieser Art ist die Berufung
an den Landeshauptmann und gegen dessen Entscheidung
die Berufung an das Bundesministerium
für Unterricht zulässig."
Der Abs. 6 des § 14 entfällt. Der Abs. 7 wird
Abs. 6.
d) Der § 16 hat zu lauten
„In allen Fällen, die Archivalien betreffen, tritt
an die Stelle des Bundesdenkmalamtes das Archivamt,
gegen dessen Bescheid keine Berufung
zulässig ist."
Artikel 4.
Der § 4 des Hochschul-Organisationsgesetzes,
BGBl. Nr. 154/1955, hat zu lauten
„§ 4. Verfahrensrechtliche Bestimmungen.
(1) In den Angelegenheiten des staatlichen
Wirkungsbereiches der Hochschulen (§ 3 Abs. 2)
endet der administrative Instanzenzug, soweit
nicht durch Bundesgesetz anderes bestimmt wird,
beim Bundesministerium für Unterricht.
(2) In den Angelegenheiten des autonomen
Wirkungsbereiches der Hochschulen (§ 3 Abs. 1)
endet der administrative Instanzenzug bei der
gesetzlich berufenen obersten akademischen Behörde.
(3) Die Bestimmung des § 7 Abs. 1 Z. 5 des
AVG. 1950, BGBl. Nr. 172, hat für die Mitglieder
der Akademischen Senate an den Universitäten
(§ 21 Abs. 1 lit. c dieses Bundesgesetzes),
für die Mitglieder der Akademischen Senate an
den technischen Hochschulen (§ 33 Abs. 1 lit. c
dieses Bundesgesetzes) und für die Mitglieder der
Gesamtkollegien an den technischen Hochschulen
(§ 33 Abs. 1 lit. d dieses Bundesgesetzes) keine
Geltung.
(4) Der § 29 des AVG. 1950 kann im Verfahren
vor den akademischen Behörden auf die Studierenden
auch dann angewendet werden, wenn
deren Wohnung der akademischen Behörde bekannt
oder ein Vertreter bestellt ist.
(5) Für Amtshandlungen der akademischen Behörden
sind keine Verwaltungsabgaben gemäß
§ 78 des AVG. 1950 zu entrichten."
Artikel 5.
Im Akademie-Organisationsgesetz, BGBl.
Nr. 237/1955, hat der Abs. 3 des § 1 zu lauten
„(3) Die Bestimmungen der §§ 2 (Teilnahme
an der Verwaltung), 3 (Abgrenzung der Wirkungsbereiche),
4 (Verfahrensrechtliche Bestimmungen)
und 5 (Aufsichtsrecht des Bundesministeriums
für Unterricht) des Hochschul-Organisationsgesetzes,
BGBl. Nr. 154/1955, in der
Fassung des Art. 4 der EGVG.-Novelle, BGBl.
Nr. 92/1959, sind sinngemäß anzuwenden."
Artikel 6.
Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1958,
BGBl. Nr. 199, wird abgeändert wie folgt
a) Der § 56 Abs. 2 hat zu lauten
„Die Berufung gemäß Abs. 1 hat keine aufschiebende
Wirkung."
b) Der § 57 hat zu lauten
„In Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes ergehende
Bescheide der Arbeitsämter und der
Landesarbeitsämter, die zu diesem Bundesgesetz
oder zu einer auf Grund dieses Bundesgesetzes
erlassenen Verordnung im Widerspruch stehen
oder mit denen ein dem Sinne dieses Bundesgesetzes
widersprechender Ermessensakt gesetzt
wurde, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten
Fehler (§ 68 Abs. 4 lit. d des AVG.
1950)."
c) Der § 58 wird aufgehoben.
d) Dem § 70 wird folgender Abs. 2 angefügt
„Die §§ 76 bis 78 des AVG. 1950 und die auf
Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen
sind im Verfahren nach diesem
Bundesgesetz nicht anzuwenden."
Die bisherige Bestimmung des § 70 wird
Abs. 1.
e) Der letzte Satz des § 72 Abs. 1 wird gestrichen.
f) Der § 72 Abs. 2 hat zu lauten
„Gemäß Abs. 1 verhängte Geldstrafen können
auch durch Abzüge vom Arbeitslosengeld und
von der Notstandshilfe eingebracht werden."
Artikel 7.
Der § 12 des Arbeitsinspektionsgesetzes 4956,
BGBL Nr. 147, hat zu lauten
„Bescheide gemäß § 9 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes
sind ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren
zu erlassen. Das Recht zur Einbringung
der Berufung gegen solche Bescheide und der
Instanzenzug in diesen Fällen richten sich nach
den Vorschriften, die maßgebend gewesen wären,
wenn der Bescheid von der sonst zuständigen
Verwaltungsbehörde erlassen worden wäre. Die
Berufung ist bei dem Arbeitsinspektorat einzubringen,
das den Bescheid erlassen hat; sie hat
keine aufschiebende Wirkung."
Artikel 8.
Der § 27 Abs. 3 des Kollektivvertragsgesetzes,
BGBL Nr. 76/1947, hat zu lauten:"
Gegen die Entscheidungen der Einigungsämter
ist eine Berufung nicht zulässig."
Artikel 9.
Der § 255 des Finanzstrafgesetzes, BGBL
Nr. 129/1958, wird aufgehoben.
Artikel 10.
Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder,
die in den Artikeln 3 bis 9 nicht berücksichtigt
sind und die Bestimmungen über Gegenstände
enthalten, die in den Verwaltungsverfahrensgesetzen
oder im EGVG. 1950 geregelt sind, verlieren
für jene Verwaltungsorgane, die durch das
vorliegende Bundesgesetz neu in den Art. II
Abs. 2 des EGVG. 1950 aufgenommen werden,
in dem Zeitpunkt und in dem Umfang, in dem
von ihnen die Verwaltungsverfahrensgesetze und
das EGVG. 1950 nunmehr anzuwenden sind,
ihre Geltung.
Artikel 11.
Wenn in Rechtsvorschriften auf Bestimmungen
verwiesen wird, die den Art. 3 bis 10 zufolge
nicht mehr anwendbar sind, sind die an deren
Stelle tretenden Bestimmungen der Verwaltungsverfahrensgesetze
und des EGVG. 1950 anzuwenden.
ABSCHNITT III.
Übergangs- und Schlußbestimmung.
Artikel 12.
(1) Die Vorschriften der §§ 69 bis 72 des Allgemeinen
Verwaltungsverfahrensgesetzes — AVG.
1950, BGBl. Nr. 172, und des § 52 des Verwaltungsstrafgesetzes —
VStG. 1950, BGBl.
Nr. 172, sind von den Behörden, die durch dieses
Bundesgesetz in den Art. II Abs. 2 des EGVG.
1950 neu aufgenommen werden, auch anzuwenden,
wenn das Verfahren, das wieder aufgenommen
werden soll oder in dem der Grund zur
Wiedereinsetzung gelegen ist, noch vor dem Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes abgeschlossen
worden ist.
(2) Die Vorschriften des § 31 des VStG. 1950
sind von den Behörden, für die diese Vorschriften
erst auf Grund dieses Bundesgesetzes
Geltung erlangen, auf Verwaltungsübertretungen,
die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
begangen wurden, nur dann anzuwenden, wenn
sie für den Beschuldigten günstiger sind als die
früher bestandenen Vorschriften.
(3) Die Fristen zur Einbringung von Rechtsmitteln
gegen Bescheide, die vor dem Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes erlassen wurden,
richten sich, wenn es sich um Bescheide von Behörden
handelt, für die erst auf Grund dieses
Bundesgesetzes die Rechtsmittelfristen der Verwaltungsverfahrensgesetze
gelten, nach den bisher
geltenden Vorschriften, sofern nicht im
Abs. 1 anderes bestimmt ist.
(4) Bestimmungen der Verwaltungsverfahrensgesetze
über eine Einschränkung oder Abkürzung
des Instanzenzuges sind auf Fälle, für die diese
Bestimmungen erst mit. dem Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes Geltung erlangen und in denen
die Entscheidung, gegen die nach den bisheriges
Vorschriften ein weiterer Rechtszug zulässig war,
bereits vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
ergangen ist, nicht anzuwenden.
(5) Soweit sich aus den Abs. 1 bis 4 nicht
anderes ergibt, erlangen die Vorschriften der
Verwaltungsverfahrensgesetze auch für anhängige
Verfahren Geltung.
Artikel 13.
(1) Durch dieses Bundesgesetz und durch die
Verwaltungsverfahrensgesetze werden nicht berührt
a) die §§ 13, 30 Abs. 2 lit. f und 44 Abs. 2
lit. o des Hochschul-Organisationsgesetzes,
BGBl. Nr. 154/1955;
b) der § 5 des Akademie-Organisationsgesetzes,
BGBl. Nr. 237/1955;
c) die Habilitationsnorm, BGBL Nr. 232/1955;
d) die Abs. 1 und 5 des § 22 und der Abs. 2
des § 23 der Verordnung vom 31. Juli
1947, BGBl. Nr. 218, über die Geschäftsordnung
der Einigungsämter und des Obereinigungsamtes.
(2) Ferner werden durch dieses Bundesgesetz
auch Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder
nicht berührt, die ein Verwaltungsverfahrensgesetz
für ein Rechtsgebiet in Geltung setzen,
für das dieses Verwaltungsverfahrensgesetz durch
das EGVG. 1950 in der Fassung des Abschnittes I
dieses Bundesgesetzes nicht in Geltung gesetzt
wird. Das EGVG. 1950 in der Fassung des Abschnittes
I dieses Bundesgesetzes steht auch der
Erlassung solcher Rechtsvorschriften nicht entgegen.
Artikel 14.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt am ersten Tag des
zweiten Kalendermonates in Kraft, der dem
Monat der Kundmachung folgt.
(2) Die Vollziehung der Abschnitte I und III
dieses Bundesgesetzes obliegt der Bundesregierung.
Die Vollziehung des Abschnittes II obliegt
a) hinsichtlich der Artikel 3 bis 5 dem Bundesministerium
für Unterricht beziehungsweise
— soweit der Artikel 3 in Betracht
kommt und es sich um Angelegenheiten
handelt, die in den Wirkungskreis des Archivamtes
fallen — dem Bundeskanzleramt;
b) hinsichtlich der Artikel 6 bis 8 dem Bundesministerium
für soziale Verwaltung;
c) hinsichtlich des Art. 9 dem Bundesministerium
für Finanzen;
d) hinsichtlich der übrigen Bestimmungen
der Bundesregierung.