925_1993
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925. Verordnung: Änderung der zulässigen Gesamtzahl der unselbständig beschäftigten und arbeitslosen Ausländer (Bundeshöchstzahl)
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 925. Verordnung: Änderung der zulässigen Gesamtzahl der unselbständig beschäftigten und arbeitslosen Ausländer (Bundeshöchstzahl)
1993_925_0 925. Verordnung: Änderung der zulässigen Gesamtzahl der unselbständig beschäftigten und arbeitslosen Ausländer (Bundeshöchstzahl)
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Auf Grund des § 12 a des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 502/1993, wird verordnet
§ 1. Die Gesamtzahl der unselbständig beschäftigten und arbeitslosen Ausländer darf den Anteil von 9% vH am österreichischen Arbeitskräftepotential (Gesamtzahl der unselbständig beschäftigten und arbeitslosen Inländer und Ausländer) nicht übersteigen.
§ 2. Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem EWR-Abkommen in Kraft.
§ 3. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales, mit der die zulässige Gesamtzahl der unselbständig beschäftigten und arbeitslosen Ausländer (Bundeshöchstzahl) geändert wird, BGBl. Nr. 503/1993, außer Kraft.