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92_1954 AT

92. Kundmachung: Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeit zur Gesetzgebung und Vollziehung auf dem Gebiete des Grundverkehrsrechtes und über die Zuständigkeit der Länder auf dem Gebiete des Zivil- und Strafrechtes sowie über die Zuständigkeit der Länder, die Gerichte mit der Vollziehung eines Landesgesetzes zu betrauen.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 92. Kundmachung: Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeit zur Gesetzgebung und Vollziehung auf dem Gebiete des Grundverkehrsrechtes und über die Zuständigkeit der Länder auf dem Gebiete des Zivil- und Strafrechtes sowie über die Zuständigkeit der Länder, die Gerichte mit der Vollziehung eines Landesgesetzes zu betrauen.

Gemäß § 56 Abs. 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird folgender

Rechtssatz kundgemacht, in dem der Verfassungsgerichtshof

die Feststellung seines Erkenntnisses

vom 24. März 1954, K II-1/54/20, zusammengefaßt

hat

„1. Die Regelung des Verkehrs mit land- oder

forstwirtschaftlichen Grundstücken (Grundverkehrsrecht)

steht nach dem gegenwärtigen Stande

der Kompetenzverteilung gemäß Art. 15 Abs. 1

B-VG. in Gesetzgebung und Vollziehung den

Ländern zu.

2. Die Länder sind auf Grund des Art. 15

Abs. 9 B-VG. befugt, auch die zur Regelung der

Materie unerläßlichen Bestimmungen auf dem

Gebiete des Straf- und Zivilrechtes, einschließlich

des Verfahrensrechtes, zu treffen. Eine Betrauung

der Gerichte mit der gesamten Vollziehung des

Landesgesetzes ist aber unzulässig."

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