92. Bundesgesetz: Seeschiffahrtsbegünstigungsgesetz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Unternehmungen, welche die Hochseeschiffahrt
mit Schiffen betreiben, die nach den
Bestimmungen des Seeflaggengesetzes, BGBl.
Nr. 187/1957, die österreichische Seeflagge führen
dürfen, sind hinsichtlich dieser Schiffe von den
Steuern vom Einkommen, Ertrag und Vermögen
befreit.
(2) Die Steuerbefreiung nach Abs. 1 ist erstmalig
bei der Veranlagung für das Wirtschaftsjahr
1958 und letztmalig für das Wirtschaftsjahr
1967 anzuwenden.
(3) Wenn das Recht zur Führung der Seeflagge
entzogen wird, kann die Steuerbefreiung nach
Abs. 1 für das Kalenderjahr der Entziehung nicht
mehr in Anspruch genommen werden.
§ 2. (1) Werden in der Zeit vom 1. Jänner
1958 bis zum 31. Dezember 1967 in eine der im
§ 1 Abs. 1 genannten Unternehmungen Vermögenseinlagen
eingebracht, die entweder in
Schiffen, für die nach den Bestimmungen des Seeflaggengesetzes
das Recht zur Führung der Seeflagge
verliehen wird, bestehen oder zur Anschaffung
und Ausrüstung solcher Schiffe bestimmt
sind und für diesen Zweck binnen zwei
Jahren auch tatsächlich verwendet werden, so ist
für die Einbringung dieser Vermögenseinlagen
weder die Gesellschaftsteuer noch die Gebühr
nach § 33 TP 16 des Gebührengesetzes 1957 testzusetzen.
Die Bestimmungen über die Anmelde(Anzeige)pflicht
der Rechtsvorgänge bleiben unberührt.
(2) Wird das Recht zur Führung der Seeflagge
gemäß § 1 Abs. 3 entzogen, so ist die Gesellschaftsteuer
und die Gebühr festzusetzen, wenn
seit dem Tage der Verwirklichung des abgabenrechtlichen
Tatbestandes bis zur Entziehung des
Rechtes zur Führung der Seeflagge nicht mehr
als 5 Jahre verstrichen sind.
§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.