92. Verordnung: Erlassung des Statutes für den Österreichischen Viehwirtschaftsverband.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 19 des Gesetzes vom 5. September
1945, St. G. Bl. Nr. 171, in der Fassung
des Gesetzes vom 16. November 1945, B. G. Bl.
Nr. 2 aus 1946, über die Errichtung von Österreichischen
Wirtschaftsverbänden, wird für den
Österreichischen Viehwirtschaftsverband das
nachfolgende Statut erlassen.
Statut
des Österreichischen Viehwirtschaftsverbandes.
§ 1. (1) Aufgabe des Österreichischen Viehwirtschaftsverbandes,
im folgenden „Verband" genannt,
ist es, im Rahmen der einschlägigen Vorschriften
und nach den Weisungen der Bundesministerien
für Volksernährung und für Land-
und Forstwirtschaft bei Erfassung, Aufbringung,
Bearbeitung, Verarbeitung, Absatz und Verteilung,
sowie bei der Einfuhr von Schlachtvieh,
einschließlich der Schlacht - Nebenerzeugnisse
(Därme, Magen, Blasen), ferner von Fleisch,
Fleischwaren, Wild, Fischen und Fischwaren und
bei Erfassung von Schlachtfetten mitzuwirken.
(2) Der Verband hat ferner bei der Festsetzung
der Preise und Preisspannen durch Beratung und
Unterstützung der zuständigen Behörden mitzuwirken.
(S) Der Verband darf weder wirtschaftliche
Unternehmungen betreiben noch sich an solchen
beteiligen; er darf auch keine eigene Geschäftstätigkeit
ausüben.
§ 2. (1) Der Verband hat seinen Sitz in Wien;
sein Wirkungsbereich erstreckt sich auf das Gebiet
der Republik Österreich.
(2) Der Verband kann mit Zustimmung der
Bumdesministerien für Volksernährung und für
Land- und Forstwirtschaft Zweigstellen errichten.
(3) Der Verband und im Einvernehmen mit
ihm dessen Zweigstellen können zwecks Durchführung
ihrer Aufgaben örtliche Unterorgane
(Neben- und Außenstellen) einrichten, die ihre
Tätigkeit nach den Weisungen des Verbandes
(der Zweigstelle) auszuüben haben.
§ 3. (1) Das Geschäftsjahr fällt mit dem Kalenderjahr
zusammen.
(2) Bis 31. März eines jeden Jahres hat der Verband
den Bundesministerien für Volksernährung
und für Land- und Forstwirtschaft einen
Bericht (samt Rechnungsabschluß) über das abgelaufene
Geschäftsjahr vorzulegen.
§ 4. (1) Angehörige des Verbandes sind Betriebe,
die ihren Sitz im Gebiet der Republik
Österreich haben und die
1. Schlachtvieh halten,
2. gewerbsmäßig mit Schlachtvieh handeln oder
den Verkauf von Schlachtvieh vermitteln (Agenten,
Kommissionäre, Makler),
3. gewerbsmäßig Schlachtvieh schlachten,
Fleischwaren herstellen, ferner mit Fleisch oder
Fleischwaren handeln,
4. gewerbsmäßig mit Wild handeln,
5. gewerbsmäßig Fische züchten oder mit solchen
handeln, Fischwaren herstellen oder mit
solchen handeln,
6. Därme, Magen und Blasen von Schlachtvieh
bearbeiten und verarbeiten, oder mit diesen Waren
handeln,
7. mit der Einfuhr und Lagerung der im § 1,
Abs. (1), genannten Waren befaßt sind.
(2) Die im Abs. (1), Punkt 2 bis 7, genannten
Betriebe haben binnen einem Monat nach
Inkrafttreten dieses Statutes, beziehungsweise
binnen einem Monat nach Beginn oder nach
Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit dem Verband
ihren Betrieb anzuzeigen.
(3) Wenn ein verbandsangehöriger Betrieb
dauernd eingestellt wird, endet seine Zugehörigkeit
mit dem Zeitpunkt, in welchem der Verband
hiervon Kenntnis erlangt.
(4) (Betriebe, die nur vorübergehend eingestellt
werden, können für die Dauer der Einstellung
nach näheren Anordnungen des Verbandes von
ihren Pflichten ganz oder teilweise befreit
werden.
(5) In Zweifelsfällen entscheidet über die Zugehörigkeit
eines Betriebes zum Verband die
örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde.
§ 5. Organe des Verbandes sind
1. Der Geschäftsführer;
2. der Ausschuß;
3. der Beirat.
§ 6. (1) Dem Geschäftsführer obliegt die
Leitung des Verbandes. Er vertritt den Verband
nach außen und ist allein zeichnungsberechtigt.
(2) Der Geschäftsführer hat insbesondere das
Recht, Verpflichtungen für den Verband bis zu
einer in der Geschäftsordnung festzusetzenden
Höhe einzugehen und Leistungen aus den
Mitteln des Verbandes bis zur gleichen Höhe
zu bewilligen. Er hat ferner das erforderliche
Personal des Verbandes einzustellen und die
Dienstverträge abzuschließen oder zu kündigen.
(3) Im Verhinderungsfalle vertritt den Geschäftsführer
der von ihm bestimmte Angestellte
des Verbandes.
(4) Die Ernennung und Abberufung des Geschäftsführers
erfolgt gemeinsam durch die
Bundesministerien für Volksernährung und für
Land- und Forstwirtschaft; ebenso die Festsetzung
seiner Bezüge. Im übrigen sind auf sein
Dienstverhältnis die Bestimmungen des Angestelltenrechtes
sinngemäß anzuwenden.
§ 7. (1) Dem Geschäftsführer stehen der Ausschuß
und der Beirat zur Seite, mit welchen er
alle wichtigen Angelegenheiten des Verbandes
zu beraten hat. Aufgabe des Ausschusses und
des Beirates ist es, den Geschäftsführer fachlich
zu unterstützen, gebietliche Besonderheiten geltend
zu machen und berechtigte Wünsche von
Verbandsangehörigen oder von Gruppen derselben
und solche der Konsumentenschaft zur
Geltung zu bringen. Der Geschäftsführer hat
alle wichtigen Angelegenheiten des Verbandes,
soweit sie Interessen der Erzeuger oder der
Verbraucher betreffen, mit dem Ausschuß und
soweit sie Interessen der im (Beirat vertretenen
Betriebe betreffen, mit dem Beirat zu beraten.
(2) Die Ausschußmitglieder und die Mitglieder
des Beirates wählen aus ihrer Mitte je einen
Obmann. Die Obmänner berufen den Ausschuß,
beziehungsweise den Beirat ein und
führen bei den Verhandlungen den Vorsitz.
(3) Zu einem rechtswirksamen (Beschluß des
Ausschusses oder des Beirates ist Stimmenmehrheit,
bei Anwesenheit von zumindest der
Hälfte der Mitglieder, erforderlich. Die Obmänner
stimmen mit.
§ 8. (1) Die Verwaltungsangelegenheiten des
Verbandes werden von einer gemeinsam mit dem
Österreichischen Getreide- und Brauwirtschaftsverband,
mit dem Österreichischen Gartenbau-
und Kartoffelwirtschaftsverband und mit dem
Österreichischen Zuckerwirtschaftsverband zu errichtenden
„Verwaltungszentrale" geführt. Die
Dienstanweisung für die Verwaltungszentrale
wird gemeinsam von den Bundesministerien für
Volksernährung und für Land- und Forstwirtschaft
erlassen.
(2) Vom Geschäftsführer ist gemeinsam mit
dem, Ausschuß und dem Beirat eine Geschäftsordnung
des Verbandes aufzustellen. Sie hat
alle näheren Einzelheiten über die Tätigkeit des
Verbandes (der Zweigstellen) im allgemeinen,
sowie des Geschäftsführers, des Ausschusses und
des Beirates im besonderen zu enthalten.
(3) Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung
durch die Bundesministerien für
Volksernährung und für Land- und Forstwirtschaft.
§ 9. (1) Zur Erlassung von Allgemeinverfügungen
an die Verbandsangehörigen, mit
Ausnahme solcher, die in Durchführung eines
Auftrages der Bundesministerien für Volksenährung
und für Land- und Forstwirtschaft
ergehen, ist die Zustimmung des Ausschusses
erforderlich. Sie wird in dringenden Fällen,
namentlich wenn der Ausschuß nicht rechtzeitig
zusammentreten kann, durch die Zustimmung
des Obmannes ersetzt, doch ist die nachträgliche
Zustimmung des Ausschusses ehestens
einzuholen.
(2) Wird die Zustimmung zur Erfassung einer
Allgemeinverfügung oder die nachträgliche Zustimmung
vom Ausschuß verweigert, so hat der
Geschäftsführer, falls er auf Erlassung der
Allgemeinvenfügung bestehen will, die Entscheidung
der Bundesministerien für Volksernährung
und für Land- und Forstwirtschaft
anzurufen und nach dieser vorzugehen.
(3) Der Ausschuß und, soweit es sich um Angelegenheiten
der im Beirat vertretenen Betriebe
handelt, auch der Beirat haben das Recht,
dem Geschäftsführer durch Beschluß Vorschläge
zur Erlassung von Einzel- oder Allgemeinverfügungen
an die Verbandsangehörigen zu
erstatten. Verweigert der Geschäftsführer die
Ausführung solcher Vorschläge, so kann das
Organ, von welchem der Vorschlag ausgegangen
ist, die Entscheidung der Bundesministerien für
Volksernährung und für Land- und Forstwirtschaft
anrufen. Der Geschäftsführer hat
nach dieser Entscheidung vorzugehen.
(4) Vor der Hinausgabe von Allgemeinverfügungen
ist den Bundesministerien für
Volksernährung und für Land- und Forstwirtschaft
vom Geschäftsführer zu berichten.
§ 10. (1) Der Ausschuß besteht aus 18 Mitgliedern,
und zwar aus
a) 9 Vertretern der landwirtschaftlichen Erzeuger
[§ 4, Abs. (1), Punkt 1] und
b) 9 Vertretern der Verbraucher.
(2) Der Beirat besteht aus
a) 6 Vertretern der Bearbeiter und Verarbeiter,
und zwar aus
1 Vertreter der Fleischhauer,
1 Vertreter der Selcher,
1 Vertreter der Fleischwarenfabriken,
1 Vertreter der Großschlächter,
1 Vertreter der Fischwarenerzeuger,
1 Vertreter der Pferdefleischhauer,
und aus
b) 6 Vertretern der Verteiler, und zwar aus
3 Vertretern der Viehhändler und Kommissionäre,
1 Vertreter der Wildhändler,
1 Vertreter der Fischhändler,
1 Vertreter der Darmhändler.
(3) Die Bestellung der Ausschußmitglieder erfolgt
gemeinsam durch die Bundesministerien
für Volksernährung und für Land- und Forstwirtschaft
im Einvernehmen mit der zuständigen
Landwirtschaftskammer für die im Abs. (1),
Punkt a, und im Einvernehmen mit der zuständigen
Kammer für Arbeiter und Angestellte,
für die im Abs. (1), Punkt b, genannten Vertreter,
wobei die letztgenannten Personen zur
Hälfte Vertreter von Industriegemeinden sein
müssen.
(4) Die Bestellung der Beiratsmitglieder erfolgt
gemeinsam durch die Bundesministerien
für Volksernährung und für Land- und Forstwirtschaft
im Einvernehmen mit der zuständigen
Kammer für Handel, Gewerbe, Industrie, Geld-
und Kreditwesen und mit dem Österreichischen
Gewerkschaftsbund. Soweit Beiratsmitglieder zur
Vertretung der Interessen landwirtschaftlicher
Genossenschaftsbetriebe bestellt werden, erfolgt
die Bestellung im Einvernehmen mit der zuständigen
Landwirtschaftskammer.
(5) Die Tätigkeit der Mitglieder des Ausschusses
und des Beirates ist eine ehrenamtliche;
sie haben nur Anspruch auf Ersatz ihrer Barauslagen.
§ 11. (1) Die Zweigstellen üben ihre Tätigkeit
nach den Weisungen des Verbandes aus. Bei der
Durchführung dieser Weisungen unterstehen sie
der Beaufsichtigung durch die Landeshauptmannschaft.
(2) Die Geschäfte jeder Zweigstelle führt ein
Zweigstellenleiter, der vom Verband bestellt
wird. Ihm stehen zur Beratung je ein Vertreter
der Erzeuger, der Verarbeiter, der Verteiler und
der Verbraucher zur Seite, die von der Landeshauptmannschaft
im Einvernehmen mit der
Landwirtschaftskammer, der Kammer für Handel,
Gewerbe, Industrie, Geld- und Kreditwesen
und der Kammer für Arbeiter und Angestellte
bestellt werden. Ihre Tätigkeit ist eine ehrenamtliche;
sie haben nur Anspruch auf Ersatz
der Barauslagen.
(3) Die Zweigstelle kann mit den im Lande
bestehenden Zweigstellen der übrigen Wirtschaftsverbände
zu einer gemeinsamen „Landesstelle
der Österreichischen Wirtschaftsverbände"
vereinigt werden.
§ 12. Die grundsätzliche Festlegung der staatlichen
Bewirtschaftung erfolgt durch die Bundesministerien
für Volksernährung und für Land-
und Forstwirtschaft. Der Verband kann im Rah-
men der ihm hiebei übertragenen Befugnisse
zwecks näherer Durchführung Verfügungen erlassen,
die insbesondere folgende Angelegenheiten
zum Gegenstande haben
1. Meldung des voraussichtlichen Bedarfes an
Vieh und Fleisch.
2. Vorschriften, inwieweit die Angehörigen
Vieh oder Fleisch im Rahmen des angemeldeten
Bedarfes abzugeben haben.
3. Anordnungen, wohin die Angehörigen Vieh
oder Fleisch zu liefern und woher sie Vieh oder
Fleisch zu beziehen haben; Erlassung von näheren
Bestimmungen über die zu liefernden Viehgattungen
und Schlachtwertklassen.
4. Festsetzung bei Viehmärkten, Fleischmärkten
oder marktähnlichen Veranstaltungen, wieviel
Tiere, beziehungsweise wieviel Fleisch zum
Markt gebracht werden; Erlassung von näheren
Bestimmungen über die zu liefernden Viehgattungen
und Schlachtwertklassen.
5. Bestimmungen über die Abgabe von Wild
und Fischen.
6. Einfuhr, Lagerung, Absatz und Verteilung
(bis zum Kleinverteiler) der im § 1, Abs. (1),
genannten Güter und Waren.
7. Lieferungs- und Zahlungsbedingungen für
Schlachtvieh, Fleisch, Fleischwaren, Wild, Fische
und Fischwaren.
8. Lieferungs- und Zahlungsbedingungen für
Viehgroßmärkte und andere Märkte.
9. Die Abgabe von Fleisch und Fleischwaren
aus Schlachtungen, die nicht in einem in das
Gewerberegister eingetragenen Fleischereibetrieb
oder in einer Fleischwarenfabrik vorgenommen
werden.
10. Erfassung von Schlachtfetten.
11. Anmeldepflicht hinsichtlich eingeführter
Güter und Waren.
12. Vorschreibung von Ausgleichsbeiträgen
und ihre Verwendung.
§ 13. (1) Die Verbandsangehörigen sind verpflichtet,
an der Erfüllung der Aufgaben des
Verbandes mitzuwirken.
Sie haben insbesondere
1. die von den Organen des Verbandes getroffenen
Weisungen und Verfügungen zu beachten
und ihnen Folge zu leisten;
2. den Bevollmächtigten des Verbandes über
die maßgeblichen Betriebsverhältnisse, insbesondere
über Warenumsatz, und Warenstand, Auskunft
zu geben und ihnen die Besichtigung und
Prüfung der Betriebe, sowie die Einsichtnahme
in die Geschäftsbücher zu gestatten.
(2) Als Bevollmächtigte dürfen nur Angestellte
des Verbandes oder öffentlich bestellte Wirtschaftsprüfer,
nicht aber Inhaber oder Angestellte
Verbandsangehöriger Betriebe herangezogen
werden.
(3) Die Organe des Verbandes und seine Bevollmächtigten
sind verpflichtet, über die Einrichtungen
und Geschäftsverhältnisse, die ihnen
in Ausübung ihrer Befugnisse zur Kenntnis
kommen, Verschwiegenheit zu beobachten und
sich der Verwertung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen
zu enthalten.
§ 14. (1) Über Beschwerden der Verbandsangehörigen
gegen Allgemeinverfügungen des
Verbandes entscheiden die Bundesministerien
für Volksernährung und für Land- und Forstwirtschaft.
(2) Erstreckt sich der Geltungsbereich der Allgemeinverfügung
nur auf Teile eines Landes (der
Stadt Wien), so obliegt die Entscheidung der
Landeshauptmannschaft (dem Wiener Magistrat).
(3) Über alle anderen Beschwerden entscheidet
die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde.
§ 15. (1) Der Verband hat sich selbst zu erhalten.
Er ist berechtigt, zu diesem Zwecke Beiträge
von den Verbandsangehörigen einzuheben.
Die Einhebung erfolgt auf Grundlage des dem
Verband zuzurechnenden Umsatzes der Verbandsangehörigen.
Eine Pauschalierung der Beiträge
ist zulässig.
(2) Kleinbäuerliche und Kleinhandelsbetriebe
sind von der Beitragsleistung befreit.
(3) Als kleinbäuerliche Betriebe gelten Betriebe,
die Schlachtvieh nur für den eigenen Bedarf erzeugen.
(4) Als Kleinhandelsbetriebe im Sinne des
Abs. (2) gelten Handelsbetriebe mit nicht mehr
als einer Hilfskraft, wenn der dem Verband
zuzurechnende Umsatz des vorausgegangenen
Kalenderjahres den Betrag von 3000 S nicht erreicht
hat.
(5) Die Beitragsordnung wird nach den Bestimmungen
der §§ 7 und 9 erlassen. Die Beitragssätze
bedürfen der Genehmigung durch die
Bundesministerien für Volksernährung und für
Land- und Forstwirtschaft.
(6) Fällige Beiträge sind über Ersuchen des
Verbandes durch die Finanzämter einzutreiben.
§ 16. Allgemeinverfügungen des Verbandes
werden für die Angehörigen am Tage nach
öffentlicher Verlautbarung verbindlich. Die
Verlautbarung hat in der „Wiener Zeitung" zu
erfolgen. Soweit Verfügungen nur für einzelne
Länder erlassen werden, hat die Verlautbarung
im Amtsblatt des betreffenden Landes zu erfolgen.