92. Kundmachung: Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeit zur Gesetzgebung und Vollziehung auf dem Gebiete des Grundverkehrsrechtes und über die Zuständigkeit der Länder auf dem Gebiete des Zivil- und Strafrechtes sowie über die Zuständigkeit der Länder, die Gerichte mit der Vollziehung eines Landesgesetzes zu betrauen.
Gesetzestext (1 Artikel)
Gemäß § 56 Abs. 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes
1953, BGBl. Nr. 85, wird folgender
Rechtssatz kundgemacht, in dem der Verfassungsgerichtshof
die Feststellung seines Erkenntnisses
vom 24. März 1954, K II-1/54/20, zusammengefaßt
hat
„1. Die Regelung des Verkehrs mit land- oder
forstwirtschaftlichen Grundstücken (Grundverkehrsrecht)
steht nach dem gegenwärtigen Stande
der Kompetenzverteilung gemäß Art. 15 Abs. 1
B-VG. in Gesetzgebung und Vollziehung den
Ländern zu.
2. Die Länder sind auf Grund des Art. 15
Abs. 9 B-VG. befugt, auch die zur Regelung der
Materie unerläßlichen Bestimmungen auf dem
Gebiete des Straf- und Zivilrechtes, einschließlich
des Verfahrensrechtes, zu treffen. Eine Betrauung
der Gerichte mit der gesamten Vollziehung des
Landesgesetzes ist aber unzulässig."