92. Bundesgesetz: Preistreibereigesetz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Einer Preistreiberei macht sich schuldig,
wer für Sachgüter oder Leistungen, die unmittelbar
oder mittelbar der Befriedigung
lebenswichtiger Bedürfnisse dienen (im folgenden
kurz Bedarfsgegenstand und Bedarfsleistung
genannt), ein offenbar übermäßiges Entgelt
fordert, annimmt oder sich versprechen läßt.
Fortlaufende Bezüge an Gehalt und Lohn fallen
nicht unter die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
(2) Als Entgelt ist die Summe aller Vermögenswerte
anzusehen, die aus Anlaß der Veräußerung
des Bedarfsgegenstandes oder der Erbringung
der Bedarfsleistung (Abs. 1) gewährt
werden oder gewährt werden sollen.
(3) Als offenbar übermäßig ist ein Entgelt anzusehen,
das den von der zuständigen Stelle
für Bedarfsgegenstände oder Bedarfsleistungen
der in Betracht kommenden Art amtlich festgesetzten
Preis überschreitet oder den nach den
einschlägigen amtlichen Vorschriften über die
Preiserstellung sich ergebenden Preis erheblich
übersteigt; besteht ein solcher Preis im einzelnen
Falle nicht, so gilt als offenbar übermäßig
ein Entgelt, das den für Bedarfsgegenstände oder
Bedarfsleistungen der gleichen Art und Beschaffenheit
am Orte des Verkaufes oder der
Erbringung der Bedarfsleistung im ordentlichen
Geschäftsverkehr jeweils üblichen Preis erheblich
überschreitet.
(4) Unter unzulässigem Entgelt im Sinne dieses
Bundesgesetzes ist der Unterschied zwischen dem
Entgelt und dem zulässigen Preis zu verstehen.
(5) Ist der Betrag des unzulässigen Entgeltes
für die Beurteilung der Tat maßgebend, so ist
bei wiederholter Preistreiberei die Summe der
unzulässigen Entgelte der Beurteilung zugrunde
zu legen.
§ 2. (1) Die Preistreiberei (§ 1) begründet eine
Verwaltungsübertretung, soferne sie nicht gemäß
Abs. 2 oder 3 vom Gericht zu ahnden ist; diese
Verwaltungsübertretung wird von der Bezirksverwaltungsbehörde,
im Amtsbereich einer Bundespolizeibehörde
von dieser, mit Arrest bis zu
sechs Wochen oder mit Geldstrafe bis zu 5000 S
geahndet.
(2) Die Preistreiberei wird, wenn das unzulässige
Entgelt den Betrag von 3000 S übersteigt,
vom Gericht als Übertretung mit Arrest von
einem bis zu sechs Monaten bestraft; neben der
Freiheitsstrafe kann eine Geldstrafe bis zu
10.000 S verhängt werden.
(3) Die Tat wird, wenn das unzulässige Entgelt
den Betrag von 30.000 S übersteigt oder
wenn der Täter bereits einmal vom Gericht
wegen einer in diesem Bundesgesetz mit Strafe
bedrohten Handlung verurteilt worden ist, als
Vergehen mit strengem Arrest von drei Monaten
bis zu drei Jahren bestraft; neben der Freiheitsstrafe
kann eine Geldstrafe bis zu 100.000 S verhängt
werden.
§ 3. (1) Geringfügige Verstöße nach § 2 Abs. 2
sind von den staatsanwaltschaftlichen Behörden
oder den Gerichten den zuständigen Verwaltungsbehörden
zur Verfolgung gemäß § 2 Abs. 1
zu überlassen, soferne die Ahndung durch diese
ausreicht. Die Überlassung ist ausgeschlossen,
a) wenn die Tat zugleich eine nach den allgemeinen
Strafgesetzen strafbare Handlung
begründet,
b) wenn der Täter auch wegen einer nach
diesem Bundesgesetz als Vergehen strafbaren
Handlung verfolgt wird.
(2) Die Verjährungsfrist (§ 31 Abs. 2 VStG.)
beträgt bei den Verwaltungsübertretungen nach
diesem Bundesgesetz sechs Monate.
§ 4. (1) Das geleistete unzulässige Entgelt (§ 1
Abs. 4) ist ganz oder teilweise für verfallen zu
erklären.
(2) Ist die Verfolgung oder Verurteilung einer
bestimmten Person nicht möglich, so muß das
Gericht auf Antrag des Staatsanwaltes auf den
Verfall selbständig durch Beschluß erkennen.
(3) Gegen den Beschluß, der den Beteiligten
zuzustellen ist, steht diesen das Rechtsmittel der
Beschwerde zu. Beim Gerichtshof erster Instanz
kommt die Beschlußfassung der Ratskammer zu;
für die Beschwerde sind die Bestimmungen des
§ 114 StPO. maßgebend.
(4) Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2
gelten sinngemäß auch für das Verwaltungsstrafverfahren
(§ 17 VStG.).
§ 5. Wer vorsätzlich in einer Rechnung, einem
Schlußbrief, einem Lieferschein, dem Begleitpapier
einer Ware oder einem ähnlichen Geschäftspapier
oder in einem Geschäftsbuch den
Preis eines Bedarfsgegenstandes oder einen für
die Bestimmung seines Wertes wichtigen Umstand
unrichtig angibt, begeht eine Übertretung
und wird vom Gerichte mit Arrest von einem
bis zu sechs Monaten bestraft; neben der Freiheitsstrafe
kann eine Geldstrafe bis zu 10.000 S
verhängt werden.
§ 6. (1) Eines Vergehens macht sich schuldig,
wer vorsätzlich Bedarfsgegenstände in solchem
Umfange, daß hiedurch die Deckung des Bedarfes
eines größeren Versorgungsgebietes (Personenkreises)
auf empfindliche Weise gefährdet
wird, zerstört oder beiseiteschafft.
(2) Dieses Vergehen wird mit strengem Arrest
von drei Monaten bis zu drei Jahren bestraft;
neben der Freiheitsstrafe kann eine Geldstrafe
bis zu 100.000 S verhängt werden.
§ 7. (1) Wer an einer Vereinbarung oder Verabredung
teilnimmt, die darauf abzielt, die
Preise für die Verbraucher von Bedarfsgegenständen
oder für die Empfänger von Bedarfsleistungen
in einer durch die wirtschaftlichen
Verhältnisse nicht gerechtfertigten Weise erheblich
zu erhöhen oder das Sinken solcher Preise
zu verhindern, macht sich eines Vergehens
schuldig und wird mit strengem Arrest von drei
Monaten bis zu drei Jahren bestraft; neben der
Freiheitsstrafe kann eine Geldstrafe bis zu
100.000 S verhängt werden.
(2) In gleicher Weise wird wegen Vergehens
bestraft, wer volkswirtschaftlich unnützen
Zwischenhandel (Kettenhandel) mit Bedarfsgegenständen
betreibt.
§ 8. (1) Der Betriebsinhaber haftet für Geldstrafen,
die vom Gericht nach diesem Bundesgesetz
gegen einen seiner Angestellten verhängt
worden sind, zur ungeteilten Hand mit dem
Verurteilten, wenn die Handlung in seinem Betriebe
begangen worden ist; die Haftung tritt
nicht ein, wenn die strafbare Handlung ohne
Wissen des Betriebsinhabers oder seines Stellvertreters
begangen worden ist, es sei denn, daß
der Betriebsinhaber aus der Tat einen Vorteil
gezogen hat.
(2) Über die Haftung ist in dem in der Hauptsache
ergehenden Urteil zu erkennen. Personen,
die für die Geldstrafe haften, sind zur Verhandlung
zu laden. Sie haben die Rechte des
Beschuldigten. Insbesondere steht ihnen das
Recht zu, alle Verteidigungsmittel vorzubringen
und das Urteil in der Hauptsache anzufechten.
Doch wird durch ihr Nichterscheinen das Verfahren
und die Urteilsfällung nicht gehemmt;
auch können sie gegen ein in ihrer Abwesenheit
gefälltes Urteil keinen Einspruch erheben. Gegen
den Ausspruch über die Haftung steht ihnen und
dem Staatsanwalt das Rechtsmittel der Berufung
zu; die Vorschriften der Strafprozeßordnung
über die Berufung im Punkte der Strafe gelten
hiebei sinngemäß.
§ 9. Die Bestimmungen des § 8 sind auf den
Verfall (§ 4) sinngemäß anzuwenden.
§ 10. (1) Wurde ein Gewerbeinhaber oder ein
anderer Unternehmer wegen einer nach diesem
Bundesgesetz gerichtlich strafbaren Handlung
bereits, einmal rechtskräftig verurteilt, so kann
das Gericht auf den Verlust der Gewerbeberechtigung
oder der Berechtigung zur Fortführung
des Unternehmens auf bestimmte Zeit,
wenn aber anzunehmen ist, daß der Gewerbeinhaber
oder Unternehmer seine Stellung mißbrauchen
werde, für immer erkennen.
(2) Handelt es sich um ein Realgewerbe, so
tritt an die Stelle des Verlustes des Gewerbes
die Untersagung der Ausübung.
§ 11. Das Gericht kann auch auf Veröffentlichung
des Urteils in den von der beruflichen
Interessenvertretung des Verurteilten herausgegebenen
Fachblättern auf Kosten des Verurteilten
erkennen.
§ 12. (1) Begründet eine nach diesem Bundesgesetz
mit Strafe bedrohte Tat zugleich eine
nach einem anderen Gesetz gerichtlich strafbare
Handlung, und ist die Strafe nach dem anderen
Gesetz zu bemessen, so kann oder muß gleichwohl
auf die in dem gegenwärtigen Bundesgesetz
zugelassenen oder vorgeschriebenen Nebenstrafen
und sichernden Maßnahmen sowie auf die
Haftung für Geldstrafen erkannt werden. Ebenso
kann oder muß auf die in dem anderen, nicht
aber in dem gegenwärtigen Bundesgesetz vorgesehenen
Nebenstrafen und sichernden Maßnahmen
erkannt werden, wenn die Strafe nach
dem gegenwärtigen Bundesgesetz zu bemessen
ist.
(2) Das gleiche gilt, wenn der Schuldige außer
einer nach dem gegenwärtigen Bundesgesetz
strafbaren Tat auch eine Tat begangen hat, die
nach einem anderen Gesetz gerichtlich strafbar
ist und gleichzeitig abgeurteilt wird.
§ 13. Die Bundeskammer der gewerblichen
Wirtschaft, die Landwirtschaftskammer für
Niederösterreich und Wien als geschäftsführende
Stelle der Landwirtschaftskammern Österreichs
und der Österreichische Arbeiterkammertag sind
verpflichtet, in einem nach den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes eingeleiteten Strafverfahren
auf Verlangen des Gerichtes oder einer staatsanwaltschaftlichen
Behörde in der ihnen bestimmten
Frist Gutachten über die ihren
Wirkungskreis berührenden, für die Entscheidung
des Gerichtes wesentlichen Umstände abzugeben.
§ 14. Die Bestimmungen des Bedarfsdeckungsstrafgesetzes
1947, BGBl. Nr. 146/1947, in der
derzeit geltenden Fassung, sind auf strafbare
Handlungen, die nach diesem Bundesgesetz zu
verfolgen sind, nicht anzuwenden.
§ 15. Dieses Bundesgesetz tritt am 30. Juni
1951 außer Kraft.
§ 16. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind das Bundesministerium für Justiz,
das Bundesministerium für Inneres und das
Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau
je nach ihrem Wirkungskreis betraut.