92_1948
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92. Bundesgesetz: Teilweise Steuerfreiheit von geleisteten Überstunden.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 92. Bundesgesetz: Teilweise Steuerfreiheit von geleisteten Überstunden.
1948_92_0 92. Bundesgesetz: Teilweise Steuerfreiheit von geleisteten Überstunden.
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Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Der § 3 der Einkommensteuernovelle 1946,
B. G.Bl. Nr. 203, hat zu lauten
„§ 3. (1) Entlohnungen für Überstunden, die
in der Zeit nach dem 29. Februar 1948 bis
30. Juni 1948 geleistet werden, sind steuerfrei,
wenn sie 25 Prozent des Grundlohnes und 50 S
wöchentlich nicht übersteigen.
(2) Überstundenentlohnung ist bei im Dienst- und
Lohnverhältnis stehenden Personen das Entgelt
für eine über das durch Kollektivvertrag
oder in Ermangelung eines solchen durch das
Gesetz festgesetzte Höchstausmaß oder, wenn
ein solches Höchstausmaß nicht besteht, über das
orts- und berufsübliche Ausmaß hinaus geleistete
Arbeit."
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.