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92_1953 AT

92. Bundesgesetz: Abänderung des 3. Schatzscheingesetzes 1948.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 92. Bundesgesetz: Abänderung des 3. Schatzscheingesetzes 1948.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. In § 1 des 3. Schatzscheingesetzes vom

7. Juli 1948, BGBl. Nr. 159, tritt an die Stelle

der Zahl „500" die Zahl „1500".

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.

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