92. Verordnung: Abänderung der 3. Teuerungszuschlagsverordnung 1951.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 68 Abs. 4 des Gehaltsüberleitungsgesetzes
vom 12. Dezember 1946, BGBl.
Nr. 22/1947, und des § 53 Abs. 4 des Vertragsbedienstetengesetzes
1948, BGBl. Nr. 86, sowie
des § 5 des Bundesgesetzes vom 28. Juli 1925,
BGBl. Nr. 282, über die Bildung eines Wirtschaftskörpers
„Österreichische Bundesforste"
wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß
des Nationalrates verordnet
Die 3. Teuerungszuschlagsverordnung 1951,
BGBl. Nr. 153, in der Fassung der Verordnung
der Bundesregierung vom 1. Feber 1952, BGBl.
Nr. 30, wird abgeändert wie folgt
1. Im § 3 Abs. 5 wird nach lit. f folgender
Satz eingefügt
„Insoweit aber die Einkünfte nach lit. a bis f
die Höhe des weiteren Teuerungszuschlages nicht
erreichen, wird der Unterschiedsbetrag flüssiggemacht."
2. § 10 erhält folgende Fassung
„§ 10. (1) Die für die Zeit vom 1. Dezember
bis 31. Mai gebührende Sonderzahlung ist für
die Bundesbeamten und für die Empfänger von
Ruhe(Versorgungs)genüssen am 15. Juni, für
die Vertragsbediensteten des Bundes am 1. Juni
auszuzahlen; die für die Zeit vom 1. Juni bis
30. November gebührende Sonderzahlung ist
für die Bundesbeamten und für die Empfänger
von Ruhe(Versorgungs)genüssen am 15. Dezember,
für die Vertragsbediensteten des Bundes am
1. Dezember auszuzahlen. Wenn diese Tage auf
einen Sonntag oder auf einen Feiertag fallen,
findet die Auszahlung am vorhergehenden
Werktag statt.
(2) Für Personen, die vor Ablauf des Zeitraumes,
für den die Sonderzahlung gebührt, aus
dem Dienstverhältnis ausscheiden oder deren
Anspruch auf Ruhe(Versorgungs)genuß vor
Ablauf des Zeitraumes, für den die Sonderzahlung
gebührt, erlischt, wird die Sonderzahlung
mit dem Tage des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis
oder dem Erlöschen des Ruhe(Versorgungs)
genusses fällig."
3. § 11 Abs. 1 erhält folgende Fassung
„(1) Jede Sonderzahlung beträgt für Personen,
die während des Zeitraumes, für den die Sonderzahlung
gebührt, ununterbrochen im Genuß
eines vollen Monatsbezuges (Abs. 2) gestanden
sind, 50 v. H. des Monatsbezuges, der für den
Monat der Auszahlung gebührt. Personen jedoch,
bei denen diese Voraussetzung nicht zutrifft, erhalten
den entsprechenden Teil der Sonderzahlung."