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92_1952 AT

92. Verordnung: Abänderung der 3. Teuerungszuschlagsverordnung 1951.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 92. Verordnung: Abänderung der 3. Teuerungszuschlagsverordnung 1951.

Auf Grund des § 68 Abs. 4 des Gehaltsüberleitungsgesetzes

vom 12. Dezember 1946, BGBl.

Nr. 22/1947, und des § 53 Abs. 4 des Vertragsbedienstetengesetzes

1948, BGBl. Nr. 86, sowie

des § 5 des Bundesgesetzes vom 28. Juli 1925,

BGBl. Nr. 282, über die Bildung eines Wirtschaftskörpers

„Österreichische Bundesforste"

wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß

des Nationalrates verordnet

Die 3. Teuerungszuschlagsverordnung 1951,

BGBl. Nr. 153, in der Fassung der Verordnung

der Bundesregierung vom 1. Feber 1952, BGBl.

Nr. 30, wird abgeändert wie folgt

1. Im § 3 Abs. 5 wird nach lit. f folgender

Satz eingefügt

„Insoweit aber die Einkünfte nach lit. a bis f

die Höhe des weiteren Teuerungszuschlages nicht

erreichen, wird der Unterschiedsbetrag flüssiggemacht."

2. § 10 erhält folgende Fassung

„§ 10. (1) Die für die Zeit vom 1. Dezember

bis 31. Mai gebührende Sonderzahlung ist für

die Bundesbeamten und für die Empfänger von

Ruhe(Versorgungs)genüssen am 15. Juni, für

die Vertragsbediensteten des Bundes am 1. Juni

auszuzahlen; die für die Zeit vom 1. Juni bis

30. November gebührende Sonderzahlung ist

für die Bundesbeamten und für die Empfänger

von Ruhe(Versorgungs)genüssen am 15. Dezember,

für die Vertragsbediensteten des Bundes am

1. Dezember auszuzahlen. Wenn diese Tage auf

einen Sonntag oder auf einen Feiertag fallen,

findet die Auszahlung am vorhergehenden

Werktag statt.

(2) Für Personen, die vor Ablauf des Zeitraumes,

für den die Sonderzahlung gebührt, aus

dem Dienstverhältnis ausscheiden oder deren

Anspruch auf Ruhe(Versorgungs)genuß vor

Ablauf des Zeitraumes, für den die Sonderzahlung

gebührt, erlischt, wird die Sonderzahlung

mit dem Tage des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis

oder dem Erlöschen des Ruhe(Versorgungs)

genusses fällig."

3. § 11 Abs. 1 erhält folgende Fassung

„(1) Jede Sonderzahlung beträgt für Personen,

die während des Zeitraumes, für den die Sonderzahlung

gebührt, ununterbrochen im Genuß

eines vollen Monatsbezuges (Abs. 2) gestanden

sind, 50 v. H. des Monatsbezuges, der für den

Monat der Auszahlung gebührt. Personen jedoch,

bei denen diese Voraussetzung nicht zutrifft, erhalten

den entsprechenden Teil der Sonderzahlung."

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