Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
92_1950 AT

92. Bundesgesetz: Preistreibereigesetz.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 92. Bundesgesetz: Preistreibereigesetz.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Einer Preistreiberei macht sich schuldig,

wer für Sachgüter oder Leistungen, die unmittelbar

oder mittelbar der Befriedigung

lebenswichtiger Bedürfnisse dienen (im folgenden

kurz Bedarfsgegenstand und Bedarfsleistung

genannt), ein offenbar übermäßiges Entgelt

fordert, annimmt oder sich versprechen läßt.

Fortlaufende Bezüge an Gehalt und Lohn fallen

nicht unter die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

(2) Als Entgelt ist die Summe aller Vermögenswerte

anzusehen, die aus Anlaß der Veräußerung

des Bedarfsgegenstandes oder der Erbringung

der Bedarfsleistung (Abs. 1) gewährt

werden oder gewährt werden sollen.

(3) Als offenbar übermäßig ist ein Entgelt anzusehen,

das den von der zuständigen Stelle

für Bedarfsgegenstände oder Bedarfsleistungen

der in Betracht kommenden Art amtlich festgesetzten

Preis überschreitet oder den nach den

einschlägigen amtlichen Vorschriften über die

Preiserstellung sich ergebenden Preis erheblich

übersteigt; besteht ein solcher Preis im einzelnen

Falle nicht, so gilt als offenbar übermäßig

ein Entgelt, das den für Bedarfsgegenstände oder

Bedarfsleistungen der gleichen Art und Beschaffenheit

am Orte des Verkaufes oder der

Erbringung der Bedarfsleistung im ordentlichen

Geschäftsverkehr jeweils üblichen Preis erheblich

überschreitet.

(4) Unter unzulässigem Entgelt im Sinne dieses

Bundesgesetzes ist der Unterschied zwischen dem

Entgelt und dem zulässigen Preis zu verstehen.

(5) Ist der Betrag des unzulässigen Entgeltes

für die Beurteilung der Tat maßgebend, so ist

bei wiederholter Preistreiberei die Summe der

unzulässigen Entgelte der Beurteilung zugrunde

zu legen.

§ 2. (1) Die Preistreiberei (§ 1) begründet eine

Verwaltungsübertretung, soferne sie nicht gemäß

Abs. 2 oder 3 vom Gericht zu ahnden ist; diese

Verwaltungsübertretung wird von der Bezirksverwaltungsbehörde,

im Amtsbereich einer Bundespolizeibehörde

von dieser, mit Arrest bis zu

sechs Wochen oder mit Geldstrafe bis zu 5000 S

geahndet.

(2) Die Preistreiberei wird, wenn das unzulässige

Entgelt den Betrag von 3000 S übersteigt,

vom Gericht als Übertretung mit Arrest von

einem bis zu sechs Monaten bestraft; neben der

Freiheitsstrafe kann eine Geldstrafe bis zu

10.000 S verhängt werden.

(3) Die Tat wird, wenn das unzulässige Entgelt

den Betrag von 30.000 S übersteigt oder

wenn der Täter bereits einmal vom Gericht

wegen einer in diesem Bundesgesetz mit Strafe

bedrohten Handlung verurteilt worden ist, als

Vergehen mit strengem Arrest von drei Monaten

bis zu drei Jahren bestraft; neben der Freiheitsstrafe

kann eine Geldstrafe bis zu 100.000 S verhängt

werden.

§ 3. (1) Geringfügige Verstöße nach § 2 Abs. 2

sind von den staatsanwaltschaftlichen Behörden

oder den Gerichten den zuständigen Verwaltungsbehörden

zur Verfolgung gemäß § 2 Abs. 1

zu überlassen, soferne die Ahndung durch diese

ausreicht. Die Überlassung ist ausgeschlossen,

a) wenn die Tat zugleich eine nach den allgemeinen

Strafgesetzen strafbare Handlung

begründet,

b) wenn der Täter auch wegen einer nach

diesem Bundesgesetz als Vergehen strafbaren

Handlung verfolgt wird.

(2) Die Verjährungsfrist (§ 31 Abs. 2 VStG.)

beträgt bei den Verwaltungsübertretungen nach

diesem Bundesgesetz sechs Monate.

§ 4. (1) Das geleistete unzulässige Entgelt (§ 1

Abs. 4) ist ganz oder teilweise für verfallen zu

erklären.

(2) Ist die Verfolgung oder Verurteilung einer

bestimmten Person nicht möglich, so muß das

Gericht auf Antrag des Staatsanwaltes auf den

Verfall selbständig durch Beschluß erkennen.

(3) Gegen den Beschluß, der den Beteiligten

zuzustellen ist, steht diesen das Rechtsmittel der

Beschwerde zu. Beim Gerichtshof erster Instanz

kommt die Beschlußfassung der Ratskammer zu;

für die Beschwerde sind die Bestimmungen des

§ 114 StPO. maßgebend.

(4) Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2

gelten sinngemäß auch für das Verwaltungsstrafverfahren

(§ 17 VStG.).

§ 5. Wer vorsätzlich in einer Rechnung, einem

Schlußbrief, einem Lieferschein, dem Begleitpapier

einer Ware oder einem ähnlichen Geschäftspapier

oder in einem Geschäftsbuch den

Preis eines Bedarfsgegenstandes oder einen für

die Bestimmung seines Wertes wichtigen Umstand

unrichtig angibt, begeht eine Übertretung

und wird vom Gerichte mit Arrest von einem

bis zu sechs Monaten bestraft; neben der Freiheitsstrafe

kann eine Geldstrafe bis zu 10.000 S

verhängt werden.

§ 6. (1) Eines Vergehens macht sich schuldig,

wer vorsätzlich Bedarfsgegenstände in solchem

Umfange, daß hiedurch die Deckung des Bedarfes

eines größeren Versorgungsgebietes (Personenkreises)

auf empfindliche Weise gefährdet

wird, zerstört oder beiseiteschafft.

(2) Dieses Vergehen wird mit strengem Arrest

von drei Monaten bis zu drei Jahren bestraft;

neben der Freiheitsstrafe kann eine Geldstrafe

bis zu 100.000 S verhängt werden.

§ 7. (1) Wer an einer Vereinbarung oder Verabredung

teilnimmt, die darauf abzielt, die

Preise für die Verbraucher von Bedarfsgegenständen

oder für die Empfänger von Bedarfsleistungen

in einer durch die wirtschaftlichen

Verhältnisse nicht gerechtfertigten Weise erheblich

zu erhöhen oder das Sinken solcher Preise

zu verhindern, macht sich eines Vergehens

schuldig und wird mit strengem Arrest von drei

Monaten bis zu drei Jahren bestraft; neben der

Freiheitsstrafe kann eine Geldstrafe bis zu

100.000 S verhängt werden.

(2) In gleicher Weise wird wegen Vergehens

bestraft, wer volkswirtschaftlich unnützen

Zwischenhandel (Kettenhandel) mit Bedarfsgegenständen

betreibt.

§ 8. (1) Der Betriebsinhaber haftet für Geldstrafen,

die vom Gericht nach diesem Bundesgesetz

gegen einen seiner Angestellten verhängt

worden sind, zur ungeteilten Hand mit dem

Verurteilten, wenn die Handlung in seinem Betriebe

begangen worden ist; die Haftung tritt

nicht ein, wenn die strafbare Handlung ohne

Wissen des Betriebsinhabers oder seines Stellvertreters

begangen worden ist, es sei denn, daß

der Betriebsinhaber aus der Tat einen Vorteil

gezogen hat.

(2) Über die Haftung ist in dem in der Hauptsache

ergehenden Urteil zu erkennen. Personen,

die für die Geldstrafe haften, sind zur Verhandlung

zu laden. Sie haben die Rechte des

Beschuldigten. Insbesondere steht ihnen das

Recht zu, alle Verteidigungsmittel vorzubringen

und das Urteil in der Hauptsache anzufechten.

Doch wird durch ihr Nichterscheinen das Verfahren

und die Urteilsfällung nicht gehemmt;

auch können sie gegen ein in ihrer Abwesenheit

gefälltes Urteil keinen Einspruch erheben. Gegen

den Ausspruch über die Haftung steht ihnen und

dem Staatsanwalt das Rechtsmittel der Berufung

zu; die Vorschriften der Strafprozeßordnung

über die Berufung im Punkte der Strafe gelten

hiebei sinngemäß.

§ 9. Die Bestimmungen des § 8 sind auf den

Verfall (§ 4) sinngemäß anzuwenden.

§ 10. (1) Wurde ein Gewerbeinhaber oder ein

anderer Unternehmer wegen einer nach diesem

Bundesgesetz gerichtlich strafbaren Handlung

bereits, einmal rechtskräftig verurteilt, so kann

das Gericht auf den Verlust der Gewerbeberechtigung

oder der Berechtigung zur Fortführung

des Unternehmens auf bestimmte Zeit,

wenn aber anzunehmen ist, daß der Gewerbeinhaber

oder Unternehmer seine Stellung mißbrauchen

werde, für immer erkennen.

(2) Handelt es sich um ein Realgewerbe, so

tritt an die Stelle des Verlustes des Gewerbes

die Untersagung der Ausübung.

§ 11. Das Gericht kann auch auf Veröffentlichung

des Urteils in den von der beruflichen

Interessenvertretung des Verurteilten herausgegebenen

Fachblättern auf Kosten des Verurteilten

erkennen.

§ 12. (1) Begründet eine nach diesem Bundesgesetz

mit Strafe bedrohte Tat zugleich eine

nach einem anderen Gesetz gerichtlich strafbare

Handlung, und ist die Strafe nach dem anderen

Gesetz zu bemessen, so kann oder muß gleichwohl

auf die in dem gegenwärtigen Bundesgesetz

zugelassenen oder vorgeschriebenen Nebenstrafen

und sichernden Maßnahmen sowie auf die

Haftung für Geldstrafen erkannt werden. Ebenso

kann oder muß auf die in dem anderen, nicht

aber in dem gegenwärtigen Bundesgesetz vorgesehenen

Nebenstrafen und sichernden Maßnahmen

erkannt werden, wenn die Strafe nach

dem gegenwärtigen Bundesgesetz zu bemessen

ist.

(2) Das gleiche gilt, wenn der Schuldige außer

einer nach dem gegenwärtigen Bundesgesetz

strafbaren Tat auch eine Tat begangen hat, die

nach einem anderen Gesetz gerichtlich strafbar

ist und gleichzeitig abgeurteilt wird.

§ 13. Die Bundeskammer der gewerblichen

Wirtschaft, die Landwirtschaftskammer für

Niederösterreich und Wien als geschäftsführende

Stelle der Landwirtschaftskammern Österreichs

und der Österreichische Arbeiterkammertag sind

verpflichtet, in einem nach den Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes eingeleiteten Strafverfahren

auf Verlangen des Gerichtes oder einer staatsanwaltschaftlichen

Behörde in der ihnen bestimmten

Frist Gutachten über die ihren

Wirkungskreis berührenden, für die Entscheidung

des Gerichtes wesentlichen Umstände abzugeben.

§ 14. Die Bestimmungen des Bedarfsdeckungsstrafgesetzes

1947, BGBl. Nr. 146/1947, in der

derzeit geltenden Fassung, sind auf strafbare

Handlungen, die nach diesem Bundesgesetz zu

verfolgen sind, nicht anzuwenden.

§ 15. Dieses Bundesgesetz tritt am 30. Juni

1951 außer Kraft.

§ 16. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

sind das Bundesministerium für Justiz,

das Bundesministerium für Inneres und das

Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau

je nach ihrem Wirkungskreis betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →