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926_1993 AT

926. Kundmachung: Bundeshöchstzahl 1994

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 926. Kundmachung: Bundeshöchstzahl 1994

Auf Grund des § 12 a des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 502/1993, wird kundgemacht

§ 1. Die zulässige Gesamtzahl der unselbständig beschäftigten und arbeitslosen Ausländer (Bundeshöchstzahl) im Jahre 1994 beträgt 295000.

§ 2. Die Kundmachung BGBl. Nr. 795/1993 tritt außer Kraft.

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