Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
925_1994 AT

925. Verordnung: Änderung der Gebarungsrichtlinienverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 925. Verordnung: Änderung der Gebarungsrichtlinienverordnung

Auf Grund des § 23 Abs. 3 und 4 a des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes, BGBl. Nr. 139/ 1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 800/1993, wird verordnet

Die Gebarungsrichtlinienverordnung, BGBl. Nr. 523/1979, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 549/1991, wird wie folgt geändert

1. § 2 Abs. 1 lautet

„(1) Die Geschäftsführung ist insbesondere als ordnungsmäßig anzusehen, wenn die Anzahl der Mitglieder des Vorstandes, der Mitglieder des Aufsichtsrates und der Angestellten von Bauvereinigungen und die für Dienstbezüge, Reisegebühren und Ruhegenüsse oder Entschädigungen aufzuwendenden Beträge angemessen sind. Für die Beurteilung der Angemessenheit sind die finanzielle Leistungskraft der Bauvereinigung, die Summe ihrer Verwaltungseinheiten, der Umfang ihrer Bautätigkeit und die sonstige Struktur des Unternehmens maßgebend."

2. § 5 Abs. 2 lautet

„(2) Die Summe der auf allen Baulichkeiten einer Bauvereinigung verrechneten gesamten Verwaltungskosten gemäß § 5 der Entgeltrichtlinienverordnung 1994 (ERVO 1994), BGBl. Nr. 924/ 1994, darf die Summe der gemäß den §§ 6 und 7 ERVO 1994 jeweilig errechenbaren Pauschalhöchstbeträge nicht übersteigen."

3. Nach § 7 werden folgende §§ 7 a. und 7 b eingefügt

„§ 7 a. (1) Bei der Festsetzung eines Fixpreises gemäß § 15 a WGG hat sich die Bauvereinigung innerhalb des in § 7 b festgelegten Rahmens zu halten.

(2) Die Gestaltung von Fixpreisen ist mit den Grundsätzen des § 23 Abs. 1 WGG vereinbar, wenn innerhalb eines wirtschaftlich überschaubaren Zeitraumes eine Unterkostendeckung vermieden wird.

§ 7 b. (1) Die Untergrenze des Fixpreises gemäß § 15 a WGG bestimmt sich nach

1. dem Betrag, der für den Erwerb des Grundstücks nachweislich aufzuwenden ist oder aufgewendet wurde, zuzüglich

a) einer Abgeltung für notwendige und nützliche Aufwendungen (§ 2 Abs. 5 und 6 sowie § 3 ERVO 1994) und

b) der Finanzierungskosten (§ 2 Abs. 4 ERVO 1994) sowie

2. den Baukosten gemäß § 1 ERVO 1994 einschließlich der sonstigen Kosten gemäß § 4 ERVO 1994.

(2) Die Obergrenze des Fixpreises gemäß § 15 a WGG bestimmt sich nach

1. den Grundkosten gemäß § 2 ERVO 1994,

2. den Baukosten gemäß Abs. 1 Z 2,

3. der Rücklagenkomponente gemäß § 16 Z 2 ERVO 1994 und

4. einem Pauschalsatz zur Risikoabgeltung.

(3) Die Höhe des Pauschalsatzes (Abs. 2 Z 4) beträgt 3 vH der Herstellungskosten gemäß Abs. 2 Z 1 und 2."

4. Im § 8 entfällt im Abs. 1 die Wortfolge „ , soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt," und wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) § 2 Abs. 1, § 5 Abs. 2 und die §§ 7 a und 7 b in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 925/1994 treten mit 1. Jänner 1995 in Kraft."

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →