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926_1994 AT

926. Verordnung: Änderung der Prüfungsrichtlinienverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 926. Verordnung: Änderung der Prüfungsrichtlinienverordnung

Auf Grund des § 5 Abs. 2 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes, BGBl. Nr. 139/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 800/1993, wird verordnet

Die Prüfungsrichtlinienverordnung, BGBl. Nr. 521/1979, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 316/1990 wird wie folgt geändert

1 Im § 4 Abs. 3 wird das Zitat „§ 9 Abs. 3 WGG" durch das Zitat „§ 9 a Abs. 2 WGG" ersetzt.

2. § 5 Abs. 5 zweiter Satz lautet

„Dabei sind die Kosten der Verwaltung und Geschäftsführung, insbesondere die Höhe der Bezüge und sonstigen Vergütungen im Hinblick auf die wirtschaftliche Lage, den Umfang der Bau- und Verwaltungstätigkeit und die Organisation der Bauvereinigung auf ihre Angemessenheit zu prüfen."

3. Nach § 15 wird folgender § 16 samt Überschrift angefügt

„Inkrafttreten

§ 16. (1) Diese Verordnung tritt mit 29. Dezember 1979 in Kraft.

(2) § 9 Abs. 1 bis 1 b, § 13 Abs. 1 und § 15 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 316/1990 treten mit 23. Juni 1990 in Kraft.

(3) § 4 Abs. 3 und § 5 Abs. 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 926/1994 treten mit 1. Jänner 1995 in Kraft."

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