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92. Verordnung: Erlassung des Statutes für den Österreichischen Viehwirtschaftsverband.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 92. Verordnung: Erlassung des Statutes für den Österreichischen Viehwirtschaftsverband.

Auf Grund des § 19 des Gesetzes vom 5. September

1945, St. G. Bl. Nr. 171, in der Fassung

des Gesetzes vom 16. November 1945, B. G. Bl.

Nr. 2 aus 1946, über die Errichtung von Österreichischen

Wirtschaftsverbänden, wird für den

Österreichischen Viehwirtschaftsverband das

nachfolgende Statut erlassen.

Statut

des Österreichischen Viehwirtschaftsverbandes.

§ 1. (1) Aufgabe des Österreichischen Viehwirtschaftsverbandes,

im folgenden „Verband" genannt,

ist es, im Rahmen der einschlägigen Vorschriften

und nach den Weisungen der Bundesministerien

für Volksernährung und für Land-

und Forstwirtschaft bei Erfassung, Aufbringung,

Bearbeitung, Verarbeitung, Absatz und Verteilung,

sowie bei der Einfuhr von Schlachtvieh,

einschließlich der Schlacht - Nebenerzeugnisse

(Därme, Magen, Blasen), ferner von Fleisch,

Fleischwaren, Wild, Fischen und Fischwaren und

bei Erfassung von Schlachtfetten mitzuwirken.

(2) Der Verband hat ferner bei der Festsetzung

der Preise und Preisspannen durch Beratung und

Unterstützung der zuständigen Behörden mitzuwirken.

(S) Der Verband darf weder wirtschaftliche

Unternehmungen betreiben noch sich an solchen

beteiligen; er darf auch keine eigene Geschäftstätigkeit

ausüben.

§ 2. (1) Der Verband hat seinen Sitz in Wien;

sein Wirkungsbereich erstreckt sich auf das Gebiet

der Republik Österreich.

(2) Der Verband kann mit Zustimmung der

Bumdesministerien für Volksernährung und für

Land- und Forstwirtschaft Zweigstellen errichten.

(3) Der Verband und im Einvernehmen mit

ihm dessen Zweigstellen können zwecks Durchführung

ihrer Aufgaben örtliche Unterorgane

(Neben- und Außenstellen) einrichten, die ihre

Tätigkeit nach den Weisungen des Verbandes

(der Zweigstelle) auszuüben haben.

§ 3. (1) Das Geschäftsjahr fällt mit dem Kalenderjahr

zusammen.

(2) Bis 31. März eines jeden Jahres hat der Verband

den Bundesministerien für Volksernährung

und für Land- und Forstwirtschaft einen

Bericht (samt Rechnungsabschluß) über das abgelaufene

Geschäftsjahr vorzulegen.

§ 4. (1) Angehörige des Verbandes sind Betriebe,

die ihren Sitz im Gebiet der Republik

Österreich haben und die

1. Schlachtvieh halten,

2. gewerbsmäßig mit Schlachtvieh handeln oder

den Verkauf von Schlachtvieh vermitteln (Agenten,

Kommissionäre, Makler),

3. gewerbsmäßig Schlachtvieh schlachten,

Fleischwaren herstellen, ferner mit Fleisch oder

Fleischwaren handeln,

4. gewerbsmäßig mit Wild handeln,

5. gewerbsmäßig Fische züchten oder mit solchen

handeln, Fischwaren herstellen oder mit

solchen handeln,

6. Därme, Magen und Blasen von Schlachtvieh

bearbeiten und verarbeiten, oder mit diesen Waren

handeln,

7. mit der Einfuhr und Lagerung der im § 1,

Abs. (1), genannten Waren befaßt sind.

(2) Die im Abs. (1), Punkt 2 bis 7, genannten

Betriebe haben binnen einem Monat nach

Inkrafttreten dieses Statutes, beziehungsweise

binnen einem Monat nach Beginn oder nach

Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit dem Verband

ihren Betrieb anzuzeigen.

(3) Wenn ein verbandsangehöriger Betrieb

dauernd eingestellt wird, endet seine Zugehörigkeit

mit dem Zeitpunkt, in welchem der Verband

hiervon Kenntnis erlangt.

(4) (Betriebe, die nur vorübergehend eingestellt

werden, können für die Dauer der Einstellung

nach näheren Anordnungen des Verbandes von

ihren Pflichten ganz oder teilweise befreit

werden.

(5) In Zweifelsfällen entscheidet über die Zugehörigkeit

eines Betriebes zum Verband die

örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde.

§ 5. Organe des Verbandes sind

1. Der Geschäftsführer;

2. der Ausschuß;

3. der Beirat.

§ 6. (1) Dem Geschäftsführer obliegt die

Leitung des Verbandes. Er vertritt den Verband

nach außen und ist allein zeichnungsberechtigt.

(2) Der Geschäftsführer hat insbesondere das

Recht, Verpflichtungen für den Verband bis zu

einer in der Geschäftsordnung festzusetzenden

Höhe einzugehen und Leistungen aus den

Mitteln des Verbandes bis zur gleichen Höhe

zu bewilligen. Er hat ferner das erforderliche

Personal des Verbandes einzustellen und die

Dienstverträge abzuschließen oder zu kündigen.

(3) Im Verhinderungsfalle vertritt den Geschäftsführer

der von ihm bestimmte Angestellte

des Verbandes.

(4) Die Ernennung und Abberufung des Geschäftsführers

erfolgt gemeinsam durch die

Bundesministerien für Volksernährung und für

Land- und Forstwirtschaft; ebenso die Festsetzung

seiner Bezüge. Im übrigen sind auf sein

Dienstverhältnis die Bestimmungen des Angestelltenrechtes

sinngemäß anzuwenden.

§ 7. (1) Dem Geschäftsführer stehen der Ausschuß

und der Beirat zur Seite, mit welchen er

alle wichtigen Angelegenheiten des Verbandes

zu beraten hat. Aufgabe des Ausschusses und

des Beirates ist es, den Geschäftsführer fachlich

zu unterstützen, gebietliche Besonderheiten geltend

zu machen und berechtigte Wünsche von

Verbandsangehörigen oder von Gruppen derselben

und solche der Konsumentenschaft zur

Geltung zu bringen. Der Geschäftsführer hat

alle wichtigen Angelegenheiten des Verbandes,

soweit sie Interessen der Erzeuger oder der

Verbraucher betreffen, mit dem Ausschuß und

soweit sie Interessen der im (Beirat vertretenen

Betriebe betreffen, mit dem Beirat zu beraten.

(2) Die Ausschußmitglieder und die Mitglieder

des Beirates wählen aus ihrer Mitte je einen

Obmann. Die Obmänner berufen den Ausschuß,

beziehungsweise den Beirat ein und

führen bei den Verhandlungen den Vorsitz.

(3) Zu einem rechtswirksamen (Beschluß des

Ausschusses oder des Beirates ist Stimmenmehrheit,

bei Anwesenheit von zumindest der

Hälfte der Mitglieder, erforderlich. Die Obmänner

stimmen mit.

§ 8. (1) Die Verwaltungsangelegenheiten des

Verbandes werden von einer gemeinsam mit dem

Österreichischen Getreide- und Brauwirtschaftsverband,

mit dem Österreichischen Gartenbau-

und Kartoffelwirtschaftsverband und mit dem

Österreichischen Zuckerwirtschaftsverband zu errichtenden

„Verwaltungszentrale" geführt. Die

Dienstanweisung für die Verwaltungszentrale

wird gemeinsam von den Bundesministerien für

Volksernährung und für Land- und Forstwirtschaft

erlassen.

(2) Vom Geschäftsführer ist gemeinsam mit

dem, Ausschuß und dem Beirat eine Geschäftsordnung

des Verbandes aufzustellen. Sie hat

alle näheren Einzelheiten über die Tätigkeit des

Verbandes (der Zweigstellen) im allgemeinen,

sowie des Geschäftsführers, des Ausschusses und

des Beirates im besonderen zu enthalten.

(3) Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung

durch die Bundesministerien für

Volksernährung und für Land- und Forstwirtschaft.

§ 9. (1) Zur Erlassung von Allgemeinverfügungen

an die Verbandsangehörigen, mit

Ausnahme solcher, die in Durchführung eines

Auftrages der Bundesministerien für Volksenährung

und für Land- und Forstwirtschaft

ergehen, ist die Zustimmung des Ausschusses

erforderlich. Sie wird in dringenden Fällen,

namentlich wenn der Ausschuß nicht rechtzeitig

zusammentreten kann, durch die Zustimmung

des Obmannes ersetzt, doch ist die nachträgliche

Zustimmung des Ausschusses ehestens

einzuholen.

(2) Wird die Zustimmung zur Erfassung einer

Allgemeinverfügung oder die nachträgliche Zustimmung

vom Ausschuß verweigert, so hat der

Geschäftsführer, falls er auf Erlassung der

Allgemeinvenfügung bestehen will, die Entscheidung

der Bundesministerien für Volksernährung

und für Land- und Forstwirtschaft

anzurufen und nach dieser vorzugehen.

(3) Der Ausschuß und, soweit es sich um Angelegenheiten

der im Beirat vertretenen Betriebe

handelt, auch der Beirat haben das Recht,

dem Geschäftsführer durch Beschluß Vorschläge

zur Erlassung von Einzel- oder Allgemeinverfügungen

an die Verbandsangehörigen zu

erstatten. Verweigert der Geschäftsführer die

Ausführung solcher Vorschläge, so kann das

Organ, von welchem der Vorschlag ausgegangen

ist, die Entscheidung der Bundesministerien für

Volksernährung und für Land- und Forstwirtschaft

anrufen. Der Geschäftsführer hat

nach dieser Entscheidung vorzugehen.

(4) Vor der Hinausgabe von Allgemeinverfügungen

ist den Bundesministerien für

Volksernährung und für Land- und Forstwirtschaft

vom Geschäftsführer zu berichten.

§ 10. (1) Der Ausschuß besteht aus 18 Mitgliedern,

und zwar aus

a) 9 Vertretern der landwirtschaftlichen Erzeuger

[§ 4, Abs. (1), Punkt 1] und

b) 9 Vertretern der Verbraucher.

(2) Der Beirat besteht aus

a) 6 Vertretern der Bearbeiter und Verarbeiter,

und zwar aus

1 Vertreter der Fleischhauer,

1 Vertreter der Selcher,

1 Vertreter der Fleischwarenfabriken,

1 Vertreter der Großschlächter,

1 Vertreter der Fischwarenerzeuger,

1 Vertreter der Pferdefleischhauer,

und aus

b) 6 Vertretern der Verteiler, und zwar aus

3 Vertretern der Viehhändler und Kommissionäre,

1 Vertreter der Wildhändler,

1 Vertreter der Fischhändler,

1 Vertreter der Darmhändler.

(3) Die Bestellung der Ausschußmitglieder erfolgt

gemeinsam durch die Bundesministerien

für Volksernährung und für Land- und Forstwirtschaft

im Einvernehmen mit der zuständigen

Landwirtschaftskammer für die im Abs. (1),

Punkt a, und im Einvernehmen mit der zuständigen

Kammer für Arbeiter und Angestellte,

für die im Abs. (1), Punkt b, genannten Vertreter,

wobei die letztgenannten Personen zur

Hälfte Vertreter von Industriegemeinden sein

müssen.

(4) Die Bestellung der Beiratsmitglieder erfolgt

gemeinsam durch die Bundesministerien

für Volksernährung und für Land- und Forstwirtschaft

im Einvernehmen mit der zuständigen

Kammer für Handel, Gewerbe, Industrie, Geld-

und Kreditwesen und mit dem Österreichischen

Gewerkschaftsbund. Soweit Beiratsmitglieder zur

Vertretung der Interessen landwirtschaftlicher

Genossenschaftsbetriebe bestellt werden, erfolgt

die Bestellung im Einvernehmen mit der zuständigen

Landwirtschaftskammer.

(5) Die Tätigkeit der Mitglieder des Ausschusses

und des Beirates ist eine ehrenamtliche;

sie haben nur Anspruch auf Ersatz ihrer Barauslagen.

§ 11. (1) Die Zweigstellen üben ihre Tätigkeit

nach den Weisungen des Verbandes aus. Bei der

Durchführung dieser Weisungen unterstehen sie

der Beaufsichtigung durch die Landeshauptmannschaft.

(2) Die Geschäfte jeder Zweigstelle führt ein

Zweigstellenleiter, der vom Verband bestellt

wird. Ihm stehen zur Beratung je ein Vertreter

der Erzeuger, der Verarbeiter, der Verteiler und

der Verbraucher zur Seite, die von der Landeshauptmannschaft

im Einvernehmen mit der

Landwirtschaftskammer, der Kammer für Handel,

Gewerbe, Industrie, Geld- und Kreditwesen

und der Kammer für Arbeiter und Angestellte

bestellt werden. Ihre Tätigkeit ist eine ehrenamtliche;

sie haben nur Anspruch auf Ersatz

der Barauslagen.

(3) Die Zweigstelle kann mit den im Lande

bestehenden Zweigstellen der übrigen Wirtschaftsverbände

zu einer gemeinsamen „Landesstelle

der Österreichischen Wirtschaftsverbände"

vereinigt werden.

§ 12. Die grundsätzliche Festlegung der staatlichen

Bewirtschaftung erfolgt durch die Bundesministerien

für Volksernährung und für Land-

und Forstwirtschaft. Der Verband kann im Rah-

men der ihm hiebei übertragenen Befugnisse

zwecks näherer Durchführung Verfügungen erlassen,

die insbesondere folgende Angelegenheiten

zum Gegenstande haben

1. Meldung des voraussichtlichen Bedarfes an

Vieh und Fleisch.

2. Vorschriften, inwieweit die Angehörigen

Vieh oder Fleisch im Rahmen des angemeldeten

Bedarfes abzugeben haben.

3. Anordnungen, wohin die Angehörigen Vieh

oder Fleisch zu liefern und woher sie Vieh oder

Fleisch zu beziehen haben; Erlassung von näheren

Bestimmungen über die zu liefernden Viehgattungen

und Schlachtwertklassen.

4. Festsetzung bei Viehmärkten, Fleischmärkten

oder marktähnlichen Veranstaltungen, wieviel

Tiere, beziehungsweise wieviel Fleisch zum

Markt gebracht werden; Erlassung von näheren

Bestimmungen über die zu liefernden Viehgattungen

und Schlachtwertklassen.

5. Bestimmungen über die Abgabe von Wild

und Fischen.

6. Einfuhr, Lagerung, Absatz und Verteilung

(bis zum Kleinverteiler) der im § 1, Abs. (1),

genannten Güter und Waren.

7. Lieferungs- und Zahlungsbedingungen für

Schlachtvieh, Fleisch, Fleischwaren, Wild, Fische

und Fischwaren.

8. Lieferungs- und Zahlungsbedingungen für

Viehgroßmärkte und andere Märkte.

9. Die Abgabe von Fleisch und Fleischwaren

aus Schlachtungen, die nicht in einem in das

Gewerberegister eingetragenen Fleischereibetrieb

oder in einer Fleischwarenfabrik vorgenommen

werden.

10. Erfassung von Schlachtfetten.

11. Anmeldepflicht hinsichtlich eingeführter

Güter und Waren.

12. Vorschreibung von Ausgleichsbeiträgen

und ihre Verwendung.

§ 13. (1) Die Verbandsangehörigen sind verpflichtet,

an der Erfüllung der Aufgaben des

Verbandes mitzuwirken.

Sie haben insbesondere

1. die von den Organen des Verbandes getroffenen

Weisungen und Verfügungen zu beachten

und ihnen Folge zu leisten;

2. den Bevollmächtigten des Verbandes über

die maßgeblichen Betriebsverhältnisse, insbesondere

über Warenumsatz, und Warenstand, Auskunft

zu geben und ihnen die Besichtigung und

Prüfung der Betriebe, sowie die Einsichtnahme

in die Geschäftsbücher zu gestatten.

(2) Als Bevollmächtigte dürfen nur Angestellte

des Verbandes oder öffentlich bestellte Wirtschaftsprüfer,

nicht aber Inhaber oder Angestellte

Verbandsangehöriger Betriebe herangezogen

werden.

(3) Die Organe des Verbandes und seine Bevollmächtigten

sind verpflichtet, über die Einrichtungen

und Geschäftsverhältnisse, die ihnen

in Ausübung ihrer Befugnisse zur Kenntnis

kommen, Verschwiegenheit zu beobachten und

sich der Verwertung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen

zu enthalten.

§ 14. (1) Über Beschwerden der Verbandsangehörigen

gegen Allgemeinverfügungen des

Verbandes entscheiden die Bundesministerien

für Volksernährung und für Land- und Forstwirtschaft.

(2) Erstreckt sich der Geltungsbereich der Allgemeinverfügung

nur auf Teile eines Landes (der

Stadt Wien), so obliegt die Entscheidung der

Landeshauptmannschaft (dem Wiener Magistrat).

(3) Über alle anderen Beschwerden entscheidet

die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde.

§ 15. (1) Der Verband hat sich selbst zu erhalten.

Er ist berechtigt, zu diesem Zwecke Beiträge

von den Verbandsangehörigen einzuheben.

Die Einhebung erfolgt auf Grundlage des dem

Verband zuzurechnenden Umsatzes der Verbandsangehörigen.

Eine Pauschalierung der Beiträge

ist zulässig.

(2) Kleinbäuerliche und Kleinhandelsbetriebe

sind von der Beitragsleistung befreit.

(3) Als kleinbäuerliche Betriebe gelten Betriebe,

die Schlachtvieh nur für den eigenen Bedarf erzeugen.

(4) Als Kleinhandelsbetriebe im Sinne des

Abs. (2) gelten Handelsbetriebe mit nicht mehr

als einer Hilfskraft, wenn der dem Verband

zuzurechnende Umsatz des vorausgegangenen

Kalenderjahres den Betrag von 3000 S nicht erreicht

hat.

(5) Die Beitragsordnung wird nach den Bestimmungen

der §§ 7 und 9 erlassen. Die Beitragssätze

bedürfen der Genehmigung durch die

Bundesministerien für Volksernährung und für

Land- und Forstwirtschaft.

(6) Fällige Beiträge sind über Ersuchen des

Verbandes durch die Finanzämter einzutreiben.

§ 16. Allgemeinverfügungen des Verbandes

werden für die Angehörigen am Tage nach

öffentlicher Verlautbarung verbindlich. Die

Verlautbarung hat in der „Wiener Zeitung" zu

erfolgen. Soweit Verfügungen nur für einzelne

Länder erlassen werden, hat die Verlautbarung

im Amtsblatt des betreffenden Landes zu erfolgen.

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