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92_1951 AT

92. Verordnung: Erlassung von Richtlinien für die Regelung der Einzugs- und Versorgungsgebiete, für die Festsetzung der Liefermengen und für die Ein- und Ausfuhr von Milch und Erzeugnissen aus Milch im Sinne des Milchwirtschaftsgesetzes.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 92. Verordnung: Erlassung von Richtlinien für die Regelung der Einzugs- und Versorgungsgebiete, für die Festsetzung der Liefermengen und für die Ein- und Ausfuhr von Milch und Erzeugnissen aus Milch im Sinne des Milchwirtschaftsgesetzes.

Auf Grund des § 11 des Milchwirtschaftsgesetzes,

BGBl. Nr. 167/1950, wird verordnet

§ 1. Für die Bestimmung der Einzugs- und

Versorgungsgebiete (§ 7 Abs. 2 und 3 des Milchwirtschaftsgesetzes)

sind nach Lage des Falles

insbesondere maßgebend

a) die Art des Betriebes und seine Leistungsfähigkeit

in qualitativer und quantitativer

Beziehung, wobei durch die Zuweisung

neuer Einzugs- und Versorgungsgebiete

die wirtschaftliche Ausnutzung der

Leistungsfähigkeit bestehender Betriebe

nicht gefährdet werden darf,

b) die Milchergiebigkeit des Gebietes,

c) die verkehrstechnischen Verhältnisse in

den verschiedenen Teilen des Gebietes und

die Kosten des Transportes von Milch und

Erzeugnissen aus Milch,

d) die Lage zu gleichartigen benachbarten

Betrieben und zu größeren Verbrauchsorten,

e) die Bevölkerungsdichte und die örtlichen

Arbeitsverhältnisse.

§ 2. In den Einzugsgebieten haben die Erzeuger

Milch und Erzeugnisse aus Milch, die von

ihnen abgegeben werden, entweder unmittelbar

oder über eine Erfassungsstelle an den Milchbearbeitungs-

oder -verarbeitungsbetrieb (an den

wirtschaftlichen Zusammenschluß solcher Betriebe)

abzuliefern. Der Betrieb (der wirtschaftliche

Zusammenschluß) ist verpflichtet, die abgelieferten

Produkte zu übernehmen, soweit sie

den einschlägigen Vorschriften über die Beschaffenheit

der Milch und der Erzeugnisse aus Milch

entsprechen.

§ 3. Der Milchwirtschaftsfonds (im folgenden

Fonds genannt) kann

a) im Einzugsgebiet eines wirtschaftlichen

Zusammenschlusses (§ 7 Abs. 2 des Milchwirtschaftsgesetzes)

gelegene Milchbearbeitungs-

und -verarbeitungsbetriebe anweisen,

ihre Produkte an den wirtschaftlichen

Zusammenschluß zu liefern,

b) größere Verbrauchsorte mehreren Milchbearbeitungs-

oder -verarbeitungsbetrieben

(wirtschaftlichen Zusammenschlüssen von

solchen) als gemeinsames Versorgungsgebiet

zuweisen,

c) Milchbearbeitungs- und -verarbeitungsbetrieben

(wirtschaftlichen Zusammenschlüssen

von solchen), denen ein Versorgungsgebiet

zugewiesen wurde, Höchst-

oder Mindestmengen von Milch oder bestimmten

Erzeugnissen aus Milch vorschreiben,

die sie zur Versorgung größerer

Verbrauchsorte ihres Versorgungsgebietes

zu liefern haben,

d) den unter lit. c genannten Betrieben und

Zusammenschlüssen vorschreiben, in welchen

Mengen und in welcher Weise sie

die angelieferte Milch und die Erzeugnisse

aus Milch zu bearbeiten, zu verarbeiten,

zu verteilen oder sonst zu verwenden oder

zu verwerten haben.

Bei den unter lit. a bis lit. d genannten Maßnahmen

sind insbesondere die zur Verfügung

stehenden Mengen an Milch oder Erzeugnissen

aus Milch, deren Qualität und die Transportkosten

zu berücksichtigen. Bei Maßnahmen gemäß

lit. b ist außerdem auf den Bedarf im

übrigen Versorgungsgebiet Bedacht zu nehmen.

§ 4. (1) Die Festlegung des Einzugsgebietes ist

in den betroffenen Gemeinden ortsüblich kundzumachen.

In der Kundmachung ist auf die im

Milchwirtschaftsgesetz begründete Ablieferungspflicht

der Erzeuger, deren Betriebsstätte in

einem Einzugsgebiet gelegen ist, hinzuweisen.

(2) Einzugs- und Versorgungsgebiete können

auch unter der Bedingung zugewiesen werden,

daß die Einrichtung und Ausstattung der Betriebe

und die Qualität der erzeugten Produkte

den Vorschriften des Fonds entsprechen.

§ 5. (1) Ob der Ablieferungspflicht gemäß

§ 7 Abs. 2 des Milchwirtschaftsgesetzes durch

Lieferung von Milch in frischem Zustande oder

nach Bearbeitung oder Verarbeitung in Form

von Rahm, Landbutter oder Käse zu entsprechen

ist, bestimmt der Fonds unter sinngemäßer

Anwendung der §§ 1 und 4 dieser

Verordnung.

(2) Ausnahmen von der Ablieferungspflicht

sind nur zu gewähren, wenn und soweit die

unmittelbare Belieferung von Verbrauchern mit

nicht molkereimäßig behandelter Milch oder

solchen Erzeugnissen aus Milch durch den Erzeuger

aus Gründen der Versorgung oder der

Wirtschaftlichkeit unerläßlich ist.

§ 6. (1) Unternehmungen, die die Ein- oder

Ausfuhr von Milch oder Erzeugnissen aus Milch

beabsichtigen, haben Durchschriften ihrer diesbezüglichen

Anträge, aus denen Art, Umfang

und nähere Bedingnisse des Geschäftes zu ersehen

sein müssen, dem Fonds vorzulegen, der

sie mit der eigenen Stellungnahme an die zuständige

Ein- oder Ausfuhrstelle weiterzuleiten

hat.

(2) Der Fonds hat bei seiner Stellungnahme

von den im § 2 Abs. 1 des Milchwirtschaftsgesetzes

festgelegten Gesichtspunkten auszugehen.

Er kann auch die Vorschreibungen von

Auflagen beantragen, insbesondere hinsichtlich

der Verwertung der eingeführten Milch und der

eingeführten Erzeugnisse aus Milch.

§ 7. Die Bestimmungen des § 1 der Verordnung

vom 16. September 1950, BGBl. Nr. 189,

betreffend vorläufige Maßnahmen zu Verwaltung

des Milchwirtschaftsfonds und zur Durchführung

seiner Aufgaben, in der Fassung der

Verordnung BGBl. Nr. 45/1951, treten außer

Kraft.

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