Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
92_1958 AT

92. Bundesgesetz: Seeschiffahrtsbegünstigungsgesetz.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 92. Bundesgesetz: Seeschiffahrtsbegünstigungsgesetz.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Unternehmungen, welche die Hochseeschiffahrt

mit Schiffen betreiben, die nach den

Bestimmungen des Seeflaggengesetzes, BGBl.

Nr. 187/1957, die österreichische Seeflagge führen

dürfen, sind hinsichtlich dieser Schiffe von den

Steuern vom Einkommen, Ertrag und Vermögen

befreit.

(2) Die Steuerbefreiung nach Abs. 1 ist erstmalig

bei der Veranlagung für das Wirtschaftsjahr

1958 und letztmalig für das Wirtschaftsjahr

1967 anzuwenden.

(3) Wenn das Recht zur Führung der Seeflagge

entzogen wird, kann die Steuerbefreiung nach

Abs. 1 für das Kalenderjahr der Entziehung nicht

mehr in Anspruch genommen werden.

§ 2. (1) Werden in der Zeit vom 1. Jänner

1958 bis zum 31. Dezember 1967 in eine der im

§ 1 Abs. 1 genannten Unternehmungen Vermögenseinlagen

eingebracht, die entweder in

Schiffen, für die nach den Bestimmungen des Seeflaggengesetzes

das Recht zur Führung der Seeflagge

verliehen wird, bestehen oder zur Anschaffung

und Ausrüstung solcher Schiffe bestimmt

sind und für diesen Zweck binnen zwei

Jahren auch tatsächlich verwendet werden, so ist

für die Einbringung dieser Vermögenseinlagen

weder die Gesellschaftsteuer noch die Gebühr

nach § 33 TP 16 des Gebührengesetzes 1957 testzusetzen.

Die Bestimmungen über die Anmelde(Anzeige)pflicht

der Rechtsvorgänge bleiben unberührt.

(2) Wird das Recht zur Führung der Seeflagge

gemäß § 1 Abs. 3 entzogen, so ist die Gesellschaftsteuer

und die Gebühr festzusetzen, wenn

seit dem Tage der Verwirklichung des abgabenrechtlichen

Tatbestandes bis zur Entziehung des

Rechtes zur Führung der Seeflagge nicht mehr

als 5 Jahre verstrichen sind.

§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →