92. Kundmachung: Berichtigung von Druckfehlern im Bundesgesetzblatt.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2 Abs. 4 des Bundesgesetzes
vom 7. Dezember 1920, BGBl. Nr. 33, über das
Bundesgesetzblatt, wird kundgemacht
1. Die Verordnung der Bundesregierung vom
12. Oktober 1954, BGBl. Nr. 260, zur Durchführung
der Bestimmungen des Gehaltsüberleitungsgesetzes
über die Dienstzweige, die Amtstitel
und die Erfordernisse zur Erlangung von
Dienstposten im Wachedienst (Dienstzweigeverordnung
für Wachebeamte im Bundesdienst)
ist wie folgt zu berichtigen
In der Anlage hat es im Teil C Abschnitt II
bei Dienstzweig Nr. 16 in der Spalte „Dienstpostengruppe"
statt „W 3" richtig „VI" zu
lauten.
2. Die Verordnung des Bundesministeriums für
soziale Verwaltung vom 5. Dezember 1955,
BGBl. Nr. 251, womit eine Österreichische
Arzneitaxe herausgegeben wird (Österreichische
Arzneitaxe 1956), ist wie folgt zu berichtigen
In der Anlage B haben die Preisansätze für
Aneurin 0,1 Gramm statt „1205" richtig „120"
und für Paraformaldehyd 10 Gramm statt „35"
richtig „95" zu lauten.
3. Im Bundesgesetz vom 6. Dezember 1955,
BGBl. Nr. 264, über die Einhebung einer Biersteuer
(Biersteuergesetz 1956) hat es im § 24 statt
„Bundesgarantie gemäß § 24 Biersteuergesetz
1955" richtig „Bundesgarantie gemäß § 24 Biersteuergesetz
1956" zu lauten.
4. Die Verordnung des Bundesministeriums
für Handel und Wiederaufbau vom 16. Dezember
1955, BGBl. Nr. 288, über das Kraftfahrwesen
(Kraftfahrverordnung 1955) ist wie folgt zu
berichtigen
a) Im § 8 Abs. 1 lit. e sind die Worte „Traktoren
und" zu streichen.
b) Im § 22 Abs. 5 hat es statt „Betriebszahl"
richtig „Betriebsdrehzahl" zu lauten.
c) Im § 79 Abs. 2 lit. a hat es statt „§ 2 Z. 2
lit. a und c" richtig „§ 3 Z. 2 lit. a und c" zu
lauten.
5. In der Verordnung der Bundesregierung
vom 28. Feber 1956, BGBl. Nr. 44, über die Anrechnung
von Vordienstzeiten der Bundesbeamten
für die Bemessung des Ruhegenusses
(Ruhegenußvordienstzeitenverordnung 1956) ist
im § 5 Abs. 7 zwischen den Worten „zu bringen"
und „Ruhegenußvordienstzeiten" statt eines
Beistriches ein Punkt zu setzen.