92. Verordnung: Erlassung von Richtlinien für die Regelung der Einzugs- und Versorgungsgebiete, für die Festsetzung der Liefermengen und für die Ein- und Ausfuhr von Milch und Erzeugnissen aus Milch im Sinne des Milchwirtschaftsgesetzes.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 11 des Milchwirtschaftsgesetzes,
BGBl. Nr. 167/1950, wird verordnet
§ 1. Für die Bestimmung der Einzugs- und
Versorgungsgebiete (§ 7 Abs. 2 und 3 des Milchwirtschaftsgesetzes)
sind nach Lage des Falles
insbesondere maßgebend
a) die Art des Betriebes und seine Leistungsfähigkeit
in qualitativer und quantitativer
Beziehung, wobei durch die Zuweisung
neuer Einzugs- und Versorgungsgebiete
die wirtschaftliche Ausnutzung der
Leistungsfähigkeit bestehender Betriebe
nicht gefährdet werden darf,
b) die Milchergiebigkeit des Gebietes,
c) die verkehrstechnischen Verhältnisse in
den verschiedenen Teilen des Gebietes und
die Kosten des Transportes von Milch und
Erzeugnissen aus Milch,
d) die Lage zu gleichartigen benachbarten
Betrieben und zu größeren Verbrauchsorten,
e) die Bevölkerungsdichte und die örtlichen
Arbeitsverhältnisse.
§ 2. In den Einzugsgebieten haben die Erzeuger
Milch und Erzeugnisse aus Milch, die von
ihnen abgegeben werden, entweder unmittelbar
oder über eine Erfassungsstelle an den Milchbearbeitungs-
oder -verarbeitungsbetrieb (an den
wirtschaftlichen Zusammenschluß solcher Betriebe)
abzuliefern. Der Betrieb (der wirtschaftliche
Zusammenschluß) ist verpflichtet, die abgelieferten
Produkte zu übernehmen, soweit sie
den einschlägigen Vorschriften über die Beschaffenheit
der Milch und der Erzeugnisse aus Milch
entsprechen.
§ 3. Der Milchwirtschaftsfonds (im folgenden
Fonds genannt) kann
a) im Einzugsgebiet eines wirtschaftlichen
Zusammenschlusses (§ 7 Abs. 2 des Milchwirtschaftsgesetzes)
gelegene Milchbearbeitungs-
und -verarbeitungsbetriebe anweisen,
ihre Produkte an den wirtschaftlichen
Zusammenschluß zu liefern,
b) größere Verbrauchsorte mehreren Milchbearbeitungs-
oder -verarbeitungsbetrieben
(wirtschaftlichen Zusammenschlüssen von
solchen) als gemeinsames Versorgungsgebiet
zuweisen,
c) Milchbearbeitungs- und -verarbeitungsbetrieben
(wirtschaftlichen Zusammenschlüssen
von solchen), denen ein Versorgungsgebiet
zugewiesen wurde, Höchst-
oder Mindestmengen von Milch oder bestimmten
Erzeugnissen aus Milch vorschreiben,
die sie zur Versorgung größerer
Verbrauchsorte ihres Versorgungsgebietes
zu liefern haben,
d) den unter lit. c genannten Betrieben und
Zusammenschlüssen vorschreiben, in welchen
Mengen und in welcher Weise sie
die angelieferte Milch und die Erzeugnisse
aus Milch zu bearbeiten, zu verarbeiten,
zu verteilen oder sonst zu verwenden oder
zu verwerten haben.
Bei den unter lit. a bis lit. d genannten Maßnahmen
sind insbesondere die zur Verfügung
stehenden Mengen an Milch oder Erzeugnissen
aus Milch, deren Qualität und die Transportkosten
zu berücksichtigen. Bei Maßnahmen gemäß
lit. b ist außerdem auf den Bedarf im
übrigen Versorgungsgebiet Bedacht zu nehmen.
§ 4. (1) Die Festlegung des Einzugsgebietes ist
in den betroffenen Gemeinden ortsüblich kundzumachen.
In der Kundmachung ist auf die im
Milchwirtschaftsgesetz begründete Ablieferungspflicht
der Erzeuger, deren Betriebsstätte in
einem Einzugsgebiet gelegen ist, hinzuweisen.
(2) Einzugs- und Versorgungsgebiete können
auch unter der Bedingung zugewiesen werden,
daß die Einrichtung und Ausstattung der Betriebe
und die Qualität der erzeugten Produkte
den Vorschriften des Fonds entsprechen.
§ 5. (1) Ob der Ablieferungspflicht gemäß
§ 7 Abs. 2 des Milchwirtschaftsgesetzes durch
Lieferung von Milch in frischem Zustande oder
nach Bearbeitung oder Verarbeitung in Form
von Rahm, Landbutter oder Käse zu entsprechen
ist, bestimmt der Fonds unter sinngemäßer
Anwendung der §§ 1 und 4 dieser
Verordnung.
(2) Ausnahmen von der Ablieferungspflicht
sind nur zu gewähren, wenn und soweit die
unmittelbare Belieferung von Verbrauchern mit
nicht molkereimäßig behandelter Milch oder
solchen Erzeugnissen aus Milch durch den Erzeuger
aus Gründen der Versorgung oder der
Wirtschaftlichkeit unerläßlich ist.
§ 6. (1) Unternehmungen, die die Ein- oder
Ausfuhr von Milch oder Erzeugnissen aus Milch
beabsichtigen, haben Durchschriften ihrer diesbezüglichen
Anträge, aus denen Art, Umfang
und nähere Bedingnisse des Geschäftes zu ersehen
sein müssen, dem Fonds vorzulegen, der
sie mit der eigenen Stellungnahme an die zuständige
Ein- oder Ausfuhrstelle weiterzuleiten
hat.
(2) Der Fonds hat bei seiner Stellungnahme
von den im § 2 Abs. 1 des Milchwirtschaftsgesetzes
festgelegten Gesichtspunkten auszugehen.
Er kann auch die Vorschreibungen von
Auflagen beantragen, insbesondere hinsichtlich
der Verwertung der eingeführten Milch und der
eingeführten Erzeugnisse aus Milch.
§ 7. Die Bestimmungen des § 1 der Verordnung
vom 16. September 1950, BGBl. Nr. 189,
betreffend vorläufige Maßnahmen zu Verwaltung
des Milchwirtschaftsfonds und zur Durchführung
seiner Aufgaben, in der Fassung der
Verordnung BGBl. Nr. 45/1951, treten außer
Kraft.