928. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Lehrpläne der Berufspädagogischen Akademien
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 512/1993, insbesondere dessen §§ 6 und 112 sowie hinsichtlich der in der Anlage enthaltenen Einstufungen von Unterrichtsgegenständen in die Lehrverpflichtungsgruppen auf Grund des § 7 Abs. 1 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 518/1993, wird — hinsichtlich der Einstufungen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler — verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Lehrpläne der Berufspädagogischen Akademien, BGBl. Nr. 307/1984, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 363/1987, 708/1990, 440/1992 und 505/1992 wird wie folgt geändert
1. Art. I § 1 lautet
„§ 1. Für die nachstehend genannten Lehramtsausbildungen und Vorbereitungslehrgänge für Erweiterungsprüfungen an Berufspädagogischen Akademien werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Lehrpläne (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) erlassen
1. Lehramtsausbildung für Berufsschulen — viersemestriger Studiengang (Anlagen I und II)
2. Lehramtsausbildung für Berufsschulen — zweisemestriger Studiengang (Anlagen I und III)
3. Lehramtsausbildung für den ernährungswirtschaftlichen und haushaltsökonomischen Fachunterricht — viersemestriger Studiengang (Anlagen I und IV)
4. Lehramtsausbildung für den ernährungswirtschaftlichen und haushaltsökonomischen Fachunterricht — sechssemestriger Studiengang (Anlagen I und V)
5. Lehramtsausbildung für den technischen und gewerblichen Fachunterricht, Mode und Bekleidungstechnik, Fachrichtung Damenkleidermachen — viersemestriger Studiengang (Anlagen I und VI/1)
6. Lehramtsausbildung für den technischen und gewerblichen Fachunterricht, Mode und Bekleidungstechnik, Fachrichtung Herrenkleidermachen — viersemestriger Studiengang (Anlagen I und VI/2)
7. Lehramtsausbildung für den technischen und gewerblichen Fachunterricht, Mode und Bekleidungstechnik, Fachrichtung Kunststicken — viersemestriger Studiengang (Anlagen I und VI/3)
8. Lehramtsausbildung für den technischen und gewerblichen Fachunterricht, ausgenommen Mode und Bekleidungstechnik — viersemestriger Studiengang (Anlagen I und VII)
9. Lehramtsausbildung für den technischen und gewerblichen Fachunterricht, ausgenommen Mode und Bekleidungstechnik — zweisemestriger Studiengang (Anlagen I und VIII)
10. Lehramtsausbildung für Textverarbeitung (computerunterstützte Textverarbeitung, Stenotypie, Phonotypie) — viersemestriger Studiengang (Anlagen I und IX)
11. Vorbereitungslehrgänge für Erweiterungsprüfungen für Lehrer des ernährungswirtschaftlichen und haushaltsökonomischen und für Lehrer des technischen und gewerblichen Fachunterrichtes, Fachrichtungen Mode und Bekleidungstechnik (Anlagen I und X)
12. Vorbereitungslehrgänge für Erweiterungsprüfungen für Lehrer an Berufsschulen (Anlagen I und XI)."
2. Im Art. II wird die Zitierung „BGBl. Nr. 659/1983" durch die Zitierung „BGBl. Nr. 256/1993" ersetzt und entfällt die Wendung „und dem Bundesminister für Finanzen".
3. Im Art. III wird dem § 1 folgender Abs. 3 angefügt
„(3) Art. I, Art. II sowie die Anlagen I, II, III, IV, V, VI/1, VI/2, VI/3, VII, VIII, IX, X und XI dieser
Verordnung jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. .. ./1993 treten wie folgt in Kraft
1. Art. I, Art. II, die Überschrift und der den Studienplan (schulautonome Lehrplanbestimmungen) betreffende Abschnitt der Anlage I sowie die Fußnote „1)" in den Abschnitten I der Anlagen II, III, IV, V, VI/1, VI/2, VI/3, VII, VIII und IX mit 1. September 1993 und
2. die Anlagen I, II, III, IV, V, VI/1, VI/2, VI/3, VII, VIII und IX, soweit sie nicht gemäß Z 1 in Kraft treten, sowie die Anlagen X und XI hinsichtlich des 1. Semesters mit 1. September 1993, hinsichtlich des 2. Semesters mit 1. Februar 1994, hinsichtlich des 3. Semesters mit 1. September 1994, hinsichtlich des 4. Semesters mit 1. Februar 1995, hinsichtlich des 5. Semesters mit 1. September 1995 und hinsichtlich des 6. Semesters mit 1. Februar 1996."
4. Die Überschrift der Anlage I (Allgemeines Bildungsziel der Berufspädagogischen Akademie, gemeinsame Bildungs- und Lehraufgabe sowie gemeinsame didaktische Grundsätze der Unterrichtsgegenstände) lautet
„Allgemeines Bildungsziel der Berufspädagogischen Akademie, schulautonome Lehrplanbestimmungen, gemeinsame Bildungs- und Lehraufgabe sowie gemeinsame didaktische Grundsätze der Unterrichtsgegenstände"
5. In Anlage I wird der Abschnitt „Allgemeines Bildungsziel" ersetzt durch die beiden folgenden Abschnitte
„Allgemeines Bildungsziel
Die Berufspädagogischen Akademien haben gemäß § 110 unter Bedachtnahme auf § 2 des Schulorganisationsgesetzes die Aufgabe, aufbauend auf dem Bildungsgut einer höheren Schule, einer Meisterausbildung oder einer gleichwertigen Befähigung Berufsschullehrer, Lehrer für den ernährungswirtschaftlichen und haushaltsökonomischen Fachunterricht, Lehrer für den technischen und gewerblichen Fachunterricht an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen sowie Lehrer für Textverarbeitung (Computerunterstützte Textverarbeitung, Stenotypie, Phonotypie) heranzubilden, die nach Berufsgesinnung, Berufswissen und Berufskönnen geeignet sind, die Aufgaben des Lehramtes im betreffenden Bereich zu erfüllen.
Studienplan (schulautonome Lehrplanbestimmungen)
Der vom Ständigen Ausschuß zu beschließende Studienplan (§ 6 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes) eröffnet in dem vorgegebenen Rahmen Freiräume im Bereich der Stundentafel, der durch
den Lehrplan geregelten Inhalte des Unterrichtes (Lehrstoffe der einzelnen Unterrichtsgegenstände), der Studien- und Arbeitsformen sowie der Studienorganisation.
Für eine sinnvolle Nutzung dieser Freiräume ist die Orientierung an der jeweiligen Bedarfs- und Problemsituation der Lehramtsausbildung oder der Akademie am betreffenden Standort sowie an den daraus resultierenden Wunsch- bzw. Zielvorstellungen von wesentlicher Bedeutung. Die Nutzung von schulautonomen Freiräumen soll sich in diesem Sinne nicht in isolierten Einzelmaßnahmen erschöpfen, sondern bedarf eines an den Bedürfnissen der Studierenden sowie des Umfeldes der Akademie orientierten Konzeptes.
Abweichungen von den Stundentafeln können durch den Studienplan unter Beachtung der folgenden Einschränkungen vorgenommen werden
1. Der Pflichtgegenstand „Religionspädagogik" ist von der autonomen Gestaltung durch den Studienplan ausgenommen,
2. von den Gesamtstundenzahlen in den einzelnen Pflichtgegenständen kann in einem Ausmaß von höchstens 10% der Gesamtstundenzahl aller Pflichtgegenstände des jeweiligen Studienganges abgewichen werden,
3. die in den Stundentafeln vorgesehenen Gesamtstundenzahlen pro Studiengang dürfen nicht überschritten werden,
4. die Gesamtstundenzahl einzelner Pflichtgegenstände eines Studienganges darf zwei Wochenstunden nicht unterschreiten und
5. die Summe der Wochenstunden der Pflichtgegenstände pro Semester darf um höchstens zwei Wochenstunden von den in den Lehrplänen vorgesehenen Summen der Semesterwochenstunden abweichen.
Im Rahmen der obgenannten Freiräume können durch den Studienplan auch zusätzliche Pflichtgegenstände im Ausmaß von bis zu zwei Wochenstunden pro Semester vorgesehen werden. Weiters können im Rahmen der lehrplanmäßig festgelegten Lehrstoffe Schwerpunkte gesetzt werden.
Ferner können durch den Studienplan zusätzliche Freigegenstände und unverbindliche Übungen sowie ein geändertes Stundenausmaß in den im Lehrplan vorgesehenen Freigegenständen und unverbindlichen Übungen festgelegt werden.
Soweit im Rahmen des Studienplanes in diesem Lehrplan nicht enthaltene Unterrichtsgegenstände geschaffen werden oder Unterrichtsgegenstände vorgesehen werden, für die dieser Lehrplan keinen Lehrstoff enthält, hat der Studienplan auch die diesbezüglichen Bestimmungen zu enthalten. Sofern durch den Studienplan ein höheres Stundenausmaß vorgesehen wird, als für den Fall des Nichtbestehens eines Studienplanes in diesem Lehrplan vorgeschrieben wird, können durch die zusätzlichen Lehrplan-
bestimmungen zusätzliche Bildungs- und Lehraufgaben, didaktische Grundsätze und Lehrstoffumschreibungen vorgenommen werden. In diesem Zusammenhang sind folgende Gesichtspunkte von grundsätzlicher Bedeutung
1. Auf die Bildungsaufgabe des jeweiligen Studienganges der Berufspädagogischen Akademie ist Bedacht zu nehmen.
2. Bei der Erweiterung des Studienangebotes im Rahmen bestehender Unterrichtsgegenstände hat es sich um eine vertiefende, besondere Interessen und Begabungen der Studierenden sowie Bereiche des späteren Berufsfeldes berücksichtigende Erweiterung zu handeln.
3. Bei der Schaffung von Unterrichtsgegenständen mit interdisziplinärem Charakter (Unterrichtsgegenstände, die Lernfelder mit fachübergreifendem Charakter umfassen, die im Rahmen der sonst angebotenen Unterrichtsgegenstände nicht oder innerhalb eines längeren Zeitraumes nicht systematisch angeboten werden können) ist wegen des gegebenen Zusammenhanges mit bestehenden Unterrichtsgegenständen auf die Vermeidung von Stoffwiederholungen zu achten und sind Entlastungsmöglichkeiten durch eine fächerübergreifende Abstimmung des Lehrstoffangebotes zu nützen.
4. Bei der Schaffung von Unterrichtsgegenständen mit eigenständigem Charakter sind Zusammenhänge zum Bildungsziel der Berufspädagogischen Akademie herzustellen.
Die Studienpläne haben den zur Verfügung stehenden Rahmen an Lehrerwochenstunden und Möglichkeiten der räumlichen und ausstattungsmäßigen Gegebenheiten der Akademie zu beachten."
6. In Anlage I wird im Abschnitt „Gemeinsame Bildungs- und Lehraufgabe der Unterrichtsgegenstände" folgender Absatz angefügt
„Ebenso sind — vor allem nach Maßgabe regionaler Erfordernisse — auch Aspekte des interkulturellen Lernens und der Sonderpädagogik (vornehmlich Probleme verhaltensauffälliger und leistungsschwacher Schüler) einzubeziehen."
7. In Anlage I lautet im Abschnitt „Gemeinsame didaktische Grundsätze" der fünfte Absatz
„In den Seminaren und Übungen sind nach Möglichkeit nur Studierende gleicher Abteilungen zusammenzufassen, Vorlesungen sind nach Maßgabe der lehrplanmäßigen, räumlichen und organisatorischen Gegebenheiten auch abteilungsübergreifend zu führen."
8. In Anlage II (Lehrplan der Lehramtsausbildung für Berufsschulen, viersemestriger Studiengang) Abschnitt I (Stundentafel) wird nach den Worten „Pflichtgegenstände", „Freigegenstände" und „Unverbindliche Übungen" jeweils der Fußnotenverweis „1)" und wird nach dem Unterabschnitt C (Unverbindliche Übungen) folgende Fußnote angefügt
,,1) Zur Erlassung des Studienplanes siehe Anlage I."
9. In Anlage II Abschnitt III (Bildungs- und Lehraufgaben, didaktische Grundsätze sowie Lehrstoff der einzelnen Unterrichtsgegenstände) Unterabschnitt B (Freigegenstände) lauten im Freigegenstand „Heimerziehung" die didaktischen Grundsätze
„Didaktische Grundsätze
Der Lehrstoff soll unter Bedachtnahme auf jene Schülergruppe behandelt werden, die der Lehrer im Berufsschulinternat zu betreuen hat. Lehrinhalte, die zum Wissen auch bestimmte Fertigkeiten, Haltungen und Einstellungen erfordern, sollen in Trainingsphasen durch erlebnisaktivierende Methoden geübt werden."
10. In Anlage III (Lehrplan für die Lehramtsausbildung für Berufsschulen — zweisemestriger Studiengang) Abschnitt I (Stundentafel) wird nach den Worten „Pflichtgegenstände", „Freigegenstände" und „Unverbindliche Übungen" jeweils der Fußnotenverweis „1)" und wird nach dem Unterabschnitt C (Unverbindliche Übungen) folgende Fußnote angefügt
„1) Zur Erlassung des Studienplanes siehe Anlage I."
11. In Anlage III lautet der Abschnitt II (Allgemeines Bildungsziel)
„II. Allgemeines Bildungsziel
Der zweisemestrige Studiengang der Lehramtsausbildung für Berufsschulen hat im Sinne des § 112 Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes jene bereits als Lehrer tätig gewesenen Studierenden, welche die gemäß § 113 Abs. 6 des Schulorganisationsgesetzes und der Verordnung über die Aufnahmsvoraussetzungen in die Berufspädagogische Akademie, BGBl. Nr. 541/1976 in der jeweils geltenden Fassung, zusätzlich vorgesehenen Aufnahmsvoraussetzungen erfüllen, zum gleichen Bildungsziel zu führen wie die viersemestrige Lehramtsausbildung."
12. Die Überschrift der Anlage IV (Lehrplan für die Lehramtsausbildung für den hauswirtschaftlichen Fachunterricht, viersemestriger Studiengang) lautet
„LEHRPLAN FÜR DIE LEHRAMTSAUSBILDUNG FÜR DEN ERNÄHRUNGSWIRTSCHAFTLICHEN UND HAUSHALTSÖKONOMISCHEN FACHUNTERRICHT
(viersemestriger Studiengang)"
13. In Anlage IV Abschnitt I (Stundentafel) wird nach den Worten „Pflichtgegenstände", „Freigegenstände" und „Unverbindliche Übungen" jeweils
der Fußnotenverweis ,,1)" und wird nach dem Unterabschnitt C (Unverbindliche Übungen) folgende Fußnote angefügt
„1) Zur Erlassung des Studienplanes siehe Anlage I."
14. In Anlage IV Abschnitt I Unterabschnitt A (Pflichtgegenstände) entfallen in Z 1 (Humanwissenschaften) die die Pflichtgegenstände „Biologische Grundlagen der Erziehung" und „Gesundheitslehre, Schul- und Arbeitshygiene" betreffenden Zeilen.
15. In Anlage IV Abschnitt I Unterabschnitt A Z 2 (Didaktik und schulpraktische Ausbildung) lautet die den Pflichtgegenstand „Didaktik" betreffende Zeile
16. In Anlage IV Abschnitt I Unterabschnitt A lautet die Z 3 (Fachwissenschaften und Fachdidaktik)
17. In Anlage IV Abschnitt I Unterabschnitt A lautet die Überschrift der Z 4 (Ergänzende Studienveranstaltungen)
„4. Ergänzende Studienveranstaltungen und Praktika"
18. In Anlage IV Abschnitt I Unterabschnitt A Z 4 lauten die den Pflichtgegenstand „Fremdenverkehrslehre und Fremdenverkehrspolitik" und die Gesamtwochenstundenzahl betreffenden Zeilen
19. In Anlage IV Abschnitt I Unterabschnitt A Z 4 entfällt die das Praktikum „Ferialpraktikum" betreffende Zeile.
20. In Anlage IV Abschnitt I Unterabschntitt B (Freigegenstände) entfallen die die Freigegenstände „Heimerziehung" und „Sprechtechnik" betreffenden Zeilen.
21. In Anlage IV lautet der Abschnitt II (Allgemeines Bildungsziel)
„II. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL
Der viersemestrige Studiengang der Lehramtsausbildung für den ernährungswirtschaftlichen und haushaltsökonomischen Fachunterricht hat jenen Studierenden, welche die Reifeprüfung an einer Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe (an einer Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Frauenberufe), an einer Höheren Lehranstalt für Land- und Hauswirtschaft (an einer Höheren
Lehranstalt für landwirtschaftliche Frauenberufe) oder an einer Höheren Lehranstalt für Tourismus (an einer Höheren Lehranstalt für Fremdenverkehrsberufe) abgelegt haben, jenes Maß an Berufsgesinnung sowie an fachlichem Wissen und Können zu vermitteln, das sie zur Ausübung des Berufes als Lehrer für den ernährungswirtschaftlichen und haushaltsökonomischen Fachunterricht an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen befähigt."
22. In Anlage IV Abschnitt III (Bildungs- und Lehraufgaben, didaktische Grundsätze sowie Lehrstoff der einzelnen Unterichtsgegenstände) Unterabschnitt A (Pflichtgegenstände) Z 3 (Fachwissenschaften und Fachdidaktik) lautet der Lehrstoff
„Lehrstoff
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Individuum — Gemeinschaft: Schul-, Lern-, Berufs- Freizeitgemeinschaft. Kameradschaft, Partnerschaft, Ehe, Familie. Randgruppen. Völkergemeinschaft.
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Der menschliche Körper als morphologische und funktionelle Einheit.
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Didaktische Umformung des Lehrstoffes entsprechend den Bildungszielen der einschlägigen Unterrichtsgegenstände in den verschiedenen Schularten.
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SÄUGLINGS-, ALTEN- UND HAUSKRANKENPFLEGE, ERSTE HILFE
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Kenntnis von Krankheitserscheinungen und deren Beurteilung hinsichtlich der Zuziehung des Arztes.
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ERNÄHRUNGSWISSENSCHAFT,
LEBENSMITTELCHEMIE UND -TECHNOLOGIE
Ernährungswissenschaft
Energiewechsel einschließlich der Photosynthese. Grundlagen der Energie- und Nährstoffversorgung und deren Bilanzierung.
Nahrungsbestandteile mit und ohne Energielieferung: chemischer Aufbau, chemische und physikalische Eigenschaften, ernährungsphysiologische Bedeutung.
Physiologie der Verdauung und Stoffwechsel der Nährstoffe: Enzyme als Biokatalysatoren und Hormone als Stoffwechselregualtoren. Verdauung; Adsorption; intermediärer Stoffwechsel. Ernährung des gesunden Menschen, differenziert nach Alter, Leistungszuwachs und spezieller Leistungssituation. Ernährungsbedingte Krankheiten.
Gemeinschaftsverpflegung: Arten, Bedeutung, Probleme. Probleme der Welternährung.
Lebensmittelchemie und -technologie
Lebensmittel, Getränke, Genußmittel und Gewürze in ihrer chemischen Zusammensetzung, ernährungsphysiologischen Bedeutung und technologischen Verarbeitung unter Einbeziehung ökonomischer und volkswirtschaftlicher Aspekte.
Chemische und physikalische Veränderungen bei der Verarbeitung von Lebensmitteln. Biotechnologische, chemische und physikalische Verfahren zur Haltbarmachung von Lebensmitteln.
Lebensmitteltoxikologie. Alternative Formen der Lebensmittelproduktion.
SEMINAR FÜR
ERNÄHRUNGSWISSENSCHAFT,
LEBENSMITTELCHEMIE UND
-TECHNOLOGIE
Ergänzung und Vertiefung des in der Vorlesung durchgenommenen Lehrstoffes unter Einbeziehung wichtiger Kapitel der Diätetik.
Bearbeitung von Fachthemen und einschlägiger Literatur in Form von Referaten.
Demonstration von Versuchen zur Veranschaulichung des Lehrstoffes.
ERNÄHRUNGSTECHNOLOGIE UND DIÄTETIK
Biotechnische, chemische, mechanische und thermische Verfahren der küchentechnischen Verarbeitung von Lebensmitteln.
Einfluß küchentechnischer Maßnahmen und Verfahren auf die ernährungsphysiologische Qualität von Speisen.
Technologie der Gemeinschaftsverpflegung. Lebensmittelhygiene in Haushalt und Betrieb.
Das österreichische Lebensmittelgesetz und seine Verordnungen.
Die Kostformen in Abhängigkeit von den Entwicklungs- und Altersstufen sowie von der Funktion der Organe und Organsysteme.
Wichtige Diätformen und deren Anwendung.
KÜCHEN- UND ERNÄHRUNGSWIRTSCHAFT
Anwendung der physiologischen, ernährungswissenschaftlichen und ernährungstechnologischen Kenntnisse auf alle Kostformen einschließlich der Feinküche, der internationalen Küche, der Diätküche und der Vollwertküche.
Zeitgemäße Arbeitsformen für den Unterricht in Lehr- und Betriebsküchen unter Bedachtnahme auf die Weckung volkswirtschaftlich richtigen Konsumverhaltens. Einsatz von EDV-Geräten.
Planung der Arbeit in Lehr-, Betriebs- und Restaurantküchen unter Berücksichtigung der Erkenntnisse der Ergonomie, Technologie und Betriebswirtschaftslehre.
Hygiene und Unfallverhütung in der Küche.
Planung und Durchführung von Unterrichtssequenzen und Unterrichtseinheiten.
SERVIERKUNDE
Tischkultur in der nationalen und internationalen Gastronomie.
Serviermethoden und Serviersysteme sowie deren Anwendung in verschiedenen Betriebsformen.
Organisation des Service der einzelnen Mahlzeiten.
Erstellen von arbeitsunterrichtlichen Programmen für den Servierkundeunterricht in verschiedenen Schularten.
Servieren von erweiterten Speisenfolgen und Spezialgerichten mit den jeweils korrespondierenden Getränken. Durchführung von Arbeiten vor dem Gast.
Herstellung und Service von Bargetränken. Verkaufstechnik im Service.
Organisation des Service für verschiedene Veranstaltungen.
Fachdidaktisch-methodische Ausarbeitung einschlägiger Unterrichtsthemen für die in Betracht kommenden Schularten.
GETRÄNKEKUNDE
Arten, Herstellung, sachgemäße Behandlung und Service alkoholfreier, alkaloidhaltiger und alkoholischer Getränke.
Getränkeservice in verschiedenen Betriebsformen.
Österreichische Weinbaugebiete. Das österreichische Weingesetz.
Erstellen von Arbeitsprogrammen für den getränkekundlichen Unterricht an einschlägigen Schularten.
HUMANÖKOLOGIE
Familien- und gesellschaftspolitische Grundlagen für die Versorgung der in privaten Haushalten und im Rahmen gemeinschaftlicher Institutionen lebenden Menschen.
Grundsätze der Betriebsführung im Hinblick auf sinnvollen Gütereinsatz und auf ökologische Gesichtspunkte.
Bauphysiologische und gestalterische Faktoren bei der Schaffung von Wohnraum.
Rechtliche Grundlagen der Haushaltsführung.
Erstellung von Berufsanforderungsprofilen für einschlägige Wirtschaftsbetriebe.
Verbraucherinformation über die in den Haushalten verwendeten technischen Geräte, Hilfsmittel und sonstigen Materialien.
Energetische Versorgung der Haushalte.
Planung der Ausstattung hauswirtschaftlicher Funktionsräume.
SEMINAR FÜR HUMANÖKOLOGIE
Exemplarisches Umsetzen der in der Vorlesung behandelten Themen unter Bedachtnahme auf die Bildungsziele einschlägiger Unterrichtsgegenstände an den für die Lehramtsausbildung in Betracht kommenden Schularten.
Durchführung von Markterhebungen und Objektbeschreibungen.
Analyse und Diskussion von Planbeispielen aus der Betriebsführung.
Bearbeitung berufsbezogener Literatur.
ARBEITSWISSENSCHAFT
Anthropometrische und ergonomische Grundlagen zur Einrichtung von Arbeitssystemen.
Sicherheitstechnische Faktoren bei der Arbeitsplatzgestaltung.
Planungsinstrumente in der Aufbau- und Ablauforganisation sowie in Projektierung und Produktion.
Grundlagen der Arbeitspädagogik für Mitarbeiterschulung und Lehrlingsausbildung.
Methoden der Mitarbeitermotivation.
Planung und Durchführung computerunterstützter Zeitaufnahmen.
Gewinnung von Plandaten für Datenkataloge.
BETRIEBSMANAGEMENT UND ANGEWANDTE ARBEITSWISSENSCHAFT
Arbeitstechniken und Arbeitsgestaltung in den Betriebssystemen Wäscherei, Etage und Office. Technologie der in diesen Bereichen eingesetzten Betriebsmittel.
Verantwortungsbewußter Einsatz chemischer Mittel.
Erstellung und Durchführung von Organisationsplänen zur Instandhaltung und Desinfektion der Räumlichkeiten im Bereich „Housekeeping" sowie in den Produktionsräumen.
Anleitung der Mitarbeiter. Arbeitsbewertung.
Gewinnung verwertbarer Daten für die computergestützte Zeitwirtschaft. Anlegen von Datenkatalogen zur Führung hauswirtschaftlicher Betriebe.
INFORMATIK Siehe Anlage II.
BETRIEBSWIRTSCHAFTSLEHRE UND POLITIK DES TOURISMUS
Bedeutungswandel des Begriffes Tourismus, seine volkswirtschaftliche, soziale und kulturelle Bedeutung.
Organisation des Tourismus in Österreich.
Standortfaktoren, Unternehmensplanung, Management, Mitarbeiterführung, Marketing und Controlling in Betrieben des Tourismus.
Tourismus und Freizeitwirtschaft, Tourismus und Gesellschaft.
Instrumente und Ziele der Politik des Tourismus. Angewandte Tourismuspolitik.
Angebots- und Werbekette im österreichischen Tourismus.
Tourismus und Umwelt, Tourismus und einheimische Bevölkerung.
Alternativen im Tourismus. „Sanfter" Tourismus. Raumordnung und Tourismus."
23. In Anlage IV Abschnitt III Unterabschnitt A lautet die Überschrift der Z 4 (Ergänzende Studienveranstaltungen)
„4. Ergänzende Studienveranstaltungen und Praktika"
24. In Anlage IV Abschnitt III Unterabschnitt A Z 4 lautet im Lehrstoff der Pflichtgegenstand „Sprecherziehung und Sprachpflege"
„SPRECHERZIEHUNG UND SPRACHPFLEGE
Siehe Anlage II."
25. In Anlage IV Abschnitt III Unterabschnitt A Z 4 entfällt im Lehrstoff das Praktikum „Ferialpraktikum".
26. In Anlage IV Abschnitt III Unterabschnitt B (Freigegenstände) entfallen die Freigegenstände „Heimerziehung" und „Sprechtechnik".
27. Die Überschrift der Anlage V (Lehrplan für die Lehramtsausbildung für den hauswirtschaftlichen Fachunterricht, sechssemestriger Studiengang) lautet
„LEHRPLAN FÜR DIE LEHRAMTSAUSBILDUNG FÜR DEN ERNÄHRUNGSWIRTSCHAFTLICHEN UND HAUSHALTSÖKONOMISCHEN FACHUNTERRICHT
(sechssemestriger Studiengang)"
28. In Anlage V Abschnitt I (Stundentafel) wird nach den Worten „Pflichtgegenstände", „Freigegenstände" und „Unverbindliche Übungen" jeweils der Fußnotenverweis „1)" und wird nach dem Unterabschnitt C (Unverbindliche Übungen) folgende Fußnote angefügt
„1) Zur Erlassung des Studienplanes siehe Anlage I."
29. In Anlage V Abschnitt I Unterabschnitt A (Pflichtgegenstände) entfallen in Z 1 (Humanwissenschaften) die die Pflichtgegenstände „Biologische Grundlagen der Erziehung" und „Gesundheitslehre, Schul- und Arbeitshygiene" betreffenden Zeilen.
30. In Anlage V Abschnitt I Unterabschnitt A Z 2 (Didaktik und schulpraktische Ausbildung) lautet die den Pflichtgegenstand „Didaktik" betreffende Zeile
31. In Anlage V Abschnitt I Unterabschnitt A lautet die Z 3 (Fachwissenschaften und Fachdidaktik)
32. In Anlage V Abschnitt I Unterabschnitt A lautet die Überschrift der Z 4 (Ergänzende Studienveranstaltungen)
„4. Ergänzende Studienveranstaltungen und Praktika"
33. In Anlage V Abschnitt I Unterabschnitt A Z 4 wird nach der den Pflichtgegenstand „Politische Bildung" betreffenden Zeile eingefügt
34. In Anlage V Abschnitt I Unterabschnitt A Z 4 entfällt die den Pflichtgegenstand „Fremdenverkehrslehre und Fremdenverkehrspolitik" betreffende Zeile und lautet die die Gesamtwochenstundenzahl betreffende Zeile
35. In Anlage V Abschnitt I Unterabschnitt A Z 4 wird die das Praktikum „Ferialpraktika" betreffende Zeile ersetzt durch folgende Zeile
36. In Anlage V Abschnitt I Unterabschnitt B (Freigegenstände) wird die den Freigegenstand „Stenotypie und Phonotypie" betreffende Zeile ersetzt durch folgende Zeile
37. In Anlage V Abschnitt I Unterabschnitt B entfallen die die Freigegenstände „Heimerziehung" und „Sprechtechnik" betreffenden Zeilen.
38. In Anlage V lautet der Abschnitt II (Allgemeines Bildungsziel)
„II. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL
Der sechssemestrige Studiengang der Lehramtsausbildung für den ernährungswirtschaftlichen und haushaltsökonomischen Fachunterricht hat jene Studierenden, welche die Reifeprüfung an einer anderen Schule als an einer Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe (an einer Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Frauenberufe), an einer Höheren Lehranstalt für Land- und Hauswirtschaft (an einer Höheren Lehranstalt für landwirtschaftliche Frauenberufe) oder an einer Höheren Lehranstalt für Tourismus (an einer Höheren Lehranstalt für Fremdenverkehrsberufe) abgelegt haben, während der ersten beiden Semester in den für ihre künftige Unterrichtstätigkeit relevanten Unterrichtsgegenständen an das Bildungsziel der genannten Schularten heranzuführen und ihnen sodann
jenes Maß an Berufsgesinnung sowie an fachlichem Wissen und Können zu vermitteln, das sie zur Ausübung des Berufes als Lehrer für den ernährungswirtschaftlichen und haushaltsökonomischen Fachunterricht an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen befähigt."
39. In Anlage V Abschnitt III (Bildungs- und Lehraufgaben, didaktische Grundsätze sowie Lehrstoff der einzelnen Unterrichtsgegenstände) Unterabschnitt A (Pflichtgegenstände) Z 3 (Fachwissenschaften und Fachdidaktik) lautet der Lehrstoff
„Lehrstoff
Angewandte Pädagogik und Sozialethik; Seminar für angewandte Pädagogik und Sozialethik; Anatomie, Physiologie und Gerontologie; Hygiene; Seminar für Anatomie, Physiologie, Gerontologie und Hygiene; Säuglings-, Alten- und Hauskrankenpflege, Erste Hilfe; Ernährungswissenschaft, Lebensmittelchemie und -technologie; Seminar für Ernährungswissenschaft, Lebensmittelchemie und -technologie; Ernährungstechnologie und Diätetik; Flüchen- und Ernährungswirtschaft; Servierkunde;
Getränkekunde; Humanökologie; Seminar für Humanökologie; Arbeitswissenschaft; Betriebsmanagement und angewandte Arbeitswissenschaft; Informatik; Betriebswirtschaftslehre und Politik des Tourismus
Siehe Anlage IV.
ERNÄHRUNGSLEHRE
Energie und Nährstoffbilanz; Nährwertberechnungen.
Nähr-, Wirk- und Begleitstoffe in Lebensmitteln und ihre ernährungsphysiologische Bedeutung.
Grundzüge der Lebensmittelkunde, der Lebensmittelhygiene und der Lebensmitteltoxikologie.
Verdauung, Energie- und Baustoffwechsel.
Kostformen für den gesunden Menschen unter Bedachtnahme auf Entwicklungs- und Altersstufen sowie auf die Bedürfnisse verschiedener Berufsgruppen.
Fehlernährung als Krankheitsursache. Probleme der Gemeinschaftsverpflegung. Fragen der Welternährung.
KÜCHENFÜHRUNG UND ERNÄHRUNGSWIRTSCHAFT
Einführung in den Küchenbetrieb.
Einkauf, Lagerführung, Wareneinsatz und Nährwertberechnung im Haushalt.
Funktionsgerechter Einsatz und Wartung von Geräten und Maschinen.
Einsatz von EDV-Geräten. Hygiene und Unfallverhütung in der Küche. Grundlegende Garmachungsarten. Zubereitung einfacher Gerichte.
Zweckmäßige Verwendung von Halb- und Fertigfabrikaten.
Konservieren von Lebensmitteln und Speisen unter Berücksichtigung moderner Technologien.
Zubereitung von Speisenfolgen mit höheren Anforderungen unter Einbeziehung der nationalen und internationalen Küche sowie unter Berücksichtigung gesunder und vollwertiger Ernährung.
Verschiedene Diätformen und deren Anwendung.
KÜCHENORGANISATION
Einführung in die Organisation und den Betrieb der Großküche.
Einkauf und Lagerhaltung für die Großküche.
Berufsbild des Kochs.
Funktionsgerechter Einsatz und Wartung der in der Großküche verwendeten Maschinen und Geräte.
Einsatz von EDV-Geräten.
Hygiene und Unfallverhütung im Großküchenbetrieb.
Erstellung von Tageskostplänen und Wochenspeiseplänen für unterschiedliche Bedarfsgruppen unter Berücksichtigung ernährungswissenschaftlicher und volkswirtschaftlicher Erkenntnisse und Erfordernisse.
Erstellung von Organisationsplänen, Zeitstudien und Arbeitsanalysen für den Restaurant- und Großküchenbetrieb.
Modifizierung von Rezepturen für den Großküchenbedarf. Verwendung von convenience food.
EINFÜHRUNG IN DIE SERVIERKUNDE
Tischkultur im Haushalt und in der nationalen Gastronomie; Tisch- und Raumgestaltung für verschiedene Anlässe.
Servierbehelfe, Servierarten und Serviersysteme.
Erweiterungen und Abänderungen des Grundgedeckes.
Service verschiedener Mahlzeiten.
Erstellung von Organisationsdiagrammen für die servierkundliche Betriebspraxis.
Einführung in die Getränkekunde. Durchführung von einfachem Getränkeservice.
ARBEITS- UND BETRIEBSORGANISATION
Der Haushalt in verschiedenen Formen des sozialen Zusammenlebens. Der Wohn-, Wirtschafts- und Arbeitsbereich.
Anleitung zur Wohnungs- und Arbeitsraumplanung nach funktionellen Gesichtspunkten. Einrichtung von Gästeräumlichkeiten unter Bedachtnahme auf Klassifizierungsmerkmale, Wirtschaftlichkeit und Ästhetik. Möglichkeiten der optimalen Nutzung bereits bestehender Objekte.
Grundlegendes über Wohnbauforschung, Wohnbauförderung und Wohnbauverbesserung sowie über Energiesparmaßnahmen.
Ausstattung und Einrichtung von Räumen. Funktionalität, Wirtschaftlichkeit und Ästhetik als Kriterien für die Auswahl von Materialien, Einrichtungsgegenständen und haustechnischen Anlagen.
Planung des Einsatzes von Personal, Material und Geräten im betrieblichen Großhaushalt.
Pflege und Reinigung von Textilien.
Fachgerechte Anwendung und Erprobung von Pflege- und Reinigungsmitteln unter Berücksichtigung umweltrelevanter Grundsätze.
Organisation der Wäscherei und der Wäscheverwaltung im Betrieb. Pflegearbeiten im Housekeeping-Bereich.
Grundlegendes über die Planung, Anlage und Pflege gärtnerischer Anlagen unter besonderer Berücksichtigung von Hausgarten, Balkon- und Zimmerpflanzen. Dekorative Gestaltung von Räumlichkeiten.
Erstellung von Zeitstudien und Arbeitsanalysen für die wichtigsten Bereiche des Lehrstoffes, insbesondere für Office, Etage und Wäscherei.
ANGEWANDTE BETRIEBSORGANISATION UND WIRTSCHAFTSLEITUNG
Selbständige Planung und Durchführung von Organisationsaufgaben in verschiedenen wirtschaftlichen Betrieben unter übergreifender Anwendung der in den Unterrichtsgegenständen „Küchenführung und Ernährungswirtschaft", „Einführung in die Servierkunde", „Arbeits- und Betriebsorganisation" erworbenen Kenntnisse sowie unter Bedachtnahme auf die erforderlichen Maßnahmen der Hygiene und der Unfallverhütung."
40. In Anlage V Abschnitt III Unterabschnitt A lautet die Überschrift der Z 4 (Ergänzende Studienveranstaltungen)
„4. Ergänzende Studienveranstaltungen und Praktika"
41. In Anlage V Abschnitt III Unterabschnitt A Z 4 wird im Lehrstoff nach dem Pflichtgegenstand „Politische Bildung" eingefügt
„Sprecherziehung und Sprachpflege Siehe Anlage I."
42. In Anlage V Abschnitt III Unterabschnitt A Z 4 lautet im Lehrstoff der Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaftslehre des Tourismus"
„BETRIEBSWIRTSCHAFTSLEHRE DES TOURISMUS
Grundbegriffe der Betriebswirtschaftslehre des Tourismus.
Arten und Organisationsformen der Tourismusbetriebe in Österreich.
Betriebsablauf im Beherbergungsbetrieb (Zimmerplan, Meldewesen, Fremdenbuch, Gästekartei, Gästebetreuung).
Spezielle behördliche Vorschriften für Tourismusbetriebe.
EDV-unterstüzte Betriebsführung in Hotellerie und Gastronomie.
Kennzahlen im Femdenverkehr."
43. In Anlage V Abschnitt III Unterabschnitt A Z 4 entfällt im Lehrstoff der Pflichtgegenstand „Fremdenverkehrslehre und Fremdenverkehrspolitik".
44. In Anlage V Abschnitt III Unterabschnitt A Z 4 lautet im Lehrstoff das Praktikum „Ferialpraktikum"
„Ferialpraktikum
Das Ferialpraktikum hat der Ergänzung und Vervollkommnung der in den praktischen Unterrichtsgegenständen erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten zu dienen.
Es ist in Einrichtungen des Tourismus, des Sozial- und Wohlfahrts- oder des Schul- und Internatswesens abzuleisten.
Neben der im Vordergrund stehenden Küchenpraxis und Küchenführung sollen die Studierenden möglichst alle Sparten des Großküchenhaushaltes kennenlernen.
Das Praktikum ist so anzulegen, daß den Studierenden ein möglichst vollständiger Einblick in die Organisationsprobleme und -aufgaben des Betriebes vermittelt wird. Das Praktikum bedarf daher der sorgfältigen Vorbereitung durch die Abteilungsleitung und die fachlich in Betracht kommenden Lehrer.
Die Auswahl geeigneter Praxisstellen bleibt grundsätzlich den Studierenden selbst vorbehalten. Die Akademie- und Abteilungsleitung soll im Rahmen ihrer Möglichkeiten in Zusammenarbeit mit den zuständigen Schulbehörden und Interessenvertretungen dazu beitragen, daß geeignete Praxisstellen in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen. Ferner ist den Studierenden die erforderliche Beratung anzubieten.
Die Praktikanten haben ein Arbeitsheft (Werkbuch) zu führen, in welchem ihre täglichen Arbeitsvorgänge schlagwortartig festzuhalten sind. Dieses Arbeitsheft ist der zuständigen Abteilungsleitung zu Beginn des 3. Semesters zur Einsicht und Abzeichnung vorzulegen.
Die Direktion kann Studierenden, die infolge Krankheit oder aus anderen unabwendbaren Gründen das Praktikum nach dem 2. Semester zur Gänze oder auch teilweise nicht absolvieren konnten, die Möglichkeit einräumen, dieses zu einem späteren Zeitpunkt, erforderlichenfalls auch in Teilen, nachzuholen. Das Praktikum muß jedoch bis zum Beginn des 6. Semesters abgeschlossen sein."
45. In Anlage V Abschnitt III Unterabschnitt B (Freigegenstände) wird die Überschrift des Freigegenstandes „Stenotypie und Phonotypie" ersetzt durch folgende Überschrift
„Textverarbeitung"
46. In Anlage V Abschnitt III Unterabschnitt B wird im Lehrstoff des Freigegenstandes „Textverarbeitung" angefügt
„Computerunterstützte Textverarbeitung: Grundfunktionen des Textprogrammes.
Anlegen, Bearbeiten, Speichern und Ausdrucken von Texten.
Erstellen von Briefen mit Hilfe von Textbausteinen."
47. In Anlage V Abschnitt III Unterabschnitt B entfallen die Freigegenstände „Heimerziehung" und „Sprechtechnik".
48. Die Überschrift der Anlage VI/1 (Lehrplan für die Lehramtsausbildung für den gewerblichen Fachunterricht (Mode und Bekeidungstechnik, Fachrichtung Damenkleidermachen, viersemestriger Studiengang) lautet
„LEHRPLAN FÜR DIE LEHRAMTSAUSBILDUNG FÜR DEN TECHNISCHEN UND GEWERBLICHEN FACHUNTERRICHT (MODE UND BEKLEIDUNGSTECHNIK, FACHRICHTUNG DAMENKLEIDERMACHEN) (viersemestriger Studiengang)"
49. In Anlage VI/1 Abschnitt I (Stundentafel) wird nach den Worten „Pflichtgegenstände", „Freigegenstände" und „Unverbindliche Übungen" jeweils der Fußnotenverweis „1)" und wird nach dem Unterabschnitt C (Unverbindliche Übungen) folgende Fußnote angefügt
„1) Zur Erlassung des Studienplanes siehe Anlage I."
50. In Anlage VI/1 Abschnitt I Unterabschnitt A Z 2 (Didaktik und schulpraktische Ausbildung) lautet die den Pflichtgegenstand „Didaktik" betreffende Zeile
51. In Anlage VI/1 Abschnitt I Unterabschnitt A lautet die Z 3 (Fachwissenschaften und Fachdidaktik)
52. In Anlage VI/1 Abschnitt I Unterabschnitt A lautet die Überschrift der Z 4 (Ergänzende Studienveranstaltungen)
„4. Ergänzende Studienveranstaltungen und Praktika"
53. In Anlage VI/1 Abschnitt I Unterabschnitt A Z 4 lauten die die Pflichtgegenstände „Betriebswirtschaftslehre" und „Sprach- und Sprecherziehung" sowie die die Gesamtstundenzahl betreffenden Zeilen
54. In Anlage VI/1 Abschnitt I Unterabschnitt A Z 4 wird die das Praktikum „Betriebstechnisches Praktikum" betreffende Zeile ersetzt durch folgende Zeile
„Ferialpraktikum......................... P 4 Wochen nach Abschluß des 2. Semesters"
55. In Anlage VI/1 Abschnitt I lautet der Unterabschnitt B (Freigegenstände)
56. In Anlage VI/1 lautet der Abschnitt II (Allgemeines Bildungsziel)
„II. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL
Der viersemestrige Studiengang für den technischen und gewerblichen Fachunterricht (Mode und Bekleidungstechnik, Fachrichtung Damenkleidermachen) hat den Studierenden jenes Maß an Berufsgesinnung und an fachlichem Wissen und Können zu vermitteln, das sie zur Ausübung des Berufes als Lehrer für den technischen und gewerblichen Fachunterricht (Mode und Bekleidungstechnik, Fachrichtung Damenkleidermachen) an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen befähigt."
57. In Anlage VI/1 Abschnitt III (Bildungs- und Lehraufgaben, Didaktische Grundsätze sowie Lehrstoff der einzelnen Unterrichtsgegenstände) Unterabschnitt A (Pflichtgegenstände) Z 3 (Fachwissenschaften und Fachdidaktik) lautet der Lehrstoff
„Lehrstoff
KULTURGESCHICHTE DER MODE
Mode als Kulturphänomen, ihr Zusammenhang mit politischen, sozialen und wirtschaftlichen Aspekten sowie ihr Niederschlag in der bildenden und angewandten Kunst.
Stilmerkmale der einzelnen Epochen und ihrer Bekleidungsformen in der Gesamtschau mit Accessoires, Frisur und Schminkkunst.
Bedeutung der Modeentwicklung für das aktuelle Modeschaffen, für richtungsweisende Modeschöpfer und für die wichtigsten Modezentren.
FERTIGUNGSPLANUNG UND ARBEITSORGANISATION
Seminaristische, auf den in den einschlägigen Gegenständen vermittelten Kenntnissen aufbauende Ausbildung in den Bereichen der Arbeitsgestaltung, Arbeitspädagogik, Datenermittlung, Kostenrechnung und Arbeitsbewertung sowie der anforderungs- und leistungsabhängigen Entgeltdifferenzierung.
TEXTILCHEMIE UND TEXTILTECHNOLOGIE
Grundbegriffe aus organischer und anorganischer Chemie.
Chemischer und physikalischer Aufbau natürlicher und synthetischer Faserstoffe unter Einbeziehung der daraus resultierenden Eigenschaften und möglicher Eigenschaftsänderungen.
Überblick über die wichtigsten Technologien der Fadenbildung sowie bekannter Techniken und Verfahrensabläufe bei der Erzeugung textiler Flächen.
Grundlegende chemische und physikalische Methoden der Veredelung handelsüblicher Textilien.
TEXTILCHEMIE UND
TEXTILTECHNOLOGIE
(zusätzlich für Fachgruppe A)
Im Hinblick auf die künftige Unterrichtstätigkeit der Studierenden vertiefte Darstellung wichtiger Gebiete der Textilchemie und Textiltechnologie.
CHEMOTECHNISCHE ÜBUNGEN
Verschiedene Versuche zur Veranschaulichung von wichtigen chemischen und physikalischen Mechanismen und Abläufen in Textilchemie und Textiltechnologie.
Typenreaktionen der häufigsten Faserstoffe und Feststellung von Mischungen bzw. rohstofftypischen Veredelungen.
SEMINAR FÜR TEXTILCHEMIE UND TEXTILTECHNOLOGIE
Sachgemäße Auswahl und didaktische Umformung des Lehrstoffes der Vorlesung.
Anlegen einer Sammlung typischer Stoffe aus Natur- und Synthesefasern unter Berücksichtigung der wichtigsten Rohstoffe sowie Techniken der Flächenbildung und Veredelung.
Studium und Anwendung spezieller Methoden im Rahmen orientierender Stoffuntersuchungen.
Qualitätsuntersuchungen unter Beachtung der Kausalitäten zwischen Aufbauformen, Faden- und Flächentechnologien sowie Veredelungsmethoden.
FERTIGUNGSLEHRE UND MASCHINENTECHNOLOGIE
Maschinen und Geräte für Zuschnitt, Einrichterei, Näherei und Bügelei und deren fachgerechter Einsatz bei der Anfertigung von Kleidungsstücken.
Nähtechnische Elemente: Aufbau, Funktion.
Doppelsteppstichmaschinen und Kettenstichmaschinen: Aufbau, Funktion.
Stichbildung, Stichtypen, Nahtbilder.
Zuschneidetechnologie: Anlagen, Maschinen und Geräte.
Einrichtungen der Bügelei und Fixiertechnik. Unfallverhütung.
MASCHINENTECHNOLOGIE Maschinenstörungen: Ursachen und Behebung. Installation und Einsatz von Zusatzgeräten.
Einstell- und Wartungsarbeiten unter Beachtung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften.
ANWENDUNGS- UND PRODUKTIONSTECHNIKEN
Ergänzung und Anpassung der fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten an den jeweils aktuellen Stand der technologischen und ökologischen Entwicklung unter Einbeziehung einschlägiger Fachliteratur.
Studium und Anwendung von Fertigungstechniken unter besonderer Berücksichtigung von Paßform und Abänderung.
Modellieren ausgewählter Schnittformen.
Fachgerechte Beurteilung und Behebung von Paßformfehlern.
Übungen zum methodischen Aufbau des gewerblichen und industriellen Fachunterrichtes in einschlägigen Schularten.
GEWERBLICHE FERTIGUNGSPRAXIS
Planung und Herstellung von Werkstücken in gewerblicher Fertigung unter Beachtung der erforderlichen Querverbindungen zu den Gegenständen „Schnittkonstruktion einschließlich CAD" sowie „Entwurfzeichnen einschließlich CAD".
Übungen in praxisbezogenen Fertigungstechniken unter Berücksichtigung der Lehrpläne der einschlägigen Schularten.
Erkennen und Beheben von Verarbeitungs- und Paßformfehlern.
Erstellen von Arbeitsprogrammen und deren fachspezifische Auswertung.
Einführung in die Fertigung von Herrenbekleidung.
BEKLEIDUNGSTECHNISCHE FERTIGUNGSPRAXIS
Erstellung und fachspezifische Auswertung von Arbeitsprogrammen und Arbeitsplänen für die industrielle Bekleidungsfertigung.
Anfertigung von Werkstücken in Serien- oder industrieller Einzelfertigung.
Bekleidungstechnische Übungen unter Berücksichtigung der gängigsten Fertigungsmethoden und des Einsatzes von Spezialmaschinen und Automaten.
Einsatz verschiedener Arbeitsmittel und Fertigungstechniken bei der Anfertigung von Kleidungsstücken.
Erstellen von Zuschneideschablonen (Oberstoff-, Futter- und Einlageschablonen), Nächschablonen und Bügelschablonen unter Bedachtnahme auf die erforderlichen Querverbindungen zu den Gegenständen „Schnittkonstruktion einschließlich CAD" sowie „Entwurfzeichnen einschließlich CAD".
Einführung in die industrielle Fertigung von Herrenbekleidung.
SCHNITTKONSTRUKTION EINSCHLIESSLICH CAD
Grundlagen der Schnitterstellung nach den gebräuchlichsten Schnittsystemen.
Körper- und haltungsbedingte Schnittabwandlungen.
Einführung in das Schnittzeichnen von Herrenbekleidung.
Einführung in verschiedene Gradiertechniken. Durchführung von Gradierübungen.
Schwerpunktmäßiger Einsatz von CAD-Geräten insbesondere in folgenden Bereichen
Schnittkonstruktion: Erstellen von Konstruktionsschnitten und Schnittveränderungen mit Hilfe des computerunterstützten Systems.
Schnittbilderstellung: Vorstellen eines Schnittlagenbilderstellungssystems.
Gradieren: Punktgradierung, Proportionalgradierung, automatische Gradierung bei Schnitteilveränderung und Schnitteilabtrennung.
ENTWURFZEICHNEN EINSCHLIESSLICH CAD
Proportions-, Farben- und Formenlehre.
Darstellung verschiedener Modefigurinen unter Abstimmung auf die jeweiligen Kleidungsstücke.
Grundlegende und zeitgemäße Zeichen- und Maltechniken unter Verwendung entsprechender Geräte und Hilfsmittel, insbesondere computerunterstützter Systeme.
Umsetzen der Modegrafiken in Werkzeichnungen für den gewerblichen und industriellen Bereich.
Tafelzeichnungen und Schriftübungen.
Erstellung von Designs unter Verwendung von Bildschirmelementen.
Einlesen von Modellbildern mit dem Scanner sowie Entwicklung neuer Ausdrucksformen.
Planung und Durchführung von Dokumentationen, Präsentationen und Modeschauen.
KUNSTHANDWERKLICHE ÜBUNGEN
Auswertung von Kenntnissen und Fertigkeiten aus den Bereichen der Kunst und Kultur sowie der Mode und des Kunsthandwerkes bei der Herstellung kunsthandwerklicher Gegenstände.
Studium und Anwendung zeitgemäßer und neuer Techniken unter Nutzung der Variabilität von Material und Technik.
Üben der Kritikfähigkeit bei der Beurteilung kunsthandwerklicher Erzeugnisse.
INFORMATIK - ANWENDUNG
Aufbau von Datenverarbeitungsanlagen. Übersicht über einschlägige Anlagen und deren Anwendungsbereiche auf dem Gebiet der Bekleidungstechnik.
Technische Arbeitsvorbereitung für Zuschnitt und Fertigung.
Erstellen von Stammdaten. Bearbeiten von Kundenaufträgen.
Erstellen von Arbeitsunterlagen für die Produktionsplanung und die Produktionssteuerung.
Arbeiten mit umfangreichen in der Bekleidungsindustrie eingesetzten Programmpaketen.
Entwicklung von Methoden der Datenerstellung für eigenständige Arbeit.
Probleme der Ergonomie, der Datensicherung und des Datenschutzes. Auswirkungen der modernen Technologien der Informationsverarbeitung auf Betrieb, Mitarbeiter und Gesellschaft.
MODETECHNIK UND DEKORATIVES GESTALTEN
Modetechniken aus dem Kulturgut Europas.
Künstlerische Techniken der aktuellen Mode. Übungen in verschiedenen Arbeitstechniken."
58. In Anlage VI/1 Abschnitt III Unterabschnitt A lautet die Überschrift der Z 4 (Ergänzende Studienveranstaltungen)
,,4. Ergänzende Studienveranstaltungen und Praktika"
59. In Anlage VI/1 Abschnitt III Unterabschnitt A Z 4 wird das Praktikum „Betriebstechnisches Praktikum" ersetzt durch folgendes Praktikum
„Ferialpraktikum
Siehe Anlage V mit der Maßgabe, daß das Praktikum in Betrieben der Bekleidungsindustrie zu absolvieren ist und spätestens zu Beginn des 4. Semesters abgeschlossen sein muß.
Studierende, die bereits ausreichende Berufserfahrung in der Bekleidungsindustrie besitzen, können das Ferialpraktikum auch in gewerblichen Betrieben ableisten."
60. In Anlage VI/1 Abschnitt III Unterabschnitt B (Freigegenstände) entfällt der Freigegenstand „Heimerziehung" und wird nach dem Freigegenstand „Erwachsenenbildung — Seminar" eingefügt
„LEBENDE FREMDSPRACHE Siehe Anlage II."
61. Die Überschrift der Anlage VI/2 (Lehrplan für die Lehramtsausbildung für den gewerblichen Fachunterricht (Mode und Bekleidungstechnik, Fachrichtung Herrenkleidermachen, viersemestriger Studiengang) lautet
„LEHRPLAN FÜR DIE LEHRAMTSAUSBILDUNG FÜR DEN TECHNISCHEN UND GEWERBLICHEN FACHUNTERRICHT (MODE UND BEKLEIDUNGSTECHNIK, FACHRICHTUNG HERRENKLEIDERMACHEN) (viersemestriger Studiengang)"
62. In Anlage VI/2 Abschnitt I (Stundentafel) wird nach den Worten „Pflichtgegenstände", „Freigegenstände" und „Unverbindliche Übungen" jeweils der Fußnotenverweis ,,1)" und wird nach dem Unterabschnitt C (Unverbindliche Übungen) folgende Fußnote angefügt
„1) Zur Erlassung des Studienplanes siehe Anlage I."
63. In Anlage VI/2 Abschnitt I Unterabschnitt A Z 2 (Didaktik und schulpraktische Ausbildung) lautet die den Pflichtgegenstand „Didaktik" betreffende Zeile
64. In Anlage VI/2 Abschnitt I Unterabschnitt A lautet die Z 3 (Fachwissenschaften und Fachdidaktik)
65. In Anlage VI/2 Abschnitt I Unterabschnitt A lautet die Überschrift der Z 4 (Ergänzende Studienveranstaltungen)
„4. Ergänzende Studienveranstaltungen und Praktika"
66. In Anlage VI/2 Abschnitt I Unterabschnitt A Z 4 lautet die die Gesamtstundenzahl betreffende Zeile
67. In Anlage VI/2 Abschnitt I Unterabschnitt A Z 4 wird die das Praktikum „Betriebstechnisches Praktikum" betreffende Zeile ersetzt durch folgende Zeile
„Ferialpraktikum......................... P 4 Wochen nach Abschluß des 2. Semesters"
68. In Anlage VI/2 Abschnitt I lautet der Unterabschnitt B (Freigegenstände)
69. In Anlage VI/2 lautet der Abschnitt II (Allgemeines Bildungsziel)
„II. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL
Der viersemestrige Studiengang für den technischen und gewerblichen Fachunterricht (Mode und Bekleidungstechnik, Fachrichtung Herrenkleidermachen) hat den Studierenden jenes Maß an Berufsgesinnung und an fachlichem Wissen und Können zu vermitteln, das sie zur Ausübung des Berufes als Lehrer für den technischen und gewerblichen Fachunterricht (Mode und Bekleidungstechnik, Fachrichtung Herrenkleidermachen) an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen befähigt."
70. In Anlage VI/2 Abschnitt III (Bildungs- und Lehraufgaben, Didaktische Grundsätze sowie Lehrstoff der einzelnen Unterrichtsgegenstände) Unterabschnitt A (Pflichtgegenstände) Z 3 (Fachwissenschaften und Fachdidaktik) lautet der Lehrstoff
„Lehrstoff
Siehe Anlage VI/1 mit der Maßgabe, daß die in Betracht kommenden Bildungsinhalte auf das Erfordernis der Herstellung von Herren- und Knabenbekleidung abzustellen sind."
71. In Anlage VI/2 Abschnitt III Unterabschnitt A lautet die Überschrift der Z 4 (Ergänzende Studienveranstaltungen)
„4. Ergänzende Studienveranstaltungen und Praktika"
72. In Anlage VI/2 Abschnitt III lautet der Unterabschnitt B (Freigegenstände)
„B. Freigegenstände
Erwachsenenbildung; Erwachsenenbildung-Seminar; Lebende Fremdsprache; Aktuelle Fachgebiete; Berufspädagogische Tatsachenforschung
Siehe Anlage II. Schriftverkehr: Siehe Anlage VI/1."
73. Die Überschrift der Anlage VI/3 (Lehrplan für die Lehramtsausbildung für den gewerblichen Fachunterricht (Mode und Bekleidungstechnik, Fachrichtung Kunststicken, viersemestriger Studiengang) lautet
„LEHRPLAN FÜR DIE LEHRAMTSAUSBILDUNG FÜR DEN TECHNISCHEN UND GEWERBLICHEN FACHUNTERRICHT
(MODE UND BEKLEIDUNGSTECHNIK, FACHRICHTUNG KUNSTSTICKEN) (viersemestriger Studiengang)"
74. In Anlage VI/3 Abschnitt I (Stundentafel) wird nach den Worten „Pflichtgegenstände", „Freigegenstände" und „Unverbindliche Übungen" jeweils der Fußnotenverweis ,,1)" und wird nach dem Unterabschnitt C (Unverbindliche Übungen) folgende Fußnote angefügt
„1) Zur Erlassung des Studienplanes siehe Anlage I"
75. In Anlage VI/3 Abschnitt I Unterabschnitt A Z 2 (Didaktik und schulpraktische Ausbildung) lautet die den Pflichtgegenstand „Didaktik" betreffende Zeile
76. In Anlage VI/3 Abschnitt I Unterabschnitt A Z 3 (Fachwissenschaften und Fachdidaktik) lauten die die Pflichtgegenstände „Geschichte des textilen Handwerkes" und „Textilchemie und Textiltechnologie" betreffenden Zeilen
77. In Anlage VI/3 Abschnitt I Unterabschnitt A lautet die Überschrift der Z 4 (Ergänzende Studienveranstaltungen)
„4. Ergänzende Studienveranstaltungen und Praktika"
78. In Anlage VI/3 Abschnitt I Unterabschnitt A Z 4 lautet die die Gesamtwochenstundenzahl betreffende Zeile
79. In Anlage VI/3 Abschnitt I Unterabschnitt A Z 4 wird die das Praktikum „Betriebstechnisches Praktikum" betreffende Zeile ersetzt durch folgende Zeile
„Ferialpraktikum......................... P 4 Wochen nach Abschluß des 2. Semesters"
80. In Anlage VI/3 Abschnitt I Unterabschnitt B (Freigegenstände) entfällt die den Freigegenstand „Heimerziehung" betreffende Zeile und wird nach der den Freigegenstand „Erwachsenenbildung" betreffenden Zeile eingefügt
81. In Anlage VI/3 lautet der Abschnitt II (Allgemeines Bildungsziel)
„II. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL
Der viersemestrige Studiengang für den technischen und gewerblichen Fachunterricht (Mode und Bekleidungstechnik, Fachrichtung Kunststicken) hat den Studierenden jenes Maß an Berufsgesinnung und an fachlichem Wissen und Können zu vermitteln, das sie zur Ausübung des Berufes als Lehrer für den technischen und gewerblichen Fachunterricht (Mode und Bekleidungstechnik, Fachrichtung Kunststicken) an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen befähigt."
82. In Anlage VI/3 Abschnitt III (Bildungs- und Lehraufgaben, Didaktische Grundsätze sowie Lehrstoff der einzelnen Unterrichtsgegenstände) Unterabschnitt A (Pflichtgegenstände) Z 3 (Fachwissenschaften und Fachdidaktik) lautet der erste Absatz des Lehrstoffes
„Textilchemie und Textiltechnologie; Chemotechnische Übungen; Seminar für Textilchemie und Textiltechnologie
Siehe Anlage VI/1."
83. In Anlage VI/3 Abschnitt III Unterabschnitt A lautet die Überschrift der Z 4 (Ergänzende Studienveranstaltungen)
„4. Ergänzende Studienveranstaltungen und Praktika"
84. In Anlage VI/3 Abschnitt III lautet der Unterabschnitt B (Freigegenstände)
„B. Freigegenstände
Erwachsenenbildung; Erwachsenenbildung-Seminar; Lebende Fremdsprache; Aktuelle Fachgebiete; Berufspädagogische Tatsachenforschung
Siehe Anlage II. Schriftverkehr: Siehe Anlage VI/1."
85. Die Überschrift der Anlage VII (Lehrplan für die Lehramtsausbildung für den gewerblichen Fachunterricht (ausgenommen Mode und Bekleidungstechnik, viersemestriger Studiengang) lautet
„LEHRPLAN FÜR DIE LEHRAMTSAUSBILDUNG FÜR DEN TECHNISCHEN UND GEWERBLICHEN FACHUNTERRICHT
(AUSGENOMMEN MODE UND BEKLEIDUNGSTECHNIK) (viersemestriger Studiengang)"
86. In Anlage VII Abschnitt I (Stundentafel) wird nach den Worten „Pflichtgegenstände", „Freigegenstände" und „Unverbindliche Übungen" jeweils der Fußnotenverweis „1)" und wird nach dem Unterabschnitt C (Unverbindliche Übungen) folgende Fußnote angefügt
„1) Zur Erlassung des Studienplanes siehe Anlage I."
87. In Anlage VII Abschnitt I Unterabschnitt B (Freigegenstände) entfällt die den Freigegenstand „Heimerziehung" betreffende Zeile.
88. In Anlage VII lautet der Abschnitt II (Allgemeines Bildungsziel)
„II. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL
Der viersemestrige Studiengang für den technischen und gewerblichen Fachunterricht (ausgenommen Mode und Bekleidungstechnik) hat den Studierenden jenes Maß an Berufsgesinnung sowie an fachlichem Wissen und Können zu vermitteln, das sie zur Ausübung des Berufs als Lehrer für den technischen und gewerblichen Fachunterricht (ausgenommen Mode und Bekleidungstechnik) an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen befähigt."
89. In Anlage VII Abschnitt III (Bildungs- und Lehraufgaben, Didaktische Grundsätze sowie Lehrstoff der einzelnen Unterrichtsgegenstände) Unterabschnitt A (Pflichtgegenstände) Z 3 (Fachwissenschaften und Fachdidaktik) lautet der Pflichtgegenstand „Werkstätten-Betriebslehre"
„WERKSTÄTTEN-BETRIEBSLEHRE
Bildungs- und Lehraufgabe
Vermittlung eines umfassenden Einblicks in die pädagogische Funktion sowie den Aufbau und die Organisation der Schulwerkstätten und sonstiger Einrichtungen der praktischen Ausbildung in der Schule (Bauhöfe, Küchen, Lehrbars, Servierkunderäume ua.).
Lehrstoff
Beschaffung von Maschinen und Material. Verwaltung von Inventar und Material. Allgemeine technisch-organisatorische Fragen
Lehrplan, Planungsmeldung, Arbeitsvorbereitung, Auftragswesen, Kalkulation, Lieferpapiere, Abrechnung der Lieferungen und Leistungen. Sonderaufträge, Antrag und Verkauf.
Organisationsprogramme des praktischen Unterrichts.
Zwischenschulische Zusammenarbeit. Mensch, Betriebsmittel, Arbeitsgegenstand. Der Arbeitsablauf nach REFA.
Aufsichtspflicht in den Werkstätten und anderen Einrichtungen der praktischen Ausbildung. Unfallverhütung; Arbeitnehmerschutz.
Didaktische Grundsätze
Die Vermittlung des Lehrstoffes ist praxisnahe, anschaulich sowie unter Bedachtnahme auf die künftige Unterrichtstätigkeit der einzelnen Studierenden zu gestalten. Nach Möglichkeit sind auch Besuche in verschiedenen Schulwerkstätten und anderen einschlägigen Einrichtungen der praktischen Ausbildung vorzusehen."
90. In Anlage VII Abschnitt III Unterabschnitt B (Freigegenstände) entfällt der Freigegenstand „Heimerziehung".
91. Die Überschrift der Anlage VIII (Lehrplan für die Lehramtsausbildung für den gewerblichen Fachunterricht (ausgenommen Mode und Bekleidungstechnik, zweisemestriger Studiengang) lautet
„LEHRPLAN FÜR DIE LEHRAMTSAUSBILDUNG FÜR DEN TECHNISCHEN UND GEWERBLICHEN FACHUNTERRICHT
(AUSGENOMMEN MODE UND BEKLEIDUNGSTECHNIK) (zweisemestriger Studiengang)"
92. In Anlage VIII Abschnitt I (Stundentafel) wird nach den Worten „Pflichtgegenstände", „Freigegenstände" und „Unverbindliche Übungen" jeweils der Fußnotenverweis „1)" und wird nach dem Unterabschnitt C (Unverbindliche Übungen) folgende Fußnote angefügt
„1) Zur Erlassung des Studienplanes siehe Anlage I."
93. In Anlage VIII Abschnitt I (Stundentafel) Unterabschnitt B (Freigegenstände) entfällt die den Freigegenstand „Heimerziehung" betreffende Zeile.
94. In Anlage VIII lautet der Abschnitt II (Allgemeines Bildungsziel)
„II. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL
Der zweisemestrige Studiengang für den technischen und gewerblichen Fachunterricht (ausgenommen Mode und Bekleidungstechnik) hat im Sinne des § 112 Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes jene bereits als Lehrer tätig gewesene Studierenden, welche die gemäß § 113 Abs. 6 des Schulorganisationsgesetzes und der Verordnung über die Aufnahmsvoraussetzungen in die Berufspädagogische Akademie, BGBl. Nr. 541/1976 in der jeweils geltenden Fassung, zusätzlich vorgesehenen Aufnahmsvoraussetzungen erfüllen, zum gleichen Bildungsziel zu führen wie die viersemestrige Lehramtsausbildung."
95. In Anlage IX (Lehrplan für die Lehramtsausbildung für Textverarbeitung (Computerunterstützte Textverarbeitung, Stenotypie, Phonotypie, viersemestriger Studiengang) Abschnitt I (Stundentafel) wird nach den Worten „Pflichtgegenstände", „Freigegenstände" und „Unverbindliche Übungen" jeweils der Fußnotenverweis „1)" und wird nach dem Unterabschnitt C (Unverbindliche Übungen) folgende Fußnote angefügt
„1) Zur Erlassung des Studienplanes siehe Anlage I."
96. In Anlage IX Abschnitt I Unterabschnitt B (Freigegenstände) entfällt die den Freigegenstand „Heimerziehung" betreffende Zeile.
97. In Anlage IX Abschnitt III (Bildungs- und Lehraufgaben, Didaktische Grundsätze sowie Lehrstoff der einzelnen Unterrichtsgegenstände) Unterabschnitt A (Pflichtgegenstände) Z 3 (Fachwissenschaften und Fachdidaktik) lauten in der Bildungs- und Lehraufgabe des Pflichtgegenstandes „Büroorganisation und Bürotechnik" der zweite und dritte Absatz
„Befähigung zur praktischen Verwendung dieser Geräte sowie zum Erkennen der Einsatzmöglichkeiten von Büromaschinen und Organisationsmitteln.
Weckung des Verständnisses für Rationalisierungsmöglichkeiten und die damit zusammenhängenden Probleme unter besonderer Berücksichtigung der Büroautomation und der modernen Formen der inner- und zwischenbetrieblichen Kommunikation."
98. In Anlage IX Abschnitt III Unterabschnitt A Z 3 lautet im Lehrstoff des Pflichtgegenstandes „Büroorganisation und Bürotechnik" der achte Absatz
„Elektronische Kommunikation (zB Fernsprecher, Fernschreiber, Telekopier- und Telefaxgeräte sowie deren Zusatzgeräte)."
99. In Anlage IX Abschnitt III Unterabschnitt A Z 3 lauten die didaktischen Grundsätze des Pflichtgegenstandes „Büroorganisation und Bürotechnik"
„Didaktische Grundsätze
Der Lehrstoff ist unter Bedachtnahme auf die jeweils aktuelle Bedeutung von Geräten und Arbeitsmitteln für eine moderne Büroorganisation sowie für eine ergonomisch richtige Arbeitsplatzgestaltung zu behandeln.
Zur Veranschaulichung des Unterrichtes sind nach Möglichkeit Lehrausgänge und Exkursionen zu einschlägigen Betrieben, Ausstellungen, Messen ua. durchzuführen.
Querverbindungen zu anderen Unterrichtsgegenständen sind herzustellen."
100. In Anlage IX Abschnitt III Unterabschnitt B (Freigegenstände) entfällt der Freigegenstand „Heimerziehung".
101. Die Überschrift der Anlage X (Lehrplan der Vorbereitungslehrgänge für Erweiterungsprüfungen für Lehrer des hauswirtschaftlichen Fachunterrichtes und für Lehrer des gewerblichen Fachunterrichtes (Mode und Bekleidungstechnik)) lautet
„LEHRPLAN DER VORBEREITUNGSLEHRGÄNGE FÜR ERWEITERUNGSPRÜFUNGEN FÜR LEHRER DES ERNÄHRUNGSWIRTSCHAFTLICHEN UND HAUSHALTSÖKONOMISCHEN FACHUNTERRICHTES UND FÜR LEHRER DES TECHNISCHEN UND GEWERBLICHEN FACHUNTERRICHTES (MODE UND BEKLEIDUNGSTECHNIK)"
102. In Anlage X lautet der Klammerausdruck nach der Überschrift
„(Deutsch, Lebende Fremdsprache, Politische Bildung, Berufskunde, Teilbereich Erziehungslehre des Unterrichtsgegenstandes „Gesundheits- und Erziehungslehre", Musik, Rechnen und Elektronische Datenverarbeitung, Textverarbeitung, Leibesübungen jeweils an Haushaltungsschulen und Hauswirtschaftsschulen; Entwurf- und Modezeichnen an Fachschulen für Mode und Bekleidungstechnik)"
103. In Anlage X lautet der Abschnitt I (Allgemeines Bildungsziel)
„I. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL
Den Studierenden ist in Ergänzung zu den durch die Lehramtsprüfung für den ernährungswirtschaftlichen und haushaltsökonomischen Fachunterricht
(durch die Lehramtsprüfung für den hauswirtschaftlichen Fachunterricht) bzw. zu den durch die Lehramtsprüfung für den technischen und gewerblichen Fachunterricht (Mode und Bekleidungstechnik) bereits nachgewiesenen allgemeinen pädagogisch-didaktischen Kenntnissen jenes fachliche Wissen und Können zu vermitteln, das sie zur Ausübung des Berufes als Lehrer für den dem jeweiligen Vorbereitungslehrgang bzw. der jeweiligen Erweiterungsprüfung zugrundeliegenden Unterrichtsgegenstand an Haushaltungsschulen, Hauswirtschaftsschulen und Schulen für Mode und Bekleidungstechnik befähigt.
Hiebei können Lehrer des technischen und gewerblichen Fachunterrichtes (Fachrichtungen der Mode und Bekleidungstechnik), sofern sie eine Lehramtsprüfung der Fachgruppe A oder eine solche der Fachgruppe B und zusätzlich eine Studienberechtigungsprüfung gemäß § 8c des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 323/1993 für die Fachgruppe A nachweisen, jeden der in dieser Anlage genannten Vorbereitungslehrgänge besuchen, sofern sie eine Lehramtsprüfung der Fachgruppe B (ohne Studienberechtigungsprüfung) nachweisen, nur die Vorbereitungslehrgänge für die Unterrichtsgegenstände „Musik", „Leibesübungen" sowie „Entwurf- und Modezeichnen". Lehrer des ernährungswirtschaftlichen und haushaltsökonomischen Fachunterrichtes (des hauswirtschaftlichen Fachunterrichtes) können jeden Vorbereitungslehrgang besuchen, ausgenommen jenen für den Unterrichtsgegenstand „Entwurf- und Modezeichnen"."
104. In Anlage X Abschnitt III (Aufbau, Stundenzahl, Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff der einzelnen Vorbereitungslehrgänge) werden die lit. b und c durch folgende lit. b ersetzt und erhalten die lit. d bis k die Bezeichnungen ,,c)" bis „j)".
,,b) Lebende Fremdsprache Siehe Anlage XI."
105. In Anlage X Abschnitt III lautet die Überschrift der lit. c (neu)
,,c) Politische Bildung"
106. In Anlage X Abschnitt III lit. c (Politische Bildung) wird in der Bildungs- und Lehraufgabe das Wort „Staatsbürgerkunde" durch das Wort „Politischer Bildung" ersetzt.
107. In Anlage X Abschnitt III lit. c werden im Lehrstoff die Worte „Staatsbürgerkunde", „Staatsbürgerkundeunterricht" und „Staatsbürgerkundeunterrichts" durch die Worte „Politischer Bildung", „Unterricht in Politischer Bildung" und „Unterrichts in Politischer Bildung" ersetzt.
108. In Anlage X Abschnitt III lit. i (Leibesübungen) wird die den Unterrichtsgegenstand „Fachdidaktik" betreffende Zeile ersetzt durch folgende Zeile
109. In Anlage X Abschnitt III lit. i wird im Lehrstoff dem Unterabschnitt „Fachdidaktik" folgender Absatz angefügt
„Hospitationen; Unterrichtsanalysen."
110. In Anlage X Abschnitt III lit. i lautet im Lehrstoff der den verpflichtenden Ausbildungskurs im Skilauf betreffende Unterabschnitt
„Verpflichtender Ausbildungskurs im Skilauf
Die verpflichtende Ausbildung im Skilauf hat, aufbauend auf der Ausbildung zum Begleitlehrer für Wintersportwochen, jene Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln, die den künftigen Lehrer befähigen, im Rahmen des Pflichtgegenstandes Leibesübungen sowie im Rahmen von unverbindlichen Übungen und von Schulveranstaltungen Skiunterricht zu erteilen und darüber hinaus die Planung und Durchführung einer Wintersportwoche (Skikurs) zu leiten."
111. In Anlage XI (Lehrplan der Vorbereitungslehrgänge für Erweiterungsprüfungen für Lehrer an Berufsschulen) Abschnitt I (Allgemeines Bildungsziel) lautet der zweite Absatz
„Hiebei können
1. Lehrer der Fachgruppe I die Vorbereitungslehrgänge für die Unterrichtsgegenstände „Werbetechnik", „Lebende Fremdspache", „Leibesübungen" sowie „Textverarbeitung",
2. Lehrer der Fachgruppe II und solche der Fachgruppe III, die eine Studienberechtigungsprüfung gemäß § 8c des Schulorganisationsgesetzes nachweisen, jeden der genannten Vorbereitungslehrgänge und
3. Lehrer der Fachgruppe III (ohne Studienberechtigungsprüfung) den Vorbereitungslehrgang für „Leibesübungen"
besuchen."
112. In Anlage XI (Lehrplan der Vorbereitungslehrgänge für Erweiterungsprüfungen für Lehrer an Berufsschulen) Abschnitt III (Aufbau, Stundenzahl, Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff der einzelnen Vorbereitungslehrgänge) lit. a (Werbetechnik) lauten im Lehrstoff die die Theorie der Werbetechnik und die Praxis der Werbetechnik betreffenden Unterabschnitte
„Theorie der Werbetechnik
Grundlagen der Werbung. Schaufenstergestaltung. Werbung im Verkaufsraum. Rundfunkwerbung. Fernseh- und Videowerbung.
Werbung und Manipulation. Praxis der Werbetechnik
Schriftgestaltung mit verschiedenen Hilfsmitteln. Entwurfstechniken. Schaufenstergestaltung für unterschiedliche Warengruppen. Gestaltung außerhalb des Schaufensters. Produktion von Plakaten und von Werbespots für Tonband- und Videowerbung."
113. In Anlage XI Abschnitt III lit. a lautet der zweite Absatz der didaktischen Grundsätze
„Im Vordergrund der Gestaltungsarbeiten soll die Förderung der Kreativität stehen. Ferner wird im Interesse der Anschaulichkeit und der Ideenfindung die Durchführung von Lehrausgängen durch Geschäftsstraßen und Warenhäuser sowie der Besuch von Institutionen der Werbewirtschaft empfohlen."
114. In Anlage XI Abschnitt III lit. c (Lebende Fremdsprache) lautet der zweite Absatz der Bildungs- und Lehraufgabe
„Sie sollen den Unterricht im Unterrichtsgegenstand „Lebende Fremdsprache" bzw. „Berufsbezogene Fremdsprache" planen, gestalten und auswerten sowie die Entscheidungen ihrer Unterrichtsplanung begründen können."
115. In Anlage XI Abschnitt III lit. d (Leibesübungen) wird im Lehrstoff nach dem dritten Absatz des Unterabschnittes „Fachdidaktik" folgender Absatz eingefügt
„Hospitationen; Unterrichtsanalysen."
116. In Anlage XI Abschnitt III lit. d lautet im Lehrstoff der den verpflichtenden Ausbildungskurs im Skilauf betreffende Unterabschnitt
„Verpflichtender Ausbildungskurs im Skilauf
Die verpflichtende Ausbildung im Skilauf hat, aufbauend auf der Ausbildung zum Begleitlehrer für Wintersportwochen, jene Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln, die den künftigen Lehrer befähigen, im Rahmen der unverbindlichen Übung Leibesübungen, allenfalls auch im Rahmen von Schulveranstaltungen, Skiunterricht zu erteilen und gegebenenfalls die Planung und Durchführung einer Wintersportwoche (Skikurs) zu leiten."