Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
92_1956 AT

92. Kundmachung: Berichtigung von Druckfehlern im Bundesgesetzblatt.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 92. Kundmachung: Berichtigung von Druckfehlern im Bundesgesetzblatt.

Auf Grund des § 2 Abs. 4 des Bundesgesetzes

vom 7. Dezember 1920, BGBl. Nr. 33, über das

Bundesgesetzblatt, wird kundgemacht

1. Die Verordnung der Bundesregierung vom

12. Oktober 1954, BGBl. Nr. 260, zur Durchführung

der Bestimmungen des Gehaltsüberleitungsgesetzes

über die Dienstzweige, die Amtstitel

und die Erfordernisse zur Erlangung von

Dienstposten im Wachedienst (Dienstzweigeverordnung

für Wachebeamte im Bundesdienst)

ist wie folgt zu berichtigen

In der Anlage hat es im Teil C Abschnitt II

bei Dienstzweig Nr. 16 in der Spalte „Dienstpostengruppe"

statt „W 3" richtig „VI" zu

lauten.

2. Die Verordnung des Bundesministeriums für

soziale Verwaltung vom 5. Dezember 1955,

BGBl. Nr. 251, womit eine Österreichische

Arzneitaxe herausgegeben wird (Österreichische

Arzneitaxe 1956), ist wie folgt zu berichtigen

In der Anlage B haben die Preisansätze für

Aneurin 0,1 Gramm statt „1205" richtig „120"

und für Paraformaldehyd 10 Gramm statt „35"

richtig „95" zu lauten.

3. Im Bundesgesetz vom 6. Dezember 1955,

BGBl. Nr. 264, über die Einhebung einer Biersteuer

(Biersteuergesetz 1956) hat es im § 24 statt

„Bundesgarantie gemäß § 24 Biersteuergesetz

1955" richtig „Bundesgarantie gemäß § 24 Biersteuergesetz

1956" zu lauten.

4. Die Verordnung des Bundesministeriums

für Handel und Wiederaufbau vom 16. Dezember

1955, BGBl. Nr. 288, über das Kraftfahrwesen

(Kraftfahrverordnung 1955) ist wie folgt zu

berichtigen

a) Im § 8 Abs. 1 lit. e sind die Worte „Traktoren

und" zu streichen.

b) Im § 22 Abs. 5 hat es statt „Betriebszahl"

richtig „Betriebsdrehzahl" zu lauten.

c) Im § 79 Abs. 2 lit. a hat es statt „§ 2 Z. 2

lit. a und c" richtig „§ 3 Z. 2 lit. a und c" zu

lauten.

5. In der Verordnung der Bundesregierung

vom 28. Feber 1956, BGBl. Nr. 44, über die Anrechnung

von Vordienstzeiten der Bundesbeamten

für die Bemessung des Ruhegenusses

(Ruhegenußvordienstzeitenverordnung 1956) ist

im § 5 Abs. 7 zwischen den Worten „zu bringen"

und „Ruhegenußvordienstzeiten" statt eines

Beistriches ein Punkt zu setzen.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →