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92_1959 AT

92. Bundesgesetz: EGVG.-Novelle.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 92. Bundesgesetz: EGVG.-Novelle.

Der Nationalrat hat beschlossen

ABSCHNITT I.

Änderung des Einführungsgesetzes zu dem Verwaltungsverfahrensgesetzen.

Artikel 1.

Der Artikel II des Einführungsgesetzes zu den

Verwaltungsverfahrensgesetzen — EGVG. 1950,

BGBl. Nr. 172, hat zu lauten

„(1) Die Verwaltungsverfahrensgesetze regeln

das Verfahren der nachstehend bezeichneten Verwaltungsorgane,

soweit sie behördliche Aufgaben

besorgen und im folgenden nicht anderes bestimmt

ist.

(2) Von den Verwaltungsverfahrensgesetzen

finden Anwendung

A. das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz

und das Verwaltungsstrafgesetz — unbeschadet

der Bestimmung unter lit. F — auf das behördliche

Verfahren

1. der Behörden der allgemeinen staatlichen

Verwaltung in den Ländern;

2. der Organe der Städte mit eigenem Statut;

3. des Österreichischen Statistischen Zentralamtes;

4. des Archivamtes;

5. der Bundespolizeibehörden;

6. der Sicherheitsdirektionen;

7. der Landes- und der Bezirksschulbehörden;

8. des Bundesdenkmalamtes;

9. der Einigungsämter und des Obereinigungsamtes;

10. der Entgeltberechnungsausschüsse und der

Berufungskommission für Heimarbeit;

11. der Kleinrentnerkommission;

12. der Zollämter, der Finanzämter und der Finanzlandesdirektionen;

13. der Dienststelle für Staatslotterien;

14. der Einigungs- und der Obereinigungskommissionen;

15. der Lehrlings- und Fachausbildungsstellen;

16. der Grundverkehrsbehörden;

17. der in einzelnen Ländern bestehenden Höfekommissionen

und Forsttagsatzungskommissionen;

18. der Zuchtbuchkommission;

19. der Bergbehörden;

20. der Beschußämter;

21. der kollegial eingerichteten besonderen Bauoberbehörden;

22. des Bundesamtes für Zivilluftfahrt;

23. der Post- und Telegraphendirektionen als

Post- und Fernmeldebehörden;

24. der Ergänzungskommandos;

B. das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz

in vollem Umfang, das Verwaltungsstrafgesetz

mit Ausnahme der Bestimmungen der

§§ 37, 39, 50 und 56 auf das behördliche Verfahren

25. der Organe der Gemeindeverbände;

26. der Organe der Gemeinden, soweit sie nicht

unter Z. 2 fallen;

27. der Organe der Körperschaften, Anstalten

und Fonds des öffentlichen Rechtes, soweit

sie nicht unter eine andere Bestimmung dieses

Absatzes fallen und soweit es sich nicht um

gesetzlich anerkannte Kirchen oder Religionsgesellschaften,

Hochschulen, gesetzliche berufliche

Vertretungen oder Träger der Sozialversicherung

handelt;

C. das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz

auf das behördliche Verfahren

28. der Organe der wissenschaftlichen Hochschulen

und der Akademie der bildenden Künste;

29. der Punzierungsämter und des Hauptpunzierungs-

und Probieramtes;

D. das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz,

dessen § 64 jedoch nur, wenn nicht

anderes ausdrücklich bestimmt ist, auf das behördliche

Verfahren

30. der Arbeitsämter und der Landesarbeitsämter;

31. der Arbeitsinspektorate;

32. der Land- und Forstwirtschaftsinspektionen;

E. das Verwaltungsstrafgesetz auf das Verwaltungsstrafverfahren

33. der Agrarbehörden;

34. der Arbeitsämter und der Landesarbeitsämter;

F. das Verwaltungsvollstreckungsgesetz auf das

behördliche Verfahren der unter den Z. 1, 2, 5

und 6 genannten Organe in den Angelegenheiten

der Verwaltungsvollstreckung.

(3) Das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz

und das Verwaltungsstrafgesetz finden

auch auf andere als die gemäß Absatz 2 in Betracht

kommenden Verwaltungsorgane Anwendung,

insoweit die das Verfahren dieser Organe

regelnden Vorschriften dies anordnen oder aber

bestimmen, daß sich das Verfahren nach den für

die Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung

geltenden Bestimmungen zu richten hat,

oder in den Vorschriften auf Bestimmungen Bezug

genommen ist, die vor dem 1. Jänner 1926

für die letztgenannten Behörden gegolten haben.

(4) Das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz,

das Verwaltungsstrafgesetz und das Verwaltungsvollstreckungsgesetz

sind auf das behördliche

Verfahren der Bundesministerien in

allen Fällen anzuwenden, in denen sie als erste

Instanz einschreiten, sowie in allen jenen Fällen,

in denen sie sachlich in Betracht kommende

Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete

Behörde sind und das unmittelbar untergeordnete

Verwaltungsorgan nach einem der

Verwaltungsverfahrensgesetze vorzugehen hatte.

(5) In den Angelegenheiten der Abgaben (mit

Ausnahme der im § 78 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes

vorgesehenen Verwaltungsabgaben)

des Bundes, der Länder und der

Gemeinden, in den Angelegenheiten der Beiträge,

die an sonstige Körperschaften des öffentlichen

Rechts, an Anstalten und Fonds des öffentlichen

Rechts zu entrichten sind, soweit sie durch

die Bundesfinanzverwaltung eingehoben werden,

sowie in den Angelegenheiten der Kinderbeihilfen

und des Familienlastenausgleiches finden

die Verwaltungsverfahrensgesetze keine Anwendung,

es se: denn, daß ausdrücklich etwas anderes

bestimmt ist.

(6) Ferner finden die Verwaltungsverfahrensgesetze

— soweit nicht ausdrücklich etwas anderes

bestimmt ist — keine Anwendung

a) für die Behandlung der Angelegenheiten

des Dienstverhältnisses der Angestellten des

Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände,

der Gemeinden, der sonstigen Körperschaften,

Anstalten und Fonds des

öffentlichen Rechts zu ihrem Dienstgeber,

soweit nicht das Dienstrechtsverfahrensgesetz,

BGBl. Nr. 54/1958, anderes bestimmt;

b) in den Angelegenheiten der Durchführung

der Wahlen zum Nationalrat, zu den Landtagen,

zu allen anderen allgemeinen Vertretungskörpern

und zu allen gesetzlichen

beruflichen Vertretungen, der Durchführung

der Volksbegehren und der Volksabstimmungen

auf Grund der Bundesverfassung

oder einer Landesverfassung, jedoch

mit Ausnahme des in diesen Angelegenheiten

von den Behörden der allgemeinen

staatlichen Verwaltung, den Bundespolizeibehörden

oder den Organen der Gemeinden

durchzuführenden Strafverfahrens;

c) bei der Verfolgung und Bestrafung der

Verletzung von Standespflichten durch

Organe, die ausschließlich oder doch zum

Teil aus Angehörigen des in Betracht kommenden

Berufsstandes gebildet sind (Disziplinarverfahren);

d) auf die Durchführung von Prüfungen, die

der Beurteilung der Kenntnisse von Personen

auf bestimmten Sachgebieten dienen,

soweit es sich nicht um die Zulassung zur

Prüfung handelt;

e) bei Maßnahmen zur Aufrechterhaltung

der öffentlichen Ordnung und Sicherheit

oder zur Abwehr drohender Gefahren, die

in den Wirkungskreis der Behörden der

allgemeinen staatlichen Verwaltung, der

Bundespolizeibehörden oder der für Angelegenheiten

des Dienstnehmerschutzes zuständigen

Verwaltungsorgane fallen und

die ohne vorausgegangenes Verfahren zu

treffen sind, sowie bei der Ausübung der

in den Wirkungskreis dieser Verwaltungsorgane

fallenden Zwangsbefugnisse, die

außerhalb eines Vollstreckungsverfahrens

zu treffen sind;

f) bei der Bildung der Geschwornen- und

Schöffenlisten."

Artikel 2.

Der Artikel VI Abs. 1 des EGVG. 1950 hat

zu lauten

„Wo im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz

oder im Verwaltungsstrafgesetz von Behörden

gesprochen wird, sind darunter die Verwaltungsorgane

zu verstehen, für deren behördliches

Verfahren diese Gesetze gemäß Artikel II

gelten."

ABSCHNITT II.

Änderungen in anderen Rechtsvorschriften.

Artikel 3.

Das Denkmalschutzgesetz, BGBl. Nr. 533/1923,

wird abgeändert wie folgt

a) Der § 7 Abs. 2 hat zu lauten

„Gegen Verfügungen gemäß Abs. 1 steht

dem Besitzer und dem Eigentümer die Berufung

offen. Das Bundesdenkmalamt kann gegen die

Abweisung von Anträgen gemäß Abs. 1 berufen.

Über Berufungen hat das Bundesministerium

für Unterricht zu entscheiden, es sei denn,

daß es sich um Archivalien handelt, für die das

Archivamt zuständig ist; in diesem Falle hat das

Bundeskanzleramt zu entscheiden."

b) Der § 13 hat zu lauten

„Über Berufungen gegen Bescheide des Bundesdenkmalamtes,

die auf Grund dieses Bundesgesetzes

ergehen, entscheidet das Bundesministerium

für Unterricht."

c) Der § 14 Abs. 5 hat zu lauten

„(5) Die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde

kann auf Antrag des Bundesdenkmalamtes

verfügen, daß der Schuldtragende auf seine

Kosten den früheren Zustand des Denkmales,

soweit dies möglich ist, wieder herzustellen hat.

Gegen Verfügungen dieser Art ist die Berufung

an den Landeshauptmann und gegen dessen Entscheidung

die Berufung an das Bundesministerium

für Unterricht zulässig."

Der Abs. 6 des § 14 entfällt. Der Abs. 7 wird

Abs. 6.

d) Der § 16 hat zu lauten

„In allen Fällen, die Archivalien betreffen, tritt

an die Stelle des Bundesdenkmalamtes das Archivamt,

gegen dessen Bescheid keine Berufung

zulässig ist."

Artikel 4.

Der § 4 des Hochschul-Organisationsgesetzes,

BGBl. Nr. 154/1955, hat zu lauten

„§ 4. Verfahrensrechtliche Bestimmungen.

(1) In den Angelegenheiten des staatlichen

Wirkungsbereiches der Hochschulen (§ 3 Abs. 2)

endet der administrative Instanzenzug, soweit

nicht durch Bundesgesetz anderes bestimmt wird,

beim Bundesministerium für Unterricht.

(2) In den Angelegenheiten des autonomen

Wirkungsbereiches der Hochschulen (§ 3 Abs. 1)

endet der administrative Instanzenzug bei der

gesetzlich berufenen obersten akademischen Behörde.

(3) Die Bestimmung des § 7 Abs. 1 Z. 5 des

AVG. 1950, BGBl. Nr. 172, hat für die Mitglieder

der Akademischen Senate an den Universitäten

(§ 21 Abs. 1 lit. c dieses Bundesgesetzes),

für die Mitglieder der Akademischen Senate an

den technischen Hochschulen (§ 33 Abs. 1 lit. c

dieses Bundesgesetzes) und für die Mitglieder der

Gesamtkollegien an den technischen Hochschulen

(§ 33 Abs. 1 lit. d dieses Bundesgesetzes) keine

Geltung.

(4) Der § 29 des AVG. 1950 kann im Verfahren

vor den akademischen Behörden auf die Studierenden

auch dann angewendet werden, wenn

deren Wohnung der akademischen Behörde bekannt

oder ein Vertreter bestellt ist.

(5) Für Amtshandlungen der akademischen Behörden

sind keine Verwaltungsabgaben gemäß

§ 78 des AVG. 1950 zu entrichten."

Artikel 5.

Im Akademie-Organisationsgesetz, BGBl.

Nr. 237/1955, hat der Abs. 3 des § 1 zu lauten

„(3) Die Bestimmungen der §§ 2 (Teilnahme

an der Verwaltung), 3 (Abgrenzung der Wirkungsbereiche),

4 (Verfahrensrechtliche Bestimmungen)

und 5 (Aufsichtsrecht des Bundesministeriums

für Unterricht) des Hochschul-Organisationsgesetzes,

BGBl. Nr. 154/1955, in der

Fassung des Art. 4 der EGVG.-Novelle, BGBl.

Nr. 92/1959, sind sinngemäß anzuwenden."

Artikel 6.

Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1958,

BGBl. Nr. 199, wird abgeändert wie folgt

a) Der § 56 Abs. 2 hat zu lauten

„Die Berufung gemäß Abs. 1 hat keine aufschiebende

Wirkung."

b) Der § 57 hat zu lauten

„In Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes ergehende

Bescheide der Arbeitsämter und der

Landesarbeitsämter, die zu diesem Bundesgesetz

oder zu einer auf Grund dieses Bundesgesetzes

erlassenen Verordnung im Widerspruch stehen

oder mit denen ein dem Sinne dieses Bundesgesetzes

widersprechender Ermessensakt gesetzt

wurde, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten

Fehler (§ 68 Abs. 4 lit. d des AVG.

1950)."

c) Der § 58 wird aufgehoben.

d) Dem § 70 wird folgender Abs. 2 angefügt

„Die §§ 76 bis 78 des AVG. 1950 und die auf

Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen

sind im Verfahren nach diesem

Bundesgesetz nicht anzuwenden."

Die bisherige Bestimmung des § 70 wird

Abs. 1.

e) Der letzte Satz des § 72 Abs. 1 wird gestrichen.

f) Der § 72 Abs. 2 hat zu lauten

„Gemäß Abs. 1 verhängte Geldstrafen können

auch durch Abzüge vom Arbeitslosengeld und

von der Notstandshilfe eingebracht werden."

Artikel 7.

Der § 12 des Arbeitsinspektionsgesetzes 4956,

BGBL Nr. 147, hat zu lauten

„Bescheide gemäß § 9 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes

sind ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren

zu erlassen. Das Recht zur Einbringung

der Berufung gegen solche Bescheide und der

Instanzenzug in diesen Fällen richten sich nach

den Vorschriften, die maßgebend gewesen wären,

wenn der Bescheid von der sonst zuständigen

Verwaltungsbehörde erlassen worden wäre. Die

Berufung ist bei dem Arbeitsinspektorat einzubringen,

das den Bescheid erlassen hat; sie hat

keine aufschiebende Wirkung."

Artikel 8.

Der § 27 Abs. 3 des Kollektivvertragsgesetzes,

BGBL Nr. 76/1947, hat zu lauten:"

Gegen die Entscheidungen der Einigungsämter

ist eine Berufung nicht zulässig."

Artikel 9.

Der § 255 des Finanzstrafgesetzes, BGBL

Nr. 129/1958, wird aufgehoben.

Artikel 10.

Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder,

die in den Artikeln 3 bis 9 nicht berücksichtigt

sind und die Bestimmungen über Gegenstände

enthalten, die in den Verwaltungsverfahrensgesetzen

oder im EGVG. 1950 geregelt sind, verlieren

für jene Verwaltungsorgane, die durch das

vorliegende Bundesgesetz neu in den Art. II

Abs. 2 des EGVG. 1950 aufgenommen werden,

in dem Zeitpunkt und in dem Umfang, in dem

von ihnen die Verwaltungsverfahrensgesetze und

das EGVG. 1950 nunmehr anzuwenden sind,

ihre Geltung.

Artikel 11.

Wenn in Rechtsvorschriften auf Bestimmungen

verwiesen wird, die den Art. 3 bis 10 zufolge

nicht mehr anwendbar sind, sind die an deren

Stelle tretenden Bestimmungen der Verwaltungsverfahrensgesetze

und des EGVG. 1950 anzuwenden.

ABSCHNITT III.

Übergangs- und Schlußbestimmung.

Artikel 12.

(1) Die Vorschriften der §§ 69 bis 72 des Allgemeinen

Verwaltungsverfahrensgesetzes — AVG.

1950, BGBl. Nr. 172, und des § 52 des Verwaltungsstrafgesetzes —

VStG. 1950, BGBl.

Nr. 172, sind von den Behörden, die durch dieses

Bundesgesetz in den Art. II Abs. 2 des EGVG.

1950 neu aufgenommen werden, auch anzuwenden,

wenn das Verfahren, das wieder aufgenommen

werden soll oder in dem der Grund zur

Wiedereinsetzung gelegen ist, noch vor dem Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes abgeschlossen

worden ist.

(2) Die Vorschriften des § 31 des VStG. 1950

sind von den Behörden, für die diese Vorschriften

erst auf Grund dieses Bundesgesetzes

Geltung erlangen, auf Verwaltungsübertretungen,

die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

begangen wurden, nur dann anzuwenden, wenn

sie für den Beschuldigten günstiger sind als die

früher bestandenen Vorschriften.

(3) Die Fristen zur Einbringung von Rechtsmitteln

gegen Bescheide, die vor dem Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes erlassen wurden,

richten sich, wenn es sich um Bescheide von Behörden

handelt, für die erst auf Grund dieses

Bundesgesetzes die Rechtsmittelfristen der Verwaltungsverfahrensgesetze

gelten, nach den bisher

geltenden Vorschriften, sofern nicht im

Abs. 1 anderes bestimmt ist.

(4) Bestimmungen der Verwaltungsverfahrensgesetze

über eine Einschränkung oder Abkürzung

des Instanzenzuges sind auf Fälle, für die diese

Bestimmungen erst mit. dem Inkrafttreten dieses

Bundesgesetzes Geltung erlangen und in denen

die Entscheidung, gegen die nach den bisheriges

Vorschriften ein weiterer Rechtszug zulässig war,

bereits vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

ergangen ist, nicht anzuwenden.

(5) Soweit sich aus den Abs. 1 bis 4 nicht

anderes ergibt, erlangen die Vorschriften der

Verwaltungsverfahrensgesetze auch für anhängige

Verfahren Geltung.

Artikel 13.

(1) Durch dieses Bundesgesetz und durch die

Verwaltungsverfahrensgesetze werden nicht berührt

a) die §§ 13, 30 Abs. 2 lit. f und 44 Abs. 2

lit. o des Hochschul-Organisationsgesetzes,

BGBl. Nr. 154/1955;

b) der § 5 des Akademie-Organisationsgesetzes,

BGBl. Nr. 237/1955;

c) die Habilitationsnorm, BGBL Nr. 232/1955;

d) die Abs. 1 und 5 des § 22 und der Abs. 2

des § 23 der Verordnung vom 31. Juli

1947, BGBl. Nr. 218, über die Geschäftsordnung

der Einigungsämter und des Obereinigungsamtes.

(2) Ferner werden durch dieses Bundesgesetz

auch Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder

nicht berührt, die ein Verwaltungsverfahrensgesetz

für ein Rechtsgebiet in Geltung setzen,

für das dieses Verwaltungsverfahrensgesetz durch

das EGVG. 1950 in der Fassung des Abschnittes I

dieses Bundesgesetzes nicht in Geltung gesetzt

wird. Das EGVG. 1950 in der Fassung des Abschnittes

I dieses Bundesgesetzes steht auch der

Erlassung solcher Rechtsvorschriften nicht entgegen.

Artikel 14.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt am ersten Tag des

zweiten Kalendermonates in Kraft, der dem

Monat der Kundmachung folgt.

(2) Die Vollziehung der Abschnitte I und III

dieses Bundesgesetzes obliegt der Bundesregierung.

Die Vollziehung des Abschnittes II obliegt

a) hinsichtlich der Artikel 3 bis 5 dem Bundesministerium

für Unterricht beziehungsweise

— soweit der Artikel 3 in Betracht

kommt und es sich um Angelegenheiten

handelt, die in den Wirkungskreis des Archivamtes

fallen — dem Bundeskanzleramt;

b) hinsichtlich der Artikel 6 bis 8 dem Bundesministerium

für soziale Verwaltung;

c) hinsichtlich des Art. 9 dem Bundesministerium

für Finanzen;

d) hinsichtlich der übrigen Bestimmungen

der Bundesregierung.

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