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92_1948 AT

92. Bundesgesetz: Teilweise Steuerfreiheit von geleisteten Überstunden.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 92. Bundesgesetz: Teilweise Steuerfreiheit von geleisteten Überstunden.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Der § 3 der Einkommensteuernovelle 1946,

B. G.Bl. Nr. 203, hat zu lauten

„§ 3. (1) Entlohnungen für Überstunden, die

in der Zeit nach dem 29. Februar 1948 bis

30. Juni 1948 geleistet werden, sind steuerfrei,

wenn sie 25 Prozent des Grundlohnes und 50 S

wöchentlich nicht übersteigen.

(2) Überstundenentlohnung ist bei im Dienst- und

Lohnverhältnis stehenden Personen das Entgelt

für eine über das durch Kollektivvertrag

oder in Ermangelung eines solchen durch das

Gesetz festgesetzte Höchstausmaß oder, wenn

ein solches Höchstausmaß nicht besteht, über das

orts- und berufsübliche Ausmaß hinaus geleistete

Arbeit."

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.

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